Die Verhandlungsunfähigkeit in der Praxis

Das große Interesse der Blogleser an der Verhandlungsunfähigkeit und an der Schweigepflicht des Arztes hat mich überrascht.

Die zahlreichen Kommentare von Datenschützern, Juristen und Laien zu diesen beiden Blogbeiträgen veranlassen mich, das (Schein-)Problem einmal von der praktischen Seite zu beleuchten.

Warum Scheinproblem?
In Bußgeldsachen ist es recht einfach. Wenn der Betroffene nicht zum Termin erscheint, wird sein Einspruch verworfen, wenn er – Achtung: Jetzt kommt’s – nicht entschuldigt ist, § 74 OWiG. Entscheidend ist nicht, ob er sich genügend entschuldigt hat.

Lösungsvorschlag
Der Verteidiger muß ein unzureichendes Attest („arbeitsunfähig“ oder „verhandlungsunfähig“, ohne konkrete Angaben, warum) dem Bußgeldrichter gar nicht vorlegen. Dann verwirft der Richter den Einspruch. Der Mandant hat dann ein paar Tage Zeit, um ein aussagekräftiges Attest zu organisieren. Dann stellt der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legt das Super-Attest vor und alles wird gut: Neues Spiel, neues Glück.

Alternative in Bußgeldsachen
Als Notbremse gilt der spontane Antrag des Verteidigers im Termin auf Befreiung seines Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Aber das ist ein anderes Thema für einen weiteren Blogbeitrag.

Das Risiko in Strafsachen
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung und der Verteidiger legt kein Attest vor (z.B. weil der Mandant ihm nur den gelben Zettel gegeben hat), muß mit der Anordnung der Vorführung oder gar mit dem Erlaß eines Sitzungshaftbefehls gerechnet werden, § 230 StPO. Gegen diese Entscheidung des Gerichts gibt es ja nun auch ein Rechtsmittel. Das kann mit der Vorlage eines aussagekräftigen Attestes begründet werden. Aber mir wäre die Sache echt zu heiß … Dann lieber den Zettel vorlegen und den Anruf des Richters hinnehmen (wenn man weiß, was der Arzt ihm erzählen wird).

Telefonieren
Aber nicht nur Richter können telefonieren. Wenn es wirklich Not tut, kann auch der Verteidiger beim Arzt anklingeln und ihn um Konkretisierung bitten. Und dem Richter über dieses Telefonat berichten, wenn auf die Schnelle kein neues Attest zu bekommen ist.

Vorsorge
Besser als die Nachsorge ist ein vorsorglicher Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, wie er sich verhalten muß, wenn er nicht zum Termin erscheinen kann. Es ist ja nicht nur eine plötzliche Erkrankung, die ein Erscheinen beim Gericht verhindern kann. Es gibt Unfälle, Streiks, Stau, der auf den Kopf gefallene Himmel undwasweißichnichtnoch alles. Wenn der Geladene in diesen und vergleichbaren Fällen weiß, was er tun kann, sind auch in Strafsachen die üblen Konsequenen eines Nichterscheinens vermeidbar. Eine solche Beratung gehört bei uns zum Standardprogramm.

Was nicht funktioniert
Blau machen und ein falsches Attest vorlegen, ist nun wirklich keine schlaue Idee. Die Jurastudenten unter den Bloglesern können ja mal die Strafbarkeit der Beteiligten einer solchen Aktion durchprüfen. Wenn am Ende z.B. neben einer kleinen Körperverletzung dann auch noch ein Urkundsdelikt vorliegt, ist das eher nicht lustig.

Noch was?
Aber vielleicht hat ja der eine oder andere Praktiker noch weitere Ideen, wie sich Mandant und Verteidiger in solchen Situationen verhalten können. Ach ja: Ein Arzt hat sich hier noch nicht geäußert; schade eigentlich.

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Das ursprüngliche Bild (gelbe Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei), Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidigung veröffentlicht.

14 Antworten auf Die Verhandlungsunfähigkeit in der Praxis

  1. 1
    Jan says:

    Der Bitte nach dem Kommentar muß ich folgen:
    Welche Zwangsmaßnahmen hat denn der Richter gegen mich zur Verfügung, damit ich seinem Ansinnen nachkomme? Und wer trägt die Kosten für die Auskunft?

    • Sie sind Arzt, nehme ich an?

      Der Arzt ist dem Gericht gegenüber grundsätzlich zu nichts verpflichtet. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit trifft allein den Angeklagten/Betroffenen.

      Die Kosten der Auskunft trägt der Patient als Auftraggeber des Arztes (das ist aber Zivilrecht, vielleicht prüft das hier nochmal ein Zivilist). Nur: Wenn Sie als Doc. etwas attestieren, muß es stimmen. Sonst tragen Sie mglw. die Kosten für Ihre eigene Strafverteidigung wegen eines Urkundsdelikts und ggf. auch wegen einer Strafvereitelung.

