Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)

Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer

Vor der Wirtschaftsstrafkammer einer Fontanestadt im Speckgürtel Berlins verteidigen acht Strafverteidiger aus Berlin. Die Anklage wirft den fünf Angeklagten und der Nebenbeteiligten Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) vor.

Aus Sicht zumindest eines Angeklagten erscheint es zweifelhaft, ob zwei der Richter noch unbefangen urteilen werden. Kundige werden mit dem Begriff der „Vorbefassung“ etwas anfangen können; die damit verbundenen Probleme werden in einem späteren Blogbetrag noch vertieft werden.

Hier geht es um einen richtigen Zeitpunkt, nämlich den des § 25 Abs. 1 StPO.

Auf den Prozessstart haben sich die Verteidiger vorbereitet. Es gibt ein paar Anträge, die unmittelbar nach Beginn des Verfahrens gestellt werden müssen, sonst sind sie zu spät und werden als unzulässig verworfen. Für Ablehnungsgesuche (aka Befangenheitsanträge) regelt das der § 25 StPO:

Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse … zulässig.

Nach Aufruf der Sache startete die Vorstellungsrunde. Die Vorsitzende stellte die Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger fest, die Angeklagten gaben den …

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

… bekannt – das sind die Angaben, die sie gem. § 111 OWiG machen müssen.

Unmittelbar danach meldete einer der Verteidiger eine Besetzungsrüge an. Die Vorsitzende stellte diese Rüge zurück, erst solle die Anklage verlesen werden. Daraufhin habe ich das Ablehnungsgesuch angekündigt und die 25 Seiten dann auch verlesen (dürfen). Erst danach ging es erst einmal weiter mit der Anklageverlesung, die Besetzungsrüge und ein bisschen weiteres Gequengel, bevor am Nachmittag die Sitzung geschlossen wurde.

Am nächsten Sitzungtag verlas die Vorsitzende einen Gerichtsbschluss, mit dem die Kammer das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet verworfen hatte:

Die anwesenden Verteidiger, jeweils mit einer Erfahrung von mehreren Jahrzehnten, saßen da mit offenen Mündern, als sie diese Worte hörten. Die Kammer sieht in der Präsenzfeststellung bereits den „Beginn der Vernehmung der Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse„.

Einmal unjuristisch formuliert: Die Frage, ob und wer denn alles anwesend ist, soll bereits die Deadline für das Ablehnungsgesuch darstellen. Ok, das kann man so machen, aber dann isses halt … die Mindermeinung einer Strafkammer in einem ostdeutschen Bundesland.

Vielleicht ist das aber auch nur die Manifestation einer grundsätzlichen Aversion gegen Berliner Strafverteidiger.

Es wäre sicherlich nicht nötig gewesen, der Verteidigung gleich am ersten Prozesstag so massive Gründe für eine spätere Revision zu liefern. Es hätte vollkommen ausgereicht, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen. Ich habe den Eindruck, die Vorsitzenden ist aus auf Krawall.

To be continued …

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Bayern: Arbeiten mit Profis

Ich möchte hier noch einmal dem Eindruck entgegen treten, ich hätte etwas gegen *die* Bayern.

Na gut, wenn es um das Strafmaß geht, besonders im Zusammenhang mit dem Fund 0,5 Gramm Cannabiskraut, halte ich an meinen berechtigten (jawoll!!) Vorurteilen fest.

Im strafverteidigenden Umgang mit den und bei der Organisation durch die Justizbehörden liegt Bayern jedoch ganz weit vorn.

Das mache ich aus aktuellem Anlaß noch einmal an einem Beispiel fest.

Stage 1: Frankfurt

Ich hatte mehrere Termine vor dem Landgericht Frankfurt am Main und hatte das Gericht um die Hereingabe eines Vorschusses auf meine Reisekosten (immerhin ein vierstelliger Betrag).

Das Gesetz ist insoweit eindeutig, den Frankfurtern ist das RVG aber augenscheinlich Wurscht.

