Blickpunkte

Blickpunkt: Verjährung einer Straftat

569907_web_R_K_B_by_Stefan Leupold_pixelio.deJeder Mensch, der vorsätzlich eine Straftat begeht, hofft darauf, nicht erwischt zu werden. Von ein paar Ausnahmen abgesehen.

Wenn er schon erwischt werden soll, dann aber lieber spät. Und wenn möglich: zu spät.

Aus Sicht der Strafverfolger heißt „zu spät“: Die Tat ist verjährt. Wenn die Mühlen der Justiz zu langsam waren, muß die Verfolgung aufgegeben werden. In ausgewählten Fällen ist es genau das Ziel einer Strafverteidigung.

Wann die Justiz vom Leben bestraft wird, regeln die §§ 78 ff StGB. Und zwar so kompliziert, daß das nur wenige Juristen es richtig wissen. Meist sind das dann die Strafjuristen.

Damit man mal einen groben Überblick bekommt, was hinter §§ 78, 78a, 78b und 78c StGB steckt, haben wir einen Blickpunkt gesetzt. Das ist zwar auch ein fettes Ding geworden. Aber das liegt nicht an der Geschwätzigkeit des Autors, sondern an der diffizilen Regelung.

Verjährt oder nicht verjährt? Das ist hier die Frage. Ein paar grundlegende Antworten darauf gibt dieser Blickpunkt.

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Bild: © Stefan Leupold / pixelio.de

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