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Strafrecht
Die Sachsen sind nicht gut zu Vögeln
Ein paar Spaßvögel haben Nahrungsmittel verschenkt. An andere Vögel, die richtigen. Also Vogelfutter.
Das gefiel den sächsischen Ordnungshütern nicht. Sie kennen das aus dem Zoo: Füttern verboten!
Aber den Beamten ging es nicht ums Vögeln, die nicht gefüttert werden sollen, sondern um das Vogelfutter. Das bestand aus ein paar Samen. Nagut, es waren Samen der Cannabispflanze.
Das hat man in Berlin auch schon gesehen. Also das Füttern der Vögel. Am Kottbusser Tor. Weil die sich sonst nur von Fast Food und damit ungesund ernähren. Und wie es der Zufall wollte, blieben ein paar Samen auf den Grünflächen liegen. Und dort machten sie (die Samen kollusiv mit der Erde) das, was ihnen die Evolution (wahlweise: der liebe Gott) beigebracht hat: Die Samen keimten und gediehen prächtig. Bis ein paar Grüne (also Uniformierte) das Grünzeug gerodet haben. Eine Marihuana-Plantage am Kotti – geht ja gar nich!
Vergleichbares wollten die Sachsen frühestmöglich unterbinden. Und zwar nachhaltig. Die Fütterung der Vögel wurde unterbunden und das restliche Vogelfutter via Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aus dem Verkehr (Wortspiel!) gezogen.
Das hätte es gewesen sein können. Aber nicht so in Sachsen (das ist das Bundesland, das gleich neben Bayern liegt).
Es gibt ein Ermittlungsverfahren, ein Angebot, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage wieder einzustellen, ein Mittelfinger der Vogelfreunde und nun zwei Strafbefehle. Das weckt jetzt aber den Raubvogel in den Strafbefehlsverweigerern.
Was jetzt folgt, ist ein öffentliches Strafgerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob das Verteilen von als Vogelfutter deklarierte Cannabissamen (mit anderen Worten: das Samenspenden) nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden muß.
Weitere Informationen und Hintergründe zum Sachverhalt und zum Verfahren können auf der Website gebtdasvogelfutterfrei.de und in einem Blogbeitrag des Piraten und Vogelfütterers Mark Neis nachlesen.
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Bild: © Piraten-Onlineshop (wo dieser Aufkleber und weitere nette Gimmicks bestellt werden können.
Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs informiert in ihrer Mitteilung Nr. 050/2016 vom 07.03.2016 das interessierte Publikum über einen Ausnahmefall:
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung
Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15
Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.
Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.
Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.
Ein äußerst seltener Fall, weil die Voraussetzungen für die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung sehr oft nicht nachweisbar sind. In den ganz wenigen Fällen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren und in den noch wenigeren Fälle der Erhebung einer Anklage führten, fehlt es an dem Rechtsbeugungsvorsatz. Die Hürden, die in diesen Fällen für den Nachweis vorsätzlichen Handelns überwunden werden müssen, sind außerordentlich hoch. Ein bedingter Vorsatz, wie zum Beispiel bei einem Tötungs- oder Betrugsdelikt, ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.
In diesem Verfahren ist also etwas ganz Außergewöhnliches passiert, was nun zu dieser recht heftigen Entscheidung geführt hat, obwohl hier auch „nur“ eine billigende Inkaufnahme vorgelegen haben soll. Nun ja, da scheint sich jemand unbeliebt gemacht zu haben.
Obiter dictum: Der Fachanwalts-Ausschluß bei der RAK Berlin
Der Beitrag über den neuen Fachanwaltstitel unseres Kollegen Thomas Kümmerle hat ein Obiter Dictum verdient.
Zu den hohen Hürden, die ein Aspirant auf den Fachanwaltstitel zu überwinden hat, gehört auch das Vergabe-Verfahren. Die Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer (RAK), also die, die in diesem Fachanwaltsausschuß sitzen, prüfen, ob ein Anwalt die Voraussetzungen für den Titel erfüllt hat. Das ist ja auch erstmal gut so und in aller Regel sind das ja auch ganz proppere Mädels und Jungs.
Im Fall von Thomas Kümmerle aber haben diese Herr- und Frauschaften, jedenfalls einer von ihnen, es geschafft, fast acht (in Worten: 8) Monate über seinem Antrag zu brüten. Nicht, daß da irgendwas Außergewöhnliches dran gewesen wäre. Alles so, wie die Bedienungsanleitung (pdf) es vorschreibt. Schließlich haben wir in unserer Kanzlei diese Art von Listen schon dreimal abgearbeitet. Und wir sind – zumindest dem Vorsitzenden des Ausschusses – dafür bekannt, daß wir hier nicht rummauscheln.
Deswegen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Ihr es nicht schafft, Euch um diese Aufgaben in der Kammer zu kümmern, die ihr übernommen habt: Sagt doch einfach Bescheid, wenn Ihr statt des spröden Aktenstudiums lieber Bier trinken oder Party machen wollt. Ist doch nicht schlimm. Ich komme dann mit.
Übrigens:
Wir lassen uns gern mal einladen. So als kleine Entschädigung, dachten wir, vielleicht? Ja?
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Bild: © Petra Schmidt / pixelio.de
Demnächst neu: Strafbarkeit von Internetpropaganda

