- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Strafrecht
Volksverhetzung: Pegida-Bachmann verurteilt
Der 43-Jährige Fleischersohn und gelernte Koch mit Abitur Lutz Bachmann, im Nebenberuf auch Pegida-Gründer, hat sich heute vom Amtsgericht Dresden eine fette Geldstrafe gefangen. Nach Medienberichten sollen es 9.600 Euro gewesen sein.
Das Gericht sah den Anklagevorworf als erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Hitlerdarsteller vorgeworfen, im September 2014 auf seiner Facebook-Seite Flüchtlinge und Asylbewerber als „Gelumpe“, „Viehzeug“ und „Dreckspack“ beschimpft zu haben.
Insgesamt keine zu hohe Sanktion, wie ich meine. Immerhin hat sein Vorstrafenregister schon den Umfang einer kleinstädtischen Bibliothek. Von Delikten wie Diebstahl, Einbruch und Körperverletzung bis Drogenhandel reichen die Eintragungen im BZR. Und nachdem er schon mehr als ein Jahr im Knast verbracht hat, wurde er erneut wegen Handels mit Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die wurde allerdings zur Bewährung ausgesetzt.
Das Dresdner Urteil ist (und wird wohl) nicht rechtskräftig. Und wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt, wird es auch nicht teurer und auch nicht zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen.
Und für die schlappen 10.000 Euro wird der Rechtsausleger nach Rechtskraft sicher ein paar Sympatisanten finden, die für ihn zusammen legen. Alles halb so wild in Dresden, nicht wahr?
Übrigens:
Hier ein Zitat aus der mopo24:
Ich entschuldige mich aufrichtig bei allen Bürgern, die sich von meinen Postings angegriffen fühlen. Es waren unüberlegte Äußerungen, die ich so heute nicht mehr tätigen würde. Es tut mir leid, dass ich damit den Interessen unserer Bewegung geschadet haben, und ziehe daraus die Konsequenzen.
Und hier eines aus der Zeit:
Bachmanns Verteidigerin Katja Reichel hatte die Vorwürfe im Prozess zurückgewiesen. Die betreffenden Facebook-Einträge seien nicht von ihrem Mandanten, sondern von einem Unbekannten verfasst worden. Darüber hinaus seien die Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Darüber wird demnächst eine Kleine Strafkammer noch einmal diskutieren.
Eins, zwei, drei im Sauseschritt
Es könnte sein, daß diese 765 Seiten umfassende Anklageschrift mit insgesamt sieben Angeschuldigten

am Ende vom Leben bestraft wird.
Irgendwann muß ja auch mal Schluß sein mit der Strafverfolgung. Meint jedenfalls der Gesetzgeber in §§ 78 ff StGB.
Die Zeit läuft, wir laufen mit.
Von Wahrheit keine Ahnung
Ich reiße es mal aus dem Zusammenhang der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13):
Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen.
Wer sich mal mit der „Wahrheit im Strafverfahren“ etwas mehr als der Boulevard auseinander gesetzt hat, weiß, daß eine Strafkammer keine Wahrheitsfindungskommission ist. Das Strafgericht hat zu klären, ob dem Angeklagten eine Straftat nachgewiesen werden kann. Und – im Falle des Nachweises – wie er zu bestrafen ist.
Das hat mit Wahrheit nur am Rande zu tun.
Vom Verteidiger-Honorar abgezwackt
Ein Umsatzsteuerkarussell ist eine feine Sache. Der Fiskus hat damit ein Investment-Modell erfunden, mit dem er aus nicht viel mehr als warme Luft Millionenbeträge für den maroden Staatshaushalt zaubern kann.
Wie das Dukatenvermehrungskarussell funktioniert, hatte ich im vergangenen Jahr bereits beschrieben.
In einem aktuellen Steuerstrafverfahren dümpeln die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seit ein paar Monanten vor sich hin.
Die Verteidiger machen es den Ermittlern aber auch nicht einfach; deren Mandanten bestreiten einfach das, was man ihnen vorwirft. Der (in Teilen sehr streitige) Sachverhalt wird aus unterschiedlichen Perspektiven unterschiedlich bewertet. Und wenn dann auch noch Auslandsermittlungen notwendig werden, kommen die klassischen Strafverfolgungsbehörden an ihre Grenzen.
