Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer

Vor der Wirtschaftsstrafkammer einer Fontanestadt im Speckgürtel Berlins verteidigen acht Strafverteidiger aus Berlin. Die Anklage wirft den fünf Angeklagten und der Nebenbeteiligten Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) vor.

Aus Sicht zumindest eines Angeklagten erscheint es zweifelhaft, ob zwei der Richter noch unbefangen urteilen werden. Kundige werden mit dem Begriff der „Vorbefassung“ etwas anfangen können; die damit verbundenen Probleme werden in einem späteren Blogbetrag noch vertieft werden.

Hier geht es um einen richtigen Zeitpunkt, nämlich den des § 25 Abs. 1 StPO.

Auf den Prozessstart haben sich die Verteidiger vorbereitet. Es gibt ein paar Anträge, die unmittelbar nach Beginn des Verfahrens gestellt werden müssen, sonst sind sie zu spät und werden als unzulässig verworfen. Für Ablehnungsgesuche (aka Befangenheitsanträge) regelt das der § 25 StPO:

Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse … zulässig.

Nach Aufruf der Sache startete die Vorstellungsrunde. Die Vorsitzende stellte die Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger fest, die Angeklagten gaben den …

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

… bekannt – das sind die Angaben, die sie gem. § 111 OWiG machen müssen.

Unmittelbar danach meldete einer der Verteidiger eine Besetzungsrüge an. Die Vorsitzende stellte diese Rüge zurück, erst solle die Anklage verlesen werden. Daraufhin habe ich das Ablehnungsgesuch angekündigt und die 25 Seiten dann auch verlesen (dürfen). Erst danach ging es erst einmal weiter mit der Anklageverlesung, die Besetzungsrüge und ein bisschen weiteres Gequengel, bevor am Nachmittag die Sitzung geschlossen wurde.

Am nächsten Sitzungtag verlas die Vorsitzende einen Gerichtsbschluss, mit dem die Kammer das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet verworfen hatte:

Die anwesenden Verteidiger, jeweils mit einer Erfahrung von mehreren Jahrzehnten, saßen da mit offenen Mündern, als sie diese Worte hörten. Die Kammer sieht in der Präsenzfeststellung bereits den „Beginn der Vernehmung der Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse„.

Einmal unjuristisch formuliert: Die Frage, ob und wer denn alles anwesend ist, soll bereits die Deadline für das Ablehnungsgesuch darstellen. Ok, das kann man so machen, aber dann isses halt … die Mindermeinung einer Strafkammer in einem ostdeutschen Bundesland.

Vielleicht ist das aber auch nur die Manifestation einer grundsätzlichen Aversion gegen Berliner Strafverteidiger.

Es wäre sicherlich nicht nötig gewesen, der Verteidigung gleich am ersten Prozesstag so massive Gründe für eine spätere Revision zu liefern. Es hätte vollkommen ausgereicht, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen. Ich habe den Eindruck, die Vorsitzenden ist aus auf Krawall.

To be continued …

Dieser Beitrag wurde unter Prozeßbericht (www.prozessbericht.de), Richter, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht und mit den Begriffen verschlagwortet.

18 Antworten auf Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer

  1. 1

    … und dann hoffentlich gleich den nächsten unaufschiebbaren Antrag wegen vorsätzlich rechtsbeugender Verdrehung strafprozessualer Selbstverständlichkeiten? Diese Provinz-Stinker können offenbar nicht anders, als sich ihr vorgenommenes Ergebnis zurechtzumauscheln. Lesen die eigentlich mit hier?

  2. 2

    Fontane wird schon gewusst haben, dass er nicht dort gestorben ist, wo die Provinzmauschelei über akkurater Rechtsanwendung steht.

  3. 3
    Aggiepack says:

    Namen […]

    • thx crh
  4. 4
    Referendarius says:

    Waren die Zeugen schon aus dem Sitzungssaal gegangen?