Der Bundesrat hat am 26.02.2016 einen Gesetzentwurf zur Verfolgung von Internetpropaganda beschlossen. Damit soll die verfassungswidrige Propaganda im Internet eingedämmt werden. Oder zumindest versucht werden, diesen Mißbrauch der Meinungsäußerungsfreiheit mit dem Mitteln des Strafrechts zu verhindern.
Mit dem Gesetz soll eine Strafverfolgung in Deutschland auch dann möglich sein, wenn das Material, also die Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, aus dem Ausland ins Netz gestellt wird. Das ist derzeit nämlich (noch) nicht möglich.
Anliegen der Autoren des Entwurfs ist es, die Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen zu verhindern. Vermieden werden soll auch die Verharmlosung ihrer Kennzeichen infolge einer allgemeinen Gewöhnung.
Der Entwurf geht nun ins Gesetzgebungsverfahren, wird also der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet und von dort aus dann zur weiteren Behandlung in den Bundestag.
Was am Ende davon übrig bleibt, ist die erste Frage. Und es bleibt abzuwarten, was das Ganze dann in der Praxis bringt. Ich habe da so meine Bedenken …
Das sind die Rechtsnormen, die der Entwurf geändert haben möchte:
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
- Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB)
Die Pauschalen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die GmbH ist in Schieflage geraten. Es wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht: Viel zu spät!
Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen „Insolvenzverschleppung pp.“ eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den Wirtschaftsreferenten bei der Ermittlungsbehörde mit einem Gutachten.
Es sollte festgestellt werden,
ob und ggf. wann Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist und, wenn ja, ob bzw. ab wann diese für den Beschuldigten erkennbar war.
Außerdem sollte untersucht werden,
ob die Handelsbücher der GmbH bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit so geführt wurden, dass die Übersicht über den Vermögenstand der GmbH erschwert wurde.
Der Geschäftsführer beauftragt einen Strafverteidiger, der ihn durch das Strafverfahren begleiten und das Schlimmste verhindern soll.
Es stellt sich die Frage nach der Höhe der Vergütung des Verteidigers.
Es wird ein Verfahren werden, das vor dem Amtsgericht geführt werden wird. Die Vergütung nach dem RVG sieht dann so aus (Quelle: Rechtsanwaltsgebuehren.de)

Netto, also ohne die Umsatzsteuer, sieht das RVG also durchschnittlich rund 800 Euro für den Verteidiger vor. Beim Ansetzen der Maximalgebühr wären das 1.413 Euro. Reicht das?
An dieser Stelle fällt der Blick auf den letzten Satz des Gutachtens des Wirtschaftsreferenten:

