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Rechtsanwälte
Lawblog – nicht vertrauenswürdig??
Bei meiner morgendlichen Blogrundschau warnte mich heute der feurige Fuchs vor Udo Vetter:
Es war eben schon immer riskant, sich mit bloggenden Strafverteidigern abzugeben. ;-)
Robentragenüblichkeitsbeschluß (RTÜB)
Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspflicht für Rechtsanwälte im Kammerbezirk zu „evaluieren“. Der Vorstand der Kammer hat das Ergebnis dieser Ermittlungstätigkeit in einen formvollendeten Beschluß gegossen:
Das Tragen einer Robe sei demnach vor dem
? Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
? Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
? Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
? Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
? Kammergericht
? Landgericht Berlin
? Verwaltungsgericht Berlin
? Sozialgericht Berlin
? Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
? Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee in Familiensachen
üblich.
Ich bedanke mich ausdrücklich für diese hochqualifizierte Fleißarbeit, der konsequenterweise aber auch die Androhung empfindlicher Übel folgen muß:
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
Sanktionierung bei „konkreter Gefahr für eine geordnete Rechtspflege“. Aha.
Das habt Ihr wirklich ganz prima gemacht, liebe Kollegen von der Rechtsanwaltskammer. Ich bin echt stolz auf Euch.
Besten Dank an den Kollegen Rolf Jürgen Franke für den Hinweis.
Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht
Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:
Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.
Das verstoße gegen § 43b BRAO.
„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.
Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.
Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint – das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.
Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can! ;-)
update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.
Zuwachs in der Bibliothek
Das meiste an Literatur und Zeitschriften, die wir für unsere Kanzlei benötigen, führen wir uns auf elektronischem Wege zu. Dazu gehören die klassischen, übers Netz zu erreichenden Datenbanken und die silbrigen Scheiben, deren Inhalte sich auch bequem auf den mobilen Geräten der Strafverteidiger abspeichern lassen.
Aber so ab und an geht es dann noch nicht ohne ein richtiges Buch in den Händen. Frisch eingetroffen ist heute dieser Schinken mit seinen 2.116 Seiten:
Recht herzlichen Dank an den Autor und „Blogger-Kollegen„, Rechtsanwalt Detlef Burhoff, insbesondere für die freundliche Widmung, mit der er unsere Kanzlei grüßt.
Die RAK verklagt die HUK
Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.
… und hat Klage gegen den Versicherer erhoben, berichtet Friederike Krieger in der Financial Times Deutschland.
Das Gewinnstreben dieses Versicherers – und einiger anderer auch – gefährdet nicht nur das Institut der freien Anwaltswahl, sondern macht meiner Ansicht nach die Kooperations-Anwälte der Versicherer zu Verrätern.
Die Rechtsanwaltskammer München formuliert den Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot etwas höflicher, im Kern ist es aber genau das. Noch einmal wird die bayerische Justiz- und Verbraucherministerin Beate Merk zitiert:
[Sie] sieht das Gebaren der Rechtsschutzversicherer kritisch. „Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zulasten des Versicherten“, sagt sie. „Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.“
Für Verbraucher gilt daher: Hände weg von Versicherern, die ihre (leib-)eigenen Anwälte durchsetzen wollen.
Und für Anwälte gilt: Hände weg von Versicherern, die Euch gegen meist leere Versprechungen die Unabhängigkeit abkaufen wollen.
Danke an Rechtsanwalt Kai Breuning für den Hinweis auf den FTD-Artikel.
Auch eine Ermittlungsmethode
Zivilisten unter sich …
Die Kollegin Anja Neubauer hat ein Problem. Naja, es ist eigentlich nur das Problem ihres Mandanten, der die Anschrift seines Gegners nicht zur Hand hat. Deswegen kann das Gericht die Klage des Mandanten nicht zustellen.
Die unter Schlipsträgern üblichen Methoden, jemanden ausfindig zu machen, führten hier leider nicht zum Erfolg. Nun waren eher pragmatische Ideen angesagt.
