»Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!«

Aus mutmaßlich gut unterrichteten Justizkreisen wird kolportiert, daß es unter Rechtsanwälten Krawallverteidiger geben soll. Also Strafverteidiger, denen es auf mehr als auf die systembedingten Konflikte ankommt.

Ich prüfe derzeit, ob es auch innerhalb dieser Justizkreise Krawallrechtspfleger und Krawallrichter gibt.

Das Testfeld
Diese Prüfung erfolgt in dem recht überschaubaren Umfeld meines Antrags auf Festsetzung und Auszahlung eines Vorschusses auf die Reisekosten. Ich bin dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt. In den Monaten Januar und Februar wurde ich zu insgesamt acht Hauptverhandlungstermine vor die 29. Strafkammer des Landgericht Frankfurt am Main geladen. Voraussichtlich fallen pro An- und Abreise 450 Euro an.

Die Verwechselung
Herr Rechtspfleger Rössel vertrat nun die Ansicht, daß sein solcher Vorschuß „nicht festsetzbar“ sei. Da scheint er aber etwas verwechselt zu haben. Recht hätte er, wenn ich einen Vorschuß auf die Pflichtverteidiger-Vergütung beantragt hätte. Habe ich aber nicht.

Kein Kredit
Ich will lediglich die Kosten für Taxi, Bahn und Flugzeug vorgeschossen bekommen. Und warum will ich das? Weil ich es darf und nach § 47 RVG darauf einen Anspruch habe. Und weil ich nicht der Kreditgeber des Landes Hessen sein möchte.

Amputation
Naja, von Rechtspflegern bin ich es ja gewohnt, daß sie auf Krawall gebürstet sind, sobald sie sich von dem Geld der Justizkasse trennen müssen. Das geht eben bei manchen fast nur mit der Kettensäge.

Kandidat Nr. 2
Nun habe ich mir aber noch den Vorsitzenden Richter der 29. Kammer, Herrn Rögler, als Kandidaten für die Krawallprüfung herangeholt. Ich hatte ihm mitgeteilt, daß ich zum nächsten Termin am Mittwoch nicht anreisen werde, wenn mir der Reisekostenvorschuß nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Tja, und was schreibt mir Herr Rögler?

… wurden Ihnen unter dem 17.01.2017 1597,47 € angewiesen. Ich gehe daher davon aus, dass sich die Anträge auf Aussetzung der Termine erledigt haben. Eine Aufhebung der Termine ist nicht beabsichtigt.

Noch eine Verwechselung?
Ja, es ist richtig. Herr Rössel war so großzügig, mir knapp 1.600 Euro zu überweisen. Aber sowohl der Rechtspfleger als auch Herr VRiLG Rögler wissen (bzw. hätten wissen können und müssen), daß es sich bei diesem Betrag um die Reisekosten für November und Dezember handelte. Die ich bereits verauslagt hatte. Und nun im Nachhinein erstattet bekam.

Drohende Platzung
Herr Rögler sieht aber nun ein Problem auf sich zukommen. Wenn ich jetzt nicht zum Termin erscheine, platzt das Verfahren. Der letzte Termin war am 10. Januar. Wenn nicht bis zum 1. Februar weiterverhandelt wird, ist die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten und es greift § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das mag der Vorsitzende nicht, weil es damit auch eng werden könnte mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das seinen Niederschlag in § 121 StPO gefunden hat.

Noch eine Drohung
Was macht der Vorsitzende Rögler also? Richtig! Er droht mir mit einem empfindlichen Übel:

Höchstvorsorglich wird auf § 145 Abs. 4 StPO hingewiesen.

Das reicht ja eigentlich schon fast, um die Ausgangsfrage zu beantworten. Ist der Krawall wirklich notwendig oder leicht vermeidbar?

Verständlich
Ich denke, es ist Konsens, daß der Vorsitzende Richter einer Wirtschaftstrafkammer kein Dummkopf ist. Er wird den Text des § 47 RVG lesen und verstehen können. Wenn nicht: Ihm stehen ja auch noch seine qualifizierten Beisitzerinnen zur Seite, die er mal eben fragen kann. Aber gehört da wirklich mehr als nur ein mittelmäßiges Abitur dazu, um die Worte …

Wenn dem Rechtsanwalt […] ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die […] voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.

… zu verstehen?

Glaubensfrage
Ein intellektuelles Problem scheint also nicht vorzuliegen. Aber was ist das denn dann, das die beiden Justiziellen umtreibt? Es könnte also wirklich der Krawall sein, den die Herren Rössel und Rögler da ohne Not vom Zaun brechen. Glauben die zwei wirklich ernsthaft, ich haue mit dem Kostenvorschuß ab und überlasse meinen Mandanten, den ich seit 2006 vertrete, den Klauen dieser kafkaesken Frankfurter Justiz?

