Bußgeldsachen

Vermummungsverbot für Motorradfahrer

Der Kollege Michael Jurkschat aus Jena, Rechtsanwalt und Motorradfahrer, brachte mich auf die Idee, mir einmal ein paar Gedanken über die effektivste Verteidigung von Motorradfahrern zu machen.

Wenn es denn einmal (von vorn und hinten gleichzeitig) geblitzt hat, bekommt die Bußgeldbehörde zwar zügig an den Halter den Moppeds. Das amtliche Kuchenblech am Heck ist dabei sehr hilfreich.

Wer allerdings die rechte Hand am für die stufenlose Geschwindigkeits-Regulierung verantwortlichen Kabel hatte, ergibt sich erst einmal nicht.

Die Feststellung der Fahreridentität bei behelmten Kradler ist nämlich nicht immer einfach, aber mithilfe von Sachverständigen noch relativ gut möglich.

Nun gibt es da ein paar Varianten, den Ermittlern das Leben ernsthaft schwer zu machen. Eine Integralmütze mit kleinem Gesichtsausschnitt ist schon einmal eine gute Idee. Eine weitere könnte ein getöntes oder verspiegeltes (und geschlossenes!) Visier sein. Die Dinger sind allerdings bei Nachtfahrten eher suboptimal.

Findige Moppedfahrer, insbesondere solche, die das empfindliche Innenleben des Helms z.B. vor dem Angstschweiß schützen wollen, tragen daher sowas Ähnliches wie Strumpfmasken, die auch als Sturmhauben bekannt sind. Oder die beinharten Altrocker, die es auch im Winter nicht sein lassen können, und sich einen Schal vors Gesicht ziehen, verhindern damit recht zuverlässig die Identifizierung. Schließlich gibt es dann noch die Spaßvögel, die unter der Braincap ein mit einem Totenkopf oder Clownsgesicht bedrucktes Halstuch tragen. Auch das führt zu massiven Problemen bei der Identifizierung des Geschwindigkeitsjunkies.

Das hat nun auch der Gesetzgeber erkannt. In § 23 Abs. 4 StVO hat er folgende Ermittlungshilfe formuliert:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO

Schaut man sich nun den § 21a StVO an, findet man zwar den Helm, aber nicht die Sturmhaube:

Wer Krafträder […] führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Führt das Vermummungsverbot in der Motorradfahrerszene nun zu erhöhtem Bedarf an Helmpolsterreinigungsmitteln, weil die Schmalzlocken nicht mehr durch eine Seiden- oder Baumwollmütze gebändigt werden dürfen? Wie hilft sich jetzt der stets regelkonfom fahrende Zweiradler gegen Kälte und Schweiß unterm Helm? Ist unter „Helm im Sinne des § 21a“ auch „Helm mit Untermütze“ zu verstehen?

Ich rechne mit unterhaltsamen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot. Wenn man den Clown dann doch mal erwischt hat.

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Zack in der Zeit

SONY DSCEs war an der Zeit, daß nicht immer nur ein gewisser ehemaliger Kraftfahrer, heute Bundesrichter, in der Zeit schreibt. Auch ein ehemaliger Motorradfahrer, heute Strafverteidiger wird in der Zeit zitiert.

Peter Ilg berichete am 11. März 2015 in einem Artikel auf Zeit Online über Motorradfahrer, die sich verbotener Weise durch hohle Gassen schlängeln, und beruft sich auf meine Erfahrungen, die ich in über 35 Jahren auf bundesdeutschen Autobahnen sammeln konnte.

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Bild: © daniel dobroczek / pixelio.de

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Der Vorstand der ARAG lässt mitteilen,

dass unsere u.a. wegen diesem Blödsinn erhobene Beschwerde geprüft wurde, eine unkorrekte Bearbeitung aber auch nur in diesem einen Fall festgestellt werden konnte.

Natürlich erstrecke sich die Deckungszusage auch auf die Verteidigung gegen den Bußgeldvorwurf an sich. Die zuständige Mitarbeiterin, also Frau Assessorin D., sei irrtümlich davon ausgegangen, dass unsere Deckungsanfrage sich nur auf die Akteneinsicht bezog.

Zm besseren Verständnis. Wenn wir die Verteidigung gegen einen Bußgeldvorwurf übernehmen, teilen wir das der Polizei mit einem kurzen netten, stets gleichlautenden Anschreiben mit. Selbstverständlich beantragen wir mit dem Schreiben auch, dass uns die Akte übersandt wird und kündigen gegebenenfalls eine spätere Stellungnahme zum Vorwurf an.