Wie sich meine Vorschussbitte entwickelt und zu welchen Amputationen das in Frankfurt am Main geführt hat, kann man hier nachlesen. Die weitere hessische Entwicklung war dann noch Anlass für einen weiteren Bericht.

Am Ende jenes hessischen Vorschuss-Verfahrens stand ein gegen mich geführtes Ermittlungsverfahren wegen eines Ehrkränkungsdelikts, das von den professionellen (!) Ermittlern in Berlin auch gleich wieder eingestellt wurde.

Stage 2: München

Nun habe ich ein Verfahren vor dem Landgericht München. Auch hier habe ich um die Hereingabe eines Vorschusses auf die Reisekosten gebeten. Das war am vergangenen Montag. Und Zack: Vier Tage später – am Freitag – war der Vorschuss auf meinem Konto.

Man kann von *den* Bayern halten, was man will. Aber organisieren können sie …

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Durchsuchungsbericht

So sieht es aus, wenn man nachts um 3 Uhr die Tür nicht aufgemacht hat, als die Polizei wegen einer angezeigten Ruhestörung um Einlass nachsuchte und neben einem großen Hund auch eine Waffe vermutet wurde.

Bei dem großen Hund handelte es sich um einen altersweisen Labradorschoßhund und die Waffe war die Spielzeugpistole des sechsjährigen Enkels.

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Kommunikationslos gegrillt

Angefangen hatte es mit insgesamt acht Angeklagten. Übrig geblieben sind nach 26 Hauptverhandlungsterminen noch vier. Die anderen wurden „zur gesonderten Verfolgung und Aburteilung“ abgetrennt.

Der Tatvorwurf lautete u.a. auf eine Vergewaltigung. Entscheidendes, überwiegend einziges Beweis-„Mittel“ war die geschädigte Zeugin, die behauptete, von fünf der Mitangeklagten vergewaltigt worden zu sein. Diese Behauptung wurde dokumentiert in drei polizeilichen Vernehmungen und vier Vernehmungen in der Hauptverhandlung. Insgesamt gab es am Ende zahlreiche Abweichungen und eklatante Widersprüche in den Darstellungen; nicht nur am Rande, sondern entscheidend auch im so genannten Kerngeschehen.

Die Angeklagten hatten sich teilweise eingelassen, allerdings bestritten sie uni sono, gegen den Willen sexuell mit der Zeugin verkehrt zu haben. Es sei einvernehmlicher Sex gewesen, für den man gezahlt habe.

Die Verteidigung hat die Widersprüche mehrfach in unterschiedlichen Beweisanträgen und Erklärungen thematisiert; es gab heftige Diskussionen über den Umfang der weiteren Beweisaufnahme.

Irgendwann sprach der Vorsitzende dann ein Machtwort und setzte eine Frist für weitere Beweisanträge. Die Frist war verstrichen, die Beweisaufnahme wurde geschlossen, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben plädiert und die Angeklagten hatten ihr letztes Wort.

Danach wurde die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung für 10 Tage unterbrochen.

Zwei Tage vor der geplanten Urteilsverkündung wurde die Zeugin (erneut) in einem der Trennverfahren vernommen. Sie lieferte eine weitere Variante der Vorfälle und berichtete Widersprüchliches, insbesondere auch wieder im Kerngeschehen. Darüber wurden wir von der dortigen Verteidigung informiert.

Diese Informationen haben wir in einem neuen Beweisantrag verwertet, der den Umfang von 14 Seiten hatte. Etwa zwei Stunden vor dem Urteils-Verkündungs-Termin war der Antrag fertig gestellt und sprudelte dann in Form einer Ankündigung aus dem Fax der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer. Das Gericht war also vorgewarnt, als es – verspätet wie immer – losging.

Das Urteil konnte also nicht wie geplant verkündet werden, sondern es ging zurück in die Beweisaufnahme. Wir hatte mit Zeter und Mordio des Vorsitzenden und der Staatsanwältin gerechnet. Aber stattdessen blickte ich bei der Verlesung der 14 Seiten der Antragsschrift in tiefenentspannte Gesichter der fünf Richter. Und war sicher, das Gericht haut uns den Antrag nach kurzer Beratung um die Ohren und schickt die Angeklagten ins Gefängnis.