Mal nebenbei eine Frage in die Runde:
Wenn ein Rechtspfleger und/oder ein Richter absichtlich (dolus directus 1. Grades) contra legem handeln – gibt es dafür nicht irgendwo im Strafgesetzbuch eine passende Vorschrift? Und für diese Androhung, mir die Kosten überhelfen zu wollen, wenn ich nicht ohne Vorschuß nach Frankfurt anreise – ist das nicht auch irgendwo im StGB geregelt? Ich kenn mich mit sowas nicht so gut aus …

Epilog

Ach, was muß man oft von bösen
Richtern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Max und Moritz hießen;

Könnte passen.

Aber eine Frage habbich noch:

Wenn der Vorschuß nicht kommt: Soll ich ...


     

 

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Dieser Beitrag wurde unter Kafka - Der Process, Kosten, Richter veröffentlicht.

37 Antworten auf »Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!«

  1. 1
    jdk says:

    Also ich würde es sehr schade finden, wenn die Reise nach Frankfurt platzt, wollte ich mich doch am 8.2. als Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. (Ist Popcorn im Saal erlaubt? ;) )

  2. 2
    Non Nomen says:

    Mag gut sein, dass der Herr Richter einfach keinen Bock auf den Prozess hat und nun einen Vorwand sucht, das Platzen dem Pflichtverteidiger in die Schuhe zu schieben. Bei dem allseits bekannten Bienenfleiß der Beamtenschaft….

  3. 3
    Non Nomen says:

    Andere Lösungsmöglichkeit: der Herr Böck Rögler verfügt, dass der verlangte Vorschuss am Verhandlungstag in bar oder als Scheck ausgefolgt wird…

  4. 4
    Waschi says:

    Hm. Also ich kenne mich im Gebührenrecht nicht aus, halte Ihre Interpretation von § 47 RVG aber für plausibel und vermute daher, dass Sie in dem Punkt recht haben.

    Nur: das gibt Ihnen sicher nicht das Recht, den Termin zu schwänzen. Deshalb ist der Hinweis auf § 145 Abs. 4 StPO völlig berechtigt, und deshalb werden Sie Ihre Drohung im Eigeninteresse wohl auch nicht wahr machen (dafür ist das finanzielle und berufsrechtliche Risiko zu hoch).

    Weshalb ich mich frage, ob es taktisch klug war, etwas anzukündigen, was Sie im Ergebnis nicht umsetzen werden.

    Und natürlich ist der Hinweis auf § 145 Abs. 4 StPO keine Drohung im Sinne von § 240 StGB, und für Rechtsbeugung fehlt’s jedenfalls am Vorsatz.

  5. 5

    Ich begrüße!

    Seit Längerem wieder ein Blogartikel erster Güte. Das Faktische dominiert, die eingestreute Polemik wohldosiert in stilsicherer Manier, das inhaltliche fesselt. StPO und RVG sind bewußseinserweiternd referenziert.
    Ich trage daher heute meine Lobhaube für außergewöhnliche Ereignisse, halte mich kurz, um nicht Gefahr zu laufen, den Glanz des Artikels zu gefährden und übermittle das

    Private Krawall-Prädikat „Erste Sahne“ mit gebührlicher Bescheidenheit.

    Davon bitte mehr (auch die bislang vorliegenden Kommentare sind wieder ein Genuß). Bin gespannt auf die sich zuspitzende Fortsetzung.

    PS: Ggf. ließe sich (bei dann hoffentlich erfolgter Einsicht der gerichtlichen Krawalljuristen) eine Bildungsabenteuerreise (keusch) nach Frankfurz am Main oder so organisieren.

  6. 6
    J.Heinz says:

    Ist am Frankfurter Landgericht leider Usus. Selbst im Nachhinein abgerechnete Pflichtverteidigervergütung wird erst Monate später festgesetzt. Gab schon mehrere Verteidiger von außerhalb, die höhere vierstellige Summen an Reisekosten vorstrecken durften und sich dann noch einen schiefen Spruch der Kammer (einer anderen) anhören mussten, weil in Frankfurt offenbar der Gedanke vorherrscht, Anwälte hätten so viel Geld, dass es ihnen ja wohl nichts ausmacht, auf ihre Kohle monatelang zu warten…

  7. 7
    BV says:

    @ Waschi, # 4:

    Ohne nachgelesen zu haben, vermute ich, dass der Verteidiger in so einem Fall durchaus das Recht hat, den Termin zu „schwänzen“.