Die Polizei versteht unsere Schreiben. Da arbeiten ja auch Profis. Man wird als Verteidiger notiert und bekommt die Bußgeldakte. Noch nie ist jemand bei der Polizei auf die Idee gekommen, dass wir nach der Akteneinsicht nicht mehr weiter mitspielen wollen. Nur Frau Assessorin D. von der ARAG denkt das.

Es gibt ein Sprichwort. „Dümmer als die Polizei erlaubt!“ Wer hier einen Zusammenhang findet, darf ihn für sich behalten.

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Schleiz liegt nicht in Österreich

Im Südosten von Thüringen liegt die „Rennstadt“ Schleiz. Die Mittelstadt im Saale-Orla-Kreis hat eigentlich recht wenig zu bieten, mit Ausnahme eines Straßendreiecks, das die Straßen von Schleiz nach Hof, von Schleiz nach Plauen und die Verbindungsstraße Heinrichsruh – Waldkurve (Prinzessinnenweg) bilden. Im Jahr 1923 bastelten ein paar Männer, durch deren Adern Benzin statt Blut floß, daraus eine Rennstrecke, das Schleizer Dreieck. Die Bedingungen seinerzeit:

Keine Strohballensicherung an den Kurven, keine Asphaltdecke, Bäume unmittelbar an der Straße, tiefe Chausseegräben, über Federungen der Maschinen gar nicht zu reden – es war härteste Arbeit für die mutigen Männer.

Vieles hat sich bis heute geändert. Die Geschichte der ältesten Naturrennstrecke Deutschlands kann man auf der Website der derzeitigen Betreiber nachlesen.

Mutige Männer gibt es aber auch heute noch am Schleizer Dreieck. Zum Beispiel flotte Motorradfahrer und aufmerksame Polizeibeamte. Eine interessante Begegnung zwischen einem Rennstreckenbesucher und einem Verkehrspolizisten, kann man sich mal in folgendem Video anschauen.

Ich war selbst ein paar Mal an diesem Dreieck und habe viele nette Polizeibeamte kennen gelernt, die dort einen hervorragenden Job gemacht haben. Dieser Polizeibeamte gehört aber eher nicht zu der Kategorie von Beamten, die ich für eine Beförderung vorschlagen würde.

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten funktioniert nicht ganz so hemdsärmelig, wie sich dieser Herr Wachtmeister es sich vorgestellt hat. Es darf davon ausgegangen werden, daß das Bußgeldverfahren, wenn es denn überhaupt eingeleitet wurde, zumindest mit einer Einstellung, spätestens aber mit einem Freispruch beendet würde.

Der dicke Daumen eines Polizeibeamten reicht zur Messung der gefahrenen Geschwindigkeit vermutlich nicht aus. Wir sind hier nicht in Österreich, sondern in Schleiz.

Besten Dank an Sebastian B. für den Hinweis auf das Filmchen

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Beschränkung der Verteidigung?

Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.

Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.

Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.

Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.

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Razzia wegen einer Bußgeldsache

Das Landgericht Tübingen hat zwischen Weihnachten und Silvester 2011 gezeigt, welche katastrophalen Auswirkungen der Genuß von zuviel Feststagsgebäck haben kann.

Die Richter (oder waren es auch Richterinnen?) vertreten – mutmaßlich nach dem Mißbrauch besagter Kekse – allen Ernstes am 29.12.2011 die Ansicht (1 QS 248/11 OWi), die Durchsuchung einer Wohnung und Beschlagnahme einer Lederhose im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bussgeldverfahren sei verhältnismäßig.

Offenbar war es der Bußgeldbehörde nicht gelungen, den Moppedfahrer zu identifizieren, der mit 39 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu schnell unterwegs gewesen sein soll.

Und nun wußten die Herrschaften von der Rennleitung nicht, gegen wen sie das Bußgeld in Höhe von sage und schreibe 120,00 Euro verhängen sollen. Schlechthin unerträglich war auch, daß die 3 Flens, die dafür vergeben werden, nicht an den Mann (oder die Frau) gebracht werden konnten. Immerhin: 2 km/h mehr und es wäre sogar ein Fahrverbot von einem kompletten Monat fällig gewesen. (Wenn denn nicht andere Gründe – fehlerhafte Messung, falsche Bedienung, fehlende Ausbildung der Meßdiener … – entgegen gestanden hätten.)