  5. 5
    Jörg von KIedrowski says:

    Ein Trick, der nach meiner Erfahrung sehr verbreitet ist. Gerade wenn Zeugen gar nicht oder erst auf einen späteren Zeitpunkt geladen wurden, gehen die Feststellung der Anwesenheit und die der Personalien schnell ineinander über: „Anwesend sind StA…., der Angeklagte Herr X mit seinem Verteidiger Y. Herr X, Sie heißen mit vollem Namen Horst X, sind geboren am …. sind ledig, deutscher und wohnen …., soweit korrekt?“

  6. 6

    […] Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer – wird besonders empfohlen. RA Hoenig verteidigt in einer Wirtschaftsstrafsache vor dem LG Neuruppin. Die Kammer weist ein Ablehnungsgesuch als unzulässig weil verspätet zurück, weil es erst gestellt worden war, nachdem der Vorsitzende die Angeklagten zu ihren Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, dem Ort oder Tag ihrer Geburt, ihrem Familienstand, ihren Berufen, ihren Wohnorten, ihren Wohnungen und ihren Staatsangehörigkeiten befragt hatte und die Verteidiger davon ausgingen, es ginge dem Vorsitzenden nur um die Feststellung der Anwesenheit, es sei noch keine Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen iSv § 243 Abs. 2 S. 2 StPO. […]

  7. 7
    Hans says:

    Es ist hier off-topic, aber so hoffentlich besser, als eine Anwaltskanzlei mit Email zu einem alten Blogbeitrag zuzuspammen.

    Lieber Herr Hoenig, es gibt Neues von Ihren alten Freunden von der Firma Autodoc:

    https://blog.fefe.de/?ts=a3af85df

    Der erste Link von dort zeigt ein Foto mit den Warnwesten mit Autodoc-Werbung, die von der Berliner Polizei verteilt wurden. Der zweite geht zu einem Artikel „The global machine behind the rise of far-right nationalism“ der New York Times. Dort erfährt man, wo Autodoc außer bei der Berliner Polizei noch so überall wirbt.

  8. 8
    Gerd says:

    Falls das ein „Trick“ ist, hat er jedenfalls die Billigung des BGH (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 = BeckRS 2014,11005 Rn. 32: „… war die Ablehnung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 StPO nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls am ersten Hauptverhandlungstag am 9. Januar 2012 durch Feststellung der Personalien des Angeklagten erfolgte „).

    • 1 StR 13/13 („Resort Schwielowsee“) passt m.E. nicht auf den vorliegenden Fall, da dort das Ablehnungsgesuch erst am 2. HVT angebracht wurde, hier aber unmittelbar nach der Präsenzfeststellung gem. § 243 I 2 StPO, wenige Minuten nach Aufruf.
       
      Ich unterstelle der Vorsitzenden bzw. der Kammer Unlauterkeit und die bewusste Ausnutzung dieses Grenzfalls zwischen Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2. So geht eine faire Verhandlungsführung nicht mit den Verfahrensrechten der Verteidigung um. Taschenspielertricks gehören auf den Jahrmarkt, nicht vor die Wirtschaftsstrafkammer.
       
      (BTW: Zeugen waren keine geladen.) crh
  9. 9
    Stern says:

    Wo soll der Fehler des Gerichts liegen, der die Revision begründet? Alles, was der Angeklagte nach § 111 I OWiG sagen muss, ist doch die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Die bloße Präsenzfeststellung („der Angeklagten ist da?“ – „ja“) lässt sich davon doch recht gut abgrenzen. Entsprechend darf man den Mdt. keine Angaben machen lassen, wenn man 25 Seiten Ablehnungsgesuch vorbereitet hat. Wenn die Kammer nichts von einem Befangenheitsantrag weiß, wird man kaum verlangen können, dass sie darauf hinweist, dass „nun die Vernehmung nach § 243 II 2 StPO beginnt..“. Ich finde es nicht krawallig.