    Das Gesetz billigt dem Rechtsanwalt einen Vorschuss auf Auslagen zu, vermutlich um zu verhindern, dass der Anwalt solche unmittelbaren Kosten vorstrecken muss. Wenn dann ein Verteidiger einen solchen Antrag begründet und rechtzeitig stellt, der Vorschuss aber rechtsfehlerhaft nicht bewiligt wird, dürfte dem Verteidiger möglich sein, die Verauslagung dieser Kosten abzulehnen. Und wenn ihm dadurch die Anreise zu einer Hauptverhandlung unmöglich wird, die daraufhin „platzt“, dürfte kaum ein Verschulden im Sinne des § 145 IV StPO vorliegen.

    Hier muss man ja auch berücksichtigen, dass es noch keine ansatzweise nachvollziehbare Begründung für die Verweigerung des Vorschusses gegeben hat, was den Fall möglicherweise in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte.

    Abschließend stellt sich mir nur die Frage, ob es sich nicht zulasten des Mandanten auswirken kann. Natürlich hat auch der keinen Anspruch darauf, dass der Verteidiger in die eigene Tasche greifet. Aber die schlechte Stimmung könnte sich ja auch – und sei es nur völlig unterbewusst – zu seinen Lasten auswirken. Es sind ja alles Menschen, die hier handeln und entscheiden…

  8. 8
    Techniker says:

    Leider ist (mal wieder) der ver-U-haftete Mandant der Leidtragende dieser Auseinandersetzung. Platzt der Termin, darf er sich auf die Verlängerung seiner U-Haft freuen. Egal ob schuldig oder nicht -derart in der Luft zu hängen ohne zu wissen was auf ihn zukommt ist bestimmt nicht angenehm.

    • Wenn der Termin platzt, ist die 6-Monatsfrist des § 121 StPO überschritten. Wenn auch das OLG Frankfurt (oder die weiteren Rechtsmittelgerichte) zur Ansicht kommt, der Verteidiger habe die Aussetzung (aka: Platzung) *nicht* zu vertreten, sondern das Gericht, dann kommt die Aufhebung des Haftbefehls in Betracht. crh

    Aus dem zitierten § 47 RVG lese ich „[..] kann [..] angemessenen Vorschuss fordern“ -> Dass er fordern darf heisst für mich nicht, dass er diesen Vorschuss auch zwangsläufig bekommen muss. Er hat das Recht, einen Vorschuss zu fordern. Von einer Pflicht der Justizkasse, dieser Forderung nachzukommen, steht da nichts.

    • Bitte gehen Sie davon aus, daß mit dem Anspruch des Verteidigers die verbindlich Pflicht der Justizkasse zur Bedienung des Anspruchs einhergeht. So jedenfalls die ganz herrschende Ansicht, der Sie selbstverständlich Ihre Ansicht entgegen stellen können (was aber außer Ihnen sonst niemanden interessen, sorry). crh
  9. 9
    Waschi says:

    @BV:
    Mehrere Denkfehler:
    1. Es wird dem Verteidiger selbstverständlich nicht unmöglich, anzureisen. Er müsste die Anreise halt aus eigener Tasche zahlen und kriegt sie später zurück. Will er vielleicht nicht, könnte er aber. Ist im Übrigen auch nichts ungewöhnliches, das Spesen erst einmal vorgestreckt und erst später erstattet werden.
    2. Es gibt gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel für den Fall, dass der Verteidiger mit der Festsetzung des Vorschusses nicht einverstanden ist; und zur Not kann er immer noch Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Warum soll es ihm nicht zumutbar sein, diese Wege zu gehen, anstatt gleich den ganzen Prozess platzen zu lassen?
    3. Der Pflichtverteidiger ist nicht einfach nur bezahltes Mietmaul; er hat auch eine staatlich bestellte Funktion. Er ist eben nicht nur seinem Mandanten und seiner Profitmaximierung verpflichtet, sondern in bestimmten Grenzen auch dem reibungslosen Ablauf des Justizverfahrens, selbst wenn dieser Ablauf u.U. nicht im Interesse des Mandanten ist.

  10. 10
    Arno Nym says:

    @ Waschi, #4:
    So wie man crh kennt, wird er kaum etwas androhen, was er nicht bereit ist auch durchzusetzen. Und, @Techniker #8: der Mandant wird eingeweiht sein.