Deswegen waren die Ordnungshüter und dann auch das Gericht der Meinung, eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, sei keineswegs ungeeignet. Auch sei im Verhältnis zur Schwere der Tat (Hört! Hört!) die angeordnete Durchsuchung angemessen.

Denn immerhin, so entschied das Hohe Gericht, bildet zumindest das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.

Warum eigentlich nicht gleich auch einen Haftbefehl gegen den Halter des Motorrades vollstrecken, seine DNA feststellen und die Lederhose (Tatwerkzeug!) einziehen, den Arbeitgeber benachrichtigen und die Krankenkassenbeiträge verdoppeln?!

Wenn es nicht so verdammt viel Mühen machen (vulgo: Geld kosten) würde, dann sollte man solche willkürlichen Zwangsmaßnahmen mal einem kompetenten Verfassungsrichter vorlegen; ich möchte meinen, der bekäme schlagartig Pickel von so einer Entscheidung.

Bild: Peter Smola / pixelio.de

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Selbstverteidigungskurs in der Fachpresse

Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ ist ja nun schon etwas älter. Wir haben ihn ein paar Mal überarbeitet und die Beiträge an die jeweils aktuelle Rechtslage angepaßt. Knapp 4.000 Teilnehmer hatte der Kurs bisher.

Nun endlich sind auch die Redakteure der Zeitschrift „MOTORRAD“ auf den Kurs aufmerksam geworden; sie schreiben in der Rubrik „Motorrad News“ auf Seite 15 (PDF) der aktuellen Ausgabe (PDF):

Kurs für Sünder

Hey, liebe Motorrad-Journalisten! Das ist kein Kurs für Sünder, sondern für Verkehrsteilnehmer, gegen die man in der Regel völlig haltlose Vorwürfe erhebt und die sich gegen die Ungerechtigkeit der Welt selbst verteidigen wollen, weil sie uns armen Verteidigern das Honorar nicht gönnen.

Trotzdem und gern: Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Arbeit, die uns mit der Veröffentlichung dieses Hinweises verbunden ist, und bedanken uns dafür.

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Kein Rennen!

Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.

Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.

Der Fall:

Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.

Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!

Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.

Die Lösung:

Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:

Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.

Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:

Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.

Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.

Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:

Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.

Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.

Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.

Anmerkung:

Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.

Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.

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Wenn das mal gutgeht

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Nicht ganz unproblematisch, diese Fuhre. Aber mutig.

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Kesselberg: Rechtswidrige Sicherstellung

Stolz präsentierte das Polizeipräsidium Oberbayern Ende Oktober 2008 die erlegte Beute vom Kesselberg:

sicherstellung

Am Sudelfeld waren es 26 erlegte Kräder.

Dem lag eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2007 zugrunde:

Wegen der auf der Bundesstraße 11 im Bereich des Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern 2007 eine Grundsatzweisung: Ein Motorrad soll sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden, wenn der Fahrer innerhalb eines Jahres am Kesselberg einmal die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 40 km/h beziehungsweise zweimal um mehr als 25 km/h überschreitet. …

Gute Idee, könnte man meinen, wenn man einer dieser hemdsärmeligen Bayern wäre. Die Polizei vor Ort frohlockte fröhlich:

Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungen bei solch unverantwortlicher Fahrweise wurde im März diesen Jahres gerichtlich bestätigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München wies die Klage eines Motorradfahrers ab, dem im August 2007 seine Suzuki wegen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sichergestellt wurde.

Quelle: Pressemeldung der Polizei Oberbayern

Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München allerdings ganz anders. In einem am 9.2.08 bekannt gegebenen Urteil
(Az.: 10 BV 08.1422) bescheinigt der VGH den Oberbayern: So geht’s nicht!

Die Sicherstellung von Fahrzeugen setzt voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes droht. Dies ist nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Eine solche Prognose-Entscheidung im Einzelfall kann nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden….

Na bitte, es gibt auch noch Bayern mit Augenmaß.

Worum geht’s hier eigentlich? Um diese alte Bergrennstrecke, die an den Wochenenden für Moppedfahrer gesperrt ist:

(Sorry, aber ich habe kein Video mit einem schönen italienischen V2-Sound gefunden; deswegen ist die Musik hier ganz hilfreich – man hört diese Zwiebacksäge nicht so deutlich. ;-) )

Links gefunden bei Richter Carsten Krumm c/o Beck Blog

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