Strafbefehl

Katastrophale Lügen der Angeklagten

In einer Strafsache, bei der mein Mandant mit einer Geldstrafe rechnen muss, geht es um die Höhe seines Einkommens und der Werthaltigkeit eines etwaigen vorhandenen Vermögens.

Mein Mandant bekommt nicht – wie zum Beispiel ein Richter – monatlich am Ersten im Voraus ein festes Gehalt (dessen Höhe man im Gesetz nachlesen kann). Sondern er verfügt über im Jahresverlauf stark schwankende Einnahmen.

Bei der Vorbereitung einer schriftlichen Stellungnahme möchte ich nun auch Angaben zur Person meines Mandanten und seinem Einkommen machen, um auf diesem Wege auch auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe Einfluß zu nehmen.

Ich habe ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von RiBGH Professor Dr. Peter König, (JA 2009, 809) gestoßen. Der professorale Bundesrichter, dem ich für die Anregung zu diesem Blogbeitrag danke, schreibt:

Der Angekl. hat das Recht zu schweigen. Er darf auch lügen. Davon wird in der Realität in breitem Umfang Gebrauch gemacht. Es entspricht einem geflügelten Wort, dass es um die soziale Lage Deutschlands katastrophal bestellt wäre, wenn seine Einwohner wirklich so arm wären, wie es nach den Einlassungen von Angeklagten vor den Strafgerichten den Anschein hat.

Was bleibt dem – im Zweifel überlasteten – Richter (in der Regel am Amtsgericht) also? Er müsste die Höhe des Einkommens ermitteln, und zwar wie jedes andere Detail auch, das er zur Grundlage seines Urteils machen möchte; die sogenannte Inquisitionsmaxime des § 244 Abs. 2 StPO gilt auch hier.

Aber der Richter darf insoweit auch den dicken Daumen bemühen, § 40 Abs. 3 StGB, vor allem dann, wenn er zugunsten des Angeklagten schätzt.

Entscheidend ist also, was der Angeklagte (Nota bene: nicht der Verteidiger!) dem Richter über seine finanzielle Situation berichtet. In den meisten Fällen geht ein Richter vom Guten auch im angeklagten Menschen aus und nimmt ihm die gelieferten Zahlen ungeprüft ab.

Das muss der Angeklagte wissen und genau das erzählt ihm sein Verteidiger. Denn der darf und wird nicht für seinen Mandanten schwindeln, auch wenn das immer mal wieder von bös- und ungläubigen Staatsanwälten und Richtern kolportiert wird.

__
Bild (CC0): Schwerdhoefer / via Pixabay

, 9 Kommentare

Abtreten oder Antreten?

Irgend etwas war schiefgegangen mit GmbH der Mandantin. Und dann hat auch noch ihre Verteidigung, die sie in die eigene Hand genommen hatte, nicht so richtig funktioniert. Deswegen hat sie sich einen Strafbefehl gefangen. Sie soll eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro bezahlen.

Die Mandantin hatte seinerzeit schon keine liquiden Mittel, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu retten und den Buchhalter zu bezahlen. Den Vorschuß an Ihren Verteidiger (das war noch nicht ich) konnte sie auch nicht leisten. Aber jetzt diese Geldstrafe mit Nebenkosten in Höhe von bummeligen 9.000 Euro?

Es passierte das, was schon beim Antrag auf Erlaß des Strafbefehls für Staatsanwalt und Richter absehbar war: Weil es in der Justizkasse nicht geklingelt hat, wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Für jeden Tagessatz einen Tag und eine Nacht in den Frauenknast; 180 Mal frühstücken in der Zelle.

Die Mandantin legt mir nun die Ladung zum Haftantritt neben dem Cappuccino auf den Tisch. Der Caffè war frisch, diese Ladung nicht. Sie trug ein fast drei Monate altes Datum.

Nebenbei berichtete die Mandantin mir, daß sie vor kurzem in ein anderes Bundesland umgezogen sei. Von ihren Nachmietern in der alten Wohnung habe sie gehört, daß die Polizei sich zwischenzeitlich nach ihr erkundigt habe … Da gibt es also schon den Vollstreckungs-Haftbefehl.

