Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission

Die Beamten der Mordkommission stehen – anders als die Ladendiebstahls- und Schwarzfahrerermittler – unter erhöhtem Erfolgsdruck. Wobei unter Ermittlungs-„Erfolg“ oft nur die Bestätigung des einmal festgehaltenen Anfangsverdachts ist. Focussierte Ermittlungen statt § 160 Abs. 2 StPO.

Und wenn man schon einmal ein Beweismittel – hier eine Zeugin – hat, dann will man es auch nutzen. Lästig erscheint daher die Pflicht, die Zeugen über ihre Rechte belehren zu müssen. Es könnte ja passieren, daß die Zeugin danach als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Deswegen wird bei der Formulierung der Rechtsbelehrung gern auch einmal ein wenig geschlabbert. Wie hier:

Finde den Fehler!

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Kapitalstrafrecht, Polizei, Strafrecht veröffentlicht.

30 Antworten auf Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission

  1. 1
    Zivilrechtler says:

    Keine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht, nur über das Auskunftsverweigerungsrecht?

  2. 2
    WPR_bei_WBS says:

    Über alles, was Frau Z (angeblich) weiß, wurde sie ausweißlich des Vermerks nicht belehrt. Insbesondere auch nicht darüber, einen Anwalt hinzuziehen zu können.

  3. 3
    RA Schepers says:

    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO fehlt.

    Über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wurde nur unvollständig belehrt. Es reicht die Gefahr einer Verfolung durch die Behörden aus.

    „Zu Dingen, die sie oder einen nahen Angehörigen belasten…“ ist zu eng gefaßt.

  4. 4
    Ingo vB says:

    Als Laie sehe ich den Fehler tatsächlich nicht.

    • Aber jetzt wissen Sie, daß es gefährlich werden kann, auf die Fehlerlosigkeit der Polizeiarbeit zu vertrauen. crh

    Was ist der Fehler, was hätte explizit da stehen müssen?

    • Und: Sie haben den ersten Schritt in die Richtung gemacht – Sie fragen einen Strafverteidiger. 8-) crh
  5. 5
    Raddi says:

    @WPR_bei_WBS
    Ach? Ein Rechtsbeistand wäre also kein Anwalt? Will ja als Laie nur mal gefragt haben…

  6. 6
    WPR_bei_WBS says:

    @ Ingo vB

    Ich glaube, ich habe bis jetzt nicht bewußt den Unterschied zwischen §§ 52 und 55 StPO wahrgenommen. Da das durch diesen Artikel aber passiert ist, gebe ich mein neues Wissen gleich mal weiter:

    – Frau Zeugin wurde (wohl unvollständig, wenn ich auf RA Schepers bezug nehme) über das Auskunftverweigerungsrecht belehrt. Dieses Recht aus § 55 StPO besagt, dass man als Zeuge grundsätzlich über *gewisse Dinge* nichts sagen muß, die einen selbst oder einen Angehörigen (nach § 52 I StPO) belasten könnten

    – Frau F wurde aber nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Dieses besagt, dass man *garnichts* sagen muß, wenn ein Angehöriger (wieder § 52 I StPO) der Beschuldigte ist.

    Der Unterschied ist also „ich muß nichts wohlmöglich belastendes sagen“ vs. „ich muß überhaupt nichts sagen“.

  7. 7
    raddi says:

    @Ingo vB
    Nun, wenn Hr. Hoenig einfach mal eine Seite zurück blättert, findet er den kompletten Belehrungstext. Und die Zeugin ebenfalls. Diesen dann am Anfang der Vernehmung noch mal zusammenzufassen, habe ich schon immer für eine eher dumme Angewohnheit gehalten, weil entsprechend eh mit Auslassungen behaftet. Gibts bei mir auch nicht – die Zeugin unterschreibt den originalen Belehrungstext und gut ist.

  8. 8
    babbatundee says:

    Wie kann die Ablehnung des Hinzuziehens eines Rechtsbeistandes Teil der Belehrung sein?

    Frage: Möchten Sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen?
    Antwort: Nein.

    Bzw. „sie verzichtet bewusst darauf, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, …“

  9. 9
    Laie says:

    Weiß Frau **** auch, dass sie jederzeit gehen kann und gar nicht reden muss?

  10. 10
  11. 11
    Raddi says:

    @Laie
    Wissen SIE, dass Sie da nicht mehr ganz auf aktuellem Wissenstand sind?
    https://www.jasperprigge.de/aussagepflicht-zeugen-polizei/
    (und nee – so richtig gut finde ich die Neureglung ebenfalls nicht)

  12. 12
    WPR_bei_WBS says:

    @ Raddi

    Doch, doch, ein Rechtsbeistand wäre ein Anwalt. Nur: SIe wird nicht darüber belehrt. Steht doch eindeutig in dem Protokoll: „[…] Frau Z. *weiß* auch… […]“.

