Eins, zwei, drei im Sauseschritt

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Es könnte sein, daß diese 765 Seiten umfassende Anklageschrift mit insgesamt sieben Angeschuldigten

Anklage765

am Ende vom Leben bestraft wird.

Irgendwann muß ja auch mal Schluß sein mit der Strafverfolgung. Meint jedenfalls der Gesetzgeber in §§ 78 ff StGB.

Die Zeit läuft, wir laufen mit.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Eins, zwei, drei im Sauseschritt

  1. 1
    Flo says:

    Ist der eigene Mandant wenigstens inzwischen gesetzestreu geworden? Dürfte doch auch hilfreich sein bei der eigenen Argumentation, oder?

    • Für den Ablauf von Verjährungsfristen kann auf „Argumentation“ gänzlich verzichtet werden. Das machen die von ganz alleine. crh
  2. 2
    BV says:

    Und wie kommt es trotz Verjährung zu der Anklageerhebung? Gibt es unterschiedliche Auffassungen zum Lauf und zur Unterbrechung der Verjährung? Oder hat der Staatsanwalt tatsächlich schlicht gepennt?

    • Es liegt nicht immer an der Staatsanwaltschaft, wenn eine Sache verjährt. Denkbar ist auch eine rechtzeitige Anklageerhebung, aber das Urteil ergeht nicht vor Verjährungseintritt. Z.B. weil das Hauptverfahren zu spät eröffnet, zu spät terminiert, zur lang verhandelt wurde. Oder auch, weil die Anklage gar nicht erst zugestellt werden konnte. crh
  3. 3
    Waschi says:

    Heißt aber, dass Sie Zwischenverfahren und Hauptverhandlung bis über September 2017 hinaus verzögern müssen…

    Wenn das Gericht das Problem erkennt (wovon ich mal ausgehe), ist das zumindest ambitioniert…

    • Meine Mandanten beauftragen mich nicht dazu, die Hände in den Schoß zu legen, sondern mit einer engagierten Verteidigung. crh

    Aber ich vermute mal, dass der Plan eher eine Einstellung gegen (nicht allzu schmerzhafte) Auflage ist, oder?

    • Nö. crh
  4. 4
    Jausepriester says:

    Ohne den genauen Tatvorwurf zu kennen, klingen sieben Angeschuldigte und der Tatzeitraum nach Bande und Gewerbsmäßigkeit. Würde (zB) ein Betrug i.S. von § 263 Abs. 5 StGB zur Last gelegt, würde es mit Verjährung noch etwas dauern. Sieht das Gesetz aber „nur“ FS bis zu 5 Jahren für die zur Last gelegten Taten vor, könnte die Verjährung in Anbetracht der wohl umfangreichen Sache (vgl. Bandnummer und Blattzahlen) durchaus im Rahmen des Möglichen liegen.

  5. 5
    Mephisto says:

    Hallo Herr Hoenig!

    Großes Kompliment für Ihren Blog!

    Aber wird in diesem Fall nicht die Verjährung durch Erhebung der Anklage unterbrochen?

  6. 6
    Markus Haber says:

    Sehe ich genauso wie im Beitrag geschildert.