Da haben es die Finanzbeamten wesentlich leichter. Sie werfen ihre Grundrechenmaschine an, tüten den ausgedruckten Bon ein und verschicken ihn mit Anschreiben per Post.
In der vergangenen Woche meldete sich mein Mandant mit hochrotem Kopf bei mir. Er habe einen Brief vom Finanzamt bekommen, berichtete er; und übermittelte mir einen wenig freundlichen Textbaustein des Finanzamts für Körperschaften:

Diese Art von Post ist in Steuerstrafverfahren nicht unüblich. Deswegen hatte ich den Mandanten auch schon darauf vorbereitet. Die Schnappatmung setzte bei ihm aber bei der Anlage zu diesem Schreiben ein:

Ich habe spontan mit dem Mitverteidiger Kontakt aufgenommen. Dessen Mandant hatte Vergleichbares erhalten.
Zahlt Dein Mandant oder legst Du ihm das erstmal aus?
Kein Problem, antwortete der Kollege:
Tja, da muß ich dann wohl auch ran … ist ja noch ein wenig Zeit bis zum 20.07.2016.
__
Bild Karussell: Uwe Wagschal / pixelio.de
Erbärmliche und unredliche Staatsanwaltschaft
Das Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht München zieht sich ja nun schon eine ganze Weile.
Nun befinden sich die fünf angeklagten Banker mit ihren Verteidigern auf der Zielgeraden. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft vorher noch ein paar Hürden aufgestellt. Sie wollte sich doch noch einmal in der Bank umsehen.
Das Gericht lehnte aber den beantragten Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses ab. Ein paar Terrier bei der Staatsanwaltschaft haben sich allerdings festgebissen und Beschwerde gegen die Ablehnung erhoben.
Bis nun das OLG München über das Rechtsmittel der Strafverfolgloser entscheidet, hat das Gericht schon einmal vorsorglich die Beweisaufnahme geschlossen. Es folgten die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und nun auch der Verteidiger der Angeklagten.
Die Tendenz des Gerichts zum Freispruch hatte sich seit einigen Wochen schon bemerkbar gemacht: Mit scharfer Kritik schickte der Vorsitzende Richter Peter Noll klare Botschaften in Richtung der Anklagebehörde.
Entsprechend mutig fielen dann auch die Schlußvorträge der Verteidigung aus. Wer nun meint, nur im ruppigen Berliner Kriminalgericht gibt es deutliche an Ermittler und Ankläger gerichtete Worte, hat sich getäuscht. Auch in München müssen sich die Kavalleristen der Justiz einiges anhören.
Der Verteidiger des Co-Chefs der Deutschen Bank Jürgen Fitschen, Rechtsanwalt Hanns Feigen, eigentlich ein eher zurückhaltender Wirtschaftsstrafrechtler, machte seinem Ärger am Dienstag Luft.
In seinem Plädoyer vor dem Landgericht München stellt Kollege Feigen fest: Die Staatsanwaltschaft stehe vor dem „Scherbenhaufen ihrer Anklage, will ihr Fiasko aber nicht wahr haben.“ Die Vorwürfe gegen Fitschen seien „erbärmlich und unredlich“.
Auch von außen betrachtet ist der Eindruck entstanden, daß das Pferd, das die Ankläger immer noch reiten, schon längst das Zeitliche gesegnet hat. Aber irgendwie wollen die Reiter noch nicht aus dem Sattel kommen. Es ist aber auch schwierig, aus einem Steile-Karriere-Traum aufzuwachen und feststellen zu müssen, daß die Realität anders aussieht.
Die Aktionäre der Deutschen Bank freut’s einstweilen.
Avantgarde und Vorposten
Zur Vorbereitung der neuen Woche steht die Wanne schon an der richtigen Stelle:

Dazu schreibt Carl von Clausewitz in „Vom Kriege“, V. Buch 7. Kapitel: Avantgarde und Vorposten
Die Wirkungen solcher Vorhut gehen also von der bloßen Beobachtung zum Widerstand über, und dieser Widerstand ist nicht nur geeignet, dem Strafverteidiger die Zeit zu verschaffen, welche er braucht, um sich schlachtfertig zu machen, sondern auch des Feindes Maßregeln und Absichten zu einer früheren Entwicklung zu bringen, folglich die Beobachtung bedeutend zu steigern.
