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Strafrecht
Die Zeugen der Anklage
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht zu haben (§ 263 III 2 StGB). In der Summe sollen über 25.500 Personen geschädigt worden sein, fein säuberlich auf 689 Seiten in der Anklageschrift gelistet.
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Das sind ja nun alles Zeugen, die eigentlich gehört werden müssen. Jedenfalls dann, wenn der Mandant bestreitet, besonders die eine oder andere Person nicht betrogen zu haben. Bei manchen Zeugen dürfte es allerdings etwas schwierig werden, sie ordnungsgemäß zur Vernehmung zu laden. Und das nicht nur, weil der Wohnsitz öfters mal gewechselt wurde.

Ein nettes Beispiel dafür, daß manche Staatsanwälte ziemlich abgestumpft arbeiten, wenn sie in Umfangstrafsachen ins Detail gehen müssten. Um es mal höflich auszudrücken.
Aber wenigstens hat die Staatsanwaltschaft die Schadenssumme korrekt ausgerechnet, also auch die Beträge in den Gesamtschaden addiert, die unserem Führer entstanden sind.
Es gibt übrigens noch reichlich mehr solcher „Zeugen“ der Anklage von der gleichen Qualität. Beispiel gefällig? Bitteschön:

Ich bin auf die Reaktionen der Zeugen auf ihre Ladungen zur Zeugenvernehmung gespannt. Und bei der Berechnung der Höhe des „Schadens“ gäbe es sicher auch noch das eine oder andere zu ergänzen (meint: zu streichen).
Vorsicht mit den Vorurteilen
Die Reha-Steglitz gemeinnützige GmbH kommentiert auf ihrer Website die mutmaßliche Brandstiftung an einem ihrer Fahrzeuge. Der sarkastische Kommentar ist lesenswert. Erfrischend anders.
Aber ist er auch zutreffend?
Haben tatsächlich …
… Revolutionärinnen und Revolutionäre zu diesem effizienten Schlag gegen die unterdrückende Klasse …
… ausgeholt? Oder waren das Konterrevolutionäre, also solche aus der entgegen gesetzten dunklen Ecke?
Ich habe vor einigen Jahren Menschen verteidigt, der auch ein Auto angezündet hatte. Der Mensch war aber völlig unpolitisch, er hat keinen Kampf gegen Was-auch-immer geführt. Er war einfach „nur“ massiv psychisch krank. Und stand zusätzlich noch während der Tatzeit unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln.
Vorsicht: Nichts ist so, wie es scheint. Jedenfalls nicht immer.
Sehr geehrte Frau Anne Losensky
Vor etwas mehr als 2 Jahren hatte ich Ihnen, Frau Anne Losensky, schon einmal einen Brief geschrieben. Damals ging es um den Prozeß um „Jonny K.“, der geplatzt war.
Sie hatten am 6. Juni 2013 in der BZ über die Folgen für die Hinterbliebenen des Getöteten berichtet. Und zwar scheinheilig, unvollständig und wesentliche Informationen verschweigend.
Offenbar sind Sie eine von der Sorte, die entweder nichts dazu lernen möchten. Oder aber Sie hacken bewußt Falschmeldungen in die Tasten, um Stimmung zu machen. Jeweils aber auf Kosten anderer. Anders ist Ihr Bericht vom 13. Juni 2016 in der BZ nicht zu erklären.
Werner Siebers ist einer der Verteidiger in dem Verfahren gegen Mohamed „Momo“ A., das derzeit vor dem Landgericht Berlin verhandelt wird. Auch dieser Prozeß ist geplatzt. Und Sie berichteten am 13. Juni darüber.
Es paßt zu Ihrer scheinbaren Grundhaltung, einen „absurden Grund“ für den Fehlstart dieses Verfahren zu konstruieren. Ohne jede belastbare Information behaupteten Sie falsch und ins Blaue hinein, das Gericht habe keine Schöffen gefunden, die bereit gewesen wären, …
… an dem Prozess gegen das berüchtigte Mitglied einer arabischen Großfamilie teilzunehmen.
Das sei ein einmaliges Vorkommnis „in der Berliner Justizgeschichte„, behaupteten Sie. Als wenn Sie sich mit historischen Recherchen beschäftigen würden! Stimmungmache und Hetze, das scheinen Ihre Kompentenzfelder und Motive zu sein. Um damit den Kampf am Kiosk gewinnen zu können.
