Verkehrsstrafrecht

Vorladung als Beschuldiger: Was tun?

Noch einmal ein Klassiker: Der Autofahrer bekommt Post vom Herrn Polizeipräsidenten und wundert sich.

Er wird als Beschuldigter vorgeladen, weil ihm eine Straftat zur Last gelegt wird. Eine Nötigung im Straßenverkehr und zwar auf der Autobahn vor mehr als zwei Monaten: Der Autofahrer kann sich an nichts erinnern, was er mit mit diesem Vorwurf in Verbindung bringen könnte.

So sieht das präsidiale Altpapier aus:

Die erste Reaktion des Autofahrers war die goldrichtige: Er liefert seinem Anwalt neues Material für einen Blogbeitrag. Er holt sich anwaltlichen Rat ein.

Der Kundige weiß, dass es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige handeln muss. Eine angebliche Nötigung auf der Autobahn und der Umstand, dass der Autofahrer nicht angehalten wurde … die Fahreridentität dürfte aller Wahrscheinlichkeit also noch nicht feststehen; die Polizei hat den Autofahrer anhand des Kennzeichens ermittelt, er ist der Halter des Fahrzeugs.

Was sonst noch bekannt ist, wird ihm der freundliche Kriminalkommissar – wenn überhaupt – erst reichlich spät mitteilen, wenn der Autofahrer der Vorladung folgen würde. Bis dahin wird der Fahrer dem zweifellos professionellen Ermittler (*OBER*Kommissar) die noch fehlenden Beweismittel geliefert haben.

Deswegen wird der Verteidiger nun an den PolPräs schreiben und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die man sich dann in Ruhe anschauen kann. Danach entscheidet man, welche geschickte Formulierung die sinnvollste ist.

Unter Umständen reicht ein einziger Satz:

… sende ich die Ermittlungsakte mit Dank zurück und beantrage die Einstellung des Verfahrens, weil der Akteninhalt zum Nachweis der dem Autofahrer zur Last gelegten Tat nicht ausreicht.

Mehr muss in vielen Fällen der Kennzeichenanzeigen nicht sein. Jedes weitere Wort wäre eines zuviel.

Die meiste Arbeit hat Verteidiger oft damit, seinem Mandanten auszureden, die Sache klarzustellen: Dass der andere angefangen habe, jener der schlimme Finger und eigentlich alles ganz gewesen sei … All das ist völlig überflüssig:

Solange nicht nachgewiesen ist, wer hinterm Lenker sass, als dieses was-auch-immer stattfand, gibt es keinen überführten Täter einer Straftat, keine Eintragung in’s Fahrerlaubnisregister, keine Geldstrafe und kein Risiko für die Fahrerlaubnis.

Noch Fragen dazu? Hier gibt es alle Antworten.

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Gemütlichkeit statt Nötigung

Es gibt klassische Anfragen, die auf allen Kanälen alle Nase lang in den Kanzleien der Strafverteidiger eintreffen. Hier mal eine Geschichte, die über ein Portal eingetroffen ist, das gern von Menschen genutzt wird, die kostenlosen Rechtsrat suchen:

Die Grund-Konstellation im Straßenverkehr ist bekannt. Wilhelm Brause fährt nicht so, wie ein Bulli Bullmann das gerne hätte. Bullmann weist Brause auf seine Ansicht hin. Anschließend diskutiert man darüber.

Je nach Bildung und Temperament der beteiligten Brauses und Bullmanns entwickelt sich die Begegnung anders. In vielen Fällen wird anschließend die Staatsgewalt in die Diskussion integriert. Am Ende soll es dann ein Strafverteidiger richten.

Mir stellen sich in solchen Konstellationen Fragen. Wie zum Beispiel so eine:

Warum hält dieser zur Rede stellen meinen zu müssende Oberlehrer nicht einfach die Klappe und fährt weiter, statt anschließend und klugscheißend seine Rechthaberei mit einer Strafanzeige zu garnieren und hilflose Polizeibeamte für die Reparatur seiner mißlungenen Erziehung heranzuziehen? Und obendrauf dann noch kostenlosen Rechtsrat bei einem Strafverteidiger zu schnorren.