Die Beratungspause dauerte auch nicht lange, bevor der Vorsitzende den ablehnenden Beschluß verkündete. Die Begründung hatten wir allerdings anders erwartet: Unsere Beweisbehauptungen unterstellte das Gericht als wahr, akzeptierte also das als zutreffend, was wir erst mühsam durch eine Zeugenvernehmung in das Verfahren einführen wollten.

Wir waren aber immer noch unsicher, was jetzt in den Köpfen der Richter abging, denn auch unseren (nunmehr vierten) Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens lehnte das Gericht ab: Es verfüge über eigene Sachkunde, brauche also keinen Sachverständigen. Der Klassiker.

Erst als im Anschluß daran (und nach erneuter Schlußzeremonie mit Plädoyers, Anträgen und letzten Worten) der Urteilstenor verkündet wurde, wußten wir: Wir hatten das Ziel erreicht.

Das Gericht teilte in der Begründung des Urteils mit: Auf der Grundlage dieser vielfältigen Geschichten, die die Zeugin der Polizei und uns erzählt hat, läßt sich kein Urteil gründen, das die Angeklagten teilweise für mehrere Jahre in den Knast schicken soll.

Was ist schiefgelaufen in diesem Verfahren?

Es fehlte an der Kommunikation zwischen dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten. Wäre den Verteidigern früher bekannt gegeben worden, daß das Gericht die massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Zeugin mit den Verteidigern teilte, hätte man die intensive und stundenlange Befragung der Zeugin – durch acht (!) Verteidiger – vermeiden können. Obwohl wir das Gericht immer wieder darum gebeten, teilweise gefordert hatten, eine vorläufige Bewertung der Beweislage zu liefern, hat das Gericht gemauert.

Welche Alternativen hatte die Verteidigung in solch einer Situation also – außer die Aussagen der Zeugin in jedem kleinsten Detail zu hinterfragen, jedes auch noch irgendwie vielleicht in Bezug stehendes Randgeschehen zu beleuchten, Akten aus führeren (verhältnismäßig uralten) Verfahren beizuziehen, Social-Media-Accounts zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und so weiter und so fort.

Die Zeugin hat mir am Ende Leid getan, daß sie derart gegrillt wurde. Auch für die Angeklagten war diese Langstrecke eine erhebliche Belastung (die teilweise auch zum Job-Verlust führte). Aber nur dadurch ist es am Ende zu einem Ergebnis gekommen, das für unsere Mandantin im Grunde akzeptabel erscheint.

Das hätte man echt einfacher haben können, wenn „man mal darüber geredet“ hätte. Eine klare Kante wäre das richtige Mittel gewesen, um für alle Beteiligten einen gangbaren Weg zu finden.

So haben wir nun einen Erfolg erzielt, über den wir uns nur sehr eingeschränkt freuen können.

Nicht nebenbei:
Die Zeugin war zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt.

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Vier Strafverteidiger und die ängstliche StA Berlin

Er ist nicht ganz von der Hand zu weisen: Der Verdacht, daß sich die Staatsanwaltschaft Berlin keine Laus in den Pelz setzen wollte. Mit einem Strafverfahren gegen einen der Vier Strafverteidiger.

Wie alles begann
Die 29. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhandelte den Kafka-Process, in dem ich den Angeklagten verteidigte.

Ich hatte das Landgericht um eine Vorschuß auf meine Reisekosten gebeten. Der Rechtspfleger verweigerte die Vorschußzahlung mit den Argumenten-Dreisprung:

  • Das haben wir noch nie so gemacht!
  • Wo kommen wir denn da hin?!
  • Da könnte ja jeder kommen!