Nach Ihrem Bericht bedurfte es nur einer einzigen und kurzen Frage an einen der Prozeßbeteiligten, um den Unsinn, den Sie schrieben, als solchen zu entlarven. Von Druck auf die Schöffen konnte keine Rede sein. Grund war schlicht die Überlastung der Strafkammer und deren Geschäftsstelle: Eine zu späte Ladung der Schöffen führte zu deren Ausbleiben am ersten Verhandlungstag.
Der Verdacht liegt nahe, daß es Ihnen gar nicht darauf ankommt, einen sauber recherchierten Hintergrund zu schaffen, vor dem Sie einen Prozeßbericht schreiben. Statt dessen hacken Sie Erstunkenes, Erlogenes, Erfundenes und einfach Quatsch ins Gossenblatt, wie es Werner Siebers in seinem Blogbeitrag zutreffend darstellt.
Um Ihren Duktus aufzugreifen: Widerlich, was Sie da veranstalten! Sie sollten sich schämen, Frau Losensky!
Das hatte ich Ihnen bereits in meinem offenen Brief vom 7.Juni 2013 geschrieben. Ich habe es in diesen Beitrag kopiert. Denn das stimmt immer noch.
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Bild: © Harald Wanetschka / pixelio.de
Legale Hasen und Igel
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2016 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (pdf) beschlossen.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, oder noch kürzer NpSG, wird die Antidroge heißen, wenn es gelingt, den Entwurf durch die Gesetzgebungsmühle zu bringen.
Alles verboten
Aufgabe diese NpSG ist das Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des Handels und der sonstigen Weitergabe von und mit neuen psychoaktiven Stoffen zu installieren. Unter den Pastorentöchtern kennt man die Stöffchen als Legal Highs, Herbal Highs, Research Chemicals oder als Badesalzdroge.
Wettlauf
Damit möchte der Hase in Gestalt des Bundesministers für Gesundheit den Wettlauf mit den Igeln, aka Chemikern, endlich gewinnen. Denn bisher war es so, daß stets neue chemische Varianten bekannter Stoffe auftauchten, die dann erst einmal nicht in den Anhängen zum BtmG gelistet waren. Bis die Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht angepaßt werden konnten, vergingen Monate und manchmal Jahre, in denen die Spice-Mischungen munter im Internet, in Smartshops, in Headshops oder verdeckt auf Darknet-Märkten erhältlich waren.
Jetzt ist Schluß
Damit soll – wenn es nach dem Willen des Bundeskabinetts geht – jetzt Schluß sein. Konkret sieht der Entwurf ein großflächiges Erwerbs-, Besitz- und Handelsverbot vor. Vor allem soll die Weitergabe von neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) unter Strafe gestellt werden.
Gruppenbildung
Und in diesem Zusammenhang hatten die Frauen und Herren Ministerialjuristen eine tolle Idee: Jetzt werden nicht nur konkrete Stoffe verboten, sondern das Verbot bezieht sich auf ganze Stoffgruppen.
Wenn also ein Chemielaborant eine neue Variante bekannter Betäubungsmittel oder psychoaktiver Stoffe entwickelt hat, reicht es für das Verbot aus, wenn das neue Badesalz zu einer verbotenen Stoffgruppe gehört. Und das war’s dann mit dem Freihandel.
Der Europäische Gerichtshof erlaubte die Badesalze
Hintergrund dieser Idee bzw. das Motiv für den Verbotsentwurf war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-358/13 und C-181/14, C-358/13, C-181/14), der festgestellt hat, daß Research Chemicals keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind.
Ein Stoff, der bereits unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) fiel, wurde in seiner chemischen Struktur gezielt so verändert, daß der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliegt. BtMG ging dann nicht mehr.
Also haben sich die Strafbarkeitslücken-Phobiker gedacht, dann gilt das AMG. Und das geht nach dem EuGH (pdf) aber auch nicht, weil „Explosion“ keine Medizin ist.
Und dann war sie da, die Lücke. Und die soll jetzt das NpSG (pdf) schließen.
Conclusio?
