Kein ideales Versteck

Kurz vor seinem heimischen Gehöft wird Medizinstudent Wilhelm Brause freundlich mit einer roten Leuchtschrift begrüßt und höflich gebeten, „rechts ran“ zu fahren. Eigentlich hatte Wilhelm nichts zu befürchten: Kein Alk, seit Tagen schon keine Drogen, alles sauber. Wenn da nicht dieses Tütchen mit dem weißen Pulver im Aschenbecher gewesen wäre, das besser nicht in die Hände der Polizeikontrolle geraten sollte.

Die Zeit zum gründlichen Nachdenken wird knapp, die Anhaltestrecke ist zu kurz, um die Ruhe zu behalten. Wie läßt Brause am sichersten den Koks verschwinden? Richtig: Inkorporation, das hat der stud. med. im ersten Semester gelernt. Oder wie es meine Mutter immer formulierte: Augen zu, Mund auf und weg.

Hätte gut gehen können. Nur, die Beamten hatten so ein ungutes Gefühl und wollten es genauer wissen mit dem Drogenkonsum von Brause. Der hatte jedoch von seinem Strafverteidiger gelernt, freiwillig vor Ort weder einem Alk-, noch einem Drogentest zuzustimmen. Zu unwägbar sind die Ergebnisse, zu gefährlich die Konsequenzen. Also mußte Wilhelm Brause mit auf die Wache.

Es dauerte eine ganze Weile, bis sie dort ankamen; als der Arzt endlich kam, um das Blut abzunehmen, waren gute zwei Stunden ins Land gegangen. Zeit genug für das Tütchen, sich zu öffnen, seinen Inhalt der Resorption preiszugeben und den Stoffwechsel anzukurbeln.

Die Urin- und Blutwerte waren entsprechend. Das führte erst einmal zu einem Bußgeldbescheid mit fast 1.000 Euro Gesamtkosten und einem Monat Fahrverbot. Wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluß.

Verteidigen Sie bitte jetzt! 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrs-Strafrecht veröffentlicht.

16 Antworten auf Kein ideales Versteck

  1. 1
    go1331 says:

    in diesem Ausnahmefall hätte man ja auch dem Schnelltest zustimmen können …

    • Hätte, hätte, Fahrradkette. :-)

      Sie haben ja Recht. Aber nur, weil Sie hinterher schlauer sind als Wilhelm Brause vorher. ;-) crh

  2. 2
    roflcopter says:

    Lieber die OWI als ne Straftat! :D

    • Bei der OWi wird es nicht bleiben. Wenn Sie mal hier schauen möchten: § 46 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Das tut viel mehr weh als die Knolle und das Fahrverbot. crh
  3. 3
    schneidermeister says:

    Muss der RA jetzt seine Berufshaftpfliicht anrufen wegen der unvollständigen Beratung ? ;)

  4. 4
    Dieter says:

    Die Einnahme der Substanz verpackt in ein Tütchen geschah ja nicht während einer Fahrt mit dem KFZ. Es müsste sich doch anhand der sicher bekannten Menge, des Auflösungsverhalten des Tütchens sowie der Resorptionsgeschwindigkeit und der gemessenen Urin- und Blutwerten belegen lassen, dass die Einnahme nach dem Führen eines KFZ geschah. Dann bliebe nur noch der Besitz einer gewissen Menge der Substanz als strafbare Handlung übrig.

    • Das mit dem „nur“ sollten Sie sich nochmal überlegen. Aber erst, nachdem Sie sich § 29 I 3 BtMG angeschaut haben. crh
  5. 5
    Dieter says:

    Das „nur“ bezog sich auf die Gesamtmenge der möglichen Vergehen. :-)

  6. 6
    highlig says:

    Es wurde nicht erwähnt, dass Brause seinen Führerschein so oder so gänzlich entzogen bekommt. Diesen erhält er frühestens nach 12 Monaten Abstinenz gefolgt von einer MPU zurück. Drogenkonsumenten wird nach deutschem Recht generell fehlendes Trennvermögen unterstellt. Ausnahme ist hier lediglich Cannabis.
    Wer täglich hingegen 5 Flaschen Bier trinkt hat diesbezüglich nichts zu befürchten. Komische Welt…

  7. 7
    HNOFRANK says:

    Auch die noch zu erteilende Approbation befindet sich in Gefahr…

  8. 8
    RA Schepers says:

    Verteidigen Sie bitte jetzt! icon cool

    Ich soll Ihre Arbeit machen? ;-)

    Was genau stand denn in der richterlichen Anordnung?

