Üble Falle im Strafbefehlsverfahren

499549_web_R_by_www.haushaltstipps.net_tipps_pixelio.deDas Strafbefehlsverfahren ist eine geeignete Möglichkeit, eine Strafsache weitestgehend geräuschlos und zügig zu beenden. In vielen Fällen, in denen eine Verurteilung nicht zu verhindern ist, kann der Strafbefehl ein akzeptables Verteidigungsziel sein. Auch für die Justiz – Gericht und Staatsanwaltschaft – bietet sich dieses Verfahren zur effektiven Erhöhung der Erledigtenzahlen an. Daß der Angeklagte (und sein Verteidiger) aber auch richtig böse auf die Nase fallen kann, zeigt eine jüngere Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Beschl. v. 12.9.2014 – 3 Ws 484/14).

Ein Strafbefehl hat in den meisten Fällen die Aufgabe, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Wenn das seitens des Angeklagten nicht erwünscht ist, kann er Einspruch einlegen, dann findet die Verhandlung eben statt. Da er aber durch den Einspruch sein Schweigerecht nicht verliert, ist seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin entbehrlich; der Angeklagte kann sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen, § 411 II StPO.

In dem entschiedenen Fall hat das Amtsgericht wegen eines Verkehrsvergehens einen Strafbefehl (Geldstrafe: 30 Tagessätze, 2 Monate Fahrverbot) erlassen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein. Das Richter terminierte und – ACHTUNG: Gelbe Lampe! – ordnete das persönliche Erscheinen an.

Darf Der Das (I.)?
Ja, der darf das, § 236 StPO! Aber muß der Angeklagte dann auch erscheinen? Wenn man § 411 II StPO so liest: Eigentlich nicht. Das Kammergericht meint: Doch! Und formuliert das so:

Der Anordnung stand nicht entgegen, dass der Angekl. sich in der Hauptverhandlung nach § 411 Absatz II StPO durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ließ. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angekl. in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt; sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angekl. und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt. Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angekl. nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen. (1)

Soweit, so schlecht. Und nun passierte folgendes:

Der Angeklagte blieb dem Hauptverhandlungstermin trotz dieser Anordnung fern. Er ließ sich aber durch seinen Verteidiger vertreten. Nach Aufruf der Sache erlies der Richter einen Haftbefehl.

Darf Der Das (II.)?
Ja, der darf das, sagt das Kammergericht, auch wenn dem Strafbefehlsverfahren die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd sei und nicht einen Selbstzweck, nämlich die Ahndung eines ungehorsamen Angeklagten, erfüllen soll.

Denn in dem konkret entschiedenen Fall ging es um die erforderliche Identifizierung des Angeklagten durch einen Zeugen. Es war also eine Gegenüberstellung im Gerichtssaal beabsichtigt, so daß die Wahrheitsfindung in Abwesenheit des Angeklagten nicht ohne Einbußen erfolgen konnte. Sagte das Kammergericht.

Gemeinheiten und Hinweise für die Verteidigung
Der Beschluß nach § 236 StPO, mit dem das persönlichen Erscheinen angeordnet wird, ist vom Angeklagten nicht mit einer Beschwerde angreifbar, § 305 StPO.

Gleichwohl werde ich darauf achten, daß das Gericht diesen Beschluß sauber begründet. Entsteht der Eindruck, daß das Gericht mit diesem Beschluß den Angeklagten zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl „anregen“ möchte, werde ich meinen Mandanten zunächst über das stumpfe Schwert eines Ablehnungsgesuch informieren.

Das Gericht muß die häßlichen Konsequenzen – den Sitzungshaftbefehl nach § 230 II StPO – in dem Beschluß oder in der Ladung ankündigen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Gefahr der Vollstreckung Haftbefehls sehr gering. Denn den Haftbefehl kann man wiederum mit allerlei Rechtsmitteln angreifen.

Erfolgt eine solche Belehrung, werde ich meinem Mandanten nicht dazu raten, dem Termin fernzubleiben. Denn nach Aufruf der Sache gibt es im Falle des Nichterscheinens keine Notbremse mehr: Der Einspruch kann dann nur noch mit Zustimmung des Staatsanwalts zurück genommen werden, § 303 StPO. Und in dessen Hände möchte ich meinen Mandanten nicht ausliefern, zumal (in Berlin) nie vorhergesehen werden kann, um welchen Staatsanwalt es sich handelt.