Keine Frage, das Zeug ist gefährlich und tut dem Körper nicht gut. Aber warum gibt es die Plastikdrogen denn überhaupt? Darüber können man ja auch mal nachdenken. Wären die NpS auch auf dem Markt, wenn das andere, teilweise ganz bestimmt weniger gefährliche Betäubungsmittel kontrolliert (und – nagut-nagut – versteuert) zur Berauschung ans erwachsene Volk abgeben würden?
Ich bin mir sehr sicher, daß es bald eine neue Igel-Spezies geben wird.
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Bild Igel: © Dieter / Bild Hase: © Rudolpho Duba pixelio.de
Ein kleiner Beitrag zur Rehabilitierung Sachsens
In einer komplizierten Wirtschaftsstrafsache war ich mit den sächsischen Ermittlungsbehörden einig geworden.
Das umfangreiche Vefahren läuft seit 2011. Und ein Ende war nicht absehbar, wenn die Verteidigung sich weiter wie bisher auf die Hinterbeine stellt.
Deswegen gab es aus Dresden ein Angebot, das mein Mandant nicht ablehnen konnte: Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 1.000 Euro.
Ich habe für meinen Mandanten die Zustimmung erklärt – mit einem kleinen Zusatz:
Wenn ich persönlich etwas wünschen darf, dann würde ich die Zahlung an eine gemeinnützige Organisation vorschlagen, die sich dafür einsetzt, das ziemlich lädierte Bild der Sachsen wieder gerade zu hängen.
Der zuständige Ermittler reagierte darauf mit Verständnis:
Ich habe Ihren Wunsch der Zielsetzung für die Zahlung der zuständigen Oberstaatsanwältin mitgeteilt und gehe davon aus, dass er Berücksichtigung finden wird.
Wenn Sachsen demnächst wieder ein klein wenig freundlicher zu Nicht-Sachsen werden sollte, dann hat mein Mandant (s)einen Teil dazu beigetragen.
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Bild: © Rolf Handke / pixelio.de
#UEFAEURO2016 und die Mordversuche der Russen
Von den Timelines auf Twitter darf man sicherlich nicht ausschließlich gut durchdachte Abhandlungen erwarten. Wer ein aber Mindestmaß an Qualitätsansprüchen hat, sucht sich daher Twitterer aus, von denen – neben guter Unterhaltung – erwarten kann, daß sie nicht nur Blödsinn schreiben.
Deswegen folge ich einem Journalisten der BILD Investigative Recherche („Alles mit Kriminalität„).
Kurz vor meinem Wechsel in die vollständige Horizontale gestern Abend machte er mich mit diesem Tweet nochmal wach:
Peter Rossberg war so freundlich, mir trotz meiner anfänglicher Unhöflichlichkeit („ich weiß, fällt ihnen schwer, aber Stichwort Kinderstube und das Wort ‚bitte’…„) den Link auf dieses Video zu schicken, damit ich mir selbst von den „Mordversuchen“ ein Bild machen konnte:
Am Ende liegt der etwas übergewichtig erscheinende Mann in der roten Turnhose reglos in der Ecke. Mangels entsprechender Sensationsberichterstattung in der BILD gehe ich mal davon aus, daß er überlebt hat. Deswegen kann es schonmal kein Mord sein, sondern allenfalls ein Versuch. So weit, so korrekt, der Tweet.
Schaut man sich jetzt aber mal die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB etwas genauer an, kommen die ersten Zweifel, ob sie in dieser Videoaufzeichnung wiederzufinden sind.
Möglich erscheint mir, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) durch „die Russen“ erfüllt ist: Die Tritte gegen den Kopf des Turnhosenträgers könnte man als eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ ansehen. Ganz sicher ist das aber auch nicht: Die schwarzen Jungs tragen scheinbar Turnschuhe und keine in Sachsen gängigen Springerstiefel mit Stahlkappen.
Der eine oder andere Jurastudent wird weitere Straftatbestände entdecken, die hier in Frage kommen könnten. Mir geht es um einen anderen Aspekt.
Was soll die Exklamation des Fußballfans der Offenbacher Kickers bedeuten? Wie lautet die Botschaft des Veranwortung für die politische Meinungsbildug tragenden Journalisten, wenn er schreibt:
Nichts anderes als Mordversuche der Russen.
