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Strafrecht
Update zum Is-mir-egal-Haftbefehl
Im Zusammenhang mit den Ersatzfreiheitsstrafen für Schwarzfahrer, über die ich im Dezember geschrieben hatte, blieb ein Aspekt unberücksichtigt.
Im Tagesspiegel Checkpoint schreibt Lorenz Maroldt, journalistischer Berufsoptimist, einen Tag später:
Diese „Ersatzfreiheitsstrafen“ treffen übrigens meistens Leute, die sich schon kaum die Fahrkarten leisten können, geschweige denn eine oder gar mehrere Geldstrafen (oder eben einfach nicht zahlen wollen). Falls aber doch noch ein bisschen was zum Leben übrig ist, müssen sie dann wenigstens während des Absitzens ihrer Tagessätze zum Cannabiserwerb nicht mehr vor die Tür gehen (nennt sich positiv thinking).
… und zusätzlich bekommen die kiffenden Schwarzfahrer im Knast das Frühstück ans Bett gebracht: La vita è bella!
Haschisch im Knast, is mir egal …
Gewichtige Socke
Die Jungs hatten es eilig. Zu eilig für die Zivilstreife. Deswegen fuhren die Ermittler hinterher, um sich das Auto und – wichtiger – die Insassen mal genauer anzuschauen. Das wiederum führte dann eher nicht zur Entschleunigung.
Um den Beamten dann doch noch entkommen zu können, begannen die Jungs, das Gewicht ihres Fahrzeugs zu verringern. Sie entledigten sich eines Teils der Ladung durch das geöffnete Beifahrerfenster. Das wiederum fanden die Fahnder spannend, die dann etwas später das Zeug wieder einsammelten. Die Jungs wurden von ihren Kollegen angehalten und unspektakulär festgenommen.
Mich erreichte die Nachricht von dem Vorfall beim Abendessen. Eine Socke mit 70 bis 80 Gramm Kokain sollten die beiden aus dem Fenster geworfen haben.
Als ich dann heute morgen nochmal auf der Wache nachgefragt habe, ob es denn schon Neuigkeiten gibt, teilte mir der freundliche Beamte mit, daß man gestern wohl vergessen hatte, vor dem Wiegen das Betäubungsmittel aus der Socke herauszunehmen. Jedenfalls habe man nun „nur“ noch mickerige sechs bis acht Gramm in den Asservaten.
Schauen wir mal, was am Ende netto noch übrigbleibt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt und nicht die Menge der Streckmittel und schonmal gar nicht das Gewicht der Socke.
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Bild: © serena / pixelio.de
Wenn schon Feuerwerk, dann aber richtig
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs berichtete über ein Feuerwerk der Extraklasse:
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts setzte der Angeklagte in der Nacht zum 28. September 2013 auf dem Betriebsgelände einer Firma für Flüssiggashandel in Harthausen (Rheinland-Pfalz) zwei Tanklaster in Brand, die noch teilweise mit Flüssiggas befüllt waren. Der Brandstiftung waren Streitigkeiten mit der Tochter des Firmeninhabers vorausgegangen. Trotz Bemühungen des Firmeneigentümers und der Feuerwehr, die Brände einzudämmen, entzündete sich etwa zwei bis drei Stunden nach der Brandlegung aus einem LKW-Tank ausströmendes Gas und es kam zu einer immensen Explosion. Durch die hierdurch entstandene Feuerwalze und Druckwelle wurden 17 Feuerwehrleute trotz Schutzkleidung zum Teil schwer verletzt. Einige trugen erhebliche, teils bleibende Gesundheitsschäden davon. Zudem ergriff das Feuer zwei auf dem Betriebsgelände befindliche Wohngebäude, in denen sich zur Tatzeit Personen aufhielten, die jedoch nicht zu Schaden kamen. Ein Gebäude brannte vollständig nieder, Firmeninventar wurde zerstört. Auch benachbarte Häuser wurden durch die Druckwelle der Explosion und umherfliegende Trümmer beschädigt. Der durch die Tat verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 10 Mio. Euro.
Das war aber nicht für lau zu bekommen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) – 1 Ks 5022 Js 29655/13 – hat den Feuerwerker …
… u.a. wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit einer Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 226/15 – hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Ich finde auch, das war etwas übertrieben.
Haftbefehl? „Is mir egal!“
Die BVG macht nicht nur mit einer netten Erkennungsmelodie auf sich aufmerksam. Sie sorgt auch für Beschäftigung. Bei Justizwachtmeistern, Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern.
Nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegel ist die Zahl der Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens drastisch gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Das ist eine Steigerung von – Achtung! – 7.000 Prozent. Da träumt der Daytrader von! Bei der S-Bahn ist mit einer Steigerungsrate von nur 100 Prozent die Rede.
Die Justizvollzugsanstalt Plötzensee platzt daher aus den Nähten: Ein Drittel aller Knackis in der Plötze sind Schwarzfahrer.