Am Dienstag kommt dann der Antrag der Verteidigung, die Polizeizeugen nach § 55 StPO zu belehren, weil sie sich durch jedes Wort, was sie über ihre Angaben zur Person hinaus machen, der Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher uneidliche Aussage (§ 153 StGB) aussetzen könnte. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) werden dann später noch ein Thema sein, das zum Bremsklotz für die Karriere werden könnte. #PolizistenDieKeinMenschBraucht
„Maskenmann“-Urteil rechtskräftig
Vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) fand 2015 ein Schwurgerichtsverfahren statt, daß u.a. wegen mangelhafter Ermittlungen der zuständigen Mordkommission in der Kritik stand. Das Ergebnis lautete „LL“.
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich das Verfahren nochmal genauer angeschaut und zumindest das Urteil für richtig erachtet.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 8. April 2016 in der Presseerklärung Nr. 069/2016 mit, daß die Verurteilung u.a. wegen versuchten Mordes im Fall des „Maskenmanns“ durch das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 18/16 rechtskräftig geworden sei.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat einen Dachdecker aus Berlin u.a. wegen versuchten Mordes und wegen erpresserischen Menschenraubes schuldig gesprochen, ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und einem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 € zugesprochen.
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte sich der Angeklagte entschlossen, durch die Entführung wohlhabender Opfer Lösegeld in Millionenhöhe zu erpressen. Im Gebiet um den Scharmützelsee hatte der Angeklagte zunächst die Bewohnerin einer Villa in Bad Saarow niedergeschlagen und schwer verletzt. Einige Wochen später hatte er bei dem Versuch, deren Tochter zu entführen, einen Wachmann niedergeschossen, der infolge seiner lebensgefährlichen Verletzungen querschnittsgelähmt ist. Schließlich hatte der Angeklagte in Storkow einen Manager eines Finanzinvestment-Unternehmens zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt und ihn auf einer kaum zugänglichen Insel in einem Sumpfgebiet gefesselt festgehalten. Das Opfer hatte sich nach eineinhalb Tagen befreien und fliehen können.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und zweier Nebenklägerinnen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist damit rechtskräftig.
Diese „offensichtlich-unbegründet-Beschlüsse“ sind unbefriedigend. Ich bin sehr sicher, daß zumindest die Verteidigung des Verurteilten eine qualitativ hochwertige Revisionsbegründung abgeliefert hat. So eine Arbeit dann mit einem „O-U“ und ohne weitere Begründung zu disqualifizieren, trägt den Geruch von Arroganz der Macht. Nicht gut.
Das Eigentor des Wirtschaftsrechtlers
Die GmbH in der Krise ist ein Standardproblem in der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Die Geschäftsführer holen sich kompetenten Rat in einer Wirtschaftskanzlei ein. Der Fachanwalt für Steuerrecht berät eigentlich kompetent, kann aber die Einleitung eines Insolvenz-Strafverfahrens nicht verhindern.
Also:
Neues Mandat – jetzt nicht mehr als Wirtschaftsrechtler, sondern als Strafverteidiger. Sowas muß schiefgehen.
Konsequent war daher hier die Arbeit auch nicht erfolgreich: Das Ermittlungsverfahren wurde nicht – wie per Fax vorab inkl. beglaubigter Abschrift beantragt – eingestellt. Im Gegenteil:

Es ist eine Sache,
den Jahresabschluß verspätet zu erstellen. Eine GmbH ist zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB). Kapitalgesellschaften haben für Jahresabschlüsse drei bzw. sechs Monate Zeit (§ 264 Abs 1 S 2, S 3 HGB, § 267 HGB). Die längeren steuerrechtlichen Pflichten sind unbeachtlich – was ein häufig anzutreffender Beratungsfehler (der Zivilisten!) ist. In der Krise sind Bilanzen und Inventar jedoch unverzüglich aufzustellen(*).