Daraufhin hatte ich meine Teilnahme an den kommenden Verhandlungstagen erst einmal abgesagt. Dem Vorsitzenden Richter Moritz R. gefiel das ja nun überhaupt nicht, weil das gesamte Verfahren zu platzen drohte. Darüber habe ich einen ausführlichen Testbericht zum Thema „Krawalljuristen“ geschrieben.

Jener Blogbeitrag enthielt eine Passage, die dem Präsidenten des Landgerichts übel aufstieß:

Und zwar so übel, daß er mir völlig unübel nachredete, ich hätte eine Straftat begangen:

Die aufmarschierte Oberstaatsanwältin subsumierte summarisch den Blogbeitrag und insbesondere den zitierten Absatz unter die Vorschriften § 186 StGB und § 187 StGB.

Wie jeder Beschuldigte, der seine sieben Sinne beieinander hat, habe ich mich sogleich um eine solide Verteidigung gekümmert. Und obwohl Strafverteidiger die mit großem Abstand schwierigsten Mandanten sind, haben meine Verteidiger Bernd Eickelberg, Kerstin Rueber-Unkelbach und Werner Siebers keine Sekunde gezögert, das Mandat anzunehmen.

Nächtelange haben wir dann gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Ziel war es, sowohl die Frankfurter als auch die Berliner Strafjustiz gnadenlos in die Knie zu zwingen.

Nach den ultimativen Verteidigungsschriften an die Staatsanwaltschaft Berlin …

und

… haben wir uns auf einen Strafkammerprozeß im Saal 700 des Kriminalgerichts vorbereitet, bei dem wir die honorigen Zeugen der Anklage – VRiLG R., Rechtspfleger R. und den Präsidenten Dr. W. – nach allen Regeln der Verteidigerkunst auf heißen Kohlen grillen wollten.

Und was macht die schneidigste Behörde Berlins? Sie zieht den Schwanz und stellt das Verfahren ein. Mit der nach Ziff. 88 RiStBV angeforderten Begründung:

Liebe Kerstin Rueber-Unkelbach, lieber Bernd Eickelberg, lieber Werner Siebers. Habt ganz herzlichen Dank für diese erfolgreiche Verteidigung gegen eine übergriffig scheinende hessische Justiz, die austeilen kann, aber nicht einstecken!

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, das Verfahren wegen § 193 StGB einzustellen, ist allerdings noch eine Diskussion wert. Wenn man das Geschehen mal ernsthaft auf’s Wesentliche runterbricht und sich die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ genauer anschaut: Wessen Interessen habe ich eigentlich vertreten, als ich (erfolgreich) versucht habe, den mir zustehenden Reisekostenvorschuß durchsetzen?

Naja, die Einstellung nach § 170 II StPO ist ja beschwerdefähig, Herr Präsident.

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Wo sind die Ressourcen hin, wo sind sie geblieben?

Drei Angeklagte, sieben Verteidiger und neun Hauptverhandlungstage. Dann wurde das Verfahren ausgesetzt. Bei dem „Hauptangeklagten“ konnte (plötzlich) nicht mehr festgestellt werden, ob er verhandlungsfähig ist oder nicht.

Zwei Gutachterinnen hatten in einer ad-hoc-Untersuchung reklamiert, man brauche mehr Zeit und auch den Einsatz von medizinischem Gerät, um sagen zu können: Der Mann ist fit fürs Gericht. Oder, frei nach BAP: „Dä Typ ess fäädisch, nä, dä Typ, Dä krisste wirklich ni‘ mieh hin!

Sie erhielten einen konkreten Begutachtungsauftrag, der auf ihren Vorschlägen beruhte, was und wie man alles untersuchen sollte.

Das war im Juni. Jetzt haben wir Oktober. Dazwischen liegen knapp drei Monate. Mitte September bereits war das Gutachten geschrieben. Und jetzt wurde das Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt:

Aufgrund der genannten Möglichkeiten, die eventuelle Simulation, Aggravation bei bestehender psychischer Erkrankung oder tatsächlich eine körperliche Erkrankung, die psychische Symptome hervorruft, kann keine Aussage zur Verhandlungsfähigkeit getroffen werden.