Und jetzt soll ich ihr helfen, die Haft zu verhindern. Den Witz von dem Mann, der mit dem halben Hähnchen zum Tierarzt kommt und fragt, ob man da noch etwas machen könne, habe ich an anderer Stelle schonmal erzählt.

Auf meinen Hinweis, da hilft jetzt nur noch zahlen, hatte sie zwei tolle Ideen:

Aus ihren Geschäften habe sie noch Forderungen in hoher fünfstelliger Höhe. Die könnte sie mir abtreten zur Sicherheit dafür, daß ich ihr ein Darlehen in Höhe der Geldstrafe gewähre.

Nach meiner Reaktion auf diesen Vorschlag griff sie zum letzten Strohhalm, den sie noch erkennen konnte: Sie schlug vor, die Forderung gleich direkt an die Justizkasse abzutreten, um den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß ich die Mandantin im Zusammenhang mit ihrer Selbststellung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt berate …

__
Bild: © Alexander Dreher / pixelio.de

, 23 Kommentare

Das letzte halbe Hähnchen vor dem Haftantritt

Kennen Sie den? Kommt ein Mann mit einen halben Hähnchen zu Tierarzt und fragt:

„Kann man da noch etwas machen?“

Dieser Witz ist in unserer Kanzlei schon vor vielen Jahren zu einem Running Gag geworden. Und wird in Fällen wie dem folgenden bemüht.

Dem Mandanten wurden drei Straftaten zur Last gelegt, für die er im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde.

  • Urkundenfälschung: Geldstrafe – 190 Tagessätze
  • Diebstahl: Geldstrafe – 90 Tagessätze
  • Erschleichen von Leistungen: 160 Tagessätze

Die Strafbefehle sind rechtskräftig. Der Mandant hat die Geldstrafen nicht bezahlt. Die Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft hat ihn zum Haftantritt geladen.

Die Zweiwochenfrist ist seit drei Wochen abgelaufen. Der Mandant schickt uns die Ladungen und fragt:

„Kann man da noch etwas machen?“

Tja, ich fürchte, das gibt 440 Tage lang keine Grillhähnchen, sondern „Wasser und Brot“. Wenn nicht die 440 Tagessätze sofort bezahlt werden.

Hilfreich ist in solchen Fällen, sofort(!) mit der allerersten Post der Polizei einen Strafverteidiger um Hilfe bitten. Also schon dann, wenn das Hähnchen noch friedlich nach Körnern pickt.

Auch wenn der Strafbefehl erlassen wurde, gibt es noch Möglichkeiten, den Gang zum Grill zu verhindern. Zum Beispiel hier: www.strafbefehl-berlin.de.

Selbst danach noch hätte man eine kleine Chance, um den Knast – die Ersatzfreiheitsstrafe – herum zu kommen: Zahlen (was oft mangels (Grill)Kohle nicht funktioniert) oder Schwitzen statt Sitzen.

Wenn der Gockel aber erst mal neben den Pommes auf dem Grillteller liegt, braucht der Delinquent keinen Strafverteidiger mehr. Denn zaubern können wir noch nicht (wir arbeiten aber daran).

Was rät nun der Strafverteidiger diesem Mandanten?

Der Rat des Verteidigers lautet:


     

 

Ergebnis anschauen

Wird geladen ... Wird geladen ...

 
Alternative Ideen sind in den Kommentaren willkommen.

14 Kommentare

Haftbefehl? „Is mir egal!“

FahrscheinDie BVG macht nicht nur mit einer netten Erkennungsmelodie auf sich aufmerksam. Sie sorgt auch für Beschäftigung. Bei Justizwachtmeistern, Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern.

Nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegel ist die Zahl der Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens drastisch gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Das ist eine Steigerung von – Achtung! – 7.000 Prozent. Da träumt der Daytrader von! Bei der S-Bahn ist mit einer Steigerungsrate von nur 100 Prozent die Rede.

Die Justizvollzugsanstalt Plötzensee platzt daher aus den Nähten: Ein Drittel aller Knackis in der Plötze sind Schwarzfahrer.