  9. 9
    Manfred says:

    nur 1 Monat Fahrverbot? Ich dachte da wird einem gleich der FS von der Führerscheinstelle abngenommen wegen uneignung oder soetwas und dann MPU. Der FS war bei mir immer der zentrale Grund von illegalen Drogen die Finger zu lassen.

  10. 10
    südlurker says:

    Was die Approbation angeht, wäre der Kontakt zu einem entsprechenden Anwalt sicher nicht verkehrt. Da landet man nach etwas Recherche ganz schnell bei den Ausführungsbestimmungen zur BÄO, die aber auch im Ungefähren bleibt.
    Ich habe leise Zweifel, dass crh sich dort einschlägig auskennt. Ist ja schließlich Verwaltungs- und kein Strafrecht. Aber vielleicht ist Student Brause ja auch gar nicht sein Mandant…

  11. 11
    DerInteressierte says:

    War der Besagte denn zur Blutprobe verpflichtet bzw. wurde sie durch einen Richter / StA angeordnet? Mir wurde gesagt, kein Richter oder StA stimmt einer Blutprobe zu, wenn keine weiteren Anhaltspunkte (Joint oder ähnliches im Aschenbecher, Grasgeruch im Auto, usw) sind.

  12. 12
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Medizinstudent?
    Ich lach´ mich kaputt.
    Wilhelm weiß, wie man die Bullen auf´s Glatteis führt.
    Ich sag´ mal so:
    Wilhelm studiert das Leben.

  13. 13
    go1331 says:

    @hoenig

    Und klar auch RA kann dem Mandanten nicht für jede konstruierte Situation vorher briefen.
    Hauptsächlich sind RAs auch für die Zeit nach Delikt zuständig (ich denke in der Mehrzahl).
    Für den Zeitraum bis zum Delikt darf jeder auf eigene Erfahrungswerte zurück greifen.

    Trotzdem würde ich lieber Richtung Krankenhaus als zur Gewahrsam fahren wenn ich je nach Bedarf mein Wochenendvorrat in 2 Sekunden konsumiert hãtte.

    @9
    Der Monat Fahrverbot kommt mit dem strafbefehl. Die FsSt meldet sich dann noch wegen MPU.

  14. 14
    jj preston says:

    Tja, Drogen machen doof. Er hätt’s ja schnell unter die Fußmatte schieben können mit dem Fuße. Erwischt hätt’s ihn bei einer Durchsuchung eh, aber wer sagt, dass die Herren mit dem blauen Licht auf dem Dächlein überhaupt das Fahrzeug durchsucht hätten? So hingegen musste das schiefgehen.

    Er hätte natürlich auch komplett auf die Mitführung weißen Pulvers verzichten können… aber das wäre ja zu simpel gedacht.

  15. 15
    Mirco says:

    Die Herausforderung für die Verteidigung scheint mir im Zeitpunkt des Konsums zu liegen, der einerseits erst nach dem Führen des Kraftfahrzeuges liegen sollte, andererseits ohne Besitz erfolgt sein sollte.

  16. 16
    Jens says:

    Ich wäre versucht zu prüfen, ob ein Richter nach § 81 a StPO angeordnet hat. Ein Arzt hat ja das Blut abgenommen.

    – Wer hat angeordnet?
    – Auf welcher Verdachtslage (bedenkt man, dass er „clean“ gefahren ist) wurde überhaupt angeordnet, wenn doch „Pusten“ definitiv negativ ausgegangen wäre und der Pupillentest auch keine Probleme machen würde? Also ein Wiederholungstäter? Oder schutzpolizeiliche Ermittlungen ins Blaue hinein?

    Oder haben die Beamten des Polizeidienst hier in strafprozessual unantastbarer Weise ordentlich gearbeitet? ;)

    PS: Roxin/Schünemann: Strafprozessrecht ist geronnenes Verfassungsrecht!