Strafrecht

Die Berufung und das Verschlechterungsverbot

Wenn das Amtsgerichts in einer Strafsache ein Urteil spricht, kann man das mit der Berufung angreifen. Dann muß das Landgericht die Sache noch einmal be-urteilen.

naziaerscheDas ist so in dem Verfahren gegen den tätowierten Nazi Brandenburger NPD-Politiker Marcel Zech abgelaufen. Zech hatte sich die Silhouette des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau und den Spruch „Jedem das Seine“ vom Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald auf die Fettpolster den unteren Rücken tätowieren lassen. Und mit diesem Arschgeweih-Ersatz ist er dann durch’s Spaßbad stolziert.

Dafür hat er sich vor dem Amtsgericht Oranienburg eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gefangen, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Und nun hat das Landgericht Neuruppin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den NPD-Kommunalpolitiker zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde also erhöht; verbösert, wie die Strafjuristen sagen.

Es stellt sich nun die Frage: Darf ein Berufungsgericht die Strafe erhöhen, wenn der erstinstanzlich Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat?

Grundsätzlich gilt das Verschlechterungsverbot; das heißt, der Verurteilte soll nicht davon abgehalten werden, ein Rechtsmittel einzulegen, „nur“ weil er damit das Risiko eingeht, daß es am Ende noch schlimmer wird. Und das ist auch gut so.

Wenn aber – und jetzt kommt die Ausnahme – auch die Staatsanwaltschaft „in Berufung geht“, darf die Strafkammer beim Landgericht noch nachlegen. Dann gilt die Grenze der ersten Instanz nicht mehr.

So war es hier: Zunächst hatte Marcel Zech die Berufung eingelegt, um sein Verteidigungsziel, den Freispruch, auch im Rechtsmittel noch zu verfolgen.

Aber auch die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Ergebnis des ersten Durchgangs unzufrieden gezeigt; dort hatte man sich 10 Monate „pur“, das heißt: ohne Bewährung, vorgestellt. Deswegen kam das Rechtsmittel – die Berufung – auch von der Anklagebehörde.

Wenn also beide Seiten – Verteidigung und Staatsanwaltschaft – „ins Rechtsmittel gegangen“ sind, ist das Ergebnis nach unten und nach oben völlig offen. Hier hat es den arschgeweihten NPD-Kreistagsabgeordneten erwischt: Er wird dann wohl – zumindest einen Teil – der 8 Monate absitzen müssen … wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.

Denn auch jetzt noch gibt es ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, das wiederum sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft einlegen können.

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Optimistischer Dealer

Eine Grundvoraussetzung für den Erfolg eines Strafverteidigers ist der Optimismus. Wer ständig schwarz sieht, verliert in der Summe.

Aber auch Richter sollten Optimisten sein, wenn sie in ihrem Beruf klarkommen wollen. Mit einem solchen Vorsitzenden Richter habe ich es zur Zeit in einer Umfangstrafsache zu tun. Auf der anderen Seite der Theke sitzen neun Angeklagte und 18 Verteidiger.

Rundschreiben
Der Vorsitzende informiert die Verteidiger:

verstaendigung

Einmal mehr wird es also darum gehen, die Überlastung einer Strafkammer beim Landgericht Berlin wegzudealen.

Ob aber bei anderthalb Dutzend Verteidiger keiner auf die Idee kommt, prozeßfördernde Anträge zu formulieren, die vor Verlesung der Anklageschrift oder nie gestellt werden müssen? Ich habe es erlebt, daß die Anklage erst am Abend (sic!) des vierten Hauptverhandlungstermins verlesen werden konnte, weil vorher über allerlei Aussetzungs- und Ablehnungsgesuche entschieden werden mußte.

541683_web_r_by_makrodepecher_pixelio-deAuftakt
Und ob sich dann alle neun Angeklagte auf das Markttreiben einlassen werden, hängt einerseits vom Drohpotential und anderseits vom Angebot der Kammer ab. Perspektivisch sieht das eher nicht danach aus …

Bei so einem Prozeßauftakt wird es wieder sehr deutlich, was die Verständigungsregeln der StPO und die … sagen wir mal: flankierende … Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht anrichten.

Der historische Normalfall
Für die Findung der materiellen Wahrheit im Rahmen des formellen Rechts standen dem Gericht seinerzeit ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Der Normalfall war die Beweisaufnahme, in der das Gericht die Tatvorwürfe der Anklageschrift zu bestätigen hatte, wenn sie für eine Verurteilung reichen sollen.

Hilft der Angeklagte dabei mit einem ehrlichen und von Reue getragenen Geständnis, bekam er dafür einen Rabatt: Einen Bonus von – über den dicken Daumen – etwa einem Drittel.