Das geht so:

  • Wer beim dreimal auf das Gebot „Beförderung nur mit gültigem Fahrausweis“ nicht reagiert und dabei erwischt wird, bekommt Post von der Ermittlungsbehörde: „Ihnen wird zur Last gelegt, in drei Fällen eine Straftat nach § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) begangen zu haben.“ Oder so ähnlich.
  • Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post vom Gericht. In einem gelben Umschlag steckt der Strafbefehl.
  • Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von der Justizkasse, die eine Geldstrafe und ein paar Gerichtskosten fordert.
  • Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von Strafvollstreckungsbehörde: Die Ladung zum Haftantritt in der Plötze.
  • Wer darauf nicht reagiert, bekommt Besuch von der Polizei, die einen Haftbefehl vollstreckt, und den Reaktionslosen zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Plötzensee verbringt.

PloetzenseeWas fällt einem dazu ein?
Richtig: Hat die Strafjustiz eigentlich nichts Besseres zu tun? Offenbar nicht.

Also: Wie reagiert man nun aber richtig?
Am besten läßt man sich beim Schwarzfahren gar nicht erst erwischen. Wenn das aber nicht gelungen ist, gilt: Je früher, desto besser.

Die Beschuldigten-Anhörung ist die Pole-Position der Verteidigung: Ein Strafverteidiger besorgt die meist sehr dünne Ermittlungsakte und nimmt die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft auf. Das führt in der Regel beim ersten Mal zur Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Auflage (§ 153a StPO) und nicht zu einer Geldstrafe.

Gegen einen Strafbefehl lohnt der Einspruch, um doch noch die Vorstrafe zu verhindern. Hier wird der Strafverteidiger versuchen, mit dem Gericht über die Einstellung nach § 153a StPO zu verhandeln.

Wenn gar nichts hilft, muß entweder die Geldstrafe bezahlt werden, möglichst sofort, oder auf Antrag auch in Raten. Oder man beantragt die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Dabei (bei den Anträgen, nicht beim Bezahlen ;-) ) hilft ein Strafverteidiger oder solche Einrichtungen wie der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V..

28 Kommentare

Inhaltsleere Zustellungen

Nicht überall ist das drin, was draufsteht. Und wenn’s drauf an kommt, was drin ist, kann dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 zum Aktenzeichen: 3 O 322/13 ganz nützlich sein.

Das Problem:
Die Behörde oder das Gericht möchte ganz sicher sein, daß ein Schreiben den Bürger erreicht. Und im Zweifel soll das dann auch noch nachweisbar sein.

Die Lösung:
Für diesen Zweck hat man vor langer Zeit die förmliche Zustellung erfunden. Das Schriftstück – zum Beispiel ein Strafbefehl – wird vom Absender, also vom Gericht, in einen gelben Umschlag gesteckt und auf den Weg gebracht.

Der Postbote soll dann versuchen, diesen gelben Umschlag mit dem Strafbefehl an den Mann oder an die Frau zu bringen, am besten durch persönliche Übergabe. Ist der Herr oder die Dame aber nicht im Hause, steckt der Briefträger den Umschlag schlicht – ersatzweise – in den Briefkasten. Und über das, was er da gemacht hat, führt er Protokoll, das Zustellungsprotokoll. Mithilfe dieser Zustellungsurkunde gelingt der Behörde, oder hier dem Gericht, der Nachweis, daß die häßliche Nachricht ihren Adressaten erreicht hat.

Die Folgen:
343594_web_R_K_B_by_Marvin Siefke_pixelio.deDas führt in solchen Fällen immer dann zum Streit, wenn beispielsweise der Briefkasten geplündert wurde. Oder der Zusteller den Brief in den falschen Kasten gesteckt hat – zum Beispiel bei J. Müller statt bei P. Müller.

Gerade bei Adressaten von unangenehmen Briefen kommt überproportional häufig die Post weg. Das juckt die Behörde und das Gericht aber wenig: Zustellungsurkunde ist Zustellungsurkunde und fertig. Den Nachweis der Briefkastenplünderung oder der Schusseligkeit des Zustellers gelingt so gut wie nie.

Der Beschluß:
Nun hat uns das OVG Sachsen-Anhalt auf eine neue Idee gebracht.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Bescheid der Behörde dem Bürger vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei. In dem Beschluß des OVG heißt es dazu:

Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde […] – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils […] sei vom Kläger nicht erbracht worden.