Diese Arbeitszeit steht dem Verteidiger ebenfalls bevor, wenn er sich mit dem Papier auseinanderzusetzen hat. Aber das, was der Staatsanwaltschaft vorliegt, ist ja nicht das einzige, was die Verteidigung zu sichten und zu bearbeiten hat. Es sind die Unterlagen der Mandantschaft, die Besprechungen mit Zeugen, Steuerberatern und anderen Informationsquellen; mit Staatsanwälten, Referenten und Richtern. Es müssen Beweisanträge vorbereitet werden, Erklärungen und vielleicht auch noch das Plädoyer.
Was schlägt die Leser-Gemeinde dem Verteidiger und seinem Mandanten vor?
Beschleunigte Bearbeitung
Die Rechtsnormen, die den bedauernswerten Jurastudenten die meisten schlaflosen Nächte bereiten, sind Gegenstand einer Wirtschaftsstrafsache, in der ich seit vergangem Jahr unterwegs bin: Untreue, Unterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung.
Anno Domini 2013
Es begann mit einer Strafanzeige, die eine zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei für zwei angeblich Geschädigte geschrieben hat. Das sauber geschnürte Paket mit Anlagen und allem Pipapo erreichte die Staatsanwaltschaft am 20. des Monats. Den Zivilisten ging es dabei besonders um die Sicherung des extrem flüchtigen Vermögens, also um Bankguthaben und Bargeld.
Acht Tage später, am 28. des Monats, verfügte der zuständige Staatsanwalt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens:

Weitere sieben Tage später hatte Herr KOK beim LKA die Akte dort angelegt.
Knapp einen Monat nach der Anzeige schrieb die Kanzlei noch einmal an die Staatsanwaltschaft:

Zwei Monate nach der Anzeige bat der Staatsanwalt die Banken gem. § 161a StPO um allerlei Auskünfte, u.a. über die Kontenstände.
Anno Domini 2014
Es dauerte eine weitere Woche, bis das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluß erlassen hat. Der aber der Ergänzung bedurfte. Das hat dann weitere zwei Monate später auch geklappt. Mittlerweile waren vier Monate seit der Strafanzeige ins Land gegangen.
Aber dann gings endlich los. Also um ziemlich genau zu sein, drei Monate, nachdem der Durchsuchungsbeschluß ergänzt wurde, sollte es losgehen. Der Beschluß wurde vollstreckt! An der Adresse, die der Anzeigeerstatter gut sieben Monate vorher mitgeteilt hatte. Und die der KOK beim LKA (siehe oben) bestätigen konnte. Damals jedenfalls.
Als die Durchsuchungskommision an der Adresse klingelte, öffneten verdutze Menschen, die zwei Wochen zuvor in die Wohnung eingezogen waren. Sie hatten die gut gepflegte Wohnung von einem befreundeten Paar übernommen, das insgesamt nur zwei, drei Monate dort gewohnt hatte.
Im Protokoll der traurigen Beamten war zu lesen:

Nach nur zwei weiteren Monaten fand dann ein weiterer Versuch statt, den erneut geänderten Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken. Diesmal mit Erfolg! Man hatte die richtige Adresse. Und die Durchsuchungsbeamten konnten etwas finden, das so aussah, als könnte man es für das weitere Ermittlungsverfahren gebrauchen:

Die Ausbeute, neun Monate nach der Strafanzeige: Drei filmdünne Briefumschläge.
Dann war da noch ein Brief der Staatsanwaltschaft an die Kanzlei der Geschädigten:

Anno Domini 2015
Ich hatte bereits einmal Akteneinsicht für den Beschuldigten erhalten. Vor einem halben Jahr. Da waren die Ermittlungen noch nicht soweit fortgeschritten, daß ich eine Verteidigungsschrift hätte zur Akte reichen können.
Anno Domini 2016
Jetzt, 2 1/2 Jahre nach der Strafanzeige, habe ich noch einmal um ergänzende Akteneinsicht nachgesucht. Mal schauen, ob sich zwischenzeitlich etwas Neues ergeben hat.
Liebe Zivilrechtler.
Die Strafanzeige war handwerklich sauber, sachlich fundiert, vollständig und vor allem: vollkommen frei von irgendwelchen übertriebenen Emotionen. Einfach nur gut. Auch aus der Sicht eines Strafverteidigers.
Aber:
Die Staatsanwaltschaft ist in Wirtschaftsstrafsachen der denkbar ungeeigneteste Ansprechpartner, wenn es um die Sicherung von Vermögenswerten geht. Das zu belegen, war der Sinn dieses epischen Blogbeitrags.
Und was passiert jetzt?
Irgendwann – vielleicht noch in diesem Jahrzehnt – wird Anklage erhoben, der Beschuldigte wird dann Jahre später rechtskräftig verurteilt; es ist nicht auszuschließen, daß es sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe wird (aber nur, wenn ich als Strafverteidiger nicht aufpasse). Was das für die Vermögenswerte Eurer Mandanten bedeutet, muß ich nicht weiter ausführen.
Laßt Euch einfach etwas anderes einfallen, wenn Ihr im Auftrag Eurer Mandanten veruntreutes oder unterschlagenes Vermögen für sie zurückholen wollt. Vielleicht solltet Ihr dazu mal einen Strafverteidiger fragen, wie deren Mandanten so einen Job erfolgreich erledigen … Strafanzeigen jedenfalls gehören nicht zu deren Repertoire.
Mahlzeit!
Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt noch Appetit für die bevorstehende Mittagspause habe. Nach dieser Pressemeldung Nr. 038/2016 vom 15.02.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs:
Das Landgericht Dresden hat einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urteil vom 1. April 2015 – 1 Ks 140 Js 56327/13).
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm geschlachtet und verspeist zu werden.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit mehreren Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe hätte verhängt werden müssen.
In der Beweisaufnahme dieses Schwurgerichtsverfahren werden bestimmt ein paar leckere bunte Bildchen Gegenstand der Inaugenscheinnahme gewesen sein. Ich bedauere aufrichtig die insoweit hilflosen Schöffen, die in der Regel nicht das dicke Fell der schwarzberobten Beteiligten gehabt haben dürften.
Der Konjunktiv und die Videoüberwachung
Eine gute Idee, die Herr Senator Heilmann via FAZ/dpa verbreitet:

Das entlastet die Geschädigten. Und ist grundsätzlich zu befürworten (solange dabei auch die Rechte des Beschuldigten berücksichtigt würden).
Wenn dann das Gerät endlich auch noch in ausreichender Zahl bei den Landeskriminalämtern vorhanden wäre und die Beamten in der Bedienung des Aufzeichnungsgerätes geschult worden wären, dann könnten auch die Vernehmungen der Beschuldigten aufgezeichnet werden.
Damit wären die meisten Auseinandersetzungen zwischen Anklägern und Verteidigern hinfällig, wenn es um Fragen der richtigen Belehrung, verbotener Vernehmungsmethoden, Suggestivfragen, Beeinflussungen … durch Polizeibeamte geht.
Man wird ja mal träumen dürfen …
Zu spät?
Ab heute steht ein 94-jähriger Mann vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Detmold. Er war erst Sturmmann, kurze Zeit später SS-Unterscharführer. Und er war eingesetzt als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz. Ihm wird Beihilfe zum Mord in 170.000 Fällen zur Last gelegt. Die Tatzeit liegt ein Dreivierteljahrhundert in der Vergangenheit.
Muß das sein?
Nach so langer Zeit einen Greis noch mit so einem Verfahren zu überziehen? Dessen Verhandlungsfähigkeit zweifelhaft ist bzw. war. Ein Arzt hat ihm attestiert, daß der den Belastungen zwei Stunden am Tag gewachsen sei.
Und wie sieht es denn nach einer Verurteilung aus? Dann stellt sich die Frage nach der Haftfähigkeit. Darf man ein Verfahren führen, bei dem (nahezu) sicher ist, daß eine Strafe gar nicht mehr verbüßt werden kann?
Die Würde des Menschen, Art. 1 Grundgesetz. Dieses Recht gilt für auch Mordgesellen. Was einen Rechtsstaat ausmacht, zeigt sich deutlich am Umgang mit Straftätern.
Also:
Darf ein solches Verfahren noch geführt werden? Es fällt mir schwer, die Frage hier abschließend zu beantworten.
Denn:
„Weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung gebe es eine Altersgrenze.“ Ok, das ist jetzt die knackige Antwort eines Staatsanwalts, der vorträgt, daß seine Arbeit keine politische sei. Er verfolge Mörder, keine Nazis. Und: Mord verjährt nicht, sagt er zutreffend. Das ist das rein formelle Gleis.
Und:
„Wir sind es den Angehörigen der Opfer und den Opfern schuldig, das zu verfolgen.“ Gerade dieses moralische Argument trifft es.
Aber:
Ist das nicht ein bisschen spät? Zu spät?
In den Jahren 1945 bis 1950 durften die deutschen Staatsanwälte und deutschen Richter die Nazi-Verbrechen nicht verfolgen und ahnden. Das wollten die Alliierten lieber selber machen. Nach 1950 durften die deutschen Juristen, aber sie wollten nicht.
Bis weit in die siebziger Jahre saßen Kriegsrichter wie Erich Schwinge als Professoren an den juristischen Fakultäten und bildeten den Nachwuchs aus. Oder schrieben als Gesetzeskommentatoren des Militärstrafrechts der 1930er Jahre ihre Gutachten in Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher.
In den Uni-Bibliotheken standen die Bücher von Ernst Forsthoff (dem Zauber Hitlers erlegen), Theodor Maunz (Die Worte des Führers bilden die Rechtsgrundlage der Polizei), Karl Larenz (Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.) und vielen anderen (ehemaligen?) Nazijuristen.