„Was kann ich tun?“ fragt das arme strafverfolgte Opfer. Ich hätte da mal einen – kostenlosen! – Vorschlag:

Nebenbei:
Die Anfragen über solche Rechtsberatungsportale haben oft hohen Unterhaltungswert und dienen super als Anregung für launige Blogbeiträge. Fürs ernsthafte Arbeiten sind sie indes eher nicht geeignet.

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Wenn Koks, dann besser Taxi!

Sieht nicht so gut aus für den Mandanten:

Da hatte Hannes Wader 1972 eine wesentlich schlauere Idee; der alte Zausel ist mit der Taxe zum KuDamm gefahren.

Wochenende … all around my brain.

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Die Verteidigung der Rechtsordnung

Der Wettbewerb zweier knapp Erwachsener, die mit um 171 und 233 PS erhöhter Potenz auf den Rheinterrassen in Köln-Deutz unterwegs waren, endete mit dem Tod einer Radfahrerin.

Dafür wurden die beiden Jungs bestraft; wegen fahrlässiger Tötung und u.a. zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Das Urteil des LG Köln (117 KLs 19/15) stammt vom 14. April 2016. Das Entscheidungsdatum liegt vor dem Urteil des LG Berlin (535 Ks 8/16) vom 27.02.2017, mit dem zwei rennende Ku’Damm-Autofahrer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Revision eingelegt, mit der sie das Ziel einer höheren Bestrafung und keine Aussetzung der Strafen zur Bewährung anstrebte.

Nun hat am 6. Juli 2017 – also nach der Entscheidung des LG Berlin – der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Höhe der Strafen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Aber die Strafaussetzung zur Bewährung hätte das LG Köln nicht ausreichend begründet, meinte der BGH. Und gibt der Strafkammer beim Landgericht Köln gleich eine Segelanweisung mit auf den Weg.

Aus der Pressemitteilung Nr. 107/2017 des BGH:

Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Das „allgemeine Rechtsempfinden“, daß hier als Argument für die Verteidigung der Rechtsordnung bemüht wird, trägt für mein Gefühl einen 80 Jahre alten Geruch. Unsere Gerichte und die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an ein gesundes Volksempfinden. Die Raserei und deren üble Konsequenzen in Köln, Berlin und anderswo gehört sanktioniert, keine Frage. Aber über die Frage des „Wie“ sollte nicht ein Lynchmob (mit)entscheiden.

Übrigens:
Der selbe 4. Senat des BGH, der jetzt über das Kölner Urteil entschieden hat, ist auch zuständig für die Revision der Verteidigung in dem Berliner Verfahren. Für die Prognose, wie der BGH entscheiden wird, reicht das „allgemeine Rechtsempfinden“ ohne Detailkenntnis aus – oder wettet noch jemand auf die Aufhebung des Berliner Urteils (hier beim Kollegen Burhoff im Volltext)?

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Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

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Verteidiger gesucht für kleinen Sachschaden

Aus einer Anfrage, die uns via Kontaktformular auf unserer Webseite erreichte:

Es war Trunkenheit am Steuer mit 2,4 Promille, Cannabis und Tabletten im Blut, hatte kompletten Blackout und weiß von allem nichts mehr, habe mich mit Auto 5x überschlagen auf Bundeststrasse und Gott sei Dank nur kleiner Sachschaden. Ich habe leider keinen Führerschein.

Es könnte sein, daß hier trotz des vorgetragenen geringen Schadens ein größerer Verteidigungsbedarf besteht.

Na, wenigstens kommt die Anfrage noch vor der Urteilsverkündung. Schau’n wir mal, was wir da noch retten können.
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Der Nachtrunk und die Begleitstoffanalyse

735871_web_R_B_by_günther gumhold_pixelio.deDem Mandanten hat es doppelt geschmerzt: Er hat er sein Mopped verbogen und dann hat man ihm auch noch die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Als Zugabe bekam er einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe, die Entziehung der und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzte.

Er hat Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, mit seiner Beratung und Verteidigung beauftragt. Hier nun der Bericht über die erfreulichen Folgen dieses Auftrags.

Aus dem Urteil, das das Amtsgericht Tiergarten nach drei (!) Verhandlungstagen gesprochen hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte ihm zur Last gelegt:

Er befuhr [um 05.00 Uhr], fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille zurzeit der Blutentnahme um 08.45 Uhr, mit dem Krad, amtliches Kennzeichen B-* die Straße nach F*, wo er in einer Rechtskurve alkoholbedingt von der Fahrbahn abkam und am Waldrand gegen einen Baum stieß. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte er bei gehöriger Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.

