Kapitalstrafrecht

Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte

Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:

Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.

Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …

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Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis

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Nebenklage. Ein Holzweg?

Am Ende der Beweisaufnahme des Strafprozesses gegen Beate Zschäpe und andere, nach den Schlußvorträgen und den letzten Worten der Angeklagten stellt Ina Krauß vom Bayerischen Rundfunk auf tagesschau.de fest:

Die stattliche Anzahl von 93 Nebenklägern war an dem Strafprozeß beteiligt. Ich stelle mir die Frage, ob ein Straf-Verfahren der richtige Ort ist, an dem die Opferfamilien hoffen können, dass sie irgendwann Antworten auf ihre Fragen bekommen.

Das Leid der Familien, die ihre Angehörigen verloren haben, läßt auch einen Strafverteidiger nicht unberührt. Sie haben selbstverständlich einen Anspruch auf Antworten. Sie müssen ihre Fragen stellen dürfen.

Aber schaut man sich einmal bei Lichte die Funktion eines Strafverfahrens an, geht es dort zuvörderst doch um Schuld und Sühne der Angeklagten und nicht um die Aufarbeitung erlittenen Unrechts.

Einem Angeklagten steht ein gewichtiges Recht für seine Verteidigung zur Seite: Nämlich das Recht sich (auch) durch Schweigen zu verteidigen. Ein Angeklagter darf (als einziger in dem Verfahren) sogar schwindeln, ohne daß ihm das einen Nachschlag beim Strafmaß einbringt. Er verzichtet allenfalls auf einen Bonus, den ihm ein Geständnis einbringen würde.

Die Nebenkläger sind – völlig zu Recht – enttäuscht, wenn sie am Ende des Verfahrens keine Antworten erhalten haben. Will man nun (deswegen?) das in der EMRK verankerte Schweigerecht des Angeklagten zugunsten des berechtigten Interesses der Geschädigten und Hinterbliebenen an der „Wahrheitsfindung“ aushebeln, bedeutete dies das sichere Ende eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

Basis für eine strafrichterliche Verurteilung ist allein die Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegt Tat begangen hat. Nicht mehr und nicht weniger. Der Strafprozeß ist keine Wahrheitsfindungskommission, sondern ein formeller Weg zur Überzeugungsbildung.

Ein Angeklagter kann auf diesem Weg Anworten auf Fragen (der Nebenkläger) geben. Er muß es aber nicht. Und das darf ihm nach den klassischen Regeln des Strafprozeßrechts nicht vorgeworfen werden.

Der Mammutprozeß vor dem OLG München hat für mein Empfinden sehr deutlich gezeigt, daß das Instrument der Nebenklage dem Strafprozeß eher schadet als daß es den Nebenklägern nützt.

Und aus Sicht der Strafverteidigung (in diesem Zusammenhang provokant) gefragt: Was nützt es einem Angeklagten, einen ihm zur Last gelegten Mord zu gestehen?

Das Gericht hat keine Möglichkeit, ein solches Geständnis strafmildernd zu berücksichten.

Wenn das Gericht am Ende überzeugt ist, lautet die Strafe für den geständigen Mörder genauso wie die Strafe für den bestreitenden oder schweigenden Angeklagten: Lebenslang.

Ein Schweigen oder Bestreiten der Tat birgt zumindest die mehr oder weniger große Chance, um dieses „LL“ herumzukommen; bei einem Geständnis steht es fest.

Auf welchem Weg die Hinterblieben und Geschädigten Antworten auf ihre berechtigten Fragen bekommen, sollte Gegenstand der Suche nach einer alternativen Verfahrensform werden. Der Strafprozeß ist die falsche Richtung, wie dieses NSU-Verfahren deutlich gemacht hat; das ist ein Holzweg.

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Bild: © ele-joe / pixelio.de

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Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission

Die Beamten der Mordkommission stehen – anders als die Ladendiebstahls- und Schwarzfahrerermittler – unter erhöhtem Erfolgsdruck. Wobei unter Ermittlungs-„Erfolg“ oft nur die Bestätigung des einmal festgehaltenen Anfangsverdachts ist. Focussierte Ermittlungen statt § 160 Abs. 2 StPO.

Und wenn man schon einmal ein Beweismittel – hier eine Zeugin – hat, dann will man es auch nutzen. Lästig erscheint daher die Pflicht, die Zeugen über ihre Rechte belehren zu müssen. Es könnte ja passieren, daß die Zeugin danach als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Deswegen wird bei der Formulierung der Rechtsbelehrung gern auch einmal ein wenig geschlabbert. Wie hier:

Finde den Fehler!

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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„Maskenmann“-Urteil rechtskräftig

648654_web_R_by_Ingo Büsing_pixelio.deVor dem Landgericht Frankfurt (Oder) fand 2015 ein Schwurgerichtsverfahren statt, daß u.a. wegen mangelhafter Ermittlungen der zuständigen Mordkommission in der Kritik stand. Das Ergebnis lautete „LL“.

Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich das Verfahren nochmal genauer angeschaut und zumindest das Urteil für richtig erachtet.

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 8. April 2016 in der Presseerklärung Nr. 069/2016 mit, daß die Verurteilung u.a. wegen versuchten Mordes im Fall des „Maskenmanns“ durch das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 18/16 rechtskräftig geworden sei.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat einen Dachdecker aus Berlin u.a. wegen versuchten Mordes und wegen erpresserischen Menschenraubes schuldig gesprochen, ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und einem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 € zugesprochen.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte sich der Angeklagte entschlossen, durch die Entführung wohlhabender Opfer Lösegeld in Millionenhöhe zu erpressen. Im Gebiet um den Scharmützelsee hatte der Angeklagte zunächst die Bewohnerin einer Villa in Bad Saarow niedergeschlagen und schwer verletzt. Einige Wochen später hatte er bei dem Versuch, deren Tochter zu entführen, einen Wachmann niedergeschossen, der infolge seiner lebensgefährlichen Verletzungen querschnittsgelähmt ist. Schließlich hatte der Angeklagte in Storkow einen Manager eines Finanzinvestment-Unternehmens zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt und ihn auf einer kaum zugänglichen Insel in einem Sumpfgebiet gefesselt festgehalten. Das Opfer hatte sich nach eineinhalb Tagen befreien und fliehen können.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und zweier Nebenklägerinnen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist damit rechtskräftig.

Diese „offensichtlich-unbegründet-Beschlüsse“ sind unbefriedigend. Ich bin sehr sicher, daß zumindest die Verteidigung des Verurteilten eine qualitativ hochwertige Revisionsbegründung abgeliefert hat. So eine Arbeit dann mit einem „O-U“ und ohne weitere Begründung zu disqualifizieren, trägt den Geruch von Arroganz der Macht. Nicht gut.

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