Verkehrs-Strafrecht

Wegweisendes Grundsatzurteil für alle Fahrradfahrer

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.11.2014 einen wegweisenden Beschluß (11 ZB 14.1755) gefaßt, der unser aller Leben in Zukunft entscheidend verändern wird:

Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke gezogen werde.

Weißte Bescheid!

Für die, die es nicht glauben möchten, daß hochqualifizierte Juristen ihr Arbeitsleben mit so einem Mist vertrödeln müssen: Hier gibt es den Beschluß im Volltext.

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Fortgebildete Verkehrsrechtler in Saarbrücken

Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Verteidigung in Bußgeldsachen. Meist sind es in diesem Zusammenhang Verkehrsordnungswidrigkeiten, die unseren Mandanten vorgeworfen werden.

Die Verteidigung gegen diese Vorwürfe setzt nicht nur juristische Kenntnisse voraus – der Strafverteidiger muß sich selbstverständlich mit Verfahrensvorschriften, Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht auskennen. Das reicht aber nicht. Denn eine Verkehrs-OWi wird in der Regel durch den Einsatz von Technik festgestellt. Ohne Kompetenz in Technikfragen kommt ein Verteidiger in diesen Sachen nicht sehr weit. Ein ganz spezielles Problem auf diesem Gebiet stellt sich dabei auch auf der anderen Seite: Müssen die Überwacher stets aus dem öffentlichen Dienst stammen oder können die Behörde auch private Dienstleister engagieren, die dann Jagd auf „Raser“ und „Rotlichtfahrer“ machen?

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht muß sich also nicht nur strafrechtlich, sondern auch technisch und verwaltungsrechtlich fortbilden, wenn er seine Mandanten solide beraten und verteidigen möchte. Ein umfassendes Fortbildungsangebot dazu findet der Interessierte am 5. Juni 2015 in Saarbrücken; dort tagt zum zweiten Mal der

VKS

Das Programm kann sich sehen lassen und verspricht eine spannende Veranstaltung. Außerdem kann der gestresste Berliner das Wochenende danach für eine Stippvisite im verträumten Saarland nutzen. ;-)

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Üble Falle im Strafbefehlsverfahren

499549_web_R_by_www.haushaltstipps.net_tipps_pixelio.deDas Strafbefehlsverfahren ist eine geeignete Möglichkeit, eine Strafsache weitestgehend geräuschlos und zügig zu beenden. In vielen Fällen, in denen eine Verurteilung nicht zu verhindern ist, kann der Strafbefehl ein akzeptables Verteidigungsziel sein. Auch für die Justiz – Gericht und Staatsanwaltschaft – bietet sich dieses Verfahren zur effektiven Erhöhung der Erledigtenzahlen an. Daß der Angeklagte (und sein Verteidiger) aber auch richtig böse auf die Nase fallen kann, zeigt eine jüngere Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Beschl. v. 12.9.2014 – 3 Ws 484/14).

Ein Strafbefehl hat in den meisten Fällen die Aufgabe, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Wenn das seitens des Angeklagten nicht erwünscht ist, kann er Einspruch einlegen, dann findet die Verhandlung eben statt. Da er aber durch den Einspruch sein Schweigerecht nicht verliert, ist seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin entbehrlich; der Angeklagte kann sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen, § 411 II StPO.

In dem entschiedenen Fall hat das Amtsgericht wegen eines Verkehrsvergehens einen Strafbefehl (Geldstrafe: 30 Tagessätze, 2 Monate Fahrverbot) erlassen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein. Das Richter terminierte und – ACHTUNG: Gelbe Lampe! – ordnete das persönliche Erscheinen an.

Darf Der Das (I.)?
Ja, der darf das, § 236 StPO! Aber muß der Angeklagte dann auch erscheinen? Wenn man § 411 II StPO so liest: Eigentlich nicht. Das Kammergericht meint: Doch! Und formuliert das so:

Der Anordnung stand nicht entgegen, dass der Angekl. sich in der Hauptverhandlung nach § 411 Absatz II StPO durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ließ. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angekl. in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt; sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angekl. und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt. Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angekl. nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen. (1)

Soweit, so schlecht. Und nun passierte folgendes:

Der Angeklagte blieb dem Hauptverhandlungstermin trotz dieser Anordnung fern. Er ließ sich aber durch seinen Verteidiger vertreten. Nach Aufruf der Sache erlies der Richter einen Haftbefehl.