  11. 11
    Arno Nym says:

    @Waschi #9:
    Woraus wird denn die pauschale Erkenntnis unter 1. gezogen, daß ein Verteidiger die Anreise immer aus eigener Tasche zahlen könnte, aber nicht will?
    Wo ziehst Du die Grenze? 40,-€, 400,-€, 4000,-€?
    2. wird prozeßtaktisch wohlüberlegt sein.
    3. als Begründung, eine Anreise aus eigener Tasche inkl. Zinsung vorstrecken zu lassen ist absurd. Wie kommt man auf solche Ideen?

  12. 12
    Waschi says:

    @Arno Nym:
    Wo ich irgendeine Grenze ziehe, ist total Banane. @crh hat selbst schon geschrieben, dass er für jeden Termin ca. 450 € an Auslagen vorschießen muss. Das ist gerade bei mehreren Terminen nicht gerade wenig, und der Wunsch nach einem Vorschuss auch nachvollziehbar. Aber ein bundesweit tätiger Anwalt mit gutgehender Kanzlei wird nicht ernsthaft behaupten können, dass das seinen finanziellen Spielraum übersteigt. Es sei denn, er ist pleite, aber dann steht seine Anwaltszulassung ohnehin zur Diskussion (§ 14 BRAO).

    Und nochmal zum Verständnis: Wenn @crh dem Termin fernbleibt und es keinen weiteren Verteidiger gibt, muss der Prozess ausgesetzt werden, d.h., die Hauptverhandlung muss von Neuem mit Verlesung der Anklageschrift beginnen. Um alle juristische Konsequenzen vorauszusehen, die sich daraus ergeben würden, fehlen mir die Detailkenntnis des Falles, die Sicherheit in den Feinheiten des Strafprozess- und Gebührenrechts sowie die Glaskugel, aber mehrere Dinge kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit festhalten:
    – Die Justiz wird gegenüber @crh Schadensersatz- und Rückforderungen geltend machen, die vermutlich im deutlich fünfstelligen Bereich liegen werden.
    – Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und/die Anwaltskammer werden zumindest mal vertieft darüber nachdenken, ob das ein Fall für berufsrechtliche Maßnahmen gegen @crh ist.
    – Und er wird Gerichten einen guten Grund liefern, ihn in Zukunft nicht als Pflichtverteidiger zu bestellen.

    Ich glaube einfach nicht, dass @crh das die Sache wert ist. Mag gut sein, dass es trotzdem taktisch wohlüberlegt war, aber die Taktik leuchtet mir dann nicht recht ein (und ja – vermutlich wird er seine taktischen Erwägungen nicht im Blog offenlegen. Aber man darf ja mal interessiert fragen).

  13. 13
    WPR_bei_WBS says:

    @ Non Nomen / #3:

    Dann ist es aber kein echter Vorschuß mehr – mindestens die Anreise wäre ja schon vorgestreckt.

    Und ein Scheck ist bekanntermaßen keine Erfüllung eines Anspruchs, sondern nur Leistung erfüllungshalber (ja ja, ich weiß, Zivilrecht :-))

  14. 14
    Silke says:

    Ich schlage vor sowohl den Rechtspfleger wie auch den „Krawalljuristen“ (vors. Richter) in Erzwingungshaft ins Gefängnis zu stecken – zur Erzwingung der zahlung der Reisekosten (Auslagenvorschuss) von RA Hoenig.
    Denn die Erstattung der Reisekosten scheint RA Hoenig ja definitiv zuzustehen. Wenn also dieser Staat Bürger zur Erzwingunsghaft von Bußgeld ins Gefängnis steckt, dann muss das natürlich auch möglich sein, um eine verweigerte Reisekosten-Vorschuss-Erstattung eines Pflichtverteidigers vom Richter zu erzwingen. Gleiches Recht für alle! (Art. 3 GG). – siehe auch Blogbeitrag „Sippenhaft fürs Bußgeld“
    Vielleicht treffen sich ja dann der Mandant von RA Hoenig und der erwzungene Richter zufällig in der Gefängniskantine… Da hätte Kaffka sicher große Freude dran..

