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Gang des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist grundlegend in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Es beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und endet spätestens mit einem rechtskräftigen Urteil. Nicht in jedem Fall entscheidet ein Gericht über den Ausgang eines Verfahrens, in einigen Fällen hat es auch die Strafverfolgungsbehörde in der Hand, das Verfahren zu beenden.

Strafverfolgungsbehörden

Zuständig für das Ermittlungsverfahren sind die Strafverfolgungsbehörden; das ist die Staatsanwaltschaft und in Berlin für „kleinere“ Delikte die Amtsanwaltschaft. Beide Behörden bedienen sich dabei der Hilfe von Polizeibeamten, den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei - durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (zum Beispiel durch eigene Wahrnehmungen oder durch einen Pressebericht) - davon Kenntnis erhält, daß möglicherweise eine Straftat begangen wurde, muß sie ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die StPO räumt der Strafverfolgungsbehörde kein Ermessen ein. Nur bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung absehen. Das Ermittlungsverfahren endet - aus Sicht des Beschuldigten - im schlimmsten Fall mit der Anklageerhebung und der Überleitung in das Hauptverfahren.

Einstellung des Verfahrens

Das Ermittlungsverfahren muß natürlich nicht in jedem Fall zur Anklageerhebung führen; die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch vorher einstellen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt - entweder weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder weil er schlicht „unschuldig“ ist.

Aber auch wenn sich im Zuge der Ermittlungen herausstellt, daß dem Beschuldigten nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist, kann das Verfahren eingestellt werden.

Ist das Verschulden sehr gering besteht und deswegen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, wird ohne weiteres eingestellt.

Wenn trotz geringem Verschulden ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, kann dieses durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden; die Auflage besteht meist in der Zahlung eines Geldbetrages an die Justizkasse oder an eine gemeinnützige Organisation. In diesen Fällen muß das Gericht und der Beschuldigte der Einstellung jedoch zustimmen.

Die weiteren Einstellungsmöglichkeiten unterliegen komplizierten Voraussetzungen; auf die Darstellung wird im Rahmen dieser Information verzichtet.

Hier gibt es detaillierte Informationen zu der Einstellung gegen Erfüllung einer Auflage .

Strafbefehl

Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht vor, kann die Staatsanwaltschaft - statt einer Anklageerhebung - beim Gericht den Erlaß eines Strafbefehls beantragen. Das setzt allerdings voraus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend und eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich ist.

Der vom Gericht erlassene Strafbefehl entspricht einem Urteil, dem allerdings keine mündliche Verhandlung vorausgeht; dem Beschuldigten bleibt die öffentliche Hauptverhandlung erspart und es entstehen ihm wesentlich weniger Kosten.

Im Strafbefehl wird regelmäßig eine Geldstrafe festgesetzt (weniger häufig auch kurze Freiheitsstrafen), bei Verkehrsstraftaten aber auch die als viel unangenehmer empfundenen „Nebenfolgen der Tat“: Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot.

Sofern der Beschuldigte die festgesetzte Strafe und die Nebenfolgen akzeptiert, ist das Strafverfahren beendet. Zwei Wochen nach Zustellung wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dann müssen die Geldstrafe und die Kosten an die Justizkasse gezahlt werden. Außerdem wird auch die Nebenfolge wirksam, das heißt, der Verurteilte muß dann beispielsweise den Führerschein abgeben und das verhängte Fahrverbot antreten.

Einspruch gegen Strafbefehl

Akzeptiert der Angeklagte (so bezeichnet man den Beschuldigten nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens) die Folge des Strafbefehls nicht, kann er innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen, und zwar bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Dabei kann der Einspruch auch begrenzt werden, zum Beispiel auf die Höhe der Geldstrafe (was an dieser Stelle des Verfahrens jedoch grundsätzlich nicht zu empfehlen ist).

Wenn der Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist, wird ein Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung bestimmt.

Berücksichtigt werden muß allerdings, daß dann das Gericht durchaus auch eine höhere Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängen kann. Allerdings wird dies im Laufe der Verhandlung regelmäßig deutlich, so daß man (bis kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil verkündet wird) den Einspruch wieder zurücknehmen kann. Dieser Rücknahme muß der in dem Termin anwesende Amts- oder Staatsanwalt zwar zustimmen, in aller Regel wird die Zustimmung aber auch erteilt. Dann wird der Strafbefehl sofort rechtskräftig.

Exkurs: Geldstrafen

Der Gesetzgeber versucht durch ein relativ einfaches System zu erreichen, daß „Reich und Arm“ in gleichem Ausmaß getroffen werden. Aus diesem Grunde setzt sich die Höhe der Geldstrafe aus zwei Elementen zusammen: Die Anzahl der Tagessätze und die Höhe der Tagessätze.

Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten, geteilt durch Dreißig. Stehen ihm beispielsweise EUR 1.500,00 monatlich zur Verfügung, liegt die Höhe eines Tagessatzes bei EUR 50,00, also bei einem Dreißigstel des „Monatsnetto“.

Die Anzahl der Tagessätze wird durch den Grad der Schuld bestimmt; je größer die Schuld des Angeklagten ist, desto mehr Tagessätze wird das Gericht verhängen. Zum Beispiel werden beim „Ersttäter“ einer fahrlässigen und folgenlosen Trunkenheitsfahrt ca. 40 Tagessätze verhängt.

Stehen diesem Ersttäter also die o.g. EUR 1.500,00 zur Verfügung, sieht die Berechnung der Geldstrafe dann so aus:

  • EUR 1.500,00 geteilt durch 30 Tage ergibt einen Tagessatz in Höhe von EUR 50,00;
  • 40 Tagessätze zu je EUR 50,00 ergeben eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00.

Selbstverständlich kann die Geldstrafe auch in Raten gezahlt werden, wenn der Verurteilte diese Strafe nicht „auf einmal“ zahlen kann. Zahlt er jedoch nicht, muss er damit rechnen, dass er pro Tagessatz einen Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Erhebung der öffentlichen Klage und Zwischenverfahren

Kommt weder eine Einstellung noch das Strafbefehlsverfahren in Betracht, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben und die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen. Das Gericht wird dem Angeschuldigten (so heißt der Betroffene im Zwischenverfahren) die Anklageschrift zustellen. Darin sind der Tatvorwurf mit dem anzuwendenden Strafvorschriften genau bezeichnet und die vorhandenen Beweismittel aufgeführt.

Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu nehmen und weitere Beweismittel zu benennen. Stellungnahmen und Beweisanträge können (und sollten in der Regel) auch später im Hauptverfahren bei Gericht eingereicht werden.

Hauptverfahren

Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung des Hauptverfahrens. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle wird die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und ein oder mehrere Termine zur Hauptverhandlung bestimmt.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung beginnt - in Anwesenheit eines oder mehrerer Richter, eines Vertreters der Staatsanwaltschaft, einem Protokollführer und des Angeklagten mit seinem Verteidiger - mit den Fragen zur Person des Angeklagten. Diese Fragen muß der Angeklagte beantworten. Die Beantwortung aller anderen Fragen ist freiwillig - auch die nach der Höhe des Einkommens. Darüber muß und wird das Gericht den Angeklagten auch belehren.

Nach den Angaben zur Person wird der Staatsanwalt die Anklage verlesen, der Angeklagte kann (er muß nicht!) dazu Stellung nehmen und seine Sicht der Sachlage vortragen. Ob dies sinnvoll ist, sollte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zwischen dem Angeklagtem und seinem Verteidiger abgesprochen sein.

Beweisaufnahme

Danach beginnt dann die Beweisaufnahme, in der Zeugen und Sachverständige gehört, Urkunden verlesen oder sonstige Beweismittel in den Prozeß eingeführt werden.

In Verkehrsstrafsachen werden oft die Polizisten als Zeugen vernommen, die bereits im Ermittlungsverfahren tätig waren. Solche Beweisaufnahmen sind oft in weniger als einer Stunde erledigt. In anderen Strafverfahren, zum Beispiel Wirtschafts- oder Steuerstrafsachen, ziehen sich solche Beweisaufnahmen manchmal auch über Jahre hin.

Nach Abschluß der Beweisaufnahme hält zunächst der Staatsanwalt sein Plädoyer; er wird abschließend eine Strafe und die zu verhängenden Nebenfolgen beantragen.

Dann erhält der Verteidiger das Wort zum Plädoyer, auch er wird abschließend einen Antrag stellen.

Bevor sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurückzieht, hat der Angeklagte das letzte Wort. Empfehlenswert ist regelmäßig der Satz: „Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an.“ Ansonsten sollte der Angeklagte und der Verteidiger sich über das letzte Wort beraten haben.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wird dann das Urteil sprechen: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil.“ Dabei kann das Gericht den Anträgen des Staatsanwalts oder des Verteidigers entsprechen, aber auch davon abweichen.

Statt der Verkündung eines Urteils kann das Hauptverfahren aber auch durch Einstellung bereits vorher enden. Auch das Gericht kann wegen geringem Verschulden mit oder ohne Auflage einstellen, wenn Staatsanwalt und Angeklagter dem zustimmen.

Zusammenfassung

Das Strafverfahren ist ein sehr streng geregeltes Verfahren. Die Verfahrensvorschriften haben jedoch den gleichen bedeutenden Wert wie die Strafgesetze auch. Sie sind nicht nur dazu da, den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bei der Aufklärung von Straftaten zu helfen, sondern sie haben auch die vornehme Aufgabe, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten und ihn zu schützen.

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