Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben

Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.

Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:

Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:

Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar […], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.

Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.

Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte … ?

Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings – mit meinem Hang zu Straftaten – nur sehr schwer verständlich zu machen …

Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.

 

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6 Antworten auf Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben

  1. 1
    fernetpunker says:

    Dieses Prinzip ist eigentlich schon in § 4 Abs. 4 EStG (oder in § 9 EStG für Überschusseinkünfte) kodifiziert:

    Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

    Da der Strafrechtler auch subjektive Elemente kennt, wo die eine Axt im Schädel mal ein Mord oder ein Totschlag oder gar nur fahrlässige Tötung (oder gar nichts) sein kann, dürfte ihn die „betriebliche Veranlassung“ eigentlich vor keine unüberwindbare Verständnis-Hürde stellen.

      Sie verkennen völlig die Hürden, die der Fiskus aufstellt, wenn es um die Vermeidung von Steuerzahlungen durch den Steuerpflichtigen geht. Das sind keine „Hürden“, das sind in aller Regel Mauern von der Qualität eines antifaschistischen Schutzwalls multipliziert mit den Schutzmaßnahmen auf Ben Gurion. chr
  2. 2
    Tibor Schober says:

    Jawohl. Wenn der Sachverhalt eindeutig ist, dann mag man noch stringente Lösungen mit dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG liefern können. Aber selbst dann stellt sich die Frage, ob der Verteidigeraufwand nicht Nebenaufwand zu ggf nicht abziehbaren Betriebsausgaben darstellt (§ 4 Abs 5 Nr. 8 EStG)? Letztendlich zeigt doch das Bsp die Problematik auf: Private Mitveranlassung! Schädlich oder ggf seit (BFH, 21.09.2009 – GrS 1/06) aufzuteilende Aufwendungen?

  3. 3
    eborn says:

    Man beachte, dass dieses Urteil nicht Betriebsausgaben erfasst, sondern Werbungskosten. Es geht gerade nicht um einen Unternehmer sondern um jemanden der Arbeitslohn bezieht.

  4. 4
    Tibor Schober says:

    Ja, bspw GmbH-GF sind betroffen. Ansonsten kommt das Veranlassungsprinzip sogar aus dem betrieblichen Bereich; erfasst sind deshalb schon alle Steuerpflichtigen.

  5. 5
    Sunny says:

    und wenn die Angestellte Putzfrau nun auf dem Weg zum naechsten Arbeitsgebaeude ihres Arbeitgebers (gleicher) ueber eine rote Ampel faehrt?
    Ist doch bestimmt auch privates vergnuegen, jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen dass der Fiskus mit ihr genauso umgeht wie mit „der eigenen Rasse“ von gueldenen elitaeren Buergern.

  6. 6

    […] Bemerkung des Bundesfinanzhofs (BFH) am Ende einer Entscheidung zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren: Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO durch das Landgericht X rechtfertigt […]