    Man ist also (warum auch immer) davon ausgegangen, dass sie das schon weiß, hat sie aber nicht belehrt. Was durch zwei weitere DInge noch einmal bekräftigt wird:
    1.) es wird im Protokoll explizit zwischen „Frau Z. weiß“ und „ihr wird gesagt / erklärt“ unterschieden
    2.) die Frage nach dem „haben sie es verstanden“ kommt erst ganz am Ende, kann also keine implizite Belehrung mehr sein (was uns die Frage erspart, inwieweit so eine implizite Belehrung eigentlich ausreichen würde)

  13. 13
    Kater Karlo says:

    Der Fehler ist: Sie hat mit der Polizei gesprochen :p

  14. 14
    Siegfried Schlosser says:

    in Bezug auf den „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ frage ich mich nun, ob ich einer Aufforderung der Polizei nur Folge leisten muß, wenn diese mir bestätigt, daß ein solcher Auftrag vorliegt. Und wenn ja, ob eine entsprechende Versicherung in der Ladung ausreicht, oder ob ich bei Erscheinen auf der Wache mir diesen Auftrag vorlegen lassen kann….

  15. 15
    WPR_bei_WBS says:

    @ Siegfried Schlosser

    Faktisch wird es vermutlich irgendwann so aussehen:

    Selbst wenn sich die hM der Rechtssprechung dazu durchgerungen hat, dass ein Generalauftrag nicht ausreicht (und das ist alles andere als sicher), wird sich da dermaßen ein Automatismus einstellen, dass die ein oder andere findige Staatsanwaltschaft glatt auf die Idee kommen wird, ein Online-Tool einzurichten: Polizei schickt anfrage an Staatsanwaltschaft bzgl. Vernehmung -> automatische Erstellung der entsprechenden Verfügung auf Seiten der Staatsanwaltschaft und Übertragung über das Tool -> Automatischer Ausdruck auf Seiten des Clients (= der Polizei), je nach Geschmack entweder mit „vorab per“ oder „dieses Dokument ist auch ohne Unterschrift gültig“. im letzteren Fall wird noch ein Ausdruck auf Seiten der Staatsanwaltschaft losgelassen. Der Depp der Woche unter den Referendaren darf dann Freitags-Nachmittags den Stapel unterschreiben und zur Akte legen.

  16. 16
  17. 17

    Ich gebe mal einen Hinweis: Ohne konkreten Anlaß ist es entbehrlich, einen Zeugen auf die Rechte aus § 52 StPO hinzuweisen. Ein solcher Anlaß ist laut (von mir mitgeteilten) Sachverhalt nicht gegeben.

    Ich bin erstaunt bis entsetzt über die (*fast* alle) bisherigen Ergebnisse und Analysen. Das Entsetzen werde ich dann noch in einen Blogbeitrag gießen.

  18. 18
    Knoffel says:

    Also das einzige, was mir aufgefallen ist, dass die Zeugin überhaupt scheinbar irgendwie belehrt wurde, als wäre sie vor Gericht, obwohl sie (damals) überhaupt nichts aussagen muss(te).

  19. 19
    DonJon says:

    Allgemein: Die können natürlich sonst eine „Zusammenfassung“ vorne reinschreiben – ob der Zeuge das dann noch liest und daraufhin prüft (prüfen kann), ob dies mit den tatsächlichen Belehrungen übereinstimmt, ist doch eher zweifelhaft – der nicht vertreten Zeuge wird sich auf seine Aussage konzentrieren, nicht auf die Formalien.

    Ein wenig entlarvend ist dann schon, dass nur das aus Sicht der Ermittlungsbehörde wesentlich – nämlich die Frage nach dem „Verstanden“ wörtlich protokolliert wird.

    Speziell: Der Beschuldigte ist nicht genannt (nur das Opfer), so dass die Zeugin beispielsweise gar nicht die Chance hätte, Rechte aus § 52 StPO zu erkennen (ich weiß – spielt keine Rolle). Gegen wen wird da überhaupt ermittelt?

    Ist aber wahrscheinlich auch nicht das, worauf CH hinauswollte…

  20. 20
    Kommentar-Greenhorn says:

    Bin zwar völiger Laie, aber ich bin darüber gestolpert, dass Frau xxx „jederzeit […] eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen kann, was sie aber ablehnt.“, als Teil der Belehrung gilt, der Frau xxx dann zugestimmt hat?

  21. 21
    meine5cent says:

    und ohne Anlass braucht es auch kene Belehrung nach § 55….

    • Da isser wieder, unser zuverlässige Opponent. crh
  22. 22
    Rene says:

    Was mir so aufgefallen ist:
    1) Es kann nur um den *Verdacht* des erpresserischen Menschenraubes gehen.
    2) Die Belehrung hat aktiv zu erfolgen und darf nicht Wissen vorauszusetzen.
    3) Unvollständige Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht, da bereits die Gefahr der Verfolgung ausreicht, um die Auskunft verweigern zu dürfen (Belastung gerade nicht notwendig)

    Generell zum Verfahren bei Belehrungen: ich habe noch nie erlebt, dass ich als Zeuge ordnungsgemäß vorher belehrt wurde und dass ich die erste Seite mit der vollen Belehrung *vorher* zu Gesicht bekam, sondern erst als alles im Computer war. Das einfach alles später unterschreiben zu lassen heilt die Belehrungsmängel nicht.

