Es könnte sein, daß diese 765 Seiten umfassende Anklageschrift mit insgesamt sieben Angeschuldigten
am Ende vom Leben bestraft wird.
Irgendwann muß ja auch mal Schluß sein mit der Strafverfolgung. Meint jedenfalls der Gesetzgeber in §§ 78 ff StGB.
Die Zeit läuft, wir laufen mit.
Ist der eigene Mandant wenigstens inzwischen gesetzestreu geworden? Dürfte doch auch hilfreich sein bei der eigenen Argumentation, oder?
Und wie kommt es trotz Verjährung zu der Anklageerhebung? Gibt es unterschiedliche Auffassungen zum Lauf und zur Unterbrechung der Verjährung? Oder hat der Staatsanwalt tatsächlich schlicht gepennt?
Heißt aber, dass Sie Zwischenverfahren und Hauptverhandlung bis über September 2017 hinaus verzögern müssen…
Wenn das Gericht das Problem erkennt (wovon ich mal ausgehe), ist das zumindest ambitioniert…
Aber ich vermute mal, dass der Plan eher eine Einstellung gegen (nicht allzu schmerzhafte) Auflage ist, oder?
Ohne den genauen Tatvorwurf zu kennen, klingen sieben Angeschuldigte und der Tatzeitraum nach Bande und Gewerbsmäßigkeit. Würde (zB) ein Betrug i.S. von § 263 Abs. 5 StGB zur Last gelegt, würde es mit Verjährung noch etwas dauern. Sieht das Gesetz aber „nur“ FS bis zu 5 Jahren für die zur Last gelegten Taten vor, könnte die Verjährung in Anbetracht der wohl umfangreichen Sache (vgl. Bandnummer und Blattzahlen) durchaus im Rahmen des Möglichen liegen.
Hallo Herr Hoenig!
Großes Kompliment für Ihren Blog!
Aber wird in diesem Fall nicht die Verjährung durch Erhebung der Anklage unterbrochen?
Sehe ich genauso wie im Beitrag geschildert.