      Aber (gaaaanz gemein): Wenn Sie sich ggü Ihrem Patienten weigern, ein Attest auszustellen, kann es passieren, daß Sie vom Gericht als Zeuge vorgeladen werden, wenn der Patient sich auf Ihre Aussage beruft. Dann können Sie – nach angemessener Wartezeit auf dem kalten Gerichtsflur, selbstverständlich – in der Hauptverhandlung über die Zipperlein des Patienten persönlich berichten. Möchten Sie dieser Vorladung nicht folgen, brauchen Sie das Attest eines Arztes über Ihre mangelnde Verhandlungs-/Vernehmungsfähigkeit. ;-) Wenn Sie als Zeuge erschienen sind, bekommen Sie aber eine Zeugenentschädigung (max. niedrig 2-stellig), selbstverständlich nach angemessener Wartezeit auf dem kalten Gerichtsflur vor der Zeugenentschädigungsstelle.

      HTH. crh

  2. 2
    Jan says:

    Ja, bin ich.
    Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort vom Chef persönlich. :)

    Wie liegt denn der Fall, wenn der Zeuge/Angeklagte auf dem etwas abgelegenen Gerichtsparkplatz einen Parkrempler hat, in weiser Vorausahnung direkt das Handy zu Hause gelassen hat und dann, durch die angemessene Wartefrist (von min. 30 Min bis mehere Stunden (je nach Rechtsprechung)), zu spät/gar nicht zum Termin erscheint.
    Ergibt sich entschuldigtes Fehlen?
    Ja, man muß Verzögerungen einplanen, aber sind bei 5km Anfahrt im gleichen Ort mehrere Stunden erforderlich?

  3. 3
    Briag says:

    @chr
    Meiner Erfahrung nach stellt sich das Problem tatsächlich vor allem in Bußgeldsachen. In Strafsachen werden die Angeklagten regelmäßig nicht so leicht krank.

    Die von Ihnen vorgeschlagene Weise scheint mir bisher auch am praktikabelsten: Im Vorfeld nur kurz Bescheid geben und hinterher in Ruhe Wiedereinsetzung beantragen erspart allen Beteiligten Zeit und Nerven. Wobei Sie dann natürlich aus der absoluten Verjährung raus sind.

    @Jan

    Nein, mehrere Stunden Puffer sind nicht erforderlich. Regelmäßig sollte es Ihnen aber möglich sein, das Gericht in irgendeiner Form zu informieren. Sollten Sie in Ihrem sehr konstruierten Fall Ihren Parkrempler dazu aber auch noch nachweislich derart in der Pampa gehabt haben, dass bis zum Ablauf von 15 Minuten nach Terminsbeginn nicht eine Menschenseele mit einem Handy vorbei gekommen ist, wären Sie wohl hinreichend entschuldigt. Es ist immer einer Einzelfallentscheidung.

    Der Arzt kann übrigens im Rahmen des Freibeweises als sachverständiger Zeuge geladen werden. Umstritten ist nur, welche Rechtsfolgen an ein Nichterscheinen geknüpft werden dürfen.

  4. 4
    Johann L. says:

    Hmmm, das Interesse des Angeklagten wurde ja nun hinreichend beleuchtet (vielen Dank für die Mühe) – und da macht es ‚als Druckmittel‘ mMn auch Sinn.

    Was ist aber nun mit mir als Zeuge? Worin läge mein Interesse, meine Krankengeschichte Dritten offenzulegen oder gar öffentlich erörtern zu lassen?
    Worin liegt das Interesse des Richters? Wird ein derart ‚malträtierter‘ Zeuge¹ nicht ein unwilliger/schlechter/unergiebiger Zeuge sein², ohne Interesse, dem Richter zu helfen?

    @Briag: Die Frage eines Mitforisten, ob der Unfähigkeitsbescheinigung Eingang in die Akte fände, wurde mW noch nicht beantwortet. Wissen Sie Generelles? Falls nein: Wie handhaben Sie es? Danke!

    ¹ ich käme bei manchen Krankheiten lieber ‚mit dem Kopf unter dem Arm‘, als meine Anamnese Dritten zugänglich zu machen
    ² soweit kein Eigeninteresse an einer Aussage besteht (Freund helfen / Feind Eine ‚reinwürgen‘) – dann ist aber auch ein Fernbleiben ungewollt

  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    Kurze Nachfrage an die Experten: Wenn ich das richtig verstehe, ist eine Diagnose auf dem Attest nicht wirklich notwendig, wohl aber die Symptome / Auswirkungen, oder? Also z. B. muß nicht von Grippe, Tripper oder Scheidenpilz geredet werden, 41°C Fieber, Krämpfe oder akuter Durchfall reichen aus…?