    Ich finde im Übrigen die Schweizer Variante der Belehrung klasse: Es wird jeder einzelne relevante Paragraph vorgelegt und jeweils gefragt, ob der Zeuge die Vorschrift und deren Inhalt verstanden hat. Dazu noch das ganze in einfacherer umschriebener Sprache. Bei Beschuldigten kommt sogar noch der Wortlaut der Strafvorschrift(en), die verletzt sein soll, dazu und auch da nach jeder die Frage, ob der Beschuldigte das verstanden hat. Macht zwar 3-4 Seiten Formalia, aber ist m.E. eine saubere Variante

  23. 23

    Die Ablehnung der Hinzuziehung eines Verteidigers erfolgte vor der Bestätigung der Zeugin, dass die Belehrung überhaupt verstanden wurde.

  24. 24
    Der wahre T1000 says:

    Mit „Freunden“ oder Freunden wird man vermutlich nie besprechen, dass diese einfach die Schnauze halten sollen.

    Das machen dann also eher:

    1. Kriminelle, die sich gegenseitig schulen. Der Boss sagt an, was passiert, wenn man redet…

    2. Familien, die klug sind. Und zwar zuerst mit dem Partner und dann mit den Kindern. Einfach aus Vorsicht. Familie hält zusammen.

    Pos. 1, aka Mafia oder ähnlich, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

    Pos. 2 betrifft jede Familie, die hinreichend Intelligenzquotient hat. Es gibt einfach keine Ausrede das nicht zu besprechen. Weil: man weiß nie.

    Wer plappert schadet sich oder Anderen. Das kann allerdings durchaus auch Absicht sein. Einen U-Bahn-Treter oder Hamburg-G20-Brandstifter würde ich jederzeit ans Messer liefern.

  25. 25

    […] nach § 55 StPO gestaltete sich schwieriger, als ich beim Schreiben des Blogbeitrags über die Schlabberei der Mordkommission erwartet […]

  26. 26
    Thorsten says:

    „Sie weiß, dass…“ anstelle „sie wird belehrt, dass…“ bzw. „sie wird darauf hingewiesen, dass…“. Eine echte Belehrung ist das für mich nicht bzw. m. E. ist auch überhaupt nicht dokumentiert, ob und ggf. wie sie tatsächlich über Aussage-/Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist.

    Streng genommen dokumentiert der Polizist in seinem Protokoll als tatsächlich erfolgte Belehrung der Polizei nur, dass ihr gesagt wurde, dass sie bei der zweiten Mordkommission ist und diese für den erpresserischen Menschenraub zum Nachteil des XXX zuständig sei. Und er dokumentiert, dass ihr erklärt wurde, dass sie niemanden falsch verdächtigen dürfe. Er dokumentiert nicht, dass sie auch tatsächlich über die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte belehrt wurde, sondern er dokumentiert nur angebliches Wissen der Zeugin.

  27. 27
    Hardy says:

    Sie wird nicht darüber belehrt, dass ihre Aussage als Zeugin gegenüber der Polizei zunächst einmal absolut freiwillig ist. D.h. wenn sie zur Sache keine Angaben machen möchte, dann muss sie das auch nicht.

  28. 28

    Herr Kollege Hönig,

    Gerne hätte ich Ihre „Auflösung“ zu dieser Rätselfrage gelesen.

    Leider erscheint Ihr Blogbeitrag bei mir nicht wenn ich auf den vorgenannten Link
    Die Beleerung nach § 55 StPO | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht drücke.

    Es erscheint lediglich Ihre Website mit dem Hnweis, dass dieser Beitrag nichg gefunden werden konnte und ich könne verschiedene Suchparameter eingeben. Auch im Blog folgt bei mir direkt auf diesen Beitrag der Beitrag zum bea und dann direkt neues Pferd, neues Glück.

    Ihre Auflösung ist für mich nicht auffindbar? Irgendeine Idee?

    Danke.

    • Der Beitrag / die Lösung erscheint morgen, am Freitag, um 6 Uhr.
       
      BTW:
      Das ist hier ein *Kommentarfeld*. Wenn Sie mir persönliche Briefe schreiben möchten: hoenig@kanzlei-hoenig.de. Und wenn Sie dabei meinen Nachnamen richtig buchstabieren, kommen Sie locker an unserem Spamfilter vorbei, lieber Herr Loessel. ;-) crh
  29. 29

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Und öhm ja, ich weiss wie man Sie schreibt ;-) Mea culpa.
    Wobei. Ich schiebs mal aufs Tablet und die Korrekturfunktion der blöden „unechten“ Tastatur.

    Ja, die wars. Ich schwör.

  30. 30

    […] zu Belehrungsfragen: Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission, […]