Sie alle, die Juristen wie die anderen Straftäter, hatten (zunächst) nichts zu befürchten. Denn damals verjährte Mord nach 20 Jahren – spätestens 1965 sollte also der Verjährungshammer fallen. Erst später wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre an- und schließlich ganz aufgehoben.
Und selbst, nachdem die kapitalen Straftaten, die im zwölfjährigen Reich begangen wurden, nicht mehr verjähren konnten, kamen die wie oben beschrieben ausgebildeten Strafverfolger nicht in die Gänge. Engagierte Staatsanwälte wie Fritz Bauer wurden gemobbt, weil sie sich dem Trend entgegen stellten. Bauer lebte in der Justiz „wie im Exil.“ und wenn er sein Dienstzimmer verließ, betrat er „feindliches Ausland.“
Das war der Zustand der bundesdeutschen Justiz in den Jahrzehnten nach diesen unsäglichen Verbrechen.
Deswegen:
Nein, es ist nicht zu spät, diese Verfahren jetzt noch zu führen. Die würdelose Behandlung der Greise durch die heutige Justiz ist die eine Seite. Aber das ist eben auch eine Folge der Prozeßverschleppung und -verhinderung durch ehemalige Nazijuristen.
Und nochwas:
Auch mit dem Schwurgerichtsverfahren in Detmold wird ein Signal gesetzt: Irgendwann kriegen wir Euch alle. Auch wenn es dauert und sich die Justiz jetzt nur noch mit den kläglichen Überresten der damaligen Zeit auseinandersetzen kann.
Mir tut nur der alte Mann da Leid. Trotz allem.
Ersatzlos streichen: § 265a StGB?
Was denkt ein Strafrichter über’s Schwarzfahren? Das – unter anderem – kann man sich mal in einem unterhaltsamen Podcast anhören, über den ich in der vergangenen Woche auf unserer neuen Website www.JVA-Moabit.de berichtet hatte.
Nicolas Semak von „Viertausendhertz“ spricht mit Dr. Ulf Buermeyer, seines Zeichens Richter am Landgericht Berlin, Beisitzer einer Schwurgerichtskammer.
Bei etwa 1:06:30 geht es um die Frage, an welcher Stelle der Richter das Strafgesetz ändern möchte. Buermeyer sieht den Reformbedarf u.a. beim Schwarzfahren (§ 265a StGB): Den Straftatbestand der Beförderungserschleichung würde er sofort abschaffen, weil er die Bestrafung des Schwarzfahrens für großen Unsinn hält. Aus seiner Sicht sei eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit ausreichend und angemessen.
Ein Argument hat mich aufhorchen lassen; Ulf Buermeyer denkt und rechnet wirtschaftlich (bei etwa 1:09:30):
Wenn jemand wegen Schwarzfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wird, dann kostet das enorm viel Geld. Jeder Hafttag in den Berliner Gefängnissen kostet etwa 100 Euro. Bei 30 oder 60 Tagen Freiheitsstrafe (ich ergänze: oder Ersatzfreiheitsstrafe statt Geldstrafe) investiert das Land Berlin 3.000 bis 6.000 Euro, um diesen Menschen einzusperren.
Dafür könne man ihm viele Monate ein Sozialticket zahlen. Oder man könne mit den Kosten für die vielen tausend Hafttagen jährlich die BVG komplett kostenlos zur Verfügung stellen, wenn man auf die Inhaftierung verzichtete.
Dem möchte ich mich anschließen. Denn die Leute, die beim Schwarzfahren erwischt werden, haben in den weitaus überwiegenden Fällen keine höhere kriminelle Energie als ein Falschparker. Auch diesem Vergleich, den Ulf Buermeyer in dem Gespräch vorträgt, halte ich für überzeugend.