  15. 15
    RA Ullrich says:

    Ich denke schon, dass Herr Kollege Hoenig im Extremfall seine Drohung umsetzen darf, dafür muss es ihm durchaus nicht unmöglich sein, die Anreise vorzufinanzieren. Wenn ein privater Mandant meine fälligen Honorarforderungen (zu denen auch zu Recht erhobene Vorschussrechnungen gehören) nicht bedient, dann habe ich an meiner Dienstleistung ein Zurückbehaltungsrecht. Jedenfalls dann, wenn ich den Vorschuss unter Berücksichtigung der mir bei Vertragsschluss bekannten finanziellen Verhältnisse des Mandanten mit ausreichend Vorlaufzeit eingefordert habe und darauf hingewiesen habe, dass ich mir bei Nichtzahlung vorbehalte, zu dem anberaumten Termin nicht zu erscheinen / die fristgebundene Revisionsbegründung nicht zu fertigen etc., darf ich dieses Zurückbehaltungsrecht auch bezüglich solcher Prozesshandlungen geltend machen, die an sich nicht aufschiebbar sind und deren Unterlassen dem Mandanten schadet. Wenn ich Pflichtverteidiger bin, ist der Staat mein Honorarschuldner, eine Sonderregelung, die mir in diesem Zusammenhang das sonst bestehende Zurückbehaltungsrecht verwehren würde, ist mir nicht bekannt.
    Ich persönlich würde eine solche Drohung als Pflichtverteidiger allerdings nur dann umsetzen, wenn es dem Mandanten, der ja nun nichts dafür kann, recht ist, auf eine Entlassung aus der U-Haft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu spekulieren anstatt den Prozess zügig zu Ende zu führen.

  16. 16
    WPR_bei_WBS says:

    @ Techniker / #8:

    „Lustiges“ Argument – erinnert irgendwie an Grundschulkinder. Aber mal im ernst, warum sollte der Gesetzesgeber dass da reinschreiben? Fordern in dem von ihnen angenommenen Sinne kann ich (bzw. der Anwalt) nämlich alles, selbst dass der Richter ihm nach der Verhandlung persönlich den Wagen betankt.
    Natürlich bedeutet es deshalb schon, dass der Anwalt einen Anspruch darauf hat.

  17. 17
    Non Nomen says:

    Cui bono???
    Besteht die realistische Chance, dass die Fortdauer der U-Haft trotz Annäherung an die 6-Monats-Grenze angeordnet wird? Hat sich der Mandant schon ggü. crh eingelassen, ob er mitspielen würde, den Röglerschen Ball aufzunehmen und auf „Platzen“ zu spielen? Immerhin geht es darum, nicht mehr gesiebte Luft atmen zu sollen, um -beauflagte- Freiheit. crh droht erst einmal Ärger, und um einen Zvilrechtler wird er dann wohl auch nicht mehr herumkommen.
    @crh: wie stellt sich denn Ihr Kollege Burhoff zu dieser Sache, insbesondere der „Schwänzdrohung“?

  18. 18
    Techniker says:

    @WPR_bei_WBS
    Das ist natürlich eine sehr kleinliche Auslegung meinerseits. Auf der anderen Seite stellt sich aber die Frage: Wenn der Gesetzgeber dass so will, warum schreibt er dass nicht rein?
    „Der Anwalt hat Anspruch auf einen Vorschuss der zu erwartenden Reisekosten“ -> Anspruch auf Vorschuss ist für mich etwas anderes als Recht zur Forderung.

    Das Argument „aber es ist doch klar was damit gemeint ist“ halt ich für sehr gefährlich. Dies lässt sich auf einen Text in der Art „§1 Sie wissen was wir meinen“ zuspitzen.
    Warum also den Anspruch nicht exakt definieren, wenn es sowieso gemeint ist? Oder ist das einfach die alltägliche sprachliche Schlamperei des Gesetzgebers?

  19. 19
    Silke says:

    Wenn ich mich recht entsinne, hatte doch RA Hönig die Richter in diesem Verfahren wegen Besorgnis der befangenheit abgelehnt….
    waren wohl doch nicht so „überflüssig“ und unbegründet diese Bef-Anträge – wenn man sich das jetzige Verhalten des Vors. Richters anschaut. Das schreit ja geradezu nach einem neuen Befangenheitsantrag. Das ist ja ein eindeutig parteiisches Verhalten des Vors. Richters zu Ungunsten des Angeklagten, weil er offenbar verhindern will dass der Verteidiger zur Verhandlung kommt – durch Verweigerung der Vorab-Zahlung des Reisekostenvorschusses.

  20. 20
    HugoHabicht says:

    Popcorn wird erst geholt, wenn der Journalist von der Frankfurter Rundschau zum Platzen des Prozesses berichtet hat. Der Artikel wird sicher 1. Sahne.

  21. 21
    HugoHabicht says:

    Ich bringe mal noch eine weitere Möglichkeit in die Diskussion, wie es weitergeht:

    Das Gericht bestellt einen neuen Pflichti und der Prozeß platzt deshalb nicht. Dann kann man sich hinterher als Krawallverteidiger vor dem BGH oder ggf. außerordentlichen Instanzen (BVerfG, EuGM, EuGH) knallig krawallig darüber streiten, ob das Gericht das durfte. Kann klappen, muss aber nicht. Hoch gepokert für den Mandanten.