680144_original_r_k_by_stefan-bayer_pixelio-ausschnitt-deDer Normalfall heute
Nun sieht es genau anders herum aus. Die Strafgerichte sind hoffnungslos überlastet. Der Normalfall ist daher der Deal auf der Grundlage eines Geständnisses geworden – die verfahrensbeendende Abrede ist zur Regel geworden. Will der Angeklagte seine Rechte in einem formellen Verfahren durchsetzen und tritt er den Vorwürfen bestreitend entgegen, bekommt er einen Aufschlag: Den Malus von ebenfalls einem Drittel. Wenn es nach der Nase mancher dealsüchtiger Richter ginge, wäre der Malus sogar noch höher; dieser „Sanktionsschere“ haben jedoch die Revisionsgerichte einen Riegel vorgeschoben.

Das Problem der (ganz oder teilweise) falschen Geständnisse, um der Gefahr einer vergleichweise hohen Bestrafung entgegen zu treten, sei hier nur am Rande erwähnt.

Alles wird gut
Insgesamt stehe ich solchen Nachrichten wie der oben zitierten sehr kritisch gegenüber. Als gnadenloser Optimist hoffe ich aber trotzdem, daß am Ende des orientalische Basars doch noch alles gut wird für unseren Mandanten.

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Bild Basar: © Makrodepecher / Bild Überlastung (Ausschnitt): © Stefan Bayer / pixelio.de

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Gute und schlechte Nachrichten

Der Deutschlandfunk teilt mit:

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wies die Beschwerde Erdogans als unbegründet zurück.

Das ist die gute – und erwartete – Nachricht.

Aber dann kommt Mist:

1.

Sie folgt damit der Entscheidung des Mainzer Landgerichts, das das Verfahren gegen den ZDF-Moderator kürzlich einstellte.

Es war nicht das LG Mainz, das das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, sondern die Staatsanwaltschaft Mainz.

2.

Erdogan hatte Böhmermann wegen Beleidigung verklagt.

Erdogan hatte Strafantrag gestellt. Dann hat die Staatsanwaltschaft ermittelt. Das war ein Strafverfahren, im engeren Sinne ein Ermittlungsverfahren. Aber kein zivilrechtliches Klageverfahren mit Erdogan (der Präsident) als Kläger. Das ist eine andere Baustelle, die noch bearbeitet wird und zwar in Hamburg.

Vielleicht bemühen sich die Herrschaften beim Deutschlandfunk später wieder mal um sauberes Arbeiten. Eine Meldung nur rechtschreibfehlerfrei hinzubekommen, reicht noch nicht aus für klugen Journalismus.

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Vermögensabschöpfung, jetzt für Dummies?

671125_web_r_by_esther-stosch_pixelio-deStrafrecht soll jetzt einfacher gemacht werden. Jedenfalls ein Teil. Auch wenn ich strafrechtlichen Reformvorhaben stets skeptisch gegenüberstehe: Das hier könnte was werden. Jedenfalls grundsätzlich.

Eigentlich habe ich Rechtswissenschaft studiert, weil ich nichts mit Mathematik zu tun haben wollte. Daraus wurde nichts: Ohne Rechnerei kommt man auch als Jurist(*) nicht aus. Das merkt der Advokat spätestens bei der Abrechnung seiner Vergütung.

Aber dann sollte es wenigstens ein Rechtsgebiet sein, wo sich das Rechnen auf ein Minimum beschränkt: Also Strafrecht. Auch daraus wurde nichts. Selbst in Kapitalstrafsachen wie Mord und Totschlag wird gerechnet, und wenn es nur die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist.

Schließlich kam es erstens schlimmer und zweitens als ich mir hätte träumen lassen. In meinen 20 Jahren Tätigkeit als Strafrechtler habe ich meinen Lebensunterhalt überwiegend mit Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten und vergleichbaren Sachen verdient. In diesen Sachen geht es fast ausschließlich um’s Geld, und damit um Zahlen.

In den letzten Jahren holten mich weitere Unbillen ein: Die Strafverfolgungsbehörden entdeckten zunehmend den Verfall und die Einziehung (§§ 73 – 76a StGB), die in der Strafprozeßordnung durch die Buchstabenparagraphen wie §§ 111b ff StPO begleitet werden. Allein diese Vorschriften sind schon nur für Erwachsene geeignet.