Zwei Fachärztinnen, die eine für Psychiatrie und Psychotherapie, die andere für Neurologie, beide beschäftigt im öffentlichen Dienst, ist es in dem knappen Vierteljahr nicht gelungen,

  • mit dem Arzt, der den Angeklagten bereits vorher schonmal untersucht hat, mehr als nur einmal kurz zu telefonieren,
  • medizinisches Gerät (MRT und was-weiß-ich-noch) für die Diagnose oder den Ausschluß einer organischen Erkrankung einzusetzen,
  • eine mehr als nur 70-minütige Exploration und eine psychopathologische Untersuchung durchzuführen,

Dem Gericht ist es nicht gelungen, nach Erhalt des Gutachtens vor 4 Wochen schlicht mal bei den Ärtzinnen nachzufragen, warum sie sich nicht intensiver darum bemüht haben, die Fragen der Strafkammer inhaltlich substantiiert zu beantworten.

Die Staatsanwaltschaft hatte erst einmal stumpf beantragt, den Mann nach § 81 StPO in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen, um ihn dort stationär untersuchen zu lassen. Obowhl die fehlende Feststellung allein auf das Unvermögen oder Unwillen der Ärztinnen zurückzuführen ist und der Angeklagte sich ausgesprochen kooperativ verhalten hat.

Wenigstens hat das Gericht diesem Antrag (erst einmal) nicht stattgegeben. Sondern nur das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und ausgesetzt.

Gegen die anderen Angeklagten wird weiter verhandelt. Und wenn dann irgendwann einmal in ferner Zukunft ein Gutachter die Verhandlungsfähigkeit feststellen sollte, dann startet das gleiche Verfahren mit den selben knapp 40 Gigabyte an digitalisierten Akten ein weiteres Mal.

Aber die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte haben ja sonst nichts zu tun …

Zur musikalischen Untermalung der Überschrift verweise ich auf einen gesungenen Vortrag von Marlene D. aus Schöneberg.

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Neues Pferd, neues Glück

Nachdem auch die schneidiger Reiterei der Justiz den Mausetod ihrer Schindmähre nicht mehr leugnen konnte, hat sie die Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens zurück genommen.

In der Folge konnten sich alle Beteiligten ein wenig locker machen und neu sortieren. Jetzt hat die Strafkammer frische Schlachtrösser eingespannt und die Wieder-Eröffnung der Spiele mitgeteilt:

Noch nicht organisiert wurde das Selbstleseverfahren, das im ersten Durchgang auf ein paar analphabetische Schwierigkeiten gestoßen ist.

To be continued ..

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Hörhinweis: Der Präsident heute Abend im Radio

Aus höchst zuverlässiger Quelle wurde mir folgender Kassiber übermittelt:

Am 10. Juli strahlt Antenne Brandenburg zwischen 21 und 22 Uhr eine Sendung mit Dirk Ehlert, dem scheidenden Präsidenten des Potsdamer Landgerichts, aus. Sie hören den Sender in Berlin, Potsdam und Umgebung auf der Frequenz 99,7.

Pressetext Dirk Ehlert

Er war Amtsrichter, Landrichter, Staatsanwalt, Rechtsberater in Saudi-Arabien und zuletzt Präsident des Potsdamer Landgerichts. Jetzt geht Dirk Ehlert in Pension.

Wie sehen seine Zukunftspläne aus? Was hat Dirk Ehlert als Jurist auf der Arabischen Halbinsel erlebt? Welche spektakulären Verfahren gab es in seiner Amtszeit, und wie ist es, sie als „Insider“ zu verfolgen? In welchem Zustand ist derzeit die brandenburgische Justiz? Warum dauern die Verfahren hier so lange? Und welche Folgen hat es, dass überall Richter und Staatsanwälte fehlen?

Am 10. Juli ist Dirk Ehlert zu Gast im „Antenne-Gespräch“. Im Studio ist Lisa Steger.