  22. 22
    Victor Hahn says:

    @crh, lassen Sie uns wissen, ob’s die Reise oder der schöne Tag in Kreuzberg wird? Ich würde jdk beim Repräsentieren der Öffentlichkeit unterstützen wollen :D

  23. 23
    RA Jörg Jendricke says:

    Gerold/Schmidt 47 RVG Rn. 5: Der RA darf eine erforderliche Aufwendung nicht deshalb zurückhalten, weil die Staatskasse die Auslagen nicht vorgeschossen hat.

    Persönlich teile ich die Krawatte gegen das Gericht.

  24. 24
    hend says:

    Hallo zusammen,

    @jdk: „Ein Gerischtsaal is kein Pausenraum! [sic!]“ bellt es Frankfurt aus der uniformierten Ecke schon dann, wenn die Öffentlichkeit es wagt in einer Verhandlungspause eine Flasche Wasser aus der Tasche zu ziehen. Ob sich entsprechende Regelungen auch auf Popcorn erstrecken wäre natürlich noch herauszufinden.

    @Techniker: Und genau weil sich Gesetze auch nur auf den ersten Blick verständlich lesen lassen gibt es Experten (Anwälte) und Spezialisten (Fachanwälte), die zu ihrer Interpretation herangezogen werden können — auf Hornorarbasis, selbstverständlich.
    Zum Verständnis einiger Paragraphen mag hilfreich sein, sich durchaus zu fragen, warum der Gesetzgeber denn dringend etwas regeln wollte, im speziellen Falle §47 RVG nach Ihrer Lesart — „Da steht doch nur, dass der RA fordern darf, aber nicht, dass er es bekommen soll!“ stellt sich ja durchaus die Frage, warum eine Forderung ohne Konsequenz überhaupt einer Regelung bedürfte. Selbst Sie oder ich könnten in genau der gleichen Sache an selbiger Stelle eine Forderung auf Vorschuss für Reisekostenübernahme stellen, nichts würde uns hindern, es wäre auch durchaus legal, nur eben nicht begründet und das Ergebnis hinlänglich bekannt ein negativer Bescheid. Wenn nun aber crh eine *berechtigte* Forderung stellt und diese ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, folgt daraus doch, dass der Gesetzgeber hier unbedingt einen Unterschied zwischen berechtigten Forderungen und unberechtigten machen wollte und dieser besteht in der Konsequenz eben im Geldfluss Richtung Kreuzberger Säckel.
    @Waschi: wenn der Prozess platzt weil crh berechtigt fern bleibt, wir bei ihm genau nichts zu holen sein. Es könnte sogar taktisch klug sein, einen Prozess platzen zu lassen, aber das ist spekulativ. Alles in allem bin ich mir aber sicher, dass wer crh unterstellt, hier das Mandantenwohl auf dem Altar der Eitelkeiten zu opfern, vermutlich nicht zu den aufmerksamen Lesern dieses Blogs gehört.

    Schöne Grüße,
    Hend

  25. 25
    Waschi says:

    @hend: du hast da einiges missverstanden.
    1.
    Also ich hoffe doch sehr für @crh, dass bei ihm was zu holen ist.
    2.
    Was du meinst, ist vermutlich, dass der Staat keinen Anspruch gegen ihn haben wird, wenn er BERECHTIGT dem Prozess fernbleiben. Das ist natürlich richtig. Nur: wer garantiert ihm, dass sein Fernbleiben auch berechtigt sein wird? Ich bezweifle das stark – Begründung siehe oben. Und die Kommentarstelle, die oben von RA Hendricks zitiert wurde, sagt eindeutig: das Fernbleiben wäre unberechtigt.
    3.
    Ich habe @crh keineswegs vorgeworfen, seine Eitelkeit dem Mandanteninteresse vorzuziehen. Ich habe dargelegt, dass es aus @crh s Sicht ein sehr hohes Risiko wäre, den Termin platzen zu lassen – weil ihm dadurch massiv Ärger drohen würde für den Fall, das die Gerichte ihm am Ende nicht Recht geben. Ärger im Sinne von: einige zigtausend € Verluste plus Verfahren wegen Verstoßes gegen Berufsrecht.

    Deshalb halte ich es für ziemlich ausgeschlossen, dass er in Kreuzberg bleibt. Nicht aus Eitelkeit, sondern aus purer Vernunft.