Gemeinheiten und Hinweise für das Gericht
Wenn ein Richter sich die Arbeit vom Hals halten will, hat er es mit ein paar ausreichend geschickt angelegten Textbausteinen recht einfach:

  1. das persönlichen Erscheinen anordnen
  2. den Beschluß irgendwie begründen, daß es sich nicht sofort nach Schikane anhört
  3. auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hinweisen

Und – schwupps – wird der südwestdeutsche Angeklagte die Rücknahme seines Einspruchs nach Nordostdeutschland faxen, weil er keine 1.000 km durch den Rechtsstaat reisen möchte, um sich der Unabhängigkeit eines Richters am Amtsgericht auszusetzen.

Obiter dictum
Das Argument, den Angeklagten (das ist der einzige Beteiligte, der keine Robe trägt) im Gerichtssaal einem Zeugen gegenüber zu stellen, sei zur Wahrheitsfindung erforderlich und rechtfertige einen Haftbefehl, hat schon was. Echt.

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(1): Die umfangreichen Rechtsprechungs- und Literarturzitate, mit denen diese Argumente untersetzt werden, habe ich ausgelassen, gleichwohl sind diese (für den Profi) unbedingt nachlesenswert.

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Dieser Beitrag wurde unter Verkehrs-Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

6 Antworten auf Üble Falle im Strafbefehlsverfahren

  1. 1
    Josefine Mutzenbacher says:

    Tja, da bleibt nur, an den Gesetzgeber mit der Bitte heranzutreten, die StPO umfassend zu reformieren.

    Dabei darf natürlich nicht zu nassforsch vorgegangen werden, damit nicht gleichzeitig etwaige Beweisantragsrechte, Ablehnungsregeln etc. gestrichen werden.

    Eine andere Möglichkeit wäre, südwestdeutschen Mitbürgern anzuraten, ihre Straftaten nur in einem Radius von ca. 50 km um ihren Heimartort zu begehen.

  2. 2
    slowtiger says:

    Darf der Angeklagte eigentlich eine Robe tragen? Und was dürfte der Richter dagegen einwenden, gerade im Falle der geschilderten Gegenüberstellung?

    • Das könnte man als eine (vorsätzliche) Täuschung werten. Aber aus dem Bauch, ohne gleich einen Verfahrensverstoß zu bemühen: Es gibt sauberere Möglichkeiten, das Wiedererkennen im Gerichtssaal zu „neutralisiere“. crh
  3. 3
    Mendel says:

    Na ja, das Kammergerichtsurteil hat ja in Absatz 14 die angeführte Zeugengenüberstellung ziemlich niedergemacht; in Absatz 8 taucht aber dieser schöne Satz auf: „Bereits mit Blick auf die Klärung der Frage, ob die bei den Akten befindlichen Lichtbilder des Angeklagten seine Person treffend wieder geben, ließ das persönliche Erscheinen des Angeklagten weitere Sachaufklärung erwarten.“ Und dieses Argument ist sicherlich noch viel öfter anwendbar als das mit den Zeugen, d.h. da reicht schon ein Blitzerfoto, und der Angeklagte muss antanzen, oder die Sache zugeben. Ob man da ein notariell beglaubigtes aktuelles Foto zu den Akten geben kann, um diese Argumentationslinie zu entkräften? Bis zur Ankunft der Videokonferenz im Gerichtssaal für solche Fälle dauert es sicher noch 20-50 Jahre…

  4. 4
    Jochen Bauer says:

    Ein Nichterscheinen des Angeklagten der in großer Entfernung zum „Tatort“ wohnt, besser mit dem Vorsitzenden vorher abstimmen. Denn Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    @ Jochen Bauer

    Grundsätzlich sicher nicht verlehrt – im Falle des Richters, der den Angeklagten damit unter Druck setzen möchte doch den Strafbefehl zu aktzeptieren aber wohl wenig erfolgversprechend.

  6. 6

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