In der Regel Praxis einer gesunden Gesellschft spielt eine verspätete Erstellung keine Rolle, weil und wenn sie schlicht nicht entdeckt wird.
Eine andere Sache ist es,
als ungeübter Verteidiger der Strafverfolgungsbehörde die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB quasi frei Haus zu liefern, der die Strafbarkeit der verspäteten Abschlußerstellung unter Strafe stellt.
Die Wirtschaftskanzlei hatte ihren Verteidigungsschriften jeweils den Jahresabschluß der Gesellschaft für 2009 beigefügt, den der Steuerberater erst in der zweiten Hälfte des September 2010 erstellt hat.
Da hat ein auch nur mittelmäßig aufmerksamer Staatsanwalt keine Chance: Er muß einen neuen Deckel anlegen.
Ich traue mir die wirtschaftsrechtliche Beratung einer kriselnden GmbH nicht zu. Deswegen packe ich solche Sachen nicht an und vermittele kompetente Kollegen, die sich damit auskennen. Wenn der Wirtschaftsrechtler im umgekehrten Fall die Finger von der Strafverteidigung gelassen hätte, wäre hier ein (weiteres) Strafverfahren locker vermeidbar gewesen. Jetzt sind die Türen zum § 153a StPO und sehr wahrscheinlich auch zum Strafbefehlsverfahren verschlossen.
Mein Rat also:
Auch die zivilrechtlichen Schuster sollten bei ihren Leisten bleiben.
(*): Für die Studenten unter unseren Lesern: Fischer StGB § 283 Rn 29; NK-StGB/Kindhäuser StGB § 283 Rn 85; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB § 283 Rn 45
Ein paar Fragen zu „Amtsgericht-bestraft-Helfer“
In den letzten Tagen war wieder einmal ein gehetztes Borstentier im medialen Dorf unterwegs.
Ich beziehe mich auf den Artikel von Tim Höhn in der Stuttgarter Zeitung (StZ) vom 12. März 2016. Der Journalist berichtet einigermaßen sicher über den Sachverhalt; seine Bewertung macht aber aus professioneller Sicht ein paar Anmerkungen notwendig.
Zunächst einmal:
Es geht hier nicht um Notwehr, sondern um Nothilfe. Aber das ist eigentlich nicht entscheidend.
Das dem Fall zugrunde liegende Problem ist ein Klassiker: Es stellt sich die Frage nach der „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs. Diese Voraussetzung muß sowohl bei der Notwehr (§ 32 Abs.2 Var.1 StGB), als auch bei der Nothilfe (§ 32 Abs.2 Var.2 StGB) gegeben sein.
Nur wenn der rechtswidrige Angriff noch andauert, kann eine Notwehr-/Nothilfe-Tat gerechtfertigt und damit straflos sein.
Die Richterin stand also vor dem Problem, das Gewusel des Vorfalls auseinander dröseln zu müssen. Nach einer wohl umfangreichen (und – so wie es sich liest – nicht emotionslosen) Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen:
Es hat eine Zäsur stattgefunden.
Der eigentliche Angriff, bei dem der Angeklagte helfen wollte, war – für die Richterin – beendet. Damit dauerte – aus Sicht der Richterin – der Angriff nicht mehr an, er war nicht mehr gegenwärtig und damit lagen die Voraussetzungen des § 34 StGB nicht mehr vor. Aus die Maus.
All diejenigen, die jetzt darüber diskutieren, waren in der Gerichtsverhandlung nicht anwesend und konnten sich kein Bild von den (glaubhaften?) Aussagen der (glaubwürdigen?) Zeugen machen. Auch die notwendigen Aktenkenntnisse fehlen.
- Sollte man sich dann nicht mit einer Bewertung dieser Entscheidung zurückhalten?
Und noch eine sehr schwierige Frage stellt sich:
Darf eine Richterin – die unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen ist, Art. 97 GG – sich von den gesellschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung beeinflussen lassen? Das von diesem Urteil ausgehende Signal ist für einen couragierten Nothelfer ganz bestimmt nicht hilfreich.
- Also lieber gegen das Gesetz entscheiden, wenn Volkes Seele sonst das Kochen anfängt?
Der Fall hat aber noch weitere Besonderheiten.