Darf Der Das (II.)?
Ja, der darf das, sagt das Kammergericht, auch wenn dem Strafbefehlsverfahren die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd sei und nicht einen Selbstzweck, nämlich die Ahndung eines ungehorsamen Angeklagten, erfüllen soll.

Denn in dem konkret entschiedenen Fall ging es um die erforderliche Identifizierung des Angeklagten durch einen Zeugen. Es war also eine Gegenüberstellung im Gerichtssaal beabsichtigt, so daß die Wahrheitsfindung in Abwesenheit des Angeklagten nicht ohne Einbußen erfolgen konnte. Sagte das Kammergericht.

Gemeinheiten und Hinweise für die Verteidigung
Der Beschluß nach § 236 StPO, mit dem das persönlichen Erscheinen angeordnet wird, ist vom Angeklagten nicht mit einer Beschwerde angreifbar, § 305 StPO.

Gleichwohl werde ich darauf achten, daß das Gericht diesen Beschluß sauber begründet. Entsteht der Eindruck, daß das Gericht mit diesem Beschluß den Angeklagten zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl „anregen“ möchte, werde ich meinen Mandanten zunächst über das stumpfe Schwert eines Ablehnungsgesuch informieren.

Das Gericht muß die häßlichen Konsequenzen – den Sitzungshaftbefehl nach § 230 II StPO – in dem Beschluß oder in der Ladung ankündigen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Gefahr der Vollstreckung Haftbefehls sehr gering. Denn den Haftbefehl kann man wiederum mit allerlei Rechtsmitteln angreifen.

Erfolgt eine solche Belehrung, werde ich meinem Mandanten nicht dazu raten, dem Termin fernzubleiben. Denn nach Aufruf der Sache gibt es im Falle des Nichterscheinens keine Notbremse mehr: Der Einspruch kann dann nur noch mit Zustimmung des Staatsanwalts zurück genommen werden, § 303 StPO. Und in dessen Hände möchte ich meinen Mandanten nicht ausliefern, zumal (in Berlin) nie vorhergesehen werden kann, um welchen Staatsanwalt es sich handelt.

Gemeinheiten und Hinweise für das Gericht
Wenn ein Richter sich die Arbeit vom Hals halten will, hat er es mit ein paar ausreichend geschickt angelegten Textbausteinen recht einfach:

  1. das persönlichen Erscheinen anordnen
  2. den Beschluß irgendwie begründen, daß es sich nicht sofort nach Schikane anhört
  3. auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hinweisen

Und – schwupps – wird der südwestdeutsche Angeklagte die Rücknahme seines Einspruchs nach Nordostdeutschland faxen, weil er keine 1.000 km durch den Rechtsstaat reisen möchte, um sich der Unabhängigkeit eines Richters am Amtsgericht auszusetzen.

Obiter dictum
Das Argument, den Angeklagten (das ist der einzige Beteiligte, der keine Robe trägt) im Gerichtssaal einem Zeugen gegenüber zu stellen, sei zur Wahrheitsfindung erforderlich und rechtfertige einen Haftbefehl, hat schon was. Echt.

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(1): Die umfangreichen Rechtsprechungs- und Literarturzitate, mit denen diese Argumente untersetzt werden, habe ich ausgelassen, gleichwohl sind diese (für den Profi) unbedingt nachlesenswert.

Bild: © www.haushaltstipps.net/tipps / pixelio.de

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Hinweis an unterbeleuchtete Radfahrer

Manche Radfahrer sind aber auch hartnäckig beratungsresistent.

Radfahrer vs Oberlehrer

Da müssen sie sich nicht wundern, wenn ein pädagogisch ambitionierter Fußgänger einmal etwas nachdrücklicher auf die Beleuchtungspflicht hinweist.

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Fahrerlaubnisentzug für Radfahrer

638177_web_R_by_Jens Märker_pixelio.deDas Juris Rechtsportal berichtet über den (Un-)Fall eines betrunkenen Radfahrers, der vor dem VG Neustadt (Weinstraße) am 01.12.2014 (3 L 941/14.NW) verhandelt entschieden wurde.