Mit einem Blick auf das Strafmaß dessen, was Peter Rossberg proklamiert, wird es deutlich:
Für einen versuchten Mord (§§ 221, 23 StGB) gibt es (bis zu) lebenslange Freiheitsstrafe. Der Investigativtwitterer ist – im Übrigen: zu Recht – entsetzt über das Verhalten der Randalierer und fordert eine möglichst hohe Bestrafung. Und zwar die höchste, die wir haben (bedauert er diese Begrenzung nach oben?).
Denn für eine gefährliche Körperverletzung gibt es nach § 224 StGB „nur“ maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das reicht Peter Rossberg anscheinend nicht.
Selbstverständlich ist das Verhalten der Treter nicht akzeptabel, unter keinem Aspekt. Aber bevor ich – als Qualitätsjournalist – die höchste Bestrafung fordere, die unser System bereit hält, muß ich mir doch Gedanken machen, ob das alles noch zusammenpaßt.
Die Verfahren vor den Schwurgerichgtskammer der Landgerichte (wo Mord und Totschlag verhandelt werden) dauern stets lange Tage und erfordern viele Klimmzüge, bevor ein Mord i.S.d. § 211 StGB ausgeurteilt werden kann. Das weiß auch (und gerade) ein Investigativjournalist der BILD.
Und genau deswegen sei mir die Frage gestattet, wo der Unterschied besteht zwischen „Nichts anderes als Mordversuche der Russen!“ einerseits und „Todesstrafe für Kinderschänder!“ andererseits? Die Gemeinsamkeit dieser Forderungen könnte in der Rechtsstaatsferne oder in der mangelnden Bildung des Proklamanten bestehen. Mit verantwortlicher Berichterstattung („rein privat ist hier gar nichts„) hat das jedenfalls nichts zu tun.
Anstiftung zur Steuerstraftat?
Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.
Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen
unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)
bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.
Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).
Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.
Jan Böhmermann, Ralf Höcker und Dieter Nuhr
Ich frage mich, ob Herr Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) seine Medikamente (und gegebenenfalls welche) trotz ärztlicher Verordnung nicht eingenommen hat. Jedenfalls gibt mir seine (mutmaßliche) Stellungnahme (die des Medienrechtlers, nicht die seines Mediziners) gegenüber einem einem Kölner Proletenblatt Anlaß, an seiner Steuerungsfähigkeit (Höckers, nicht des Arztes) zu zweifeln.
In diesem – nicht zitierfähigen – Aufsatz zieht der expressive Medienrechtler einmal mehr Rückschlüsse in einem Rechtsgebiet, von dem er genauso viel Ahnung zu haben scheint, wie die Durchschnittsleser dieses vermeintlichen Presseorgans.
Der Zivilist Höcker begrüße die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die dem Satiriker Jan Böhmermann die rot markierten Teile (pdf) eines …
… Gedichts gegen Erdogan per einstweiliger Verfügung untersagt.
Sich gegenüber einer solchen Zeitung zu dieser Stellungnahme bewegen und (in dieser grammatisch und inhaltlich höchst engagierten Form) zitieren zu lassen, zeigt schon einiges von dem Niveau, auf dem sich der vom JUVE-Handbuch 2015 als einer der führenden deutschen Presserechtsanwälte bezeichnete RTL-Talkmaster a.D. bewegt. Der Inhalt dieser Stellungnahme hebt das Niveau aber auch nicht:

Daß der Prozeßbevollmächtigte des türkischen Erdogan, der Präsident, dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung eines für solche Kapriolen sogar unter Strafverteidigern bekannten hanseatischen Gerichts die Hand zum Gruße reicht, kann ich nachvollziehen. Sein Bruder im Geiste, Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger, ist ja auch „sehr beglückt über die gute Rechtsprechung in Deutschland“.
Ich freue mich aber, daß es nicht der Kölner Rechtsirrtumslexikumsautor ist, der die Entscheidung über die Strafbarkeit eines Fernsehvortrags entscheidet. Sondern erst einmal eine Staatsanwaltschaft ermittelt und, nach einer sorgsamen strafrechtlichen Prüfung, dann vielleicht Anklage erhebt. Erst danach kann sich eine erneute Prüfung durch ein oder mehrere Gerichte anschließen. Und dann, erst dann, lieber Kollege Dr. Höcker, kann man einigermaßen sicher ein, ob und gegebenenfalls welche strafrechtliche Konsequenzen der Vortrag des Gedichts für Jan Böhmermann hat.