Ein anderer Kollege, auch ein Zivilist, hatte da eine spannende Idee …
… mit der ich – Strafverteidiger – mich durchaus anfreunden könnte. ;-)
Grund zur Strafmilderung – ein Rundumschlag
Auch wenn die Festsetzung der Strafe durch das Gericht nicht selten den Eindruck erweckt, einem Würfelspiel recht ähnlich zu sein, gibt es dafür ein paar verbindliche Grundsätze. Das Strafgesetzbuch gibt einige Beipiele, woran sich der Strafrichter zu orientieren hat.
In § 46 Absatz 2 StGB sind genannt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Daß dies nun aber keine abschließende Aufzählung ist, erkennt der ausgebildete Jurist an der Einleitung dieser Aufzählung:
Dabei kommen namentlich in Betracht
Es gibt also noch weitere, andere Strafmilderungsgründe. Einen weiteren hat nun das Gericht in dem Verfahren gegen Torben P. und Nico A. formuliert, und wie ich meine zu Recht.
Barbara Keller berichtet auf Berlin Kriminell über die mündliche Urteilsbegründung:
Strafmildernd wertete die Kammer die anhaltende Medienberichterstattung, die einem „Prangereffekt“ gleichgekommen sei. Das Haus des Angeklagten sei von Journalisten förmlich belagert, Torben P. im Internet mit Morddrohungen konfrontiert worden. Die Familie musste schließlich umziehen.
Angestoßen durch die – nicht zu rechtfertigende – Veröffentlichung dieser unsäglichen Video-Aufzeichnung durch die Polizei wurde keine Berichterstattung, sondern eine Hetze in Gang gesetzt, die außer dem Profit-Streben der einschlägigen Medien sonst niemandem diente. Das waren keine Journalisten, die da herumlagerten, sondern üble Kopfgeldjäger.
Diese von den Medien zu verantwortenden Konsequenzen müssen sich im Strafmaß bemerkbar machen, genau wie beispielsweise unverhältnismäßige Zustände in der Haft.
Die notwendige und gerechte Strafmilderung sollte denjenigen Journalisten und Redakteuren um die Ohren gehauen werden, die nun herumjaulen, daß das alles viel zu milde sei.
An dieser Stelle noch ein Wort zu der Nebenkläger-Vertreterin, von der zu hören war, …
… ein „abschreckendes Urteil“ sei es nicht. Nachahmer würden dadurch nicht abgeschreckt.
Wenn ein Rechtsanwalt an so einem Verfahren teilnimmt und die Interessen eines Beteiligten vertreten will, dann sollte ihm – oder hier: ihr – wenigstens die Grundlagen des Verfahrensrechts bekannt sein.
Wer im Jugendstrafverfahren „Abschreckung“ (vulgo: Generalprävention) fordert, zeigt, daß er keine Ahnung hat, von dem was er da macht. Das Jugendstrafrecht ist geprägt vom Erziehungsgedanken und nicht von den Rachegelüsten der Nebenklagevertretung. Gruß an Dieter Nuhr, Frau Kollegin.
Warnung vor dem „Kundenanwalt“
Nachdem es bereits im August beim Fachpublikum die Runde gemacht hat, warnt nun auch die taz ihre Leser vor dem Kundenanwalt der ERGO.
Sebastian Heiser fragt:
Die Ergo-Versicherung hat seit August einen Kundenanwalt. Aber sollte man sich wirklich an ihn wenden, wenn man ein Problem hat?
Heiser kommt in seinem Artikel zu einem klaren Nein! Und schließt sich damit der zutreffenden Ansicht an, daß nur ein unabhängiger Rechtsanwalt einen unabhängigen Rat erteilen kann. Ein von einem Versicherer bezahlter Anwalt – sei es nun ein „auf Anwalt gefönter Versicherungsvertreter“ [*] oder ein (echter?) Rechtsanwalt, der sich (und seine Seele?) an den Versicherer verkauft hat – vertritt immer (auch? oder: nur?) die Interessen seines Geldgebers. Und nicht die des Ratsuchenden.
Deswegen zitiert Herr Heiser die bayrische CSU-Verbraucherschutzministerin Beate Merk, die zur Vorsicht mahnt:
Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.