Zwei Radfahrer, die in einer Gruppe nebeneinander fuhren, berührten sich; es kam zum Sturz. Einer der Beiden hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰.

1. Strafrecht
Betrunkene Fahrradfahrer sind auch Verkehrsteilnehmer, deswegen gibt es zunächst einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Nach einem Einspruch stellte das Amtsgericht das Strafverfahren gegen Zahlung von 500 Euro ein. Strafrechtliche Maßnahmen in Richtung der Fahrerlaubnis waren kein Thema.

2. Verwaltungsrecht
Dann trat die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan. Sie ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG oder Idiotentest) über die Fahrtauglichkeit an. Das schaffte oder wollte der Radfahrer nicht. Also reagierte der Amtmann:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (für Kraftfahrzeuge) und
  • Untersagung des Führens von Fahrrädern.

Staubtrocken, wie die Verwaltungsrichter nun mal sind, urteilen sie: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern sei offensichtlich (!!) rechtmäßig.

Da eine festgestellte BAK von 1,6‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

beschreiben die Juris-Portalisten die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts

3. Ein interessantes Signal
Es hat sich ‚rumgesprochen, daß Alkohol und Autofahren nicht kompatibel sind. Vorsichtige Fahrerlaubnisinhaber verzichten also auf’s Autofahren nach dem Biertrinken und fahren mit dem Fahrrad nach Hause. Wenn das besoffene Radfahren aber auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann man sich aber auch gleich ins Auto setzen. Oder?

4. Überwachung?
Mir stellt sich dann aber noch eine weitere Frage: Wie will die Behörde das Fahrradfahrverbot überwachen? Zum Beispiel in Kreuzberg … Ich würde mir ein Ei pellen auf so einen Unsinn.

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Bild: Jens Märker / pixelio.de

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Alkfahrt mit fahrlässiger Tötung gibt Knast

SONY DSCDie fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ist ein Delikt, das leider nicht selten vor Gericht verhandelt wird. Den größten Anwendungsbereich findet diese Norm im Verkehrsstrafrecht. In aller Regel ist der Täter kein „Krimineller“ im klassischen Sinn, sondern schlicht ein Verkehrsteilnehmer.

Es gibt verschiedene Varianten, die Tat zu begehen:

Der nach rechts abbiegende LKW-Fahrer, der den Radfahrer übersieht. Der Moppedfahrer mit Sozia hinten drauf, der in einer Rechtskurve in den Gegenverkehr fährt. Der überforderte Falsch- bzw. Geisterfahrer. Der ortsunkundige PKW-Lenker, der das Stoppschild nicht gesehen hat. Oder der Sportfahrer, der seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Das sind meist alltägliche Fehler, die eigentlich jedem von uns passieren können. Es gehört zur Routine des Straßenverkehrs.

Die Strafgerichte urteilen dann ebenso routiniert, in aller Regel gibt es eine Freiheitsstrafe, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Solange nicht irgendwelche Besonderheiten hinzutreten.

Eine solche Besonderheit war Gegenstand eines Verfahrens in Bielefeld, das dann in der Revision noch einmal vom OLG überprüft wurde. Es ging nicht nur um den Vorwurf eines § 222 StGB, sondern zusätzlich um eine Trunkenheitsfahrt, die nach § 315c StGB wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht ist.

Aus dem Sachverhalt:

In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus V., von Bielefeld B. kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße ***, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der M.-straße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.

Es ist die erhebliche Alkoholisierung, die hier die entscheidende Rolle gespielt hat. Und nicht „nur“ eine kleine alltägliche Unaufmerksamkeit. Deswegen kam das Landgericht (LG) Bielefeld zu der Entscheidung, den Autofahrer für ein Jahr und neun Monate in den Knast zu schicken. Ohne Bewährung. Das ist schon außergewöhnlich heftig.

Das OLG Hamm meinte aber, das Strafmaß sei in Ordnung. Die herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat seien ausschlaggebend für die unbedingte Freiheitsstrafe.

Alk und Auto sind eben nicht kompatibel.