  26. 26
    K75 S says:

    Ich kann als Laie natürlich nicht beurteilen, ob diese „kann“-Formulierung im Strafrecht anders zu bewerten ist als im Sozialrecht.
    In einem Randberliner Jobcenter (naja … aus Kreuzberger Sicht eher kurz vor Magdeburg) sorgen derartige Anträge auf begründete Leistungen jedoch anscheinend eher für schallendes Gelächter unter der Belegschaft als für eine vorschüssige Leistungserbringung.

    Mir ist schon klar, dass der Vergleich hinkt – aber warum soll es einem Rechtsanwalt besser ergehen, als der zweifachen Mutter, die ihren Antrag auf Übernahme der Mietkaution stellt?

    Den Einwand von @Techniker kann ich vor diesem Hintergrund schon irgendwie nachvollziehen.

    Btw. Könnte man die von @Silke in #14 „vorgeschlagene“ Erzwingungshaft da nicht auch auf die Entscheidungsträger in den Jobcentern ausweiten? Aber wahrscheinlich reichen die Kapazitäten unserer Justiz dafür nicht aus.

  27. 27
    NeiHuem says:

    Dass der Anspruch auf Vorschuss berechtigt ist, ist wohl unstrittig; genauso, dass die nicht oder nicht rechtzeitige erfolgte Auszahlung nicht rechtmäßig ist.

    Aber sowohl leider als auch zum Glück wird der ausbleibende Vorschuss kaum dazu führen, dass crh mangels Finanzen die Reise zwingend nicht antreten kann. Und damit sehe ich die angedachte (schöne!) Konstruktion auf bedenklich dünnem Eis.

  28. 28

    Beschwerde wegen der faktischen Ablehnung des berechtigten Vorschussantrages, damit sich das OLG positioniert

  29. 29
    RA Schepers says:

    Wenn das so weitergeht, wird der Vorsitzende Kollegen Hoenig noch wegen Befangenheit ablehnen… ;-)

  30. 30
    Savingys Erbe says:

    Als Jurist, der auch eine Rechtspfleger-Ausbildung absolviert hat, muss ich hier für die Rechtspflegerschaft mal eine Bresche schlagen:
    Die Kostenfestsetzung (inkl. Vorschüsse) gehört zu den Aufgaben des Berufsbildes, die als langweiliges Massengeschäft i.d.R. durch Berufsanfänger ausgeübt wird. Langediente Rechtspfleger können und vor allem dürfen sich meist interessantere Tätigkeiten innerhalb der Gerichte suchen.
    Wenn man in diesem Bereich seinen täglich zugetragenen Aktenberg bewältigen will, muss man die Anträge regelrecht wegklotzen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass man sich da freiwillig aus Schikane noch freiwillig zusätzliche Arbeit durch Erhöhung des Aktenumlaufs aufhalst. Besonders weil man dort schon genug mit querulatorischem Publikum und querulatorischen Anwälten zu tun hat, die sich gerne in der Opferrolle sehen und deren Begehren oftmals nicht minder anstrengend sind als überpolemische Blogs voller Verschwörungstheorien.

    Ich würde vorliegend weder dolus directus I noch dolus eventualis geschweige denn bewusste Fahrlässigkeit unterstellen – sofern nicht nach einem anwaltlichen Hinweis auf die Gesetzeslage immer noch beharrlich der Anspruch verweigert wird.

    Sie schreiben es doch anfangs selbst: Es dürfte nix weiter als eine simple Verwechslung sein.

    • Nachdem ein Kollege vor einigen Monaten dort die Diskussion mit genau dem selben Streitgegenstand geführt hat und nachdem ich im gebotenen Umfang auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hingewiesen hatte, ist die Ausrede „Huch, das habe ich aber ganicht gewußt“ keine geschickte Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf, bewußt rechtswidrig gehandelt zu haben. Aber das prüfen später noch andere Menschen genauer. crh

    Als Steuerzahler frage ich aber mal nebenbei, woher denn der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein Taxi kommen soll? § 47 RVG enthält den Grundsatz der Angemessenheit. Vom Rhein-Main-Airport fährt die S-Bahn (regelmäßig und für Berliner Verhältnisse zuverlässig) schnell und ohne Umstieg fast bis direkt vor die Frankfurter Justizbehörden. Schneller und billiger geht es nicht. Warum soll die Staatskasse ersetzen was man sich als Privatperson selbst nicht gönnen würde?