  6. 6
    mathle says:

    Auch ich (Arzt) habe falsch geantwortet in der Umfrage, habe nun gelernt – auch bzgl. des Attestinhaltes – und werde evtl. Anfragende über diese konkludente Befreiung informieren. Mal konstruiert: Der ‚Angeklagte‘ findet mein Attest/ meine mdl. Auskunft ans Gericht nicht so nett und bestreitet die Befreiung, auf den Aufwand (recht haben hin oder her) hat aber kein Attestierender Lust ! Daher auch die Tendenz zum Schweigen m.A. gut verständlich.

  7. 7
    RA Ullrich says:

    @ Johann L.: Ihr „Interesse“ daran, sich im Krankheitsfall ordnungsgemäß, d.h. für den Richter nachvollziehbar, zu entschuldigen und dafür notgedrungen die Symptome preiszugeben, welche sie verhandlungsunfähig machen (WPRbeiWBS hat recht, die Grunddiagnose muss nicht benannt werden, wenn sie 41 Grad Fieber und Brechdurchfall haben, interessiert es den Richter nicht ob das von Darmgrippe oder von Syphilis kommt), liegt darin, dass Ihnen sonst auch als Zeuge gravierende Konsequenzen drohen. Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Kosten des ggf. durch ihr unentschuldigtes Fehlen verursachten Zusatztermins, schlimmstenfalls polizeiliche Vorführung oder gar Beugehaft. Die Kosten können für sie schnell in die Tausende gehen, vor allem in Strafsachen, wo die beteiligten Anwälte nach Terminstagen bezahlt werden. Es mag vielen aus nachvollziehbaren Gründen nicht gefallen, aber als Zeuge aussagen ist eben keine freiwillige Hilfeleistung für das Gericht, sondern gesetzlich normierte Bürgerpflicht und das Gericht ist oftmals auf die Aussage zwingend angewiesen, die können nicht z.B. in einer Haftsache mit den Achseln zucken, wenn der Herr Zeuge einfach nicht kommt und unbewiesen behauptet, er sei krank, und gemütlich einen neuen Termin in drei Wochen machen! Denn dass Zeugen sich um ihre Aussage gerne drücken wollen, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Sympathie für oder Angst vor dem Angeklagten, wichtige Arbeit die sonst liegen bleibt, weite beschwerliche Anreise, Angst wegen einer früheren polizeilichen Falschaussage ertappt zu werden, illegaler Druck vom Chef, ja nicht zu fehlen), ist leider auch nicht so selten, dass das Gericht dem Zeugen seine Krankheit immer unbesehen glauben dürfte.

  8. 8
    Johann L. says:

    @RA Ullrich, #7 (und @all)
    Vielen Dank für Ihre Mühe (ausführliche Antwort)!

    „gesetzlich normierte Bürgerpflicht“ Pffft. „der Staat tut ja auch nichts für mich!!1!elf!“.
    Das wirkt bestenfalls über Abschreckung (Strafe). Da sehe ich schon eher den moralischen Aspekt („tue Anderen, was Dir getan werden soll“) – Jeder kann mal auf Zeugen angewiesen sein.

    Sie stellen die Zwänge und Repressionsmittel dar (Danke!), das beantwortet meine Frage aber nicht.
    Denn, immer noch: Was motivierte mich als Zeugen, nicht ‚den Kohl‘ (Erinnerungslücke) zu geben, nachdem man mich zwang, zu erscheinen?
    Oh, und wieso muss ich „mit dem Kopf unter dem Arm“ erscheinen, wenn ich meine Krankengeschichte nicht öffentlich diskutiert wissen will??

  9. 9
    Johann L. says:

    …noch als ‚bump‘ für meine Frage an Briag:

    @Briag: Die Frage eines Mitforisten, ob die Unfähigkeitsbescheinigung Eingang in die Akte fände, wurde mW noch nicht beantwortet. Wissen Sie Generelles? Falls nein: Wie handhaben Sie es? Danke!

  10. 10
    Briag says:

    Grundsätzlich findet erst einmal die gesamte Kommunikation Einzug in die Akte, also auch Atteste oder Telefonvermerke. Das ist auch nötig, damit Entscheidungen am Ende auch überprüft werden können.

    Allerdings gebe ich die Akte auch nicht einfach an Dritte, sondern frage vorher beim Betroffenen und seinem Verteidiger nach, ob Bedenken bestehen. Sollten diese angemeldet werden, hätte ich überhaupt keine Bedenken, die Akteneinsicht zu verweigern oder aber die Seiten, die die Verhandlungsunfähigkeit betreffen, in einen Sonderband zu heften und nicht mit herauszugeben.