OLG Hamm, Beschluß vom 26.08.2014, 3 RVs 55/14

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Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Geprüfte Mobilität im Alter

Es läßt sich nicht verhindern: Auch Autofahrer werden mit der Zeit älter. Und mit dem Alter beginnt dann der Schwund der Leistungsfähigkeit. Das ist auch der Behörde bekannt, die für den Erhalt des wichtigsten Teils für das menschliche Überleben zuständig ist – der Fahrerlaubnisbehörde.

Hier stellen sich ganz besondere Anforderungen an den Verteidiger, der einen betagten Mandanten vor den Zweifeln dieser Behörde bewahren will. Denn wenn es dort erst einmal zweifelhaft erscheint, daß der Alte noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, geht es ab zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Und deren Ausgang ist bekanntlich eine der größten Unbekannten seit der Frage nach dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest an den größten existierenden Computer des Universums.

In einem von uns verteidigten Fall ging es um einen relativ überflüssigen Verkehrsunfall, nach dem sich der Mandant spontan – und zwar sehr ungünstig – geäußert hatte. Dem Kundigen war klar, wir reden hier nicht mehr von einem fahrlässigen Verursachen eines Verkehrsunfalls mit (leichtem) Personenschaden (§ 229 StGB), sondern über die Fahrerlaubnis des hoch betagten Mandanten.

Es war nicht ganz einfach, dem freundlichen älteren Herrn klar zu machen, was da auf ihn zukommen wird, wenn er an seiner Altersweisheit festhält. Schlußendlich hat er sich aber erst überreden und dann professionell untersuchen lassen.

Mit einem extrabreiten Grinsen übermittelte uns der Mandant das Untersuchungsergebnis:

Mobilitäts-Check

Das hat er doch selbstverständlich alles schon vorher gewußt!

Aber wir wissen, daß wir mit unserer – ehrkränkenden ;-) – Empfehlung, diesen eigentlich völlig überflüssigen Mobilität-Check zu machen, zum Erhalt seiner Fahrerlaubnis maßgeblich beigetragen haben.

Und dafür hat sich der versöhnte Mandant – unterstützt von seiner besorgten Ehefrau – auch bei uns herzlich bedankt.

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Was soll ich tun???

Mein Dauermandant Wilhelm Brause schickt mir einen Zeugenfragebogen der örtlichen Polizeibehörde:

Gegen den/die Fahrer/in Ihres Fahrzeuges wird ein Ermittlungsverfahren wegen folgendem Sachverhalt geführt:

Teilen Sie uns bitte den/die Fahrzeugführer/in mit und senden Sie diesen Bogen innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens an mich zurück.

Brause fragt mich am Gründonnerstagabend um 20 Uhr nun verzweifelt:

Kannst du mir bitte sagen was ich damit machen soll???
ich bin mir keiner Schuld bewusst und weis wirklich von garnix. :O

Eigentlich sollte Wilhelm Brause wissen, wie man auf solche Anfragen der Polizei reagiert. Ich habe es ihm schon mehr als einmal vorgetragen. Nicht nur in der Kanzlei, auch schon ein paar Mal in der Kneipe beim gemeinsamen Bier. Außerdem kennt er unsere „Sofortmaßnahmen“ auch schon fast auswendig.

Deswegen – und angesichts meines Osterurlaubs – fiel meine Antwort auch recht knapp aus:

Lieber Wilhelm.

Nichts tun ist gut. Und hier auch, wie Du weißt, nicht verboten. Rechne aber mit weiteren Ermittlungen.


Gruß aus dem Schwarzwald von
Carsten

Es kommt wie es kommen mußte. Der letzte Satz war einer zuviel, Wilhelm hakt nach:

Definiere kurz bitte „weitere Ermittlungen “
Ich hab Angst.
Von meinem iPhone gesendet

Nun, das kann ich natürlich auch am heiligen Karfreitag nicht ignorieren. Außerdem regnet es hier gerade und deswegen habe ich Zeit für eine kleine Antwort:

Du hast doch bestimmt schon mal einen amerikanischen Krimi gesehen. Genau so geht das jetzt ab. Nur hier ist es nicht das FBI oder die NSA, sondern der Bundesgrenzschutz und diverse Sondereinsatzkommandos, die am Ostermontagmorgen um 6 Uhr mit schwerem Räumgerät bei Dir die Tür aufmachen und nach Beweismaterial zwischen Deinen Unterhosen suchen werden.