    • Lieber Steuerzahler. Die S-Bahnverbindungen vom FRA zur Zeil sind super. Keine Frage. Aber kennen Sie auch den ÖPNV in Berlin? TXL erreiche ich nur nach langem Laufen, mehrmaligem Umsteigen in verschiedene Verkehrsmitteln schlußendlich nur mit dem Bus. (will sagen: Urteilen funktioniert nur, wenn man den gesamten Sachverhalt kennt. ;-) ). Und noch eins: Der Rechtspfleger hat diese Taxikosten bereits im Nov./Dez. als „notwendig“ anerkannt. crh
  31. 31
    Silke says:

    RA Hoenig wird sicherlich zur Verhandlung fahren (bzw. fliegen).und nicht das Platzen des Prozesses riskieren. denn da ja für Februar bereits mehrere Verhandlungstermine angesetzt sind, ist das für ihn ja durchaus lukrativ – auch wenn er das Verteidiger-Geld (Terminsgebühren) erst im Nachhinein bekommt.
    Aber da wird er sicher nicht drauf verzichten wollen.
    Im Übrigen ist es ja durchaus auch möglich, etwas preiswerter von Berlin nach Frankfurt/ M. zu fahren, z. Bsp. mit der Bahn. 450 Euro Reisekosten für Hin-und Rückfahrt ist schon recht üppig. Es muss ja nicht unbedingt der Flieger sein – aber selbst da gibt es inzwischen recht preiswerte Varianten. Und Taxi-gebühren zu berechnen finde ich auch etwas erstaunlich, ich nehme an, selbst in Frankfirt/ M. gibt es öffentl. Verkehrsmittel (Bus ua.), mit denen man vom Bahnhof zum Gericht gelangt.

  32. 32
    Steffen says:

    Gab es da nicht mal was, dass der RA erst ab soundsoviel Uhr abreisen braucht? Wenn man nun von Berlin mit den Öffis nach Frankfurt will und da nicht gerade Spätschicht angesagt ist, dann muss man ja schon am Vortag anreisen. Aber gut, der Herr RA könnte ja, um Kosten zu sparen, im Bahnhof auf ’ner Bank nächtigen, oder? ;)

  33. 33
    WPR_bei_WBS says:

    @ Silke:

    Da Anwälte bei einer Terminabsage / -verlegung keinen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten haben, kann man im Umkehrschluß wohl kaum verlangen, dass sie einen nicht-änderbaren / -stornierbaren Flug buchen.

    Wir hätten also:
    – Anreise zum Flughafen (s. o., ohne Taxi wohl nicht zumutbar)
    – Flug TXL – FRA
    – Transger FRA – Hotel [Öffies] (weil die Verhandlung vermutlich ziemlich früh morgens anfängt)
    – Transfer Hotel – Gericht (sagen wir mal mit den Öffis)
    – Verpflegungspauschale (ab x Stunden Abwesneheit vom Heimatort)
    – Transfer Gericht – FRA
    – Flug FRA – TXL
    – Transfer von TXL nach Hause (Taxi)

    Da kommt man doch recht fix auf Beträge im genannten Bereich.

  34. 34
    Silke says:

    @ Steffen
    Im Bahnhof auf einer Bank zu nächtigen, interessante Idee – das müsste einem hartgesottenen Strafverteidiger ja wohl zuzumuten sein…:))) (kleiner Scherz).
    Aber wo wir schon bei Einsparmöglichkeiten sind: RA Hoenig könnte doch eigentlich von Berlin nach Frankfurt trampen. Dann würden gar keine Reisekosten entstehen!
    Und falls er es nicht rechtzeitig zur verhandlung schafft, dann kann man zumindest ihm nicht das Platzen des Termins und Prozesses schuldhaft vorwerfen. Denn er hat es ja versucht. Aber weil das Gericht keinen reisekosten-Vorschuss gezahlt hat, konnte er eben auch keine Reisekosten ausgeben.
    Also – einfach mit einem selbstgemalten Pappschild mit der Aufschrift: „Nach Frankfurt/ M. – Landgericht“ direkt vor der Kanzleitür an den Straßenrand stellen, Daumen hoch – und los gehts!

  35. 35

    […] Ergebnis meiner Bemühungen, vom Landgericht Frankfurt einen Vorschuß auf meine Reisekosten zu bekommen, möchte ich in diesem Blogbeitrag […]

  36. 36
    Peter Horn says:

    Darf man eigentlich im Internet verbreiten, wie lange man den Mandanten bereits betreut? Ich dachte es gilt hier eine Schweigepflicht.

    Zudem: Ob dem Mandanten der Auftritt hier in einem laufenden Verfahren nützt, darf man bezweifeln…

  37. 37

    […] und dann war da noch: Na bitte geht doch, nach: „Jajaja!“ rief Meister Böck. Bosheit ist sein Lebenszweck. […]