Nach entsprechender Vorbereitung ging es dann in die Verteidigung gegen diesen Vorwurf. Das Gericht stellte am Ende dann folgendes fest

Der Angeklagte selbst gab an, dass er gegen 04.00 Uhr mit seinem Krad auf dem Heimweg gewesen sei und dann plötzlich mit dem Hinterrad weggerutscht und in den Wald gerutscht sei.

Dann hätte ihn eine unbekannt gebliebene Person mitgenommen zum Bahnhof R* und dort hätte er auf dem Bahnhof zwei Flaschen Wodka zu 0,2 ml, die er in der Jackentasche mit sich führte, ausgetrunken. Als Grund hierfür gab er an, dass er nach dem Unfall sehr geschockt gewesen sei.

Der Zeuge K* fand das Krad des Angeklagten gegen 06.00 Uhr im Wald liegen und stellte fest, dass der Motor noch warm war. Er rief dann die Polizei, die ca. 15 bis 20 Minuten später kam.

Der Polizeibeamte PK W* gab an, dass er vom Zeugen K* gerufen Schmutz auf der Fahrbahn feststellte und Unfallspuren und das Krad ohne Aufbruchsspuren im Wald vorfand. Auch bei seinem Eintreffen war der Motor noch warm. Eine Halterabfrage ergab, dass die Mutter des Angeklagten angab, dass sich der Angeklagte bei Freunden in R* befinden würde. Später tauchte der Angeklagte dann bei seiner Mutter auf. Die ihm entnommene Blutprobe ergab um 08.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille.

Das Gericht ordnete dann eine Begleitstoffanalyse an, die ergab, dass der vom Angeklagten vorgetragene Nachtrunk von 2 Flaschen Wodka zu 200 ml bei ca. 37,5 bis 40 Volumenprozent und einem angenommenen Gewicht des Angeklagten von 75 Kilo bei 21 Jahren Lebensalter erklärbar war.

Lediglich der Wert für Methanol entsprach nicht dem angegebenen Nachtrunk. Dieser wäre bei 0,17 bis 1,31 mg/kg erwartbar gewesen und hatte tatsächlich einen Wert von 2,41 mg/kg. Der Sachverständige Dr. B* vom B* Institut für Rechtsmedizin, dem sich das Gericht noch aus eigener Sachkunde anschloss gab hierzu an, dass der Methanolabbau erst unterhalb einer Ethanolblutkonzentration von etwa 0,4 mg/g einsetzt und deshalb eventuell später abgebaut wurde, da noch Vortrunk im Blut hätte gewesen sein können.

Dieser Vortrunk war jedoch mit wissenschaftlichen Mitteln nicht exakt bezifferbar. Der Sachverständige erklärte, dass diese erhöhten Methanolwerte auch ein Indiz dafür sein könnten, dass der Angeklagte sich auf einer längeren Trinktour befunden hätte bzw. Alkoholmissbrauch betrieben hätte.

Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er sich zur Tatzeit in einem alkoholischen Zustand befand. Nach dem Grundsatz in dubeo pro reo war der Angeklagte insofern freizusprechen.

Diese Art der Verteidigung setzt profunde rechtsmedizinische Kenntnisse voraus. Denn einerseits muß der Verteidiger wissen, daß in den meisten Fällen mit einer Begleitstoffanalyse recht gut die Art des Getränks nachweisen läßt. Bier, beispielsweise, hinterläßt ganz verräterische Spuren im Blut. Vodka nicht.

Bekannt sein sollte auch, welche Wechselwirkungen zwischen Alkoholmengen und Bodymaßindex bestehen, wenn Trinkmenge und die gemessene Blutalkoholkonzentration zueinander passen sollen.

In diesem Fall war daher das Ergebnis – der Freispruch – gut vorhersehbar. Nur deswegen konnte der Mandant die umfangreiche Beweisaufnahme riskieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Richterlicher Feierabend per Textbaustein

Rückfragen des Landgerichts nach dem Ziel der Berufung sind üblich und sinnvoll. Das ist regelmäßig der erwartete Startschuß zur zweiten Runde. Gericht und Verteidigung klären dann, wie die zweite Tatsacheninstanz gestaltet werden soll. So weit, so gut.