Das sollte der Kunde eines Versicherungsunternehmens berücksichtigen, wenn ein Versicherer mit höheren Prämien droht oder scheinbaren Vergünstigungen lockt:
Verbraucherschutzministerin Merk weist darauf hin, dass manche Versicherungen auch mit unlauteren Methoden Druck ausüben. Für unzulässig hält sie es, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.
Solche Angebote deuten darauf hin, daß man es mit einem Versicherer zu tun hat, dem vertrauen kann. Von der Wand bis zur Tapete. Aber kein Stück weiter.
Weitere Beiträge zu diesem Thema: Hier, hier und hier.
Wieder da! :-)
Der eine oder andere Kratzer wird bleiben, darauf kommt’s nicht an. Wichtig ist der Kern. Und was ein richtiges Kantholz ist, das bekommt man eben nicht kaputt.
Willkommen zurück, lieber Werner!
Und jetzt mach Dich an den Rest. Du wirst noch gebraucht. Auch mit Kratzern. Alles Gute!
Neulich bei Gericht….
Ein sehr unterhaltsamer Gastbeitrag über eine mündliche Verhandlung vor dem gemütlichen Zivilgericht einer eher übersichtlichen Kleinstadt von Rechtsanwältin Silke Jaspert zeigt, daß auch Zivilisten manchmal recht fröhliche Veranstaltungen erleben können:
- Neulich bei Gericht hatte ich die ehrenvolle Aufgabe für einen Kollegen – in Untervollmacht – einen Termin wahrzunehmen.
Stattgefunden hat das alles vor dem hiesigen Amtsgericht und es fügte sich, da ich eben an diesem Vormittag selbst einen Termin beim Gericht hatte … gern habe ich die Sache übernommen.
Inhaltlich sollte es um einen Zahlungsanspruch von nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen der gesetzlichen Krankenkasse gegen die ehemalige Geschäftsführerin einer – zwischenzeitlich insolventen – GmbH gehen. Es ist zwar nicht mein Metier, aber bei der Durchsicht der Akte fiel mir auf, dass der Beklagtenvortrag (wohl) darauf fußen sollte, dass man sich auf „Notstand“ berufen wolle.
Zum einen sei der Beklagten nicht bewusst gewesen, dass sie Geschäftsführerin und damit Arbeitgeberin geworden sei und zum anderen habe ihr Mann sie immer dann, wenn es um die Frage ging, ob die Buchhaltung in Ordnung sei, tüchtig verdroschen. Hierfür gab es sogar auch eine Zeugin, die benannt werden konnte.
Der Richter hat diese Zeugin zum benannten Termin geladen und meine Aufgabe war es nun, der werten Zeugin auf den Zahn zu fühlen.
Da ich sowohl den Richter als auch den Kollegen der Gegenseite schon einige Male erlebt habe, beide durchaus auch schätze, ging ich davon aus, dass dieser Termin einer meiner angenehmeren sein würde. Man fand sich dann also zum Termin zusammen.
Kleiner Einschub, der Kollege kam 10 Minuten zu spät und dann musste der Sitzungssaal gewechselt werden, weil die Zeugin in einem Elektrorollstuhl unterwegs sei und der Sitzungssaal im 3. Stock nicht erreicht werden könne. Wir trafen uns daher nach (zeitraubendem) Umzug im „alten Saal“. Nach ca. 3 Minuten Vorgeplänkel hatte die Beklagte „einen soo trockenen Mund“ und bat um Wasser … der Vorsitzende unterbrach darauf hin die Sitzung und eilte derselbst hinfort, ein Glas Wasser zu holen.
Es begann dann das zivilgerichtlich übliche Vorgeplänkel. Der Richter führt in den Sach- und Streitstand ein, die Kollegen tauschen einige gewichtige und unwichtige Argumente. Die Zeugin wird aufgerufen:
„Frau Meier, bitte in Saal 1 eintreten!“
Die Tür öffnet sich, ein E-Rolli rauscht herein, die Fahrerin strahlt mich freudig an und grüßt mich namentlich. Ich stutze, lese in der Ladung den Namen der Zeugin, und überlege.