Bis dahin halte ich mich, auch nach fast 20 Jahren Erfahrung mit Strafverteidungen, mit einer verbindlichen Stellungnahme zur Strafrechtsrelevanz der Vorlesung bescheiden zurück.
Und vor Allem:
Ich sage auch nichts zu medien- und presserechtlichen Problemen. Denn davon habe ich schlicht keine Ahnung. Grüßen Sie Herr Dieter Nuhr von mir, Herr Kollege.
Fußballfan beim BGH: SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit, daß die Verurteilung im Fall des Nürnberger „Feuerlöscher-Werfers“ rechtskräftig sei. So jedenfalls laute der Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 88/16.
Aus der Pressemitteilung Nr. 082/2016 vom 10.05.2016:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den 24jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen eines weiteren Falls der gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der alkoholisierte Angeklagte am 11. August 2014 einem sogenannten „Fanmarsch“ von Nürnberg nach Fürth an, um zum Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg zu gelangen. Als die Fußballfans die eingesetzten U-Bahn-Sonderzüge bestiegen hatten, begannen sie zu randalieren. Sie lärmten, überklebten Überwachungskameras und entfernten gewaltsam Scheiben des U-Bahn-Waggons, woran sich der Angeklagte beteiligte. Im Lauf der Fahrt wurde dem Angeklagten ein im Waggon aufbewahrter Feuerlöscher gereicht, den dieser aus dem Waggon-Fenster entleerte. Sodann entschloss sich der Angeklagte, sich des Feuerlöschers zu entledigen. Er sah, dass auf dem Gegengleis ein personengeführter U-Bahn-Zug entgegenkam und warf den entleerten, über 4 kg schweren Feuerlöscher aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern gezielt in Richtung der Frontscheibe dieses Zuges, um die Scheibe zu beschädigen. Dabei nahm er aus Gleichgültigkeit in Kauf, dass der Feuerlöscher die Frontscheibe des entgegenkommenden Zuges durchschlagen und die unmittelbar dahinter sitzende, von dem Angriff völlig überraschte Zugführerin tödliche Verletzungen davontragen würde.
Tatsächlich schlug der Feuerlöscher im Zentrum der Frontscheibe des Zuges ein, die dadurch größtenteils zerstört und nur deshalb nicht durchstoßen wurde, weil es sich um eine um das fast Fünffache über dem internationalen Standard gesicherte Verbundglasscheibe handelte und die Zugführerin durch einen glücklichen Zufall langsamer fuhr, als dies die Richtgeschwindigkeit in dem Streckenabschnitt vorsah. Die Zugführerin wurde durch Glassplitter verletzt. Die U-Bahn- Linie musste infolge der Tat für eine Stunde gesperrt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Angesichts dessen,
- daß der Versuch einer Straftat milder bestraft werden KANN (nicht muß) als die vollendete Tat (§ 23 StGB),
- auch eine Alkoholisierung (§ 21 StGB) nicht zwingend zur Milderung führen muß, und
- dem Gericht nach § 49 StGB ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren „zur Verfügung“ steht ,
um auf diese Taten zu reagieren, scheint es sich hier um ein recht mildes Ergebnis zu handeln.
Mit etwas erhöhtem Begründungsaufwand wäre da auch mehr als die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat drin gewesen.
Daß der 4. Senat des BGH dann die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Urteil vom 26. August 2015 – Az. 5 Ks 102 Js 1002/14 – gehalten hat, ist nichts, was den Kundigen verwundert.
Ich krame jetzt mal die Argumente der Gerichte in dem Bremer Holzklotzfall (4 StR 536/09) heraus
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Bild: © Peter Herlitze / pixelio.de
Freispruch – Verurteilung – Abschiebung
In dem vielbeachteten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um die Silvesternacht 2015/2016.
Der 26-jähriger Algerier war u.a. angeklagt, Frauen sexuell belästigt zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Deswegen wurde er insoweit freigesprochen.
Wegen des eingeräumten Ankaufs von gestohlenen Handys (§ 259 StGB) und wegen versuchten (schweren) Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) wurden er und sein Bruder zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Und weil sie unerlaubt eingereist sind (und nur deshalb), sollen sie abgeschoben werden.
Viel Rauch um nichts. Aber die Volksseele hatte ja danach verlangt.
Das Video der Tagesschau zum Thema gibt es hier.