Aber, wie geschrieben: Es geht noch schlimmer. Man schaue sich nur mal die Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO an. Dessen Absatz 2 enthält den Supergau für einen Strafrechtler:

Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

Ein umfassender Verweis in das Zivilprozeßrecht, was jeder halbwegs zurechnungsfähige Jurastudent, der ein Glas Wein von einem Glas Bier unterscheiden konnte, weiträumig gemieden hat. Und das mutet man nun einem Strafverteidiger zu.

Glücklicherweise haben sich ein paar Juristen aufgeopfert und zumindest ein schlaues Buch dazu geschrieben. Mit der Hilfe von Thomas Rönnau konnte ich mir bereits vor einigen Jahren „Die Vermögensabschöpfung in der Praxis“ (sponsored link) erarbeiten.

Jetzt endlich, nachdem ich mir das ganze mathematisch-zivilrechtliche „Herrschaftswissen“ mühsam erarbeitet und nun im Griff habe, kommt der Gesetzgeber her und will alles wieder glattbügeln.

Seit dem 5.9.2016 gibt es den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (PDF)„. Darin heißt es:

Das geltende Recht wird der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Zwar geben das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Institut des „Verfalls“ und die Strafprozessordnung (StPO) mit der Möglichkeit der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten („Beschlagnahme“ und „dinglicher Arrest“) der Strafjustiz ein – jedenfalls im Prinzip – durchdachtes Abschöpfungsmodell an die Hand. Das Regelungswerk ist jedoch äußerst komplex und unübersichtlich. Zudem ist es mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet. Strafgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung sind in hohem Maße fehleranfällig.

Die Juristen der Bundesregierung können nämlich auch nicht rechnen, deswegen verfolgen sie das Ziel, …

… das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen.

Nun, bis sich diese Regelung in der Praxis wiederfindet, wird es noch ein Weilchen dauern. Und wenn ich mir die 115 Seiten des Regierungsentwurfs (PDF) anschaue, wird das mit der Vereinfachung auch eher schwierig. Aber vielleicht liegt das ja auch daran, daß es sich bei den Juristen der Bundesregierung um Zivilrechtler handelt. ;-)

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(*) Es sei denn, man ist Richter – der rechnet nicht.

Bild: © Esther Stosch / pixelio.de

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Gewonnen: Eine knappe Million

Das ist doch mal eine gute Nachricht, die mit die Rechtsanwältin Marissa Goss gestern Morgen um 3:38 Uhr geschickt hat. Ich muß jetzt nur noch kurz da anrufen und dann kann ich für ein paar Tage Urlaub machen.

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Ich werde der Kollegin aber ein paar Euro abgeben, damit sich sich einen Sprachkurs „Deutsch“ leisten kann.

Wenn jemand Spaß daran hat, Frau Goss anzurufen: Über einen Bericht, den ich hier veröffentlichen kann, würde ich mich freuen.

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Szenetypische Stückelung

In Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) haben nicht nur Konsumenten und Händler ihren eigenen Jargon entwickelt. Sondern auch die Ermittler. So findet man in den Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Protokollen häufiger den Begriff der „szenetypischen Stückelung“, wenn die Spürnasen auf Bargeld gestoßen sind.

Aber was genau ist das? Es kommt darauf an, antwortet der Jurist. Und der Drogenfahnder. Der Strafverteidiger sagt: „Das hier.“

Szentypische Stückelung

Um welche Szene handelt es sich hier wohl? Und warum könnte diese Häufchen Scheine für einen Strafverteidiger gefährlich werden?

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Schluckbewegungen auf dem U-Bahnhof

Protipp: Schluckbewegungen, besonders heftige, auf einem U-Bahnhof, ohne einen Zug nehmen zu wollen, führen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln:

Schluckspecht

Merke: Man sollte den Mund nicht zu voll nehmen haben, wenn Drogenfahnder auf dem Weg in den U-Bahnschacht sind. Auch zur Verdauung bestimmte Döner-Reste im Mund sind verdächtig.

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Freiheit für Böhmermann?

Muß Jan Böhmermann jetzt doch nicht in den Knast?

Der türkische Staatschef Recep Tayyip Erdogan hat angekündigt, alle laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung einstellen zu lassen.

berichten Tagesschau.de und andere Medien.

Ich übersetze das mal ins Juristische.

Erdogan, der Präsident, ein ausländisches Staatsoberhaupt, fühlte sich von Jan Böhmermann beleidigt. Wenn dieses Gefühl von einem Strafrichter bestätigt würde, müßte er sich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausdenken. So ungefähr formuliert es § 103 StGB.

Nun haben wir gehört (und vielleicht auch in § 104a StGB gelesen), daß vor der Strafverfolgung der liebe Gesetzgeber ein Strafverlangen der ausländischen Regierung gesetzt hat.