Soweit der Standard. Nun kommt’s aber:

Die Postzustellungsurkunde [erbringt] nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück […] am fraglichen Tage […] in der angegeben Weise […] unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist.

Mit anderen Worten: In der Urkunde wird dokumentiert, daß der Postbote einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Der Haken ist aber folgender:

Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.

Und genau das ist das Sensationelle
Wenn der Inhalt des gelben Briefes nicht nachgewiesen wurde und der Adressat bestreitet, daß alle wesentliche Bestandteile im Umschlag steckten, hat die Behörde oder das Gericht ein Problem. Sie trägt die Beweislast. Fehlt die Rechtmittelbelehrung – oder gelingt wie in dem entschiedenen Fall der Behörde der Nachweis nicht, daß die Belehrung im Brief drin war – läuft auch keine Rechtsmittelfrist. Dann kann ein Rechtsbehelf nicht zu spät erhoben worden sein. Fehlt sogar die letzte Seite eines Strafbefehls mit dem Beglaubigungsvermerk, ist die unvollständig zugestellte Entscheidung insgesamt nicht wirksam.

Die Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ist ein gewichtiges Argument für die Verteidigung, z.B. in Strafbefehlsverfahren. Daran soll der Strafverteidiger immer denken, wenn der Mandant die Frage nach der Vollständigkeit des Inhalts mit: „Weiß ich doch nicht!“ oder ähnlich beantwortet.

Hinweis auf die Entscheidung gefunden beim Rechtsindex; besten Dank!
__
Bild Briefkästen: © Marvin Siefke / pixelio.de
Das ursprüngliche Bild oben (Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

8 Kommentare

Ein ehrloser Steuersparer und der Strafbefehl

Den Steuerfahnder hat’s erwischt. Irgendwie ist es ihm durchgerutscht, daß auf seinem Einkaufswagen mehr Sachen lagen, als er – und seine Partnerin – bezahlt hat. Es gab das Standard-Programm „Ladendiebstahl“, dann der gescheiterte Versuch, sich gegen die Vorwürfe selbst zu verteidigen und schließlich das hier:

Schuhschränke

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er es erfolgreich vermeiden können, daß sein Job bei der Strafverfolgungsbehörde bekannt wurde. Auch seine Partnerin, die von derselben Gebietskörperschaft alimentiert wurde, konnte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhindern.

Gegen den Strafbefehl haben der Fahnder und die Fahnderin Einspruch eingelegt. Das führte dann zu dieser wenig freundlichen Einladung:

Schuhschränke Ladung

Das war dem Steuerjuristen dann doch zuviel und er beauftragte den Strafjuristen mit der Verteidigung.

Die Aussichten waren gar nicht so schlecht, als daß man es nicht hätte versuchen können mit einer Freispruchverteidigung. An der Kaufhauskasse hat es seinerzeit ein kleines Durcheinander gegeben. Alles ein wenig unübersichtlich.

Trotzdem: Eine öffentliche Hauptverhandlung, bei der dann zu erwarten war, daß der Beruf des Angeklagten (und seiner Partnerin) bekannt wurde, war zu riskant. Aber der rechtskräftige Strafbefehl hätte dem Dienstherren auch keine rechte Freude bereitet. Ich habe daher auf außergerichtlichem Wege und mit reichlich Mühen versucht, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in akzeptabler Höhe nach § 153a StPO zur Einstellung zu bringen. Keine leichte Aufgabe nach dem Erlaß eines Strafbefehls und vor der Hauptverhandlung. Es hat jedoch funktioniert, wenn auch knapp.

Weil die beiden Verfahren – gegen den Fahnder und die Fahnderin – nicht voneinander zu trennen waren, konnte ich den beiden bereits zu Beginn das Sonderangebot machen: Ich verteidige den Mann, und die Frau hängt sich einfach hinten dran. Die paar dann immer noch vorhandenen Überschneidungen konnten noch knapp vor der Grenze zum Doppelvertretungsverbot gehalten werden. Beide haben also defacto zwei Verteidigungen zum Preis von einer bekommen. Feine Sache.