Ich bin gespannt, ob das Potsdamer Pillendienst-Verfahren und meine Kritik an den Zuständen (sic!) der Potsdamer Staatsanwaltschaft auch Thema des Gespräches sein wird.

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Die Kavallerie auf einem toten Pferd

Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.

Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.

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Selbstnichtlesenkönnenverfahren

Ein wesentlicher Grundsatz in unserem Strafprozeß ist die Mündlichkeit. Das ist gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen oftmals mehr als lästig.

Weil unsere Prozessordnung nicht von Kafka geschrieben wurde, soll und muß die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, die Verfahren zu beobachten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und die daraus resultierende Mündlichkeit sind grundlegende Maximen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Daraus folgt das Erfordernis, daß alles, worauf das Gericht später sein Urteil gründen möchte, vor versammelter Mannschaft in das – öffentliche – Verfahren eingeführt werden muß. Grundsätzlich jedenfalls.

Jetzt haben es Steuer- und Wirtschaftsstraftaten oft an sich, daß zuvor viel Papier beschrieben und ausgedruckt wurde, auf das die Ermittlungsbehörden erst zugegriffen und dann zur Grundlage einer Anklage gemacht haben.

In einem aktuellen Fall geht es um insgesamt sieben prall mit Rechnungen geführte Stehordner, aus denen sich laut Anklage die Schadenshöhe ergeben soll. Die Höhe eines Schadens hat entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Strafe. Also muß das Gericht den Schaden belegen. In diesem Fall unter anderem mit den geordneten Rechnungen.

An dieser Stelle nimmt das lästige (s.o.) Problem Konturen an.

Die Rechnungen müssen als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden. Das geschieht durch Verlesung, § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO, und ist der Job der Richter.

Aber – jetzt kommt die sehnlichst erwartete Ausnahme vom Grundsatz – der Gesetzgeber hatte Mitleid mit den Stimmbändern der Richter, hat sich das sogenannte Selbstleseverfahren ausgedacht und in § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt:

Von der Verlesung kann […] abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.

In der Praxis druckt das Gericht für jeden Staatsanwalt, Schöffen, Angeklagten, Verteidiger … einen Satz der Urkunden aus, damit diese von den Verfahrensbeteiligten – vielleicht auf einer bequemen Liege an einem schönen Strand – selbst gelesen werden müssen bzw. können. Das erspart stundenlange und ermüdende Vorlesungen im Gerichtssaal.

Soweit so praktisch. Manchmal geht dabei aber etwas schief.

Einer Anklagten reklamierte nach Übergabe der sieben Ordner, daß er ein Problem habe: Er könne nicht lesen! Er trug weiter vor, daß auch seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten, um den Inhalt der Urkunden erfassen zu können. Nach einem imaginären, aber entsetzen Aufschrei eines zunächst ungläubigen Vorsitzenden stand schnell fest: Der Angeklagte schwindelt nicht.

Was ist nun die Konsequenz?

Es gibt zwei Möglichkeiten.

  1. Der Vorsitzende beißt in den siebenbändigen Apfel, hebt die Anordnung des Selbstleseverfahrens auf, verliest die Rechnungen und ein Dolmetscher übersetzt die Inhalte simultan.
  2. Der Dolmetscher wird beauftragt, die Rechnungen zu übersetzen und sie dann dem Angeklagten vorzulesen.

Vielleicht fällt dem Gericht noch eine dritte Variante ein. Es wird aber so oder so nicht einfach werden, aus dieser Nummer herauszukommen.

Zumal es einen weiteren Grundsatz gibt, den er auch nicht so ohne Weiteres hinten rüber kippen kann: Den der Verfahrens-Beschleunigung in Haftsachen – einer der Mitangeklagten sitzt in Untersuchungshaft.

Manchmal ergeben sich Probleme, die man noch nicht einmal einem Richter wünscht. Hauptsache ist aber, daß genügend Popcorn vorrätig ist.

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Bild „Ordner“: © Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild „ABC“: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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