    Mir ist aber ehrlich gesagt auch kein einziger Fall erinnerlich, in dem tatsächlich irgendjemand die Akte samt Attest angefordert hätte, deshalb hat sich mir das Problem noch nie gestellt.

  11. 11
    RA Ullrich says:

    @ Johann L.: Zu ihrer Frage, was sie als Zeuge positiv motivieren sollte: Da bin ich leider ratlos, wenn Sie kein persönliches Interesse an dem Fall haben und die zugegeben etwas abstrakte Aussicht, ggf. zur Aufklärung eines Verbrechens beizutragen bzw. einen Unschuldigen vor einer Verurteilung zu schützen Sie nicht motiviert, dann haben Sie eben keine Lust, erst recht wenn es Ihnen gesundheitlich nicht gut geht, daran wird das Gericht schwerlich etwas ändern können. Daran hindern, den „Kohl“ zu geben, kann Sie dann wiederum ggf. nur die Strafandrohung von Freiheitsstrafen für uneidliche Falschaussage oder gar Meineid, denn selbstverständlich ist es auch eine Falschaussage, sich auf eine Erinnerungslücke zu berufen, wenn man sich in Wirklichkeit doch erinnert. Das mag Ihnen natürlich häufig nicht nachweisbar sein, aber die Glaubhaftigkeit der Antwort „weiß ich nicht mehr“ hat auch Grenzen, vor allem wenn es sich um ein sehr einprägsames Geschehen handelt und/oder schon eine polizeiliche Aussage von Ihnen in der Akte ist, wo Sie noch wesentlich mehr wussten.

    @ Johann L. und Briag: Die Wahrung der Vertraulichkeit ist in der Tat ein Problem, wenn es denn nun mal eine wirklich peinliche Erkrankung ist. Meiner Erfahrung nach wird die Akte an Nebenklagevertreter, Geschädigte und (insbesondere bei Unfällen) deren Versicherer nur allzu oft unkritisch komplett zur Einsicht gegeben, wenn da das Attest des Zeugen oder des Angeklagten nicht von vorne herein in einem Sonderband medizinische Unterlagen abgeheftet ist, dann denken die meisten Richter da auch bei der Akteneinsicht nicht mehr dran. Und dem Verteidiger wird man das Attest des Zeugen erst recht nicht vorenthalten können (spätestens dann nicht, wenn die Terminsverschiebung unter dem Thema rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bzw. Verstoß gegen Beschleunigungsverbot in Haftsachen relevant werden kann oder gar ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen wegen absehbarer Langzeitverhandlungsunfähigkeit des Zeugen abgelehnt wird.)
    Gegen die öffentliche Erörterung in der Hauptverhandlung kann allerdings ein schriftlicher Antrag des Zeugen auf Ausschluss der Öffentlichkeit für diesen Verfahrensteil gemäß § 171b GVG helfen, aber welcher Zeuge weiß das schon. Bei den Standardhinweisen auf der Ladung steht es m.E. nicht dabei.

  12. 12
    mendel says:

    Als juristischer Laie, der mit der Minderheit abgestimmt hat, habe ich eine Frage. Eine explizite Bestätigung der Schweigepflicht, gegenüber dem Azrt („wenn die anrufen, sagen Sie bitte nichts“) oder ein Vermerk bei der „Entschuldigung“ („Ich entbinde meinen Arzt nicht von der Schweigepflicht“) müsste doch bewirken, dass das Einverständnis mit der Entbindung nicht mehr konkludent angenommen werden kann, da ja der explizite Wille entgegensteht. Ist das richtig?

    Ob das sinnvoll und in meinem Interesse wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

  13. 13
    Johann L says:

    @ RA Ullrich und Briag

    Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe (und, dass Sie auch mit dem ‚kleinen Mann auf der Strasse‘ reden) :)

    @ RA Ullrich

    eine kleine Spitze muss aber dennoch sein, SCNR:

    Beschleunigungsverbot in Haftsachen

    Sind Sie etwa undercover-StA oder -Richter ;)

  14. 14
    Thomas Hochstein says:

    @19 mendel: „Als juristischer Laie, der mit der Minderheit abgestimmt hat, habe ich eine Frage. Eine explizite Bestätigung der Schweigepflicht, gegenüber dem Arzt („wenn die anrufen, sagen Sie bitte nichts“) oder ein Vermerk bei der „Entschuldigung“ („Ich entbinde meinen Arzt nicht von der Schweigepflicht“) müsste doch bewirken, dass das Einverständnis mit der Entbindung nicht mehr konkludent angenommen werden kann, da ja der explizite Wille entgegensteht. Ist das richtig?“

    Das ist richtig, hilft aber nicht weiter – wer dem Arzt ausdrücklich untersagt, die zur Prüfung der Reise-/Verhandlungsunfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen, ist im Zweifel nicht ausreichend entschuldigt, mit den entsprechenden Folgen.