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben und dem „Helfer“ darin eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Am Ende der Beweisaufnahme beantragt der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde einen Freispruch. Das ist ganz sicher nicht die Regel. Tim Höhn beschreibt das Phänomen in seinem Artikel vom 11. Februar 2016 in der StZ so:
Dass ein Gericht eine Strafe verhängt, nachdem die Staatsanwaltschaft Freispruch gefordert hat, ist eine Seltenheit. Wie es überhaupt selten vorkommt, dass die Anklagebehörde sich derart weit von der Anklage distanziert – weil damit immer das Eingeständnis verbunden ist, dass bei den Ermittlungen Fehler gemacht wurden.
Das ist erstens richtig und zweitens falsch.
Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Freispruch hat eher den Charakter einer totalen Sonnenfinsternis auf dem Kreuzberg; zutreffend, das kommt nur alle 375 Jahre mal vor.
Aber ein Fehlereingeständnis?
Nein, einfach nur eine am Gesetz (§ 160 Abs. 2 StPO) orientierte Entscheidung. Wenn sich vor Gericht der Verdacht(!), der der Anklage zugrunde liegt, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, muß auch der bissigste Terrier der Staatsanwaltschaft den Freispruch beantragen.
Darf die das?
Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben den Freispruch beantragt. Darf die Richterin dann trotzdem verurteilen? Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, und zwar in dasselbe, das einem Richter hilft, sich gegen das gesunde Volksempfinden zu stellen: Art. 97 Abs. 1 GG und § 261 StPO. Wäre auch noch schöner, wenn das Gericht nach der Pfeife der Staatsanwaltschaft tanzen müßte. ;-)
Schwer verständlich,
aber zulässig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft dann in der Woche nach dem Urteil. Obwohl der in der Beweisaufnahme anwesende Staatsanwalt den Freispruch wollte, legt seine Behörde – also derjenige, der auf der Hühnerleiter weiter oben sitzt – ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Und zwar mit dem Ziel, den Verurteilten noch härter zu bestrafen.
Auf den Punkt gebracht
Um eine solche Konstellation einem strafrechtlich unbedarften Mandanten zu verständlich zu machen, braucht ein Strafverteidiger Engelszungen:
- Die Staatsanwaltschaft beantragt Freispruch,
- das Gericht verurteilt dennoch wegen einer fahrlässigen Körperverletzung,
- die Staatsanwaltschaft geht ins Rechtsmittel und
- strebt die Verurteilung wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung.
Also:
Das Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg ist unter reichlich Gesichtspunkten eine hoch spannende Geschichte. Wenn da nur nicht ein Mensch beteiligt wäre, der deswegen bereits in Untersuchungshaft gesessen hat und dessen gesamte wirtschaftliche Existenz vom Ausgang dieses Strafverfahrens abhängt. Aber er muß eben Opfer bringen, damit die Strafjustiz auch in außergewöhnlichen Fällen ihre Funktionsfähigkeit unter Beweis stellen kann. Nicht wahr? Oder??
Conclusio
-
Eingehüllt in feuchte Tücher,
prüft man die Gesetzesbücher
und ist alsobald im klaren:
Strafrecht ist ganz schön verfahren.
Aber das bisschen Strafrecht macht man ja gern mal nebenher.
__
Gedicht frei nach Christian Morgenstern .
Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Besten Dank an Maximilian G. für den Anstupser zu diesem Beitrag.
Der Nachtrunk und die Begleitstoffanalyse
Dem Mandanten hat es doppelt geschmerzt: Er hat er sein Mopped verbogen und dann hat man ihm auch noch die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Als Zugabe bekam er einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe, die Entziehung der und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzte.
Er hat Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, mit seiner Beratung und Verteidigung beauftragt. Hier nun der Bericht über die erfreulichen Folgen dieses Auftrags.
Aus dem Urteil, das das Amtsgericht Tiergarten nach drei (!) Verhandlungstagen gesprochen hat.
Die Staatsanwaltschaft hatte ihm zur Last gelegt:
Er befuhr [um 05.00 Uhr], fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille zurzeit der Blutentnahme um 08.45 Uhr, mit dem Krad, amtliches Kennzeichen B-* die Straße nach F*, wo er in einer Rechtskurve alkoholbedingt von der Fahrbahn abkam und am Waldrand gegen einen Baum stieß. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte er bei gehöriger Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.