Das Strafverlangen lag vor, die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Und damit begann der Ritt der Kavallerie der Justiz.

Man kann also festhalten.
Erdogan, der Präsident, hat es geschafft, daß ein höchst seltenes Ermittlungsverfahren wegen „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ eingeleitet wurde.

Und was macht er jetzt?
Will R.T.E. schon wieder leitend in die deutsche Strafverfolgung eingreifen? Der Herr hat’s gegeben, der Herr hat’s genommen?

Darf der das?
Yup! Funktioniert.

JBvsRTEWenn das Böhmermanngedicht nur auf Strafverlangen als Majestätsbeleidigung verfolgbar ist, das präsidiale Verlangen dann aber zurückgenommen wurde, bevor es zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gekommen ist, hat eben dieses Verfahren ein sofortige Ende zur Folge. Und zwar endgültig. Nachzulesen in § 77d StGB, der nach § 77e StGB hier anwendbar ist.

Alles klar soweit?

Einmal losgelöst von den juristischen Hintergründen und aus einer anderen Perspektive geschaut: Ist es nicht herrlich, wie es unsere Rechtsnormen einem türkischen Präsidenten möglich machen, die Pferde der deutsche Staatsanwaltschaft erst mal ins Rennen zu schicken, um ein paar Tage später die schwarze Fahne zu schwenken und das Rennen abzubrechen?

Dürfen die Reiter eigentlich trotzdem weiter reiten?
Nein! Das Beleidigungsdelikt ist ein absolutes Antragsdelikt. Ohne Strafantrag läuft da gar nichts; da hilft auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht weiter (wie z.B. bei den relativen Antragsdelikten, vgl. § 230 StGB). Fehlt der Strafantrag, dann fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung. Und dann ist das Verfahren einzustellen. Aus die Maus.

Trotzdem ist der oben zitierte Satz aus den Medien unter der Lupe betrachtet falsch. Erdogan, der Präsident, hat nicht die Macht, ein deutsches Strafverfahren einstellen zu lassen. Er kann – wie jeder andere Prolet in unserem Lande auch – nur sein Strafverlangen stornieren. Mehr aber nicht. Und das ist auch gut so.

Ach, noch ein PS:
Falls das dem einen oder anderen Strafrechtsspezialisten nicht bekannt sein sollte: Zivilrechtliche Ansprüche können unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung geltend gemacht werden. Deswegen verliert kein Marken- und Medienrechtler ein Mandat.

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Bild: © Peter Smola / pixelio.de

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Post von der Postbank

Die Postbank informiert ihre Kundschaft:

DiePostbankinformiert

Den gesamten Text gibt es hier (PDF).

Kurzer Auszug:

Für Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit sollten Bankkunden fachkundige Beratung (Steuerberater, Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen oder eine Klärung mit den zuständigen lokalen Steuerbehörden herbeiführen.

Ich finde es bemerkenswert, wie es der Finanzverwaltung immer wieder gelingt, Steuerrecht so zu gestalten, daß Steuerberater und Rechtsanwälte nicht in die Gefahr eines Vermögensverfalls geraten können. Und wer die fachkundige Beratung der Steuer- und Zivilrechtler nicht in Anspruch nehmen möchte, kann sich dann in die Warteschlange vor den Kanzleien der Strafverteidiger einreihen.

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Westpaket

Damit uns auch in der kommenden Woche die Arbeit nicht ausgeht: Ein sorgfältig gepacktes Päckchen aus dem Westen der Republik

Westpaket

Ein Strafbefehlsverfahren wegen Insolvenzverschleppung:

InsoStrBef

Das Problem in solchen Fällen ist weniger die Geldstrafe, sondern der § 6 GmbHG. Der regelt nämlich in seinem 2. Absatz das Aus jeder Geschäftsführertätigkeit für Dauer von fünf Jahren, wenn dieser Strafbefehl rechtskräftig werden sollte.

Ziel einer Verteidigung in diesen Fällen muß also die Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung sein. Da gibt es neben dem Freispruch auch noch die verschiedenen Varianten einer Einstellung nach § 153 StPO und § 153a StPO.

Nich selten gelingt das auch noch in diesem Verfahrensstadium, also nach Erlaß eines Strafbefehls. Sei es vor einer Gerichtsverhandlung oder erst im Laufe einer Hauptverhandlung.

Es hängt ganz entscheidend von dem Inhalt dieses Westpakets ab. Der Mandant und ich sind gespannt, was drin steckt.

Nebenbei:
Der Mandant hat sich auf das „Sonderangebot“ unserer Kanzlei unter

www.strafbefehl-berlin.de

bei uns gemeldet. Gute Idee.

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