Mediziner und Juristen. Das sind zwei Welten, die miteinander nicht vereinbar sind.
Zum Ausdruck kommt das unter anderem bei Mandanten, die krank sind. Und deswegen nicht vor Gericht erscheinen können (oder/und wollen).
Einfach mal so wegbleiben vom Termin, ist keine schlaue Idee: Beim Angeklagten kann das zum sogenannten Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO) führen; das mildere Mittel wäre die Vorführung, mit der auch ein Zeuge rechnen muß, wenn ihn ein Ordnungsgeld nicht zum Erscheinen bewegt.
Also braucht der Mensch ein Attest. Und das schreibt ein Arzt, also der oben erwähnte Mediziner.
1. Irrtum
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht schonmal gar nicht. Dieser gelbe Schein ist zur Vorlage beim Arbeitgeber gedacht. Die Unfähigkeit, arbeiten zu können, schließt nicht aus, fähig zu sein, vor Gericht zu erscheinen. Einem Maurer ist nicht zuzumuten, mit einem Gipsbein auf dem Gerüst rumzuturnen, wohl aber zum Gericht zu humpeln.
2. Irrtum
Ein gutes Beispiel für ein Attest, was ebenfalls nicht ausreicht, um „genügend entschuldigt“ zu sein, dem Richter nichts ins Auge schauen zu können, ist dieses Schriftstück:

Warum reicht das nicht?
Schließlich hat der Doc doch die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Sogar ein Medizinmann einer Fachrichtung, dessen Dienste man ja nun überhaupt nicht gern in Anspruch nehmen möchte.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 2382) hat vor vielen Jahren mal aufgeschrieben, was Juristen unter dieser Verhandlungsunfähigkeit verstehen (sollen):
Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, seine Interessen in oder außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.
Und? Geht das aus dem Attest hervor. Nicht!
Dazu hat sich auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 19.10.2009 – Aktenzeichen 3 Ws 590/09 – positioniert:
Ein die Arbeitsunfähigkeit eines Angeklagten feststellendes ärztliches Attest läßt ohne nähere Begründung, also ohne ausgeschriebene Diagnose, nicht die Schlußfolgerung zu, daß auch ein Fall der Verhandlungsunfählgkeit vorliege. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ICD-10-SchlüsseIs den Hinweis auf eine Erkrankung enthält, bleibt offen, ob der Angeklagte hierdurch tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit beeinträchigt war. Aufgrund der Dürftigkeit eines derartigen Attestes ist die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht höher als die für deren Nichtvorliegen.
Also: Nicht der Arzt, sondern der Richter muß anhand des ärztlichen Attests prüfen können, ob der Erkrankte imstande ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen sowie Rede und Antwort zu stehen. Der Arzt muß ganz konkret aufschreiben, woran sein malader Patienten leidet. Und zwar so konkret, verständlich und leserlich(!), daß ein Nichtmediziner leicht erkennen kann: Der Patient gehört ins Bett und nicht vors Gericht.
Und nun die Frage für Kenner.
Was macht ein Richter, dem der Angeklagte oder der Zeuge so ein Attest vorlegt? Richtig: Der Schwarzkittel ruft – freibeweislich – beim Weißkittel an und fragt diesen: Wie geht’s ihm denn heute?
Tja, und was macht der Arzt?

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Gern kann in den Kommentaren die Wahl begründet werden.
Und macht der Strafverteidiger? Er weist den Mandanten – möglichst vorher – darauf hin, ein ausführliches Attest zu besorgen, das den oben genannten Anforderungen entspricht.
Was sonst noch in einem Strafprozess passieren kann, wenn jemand krank ist oder vorgibt zu sein, darüber schreibe ich später noch einen Beitrag.
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Das ursprüngliche Bild (AU-Bescheinigungen) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.