SparsamFür das gesamte Paket habe ich – mich irrümlich auf kollegialer Ebene wähnend – lediglich eine Rechnung gestellt, die sich exakt auf der Mitte des Möglichen bewegt. Argumente, die der § 14 RVG bietet und die für eine Liquidation an der oberen Grenze bequem ausgereicht hätten, lagen säckeweise vor. Statt sich darüber zu freuen, daß das Ding für ihn und seine Partnerin nun einigermaßen glimpflich zuende gegangen ist, kürzt der Steuerhinterziehungsfinder meine Kostenrechnung um 30 Prozent. Man spart, wo man kann, nicht wahr?

Schade, es hätte ein schönes Mandat mit einem guten Erfolg werden können. Ich würde schwindeln, wenn ich abstreiten würde, solch ehrlosem Pack Pest und Cholera ins Haus zu wünschen – nicht wegen der Kohle, die tut mir nicht weh. Aber für die Enttäuschung, die mit einer solchen Mißbilligung meiner Arbeit verbunden ist.

16 Kommentare

Strafbefehlsverfahren am Beispiel Boateng

Im Tagesspiegel berichtet Kerstin Gehrke über das anstehende Verfahren gegen Kevin-Prince Boateng und Patrick Ebert.

Beiden Fußballern wird vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 18. März 2009 nach einer Geburtstagsfeier auf ihr nächstes Spiel vorbereitet zu haben. Zeugen berichteten, daß die beiden aber keinen Ball zu Hand hatten, und statt dessen den einen oder anderen Autospiegel zum Trainingsobjekt unfunktioniert haben sollen. Keine schlaue Idee, wenn das denn so alles richtig sein sollte.

Aber offenbar gab es für die Ermittler nicht viel Spielraum bei der Sachverhaltsaufklärung. Deswegen hatte die Staatsanwaltschaft beim Gericht den Erlaß jeweils eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen entsprochen und Geldstrafen verhängt.

Strafbefehle sind von ihrer Natur her Urteile, denen allerdings keine mündliche Verhandlung vorangeht. Die Beschuldigten erhalten im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu Stellungnahme und das war’s dann erstmal.

Da unser System aber keinem Beschuldigten verwehren will, von einem Richter angehört zu werden, gibt es die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Strafbefehl. Dann wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen und über den Tatvorwurf verhandeln.

Genau dieser Termin machte Frau Gehrke nun Kopfschmerzen. Er soll am 14. Juni stattfinden; aber Herr Baoteng hat wohl tags zuvor ganz weit weg von Moabit irgendwas anderes zu tun.

Wenn sich das Gericht nicht davon abhalten läßt, an dem Tag (an dem ich mein neues Fahrrad bekommen soll. :-)) verhandeln zu wollen, dann kann folgendes passieren.

Boateng zieht das Ballspielen im sonnigen Süden vor und erscheint nicht vor Gericht: Der Richter verwirft den Einspruch. Dann kann Boateng die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, mit der Begründung, er habe entschuldigt gefehlt. Schließlich mußte er ja mit einem Ball spielen. Sitzen beim Landgericht dann Freunde von einem gewissen Herrn Ballack (Hallo, Herr Kaussow!), wird dem Wiedereinsetzungsgesuch selbstverständlich nicht statt gegeben.

Also besser gleich auch die Revision zum Kammergericht. Denn dort sitzen dann nämlich ganz kluge Köpfe und die verweisen die Sache dann zur Verhandlung zurück an das Amtsgericht und es wird ein neuer Versuch gestartet. Hoffentlich nicht während der Europameisterschaft.

Es geht aber auch viel einfacher: Herr Boateng bevollmächtigt seinen Verteidiger, ihn (nicht in Südafrika, sondern) in Moabit zu vertreten. Der Verteidiger geht ohne den Fußballer zum Richter und gut ist’s.

Genau so wird es sicherlich auch ablaufen. Und das aus folgendem Grund. Der Strafbefehl wirft eine Geldstrafe von 56.000 Euro aus. Der Verteidiger muß also eine Reduzierung um etwa 5% erreichen, damit sich die Kosten amortisieren, die Boateng investiert. Und das sollte ein geschickter Verteidiger schon hinbekommen.

Also: Alles überhaupt kein Problem, Ghana wird Weltmeister.

Übrigens, liebe Frau Gehrke: Hier gibt es weitere Informationen zum Gang des Strafverfahrens. Oder hier. Für den nächsten Gerichtsreport. ;-)

3 Kommentare