Die Zeugin wird belehrt.
Dann bitte ich den Vorsitzenden um Unterbrechung und darum, etwas zu Protokoll zu nehmen:
Ich kenne die Dame „Meier“ aus zwei Mandaten, die ich in meiner Kanzlei für sie führe. Ich kenne sie allerdings nicht als Frau „Meier“, sondern als Frau „Müller“. Sie hätte als ebenjene Frau Müller für ihren Gatten Rechtsrat eingeholt. Ich war daher auch nicht überrascht, dass die mir hierbei vorgelegte Korrespondenz auf den Namen „Herr Müller“ lautet. Ich sei nun irritiert und bäte um Feststellung der Personalien.
Der Kollege schien trocken zu schlucken (hoffentlich will er nicht auch noch ein Glas Wasser). Der Richter … ich glaube, er grinste.
Er fragte nun die Zeugin, wie sie denn nun wirklich hieße … „Ja, ich heiße Frau Meier. Nee, ich bin nicht verheiratet.“
Der Kollege hustet leise.
Wie es denn sein könne, fragt der Richter, dass die Anwältin (ich, quasi) sie denn nun als Frau Müller kenne und auch zwei Mandate für Frau Müller führe.
„Ja, das war so, dass mein Freund sagte, ich solle das für ihn machen und das habe ich auch. Ich habe aber eben nie klargestellt, dass ich nicht Müller heiße.“
Jetzt bin ich sicher, dass der Richter grinst.
Das Gesichtsfeld des Kollegen unterzieht sich einem heftigen Farbspiel. An dieser Stelle ist es eher grüngelblich.
Der Vorsitzende fragt mich nun, ob ich aus den Mandaten noch offene Forderungen gegen die Mandantin hätte …. Ich krame in meinem schwachen Hirn und meine mich duster zu erinnern, dass die Gebühren alle „schier“ sind – nichts offen.
Nun wendet sich der Vorsitzende mitfühlend an den Kollegen, ob er denn in Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Einvernahme der Zeugin noch darauf bestehe, diese auch noch zum Streitgegenstand zu hören.
Der ist nun rot … der Kollege. Ja, er wolle.
Nun also soll die Zeugin Tatsachen berichten, die dazu veranlassen könnten, einen Notstand der Beklagten anzunehmen, der sie vielleicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse befreien könnte (sollte ich an dieser Stelle vielleicht noch erwähnen, dass es einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen § 266a StGB gegen die Beklagte gibt?).
Ja, da könne sie einiges berichten. Und tut dies auch. Ihr letzter Satz ist:
„Ja, aber in der Zeit, um die es hier geht, war ich gar nicht mehr in der Firma beschäftigt, das was ich hier erzählt habe, war alles sechs Jahre vorher.“
Ich hätte verstanden, wenn der Kollege nun wirklich vom Stuhl gefallen wäre.
Der Richter sprach dann noch einige einfühlsame Worte – gerichtet an den Kollegen – über die Würdigung des potentiellen Wahrheitsgehaltes der eben getätigten Aussage dieser Zeugin und verlas einen in naher Zukunft liegenden Verkündungstermin.
Ich eilte dann in die Kanzlei zurück, hechtete an den Aktenschrank und in unser Buchhaltungsprogramm…Rechnungen waren wirklich alle bezahlt. Dann habe ich noch ein nettes aber finales Schreiben an Frau Meier „Müller“ gerichtet und sie gebeten, die mir überlassenen Originalunterlagen (Leitzordner) bitte zeitnah hier abzuholen und mir im übrigen Verständnis dafür entgegenzubringen, dass ich die Mandate mit sofortiger Wirkung niederlege.
Ich fand nicht, dass ich – angesichts des eher mäßigen Streitwertes in der Sache und der Vereinbarung mit dem Kollegen – überbezahlt war für diesen Termin … aber:
So was kriegste echt nicht für Geld!
Silke Jaspert,
Rechtsanwältin und Mediatorin, Opferanwältin, 21335 Lüneburg.