Nach entsprechender Vorbereitung ging es dann in die Verteidigung gegen diesen Vorwurf. Das Gericht stellte am Ende dann folgendes fest
Der Angeklagte selbst gab an, dass er gegen 04.00 Uhr mit seinem Krad auf dem Heimweg gewesen sei und dann plötzlich mit dem Hinterrad weggerutscht und in den Wald gerutscht sei.
Dann hätte ihn eine unbekannt gebliebene Person mitgenommen zum Bahnhof R* und dort hätte er auf dem Bahnhof zwei Flaschen Wodka zu 0,2 ml, die er in der Jackentasche mit sich führte, ausgetrunken. Als Grund hierfür gab er an, dass er nach dem Unfall sehr geschockt gewesen sei.
Der Zeuge K* fand das Krad des Angeklagten gegen 06.00 Uhr im Wald liegen und stellte fest, dass der Motor noch warm war. Er rief dann die Polizei, die ca. 15 bis 20 Minuten später kam.
Der Polizeibeamte PK W* gab an, dass er vom Zeugen K* gerufen Schmutz auf der Fahrbahn feststellte und Unfallspuren und das Krad ohne Aufbruchsspuren im Wald vorfand. Auch bei seinem Eintreffen war der Motor noch warm. Eine Halterabfrage ergab, dass die Mutter des Angeklagten angab, dass sich der Angeklagte bei Freunden in R* befinden würde. Später tauchte der Angeklagte dann bei seiner Mutter auf. Die ihm entnommene Blutprobe ergab um 08.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille.
Das Gericht ordnete dann eine Begleitstoffanalyse an, die ergab, dass der vom Angeklagten vorgetragene Nachtrunk von 2 Flaschen Wodka zu 200 ml bei ca. 37,5 bis 40 Volumenprozent und einem angenommenen Gewicht des Angeklagten von 75 Kilo bei 21 Jahren Lebensalter erklärbar war.
Lediglich der Wert für Methanol entsprach nicht dem angegebenen Nachtrunk. Dieser wäre bei 0,17 bis 1,31 mg/kg erwartbar gewesen und hatte tatsächlich einen Wert von 2,41 mg/kg. Der Sachverständige Dr. B* vom B* Institut für Rechtsmedizin, dem sich das Gericht noch aus eigener Sachkunde anschloss gab hierzu an, dass der Methanolabbau erst unterhalb einer Ethanolblutkonzentration von etwa 0,4 mg/g einsetzt und deshalb eventuell später abgebaut wurde, da noch Vortrunk im Blut hätte gewesen sein können.
Dieser Vortrunk war jedoch mit wissenschaftlichen Mitteln nicht exakt bezifferbar. Der Sachverständige erklärte, dass diese erhöhten Methanolwerte auch ein Indiz dafür sein könnten, dass der Angeklagte sich auf einer längeren Trinktour befunden hätte bzw. Alkoholmissbrauch betrieben hätte.
Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er sich zur Tatzeit in einem alkoholischen Zustand befand. Nach dem Grundsatz in dubeo pro reo war der Angeklagte insofern freizusprechen.
Diese Art der Verteidigung setzt profunde rechtsmedizinische Kenntnisse voraus. Denn einerseits muß der Verteidiger wissen, daß in den meisten Fällen mit einer Begleitstoffanalyse recht gut die Art des Getränks nachweisen läßt. Bier, beispielsweise, hinterläßt ganz verräterische Spuren im Blut. Vodka nicht.
Bekannt sein sollte auch, welche Wechselwirkungen zwischen Alkoholmengen und Bodymaßindex bestehen, wenn Trinkmenge und die gemessene Blutalkoholkonzentration zueinander passen sollen.
In diesem Fall war daher das Ergebnis – der Freispruch – gut vorhersehbar. Nur deswegen konnte der Mandant die umfangreiche Beweisaufnahme riskieren. Das Urteil ist rechtskräftig.
__
Bild: © günther gumhold / pixelio.de