Vielleicht ist es ratsam, schonmal die Flucht nach Nordkorea vorzubereiten. Mit denen dort haben die Deutschen nämlich kein Auslieferungsabkommen.

Viel Glück und Toi Toi Toi! ;-)

So, und nun ziehe ich mir die Regenpellerine über und setzt mich auf’s Rennrad.

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Bild: Urs Flükiger / pixelio.de

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Kein ideales Versteck

Kurz vor seinem heimischen Gehöft wird Medizinstudent Wilhelm Brause freundlich mit einer roten Leuchtschrift begrüßt und höflich gebeten, „rechts ran“ zu fahren. Eigentlich hatte Wilhelm nichts zu befürchten: Kein Alk, seit Tagen schon keine Drogen, alles sauber. Wenn da nicht dieses Tütchen mit dem weißen Pulver im Aschenbecher gewesen wäre, das besser nicht in die Hände der Polizeikontrolle geraten sollte.

Die Zeit zum gründlichen Nachdenken wird knapp, die Anhaltestrecke ist zu kurz, um die Ruhe zu behalten. Wie läßt Brause am sichersten den Koks verschwinden? Richtig: Inkorporation, das hat der stud. med. im ersten Semester gelernt. Oder wie es meine Mutter immer formulierte: Augen zu, Mund auf und weg.

Hätte gut gehen können. Nur, die Beamten hatten so ein ungutes Gefühl und wollten es genauer wissen mit dem Drogenkonsum von Brause. Der hatte jedoch von seinem Strafverteidiger gelernt, freiwillig vor Ort weder einem Alk-, noch einem Drogentest zuzustimmen. Zu unwägbar sind die Ergebnisse, zu gefährlich die Konsequenzen. Also mußte Wilhelm Brause mit auf die Wache.

Es dauerte eine ganze Weile, bis sie dort ankamen; als der Arzt endlich kam, um das Blut abzunehmen, waren gute zwei Stunden ins Land gegangen. Zeit genug für das Tütchen, sich zu öffnen, seinen Inhalt der Resorption preiszugeben und den Stoffwechsel anzukurbeln.

Die Urin- und Blutwerte waren entsprechend. Das führte erst einmal zu einem Bußgeldbescheid mit fast 1.000 Euro Gesamtkosten und einem Monat Fahrverbot. Wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluß.

Verteidigen Sie bitte jetzt! 8-)

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Der zerbrochene Krug

Den Mandanten haben wir in unserer Kanzlei seit vielen Jahren. Es fing damit an, daß die Polizei ihm sein Motorrad weggenommen hatte, weil er damit so zügig unterwegs war, daß die vier Streifenwagen ihm nicht folgen konnten, als er auf dem Hinterrad über den Supermarktparkplatz zwischen zwei Begrenzungspillern hindurch schlüpfte. Das war Ende der 90er. Das Mopped – eine wunderschöne Yamaha R1 – hat er zurück bekommen, es gab ein paar Flens und gut war’s.

In der Zwischenzeit bis heute kam er immer mal wieder vorbei, ähnliche Delikte, auch mal etwas mehr als nur eine kleine OWi. Stets hart an der Kante und dauerhaft ein gut gefülltes – aber knapp nie überfülltes – Konto in Flensburg. Mit viel Arbeit ist es uns gelungen, über die langen Jahre für den Erhalt seiner Fahrerlaubnis zu sorgen.

Nun aber ist der Krug – ein 7er BMW – auf dem Weg zum Brunnen zerbrochen:

Schade

Da hilft erstmal kein Verteidiger mehr. Und es sieht auch nicht so aus, als würde das eine problemlose Wiederteilung der Fahrerlaubnis geben, wenn die Sperrzeit abgelaufen ist.

Aber der Mandant ist ein optimististisches Stehaufmännchen und ich rechne damit, daß er bald wieder sein Mopped bei uns vor der Kanzleitür parken wird.

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