Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht

Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:

Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.

Das verstoße gegen § 43b BRAO.

„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.

Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.

Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint – das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.

Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can! ;-)

update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.

 

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Rechtsanwälte, Richter veröffentlicht.

2 Antworten auf Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht

  1. 1

    Manche Schreiben ignoriert man am besten, darunter alle die sich auf BRAO oder „Standesrecht“ beziehen.

  2. 2
    malnefrage says:

    Solidarische Grüße nach Köln? Solidarisieren Sie sich mit dem „Landrichter“? Frau Jakobs hat ihren Kanzleisitz in Wiesbaden…