  10. 10
    RA Kelle says:

    Arnoldi schreibt im MüKo-StPO zu 243, Rn. 21, aus welchen Punkten die Befragung des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen – über die bloße Feststellung der Anwesenheit hinaus – besteht, nämlich:
    „Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit.“
    Das hat hier wohl stattgefunden. Damit hat die Kammer recht.

  11. 11
    busy says:

    Ich kann mir nur schwer vorstellen, wann ein Ablehnungsgesuch früher angekündigt werden soll und wie ? Etwa wie in der Schule mit Fingerschnipsen, einem Plakat „Hallo erst will ich was sagen“ oder einer Fussballfanfare ? Hier sollte doch der Ablauf vernünftig geregelt sein, dass diese Einwände auch zum richtigen Zeitpunkt vorgebracht werden können. Natürlich geht es hier auch um Strategie, aber so ist es nur eine chaotische vergeudung von Ressourcen, auf beiden Seiten.

  12. 12
    Martialisch says:

    Die beisitzenden Richter heißen ja auch Klinge und Scharf. Bereits dies hätte als Menetekel eingeordnet werden müssen.

  13. 13
    Klammeranwalt says:

    Willkommen im Osten, lieber Carsten. Hier wird der Obrigkeit nicht widersprochen und schon gar nicht ein Befangenheitsantrag gestellt. Wo kommen wir denn da hin, wenn jedem dahergelaufenen Wessi die Errungenschaften des Rechtsstaats zur Verfügung gestellt werden. Einem „ähem“ Freund wurde im Speckgürtel Berlins mal mitgeteilt, dass „auswärtige“ Anwälte ja gar nicht gerne gesehen werden.

  14. 14
    Martin says:

    Ein ziemlich „krawalliger Trick“, so eine völlig unerwartete Gesetzesanwendung.

    Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie freimütig der Blogger hier seine eigenen (ohne weiteres vermeidbaren) handwerklichen Fehler ausbreitet.

  15. 15
    alter Jakob says:

    Ein bisschen Sachverhaltsquetsche ist hier insofern nötig, als dass ich davon ausgehe, dass die Präsenzfeststellung (in der mutmaßlich gleich auch die persönlichen Verhältnisse abgefragt wurden) nacheinander für alle Angeklagten durchgeführt wurde.

    Denn zuerst (!) muss die Präsenz aller 5 Angeklagten festgestellt werden und dann erst kann die Vernehmung nach §243 (2) STPO beginnen. Insofern kann die Angaben nach §111 OWiG noch nicht begonnen haben, wenn es noch nicht festgestellte Präsenzen (nämlich die der anderen 4 Angeklagten und der Verteidiger) gegeben hatte.

    Wenn hier also die Präsenzfeststellung auch die anderen Angeben umfasste bevor die Präsenz von allen notwendigen Personen festgestellt wurde, dann sieht das für mich nach einem formalen Fehler der Richter aus. Die haben die Präsenzfeststellung dann offenbar nicht ordentlich von der Angeklagtenvernehmung abgegrenzt.

    Ob man dennoch sofort nach Aufruf der Sache den Befangenheitsantrag stellen hätte können, ist eine andere Sache.

  16. 16
    meine5cent says:

    @Siebers: Der Profianwalt stellt unverzüglich zu stellende Anträge und weist den Provinzstinker darauf hin, dass er nach Antragstellung nur noch unaufschiebbare Maßnahmen treffen darf. So zeigt der Profi, dass er die Terminologie der StPO kennt und fällt nicht durch die Ankündigung „unaufschiebbarer“ Anträge als Provinzler auf.

    • Der Profikommentierer kennt den aktuellen § 29 II 1 StPO. Andere haben noch den Wissenstand von vor zwei Jahren. crh
  17. 17
  18. 18
    der dah. says:

    es ist nicht alles gold was so aussieht und entsprechend glänzt. aber es kommt immer wieder zu
    verquickungen und verstrickungen. haltet durch.
    der dah.