Nun gibt es ja einen Erledigungsdruck auf der Seite des (stets überlasteten) Gerichts. Da lassen sich manche Vorsitzende Richter schon einiges einfallen, um ihr Ziel zu erreichen: Ein Häkchen auf der Zählkarte. Wie das in einem konkreten Fall aussieht, kann man hier mal nachlesen:

LG will nicht

Der Mandant ist vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Für diese Schwarzfahrt gab es zwar keine Entschuldigung, aber immerhin eine Erklärung.

Dennoch: Dem Urteil in dieser Verkehrsstrafsache ist ein Hau-Ruck-Verfahren mit Verurteilungsdruck vorausgegangen. Nun, der Mandant ist kein Waisenknabe. Aber verkehrsrechtlich eigentlich nicht mehr als üblich aufgefallen. Passiert ist auch nichts, konkret gefährdet war auch niemand. Und der Mandant kann Auto fahren. Gut sogar. Nur dürfen darf er es nicht (mehr).

Wir haben uns das überlegt: Berufung oder nicht. Die Konsequenzen, Risiken und Chancen gegeneinander abgewogen und uns dafür entschieden. Und zwar ganz bewußt.

Das Urteil des Amtsgericht ist nicht akzeptabel, deswegen wollte der Mandant es überprüfen lassen. Im Vertrauen auf ein faires Verfahren vor dem Landgericht.

Offenbar wird ein abgewägtes Vorgehen der Verteidigung bei dieser Berufungskammer nicht erwartet. Warum sonst entwickelt die Vorsitzende einen Textbaustein, den sie an die Verteidger verschickt, die ihr die Akten auf den Tisch legen.

Es mag sein, daß die Richterin sich damit den einen oder anderen Termin vom Hals hält. Aber – jedenfalls bei mir – mit einem üblen Beigeschmack. Sie kennt die nur die Akte. Nicht den Menschen. Sie kennt keinerlei Details, die nicht in dem flüchtigen Terminsprotokoll der Sitzung vor dem Amtsrichter stehen. Die ganzen Zwischentöne, die Informationen, die „Softskills“, die der Richter und die Protokollführerin schlicht weggefiltert haben, fehlen der Kontrollinstanz. Gleichwohl schreibt sie:

Nach […] Einschätzung auf der Grundlage der Akte […] erscheint das angefochtene Urteil nachvollziehbar und die Strafe nicht unangemessen.

Der Text, den ich bewußt aus diesem Zitat entfernt habe, entstammt im Schwerpunkt der richterlichen Vorsorge, einem Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus dem Weg zu gehen. Angstformulierungen, damit mam den Textbausteinverwender nicht festnageln kann. „Vorläufig“ und „Vorbehaltlich“ sind die Standardvokabeln von Richtern, die nicht zugeben wollen (und/oder dürfen), daß sie sich bereits entschieden, vorverurteilt haben.

Die Hilflosigkeit eines solchen „Ratschlags“ wird deutlich an diesem richterlichen Hinweis:

Gegebenenfalls sollte aus Kostengründen eine Rücknahme erwogen werden.

Mit mehr kann das Berufungsgericht nicht drohen. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann es für den Mandanten am Ende des Verfahrens nicht „schlimmer“ werden. Die Rechtsmittelgerichte dürfen das Ergebnis der ersten Instanz nicht „verbösern“.

Also kommt so ein armseliges Kostenargument, eine vermeintliche Fürsorglichkeit, mit der die Zählkarte verdeckt werden soll. Der Mandant soll dazu bewogen werden, seine Freiheit für lange Monate aufzugeben, seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung zu verlieren sowie die Beziehung zur Frau und Kindern zu risikieren, zumindest massiv zu belasten?!

Was – so frage ich mich – geht in dem Kopf eines derart pensengebeutelten Richters vor, wenn er so einen Textbaustein durch die Gegend schickt? Geht da überhaupt was drin vor, das weiter geht als von der Wand zur Tapete?

Ich beantrage jetzt erstmal Akteneinsicht und dann sehen wir weiter … Denn meine Aufgabe als Strafverteidiger besteht ganz sich nicht darin, für den frühen Feierabend einer Richterin zu sorgen.

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