Das geht so:
- Wer beim dreimal auf das Gebot „Beförderung nur mit gültigem Fahrausweis“ nicht reagiert und dabei erwischt wird, bekommt Post von der Ermittlungsbehörde: „Ihnen wird zur Last gelegt, in drei Fällen eine Straftat nach § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) begangen zu haben.“ Oder so ähnlich.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post vom Gericht. In einem gelben Umschlag steckt der Strafbefehl.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von der Justizkasse, die eine Geldstrafe und ein paar Gerichtskosten fordert.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von Strafvollstreckungsbehörde: Die Ladung zum Haftantritt in der Plötze.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Besuch von der Polizei, die einen Haftbefehl vollstreckt, und den Reaktionslosen zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Plötzensee verbringt.
Was fällt einem dazu ein?
Richtig: Hat die Strafjustiz eigentlich nichts Besseres zu tun? Offenbar nicht.
Also: Wie reagiert man nun aber richtig?
Am besten läßt man sich beim Schwarzfahren gar nicht erst erwischen. Wenn das aber nicht gelungen ist, gilt: Je früher, desto besser.
Die Beschuldigten-Anhörung ist die Pole-Position der Verteidigung: Ein Strafverteidiger besorgt die meist sehr dünne Ermittlungsakte und nimmt die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft auf. Das führt in der Regel beim ersten Mal zur Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Auflage (§ 153a StPO) und nicht zu einer Geldstrafe.
Gegen einen Strafbefehl lohnt der Einspruch, um doch noch die Vorstrafe zu verhindern. Hier wird der Strafverteidiger versuchen, mit dem Gericht über die Einstellung nach § 153a StPO zu verhandeln.
Wenn gar nichts hilft, muß entweder die Geldstrafe bezahlt werden, möglichst sofort, oder auf Antrag auch in Raten. Oder man beantragt die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Dabei (bei den Anträgen, nicht beim Bezahlen ;-) ) hilft ein Strafverteidiger oder solche Einrichtungen wie der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V..
Nostalgisches Fundstück im BZR
Das Bundeszentralregister (BZR) gibt auch dem Verteidiger ein paar Hinweise, mit welcher Art des Mandanten er zu tun hat. Handelt es sich eher um ein Exemplar aus der robusten Kategorie oder trägt er seidene Hemden? Zahlreiche Ladendiebstähle im BZR geben ebenso Aufschluß über die soziale Integration wie die klassischen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch Verteidiger arbeiten hier gern mit Schubladen, räume ich ein.
Eine ganz seltene Spezies ist mir nun untergekommen:

„Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung“ haben in jüngerer Zeit eher Seltenheitscharakter, jedenfalls in unserer Kanzlei. Der § 15 WStG gehört sicherlich heute nicht mehr zu einem Massendelikt.
Das war „zu meiner Zeit“ noch anders. Ich mußte erst mühsam eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit (Einberufung – Widerspruchsverfahren – (erfolgreiche) Klage vor dem Verwaltungsgericht) ausfechten, bevor man mich aus dem Geltungsbereich des Wehrstrafgesetzes entlassen und mich von meiner Pflicht zur militärischen Dienstleistung entbunden hat. Das war damals echt knapp.
Ansonsten wären das die Hausnummern gewesen, die der Reihe nach in dem Strafregister eines sturen Siegerländers gestanden haben dürften:
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 19 Ungehorsam
§ 20 Gehorsamsverweigerung
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
§ 24 Nötigung eines Vorgesetzten
§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
§ 27 Meuterei
§ 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
§ 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
Glücklicherweise habe ich mich dann als Kriegsdienstverweigerer mit staatlich geprüftem Gewissen und engagierter Zivildienstleister um obdachlose Menschen kümmern dürfen, denen ich mich noch heute verbunden fühle.
Zwischen einem sauberen Führungszeugnis und Eintragungen in Bibliotheksstärke sind die Grenzen sehr oft sehr dünn.
Der 10. Termin in der Strafbefehlssache
Nach dem Dezernatswechsel beim Amtsgericht Sinzig geht es nun weiter. Neun Termine und neun korrespondierende Aufhebungen der Termine, das war die Vorgeschichte. Jetzt kommt die zehnte Runde.
10. Termin

Auch wenn das Gericht wieder darauf verzichtet hat, hier mal eben nachzufragen, ob eine Kollision mit einem anderen Termin besteht: Von meiner Seite aus paßt es.
Mal sehen, ob das auch bei den „anliegend aufgeführten Beweismitteln“ klappt und der neue Richter gesund bleibt bis dahin (was ich im wünsche, aber bei so einem Job, den er da hat, nicht sicher vorhersehen kann).
Hinweis:
Gern nehme ich Wetten entgegen, ob der Termin nun stattfindet oder ob er zum zehnten Mal aufgehoben wird.
To be continued …
Dezernatswechsel beim AG Sinzig
Die Richterin am Amtsgericht Sinzig hatte wohl Spaß, mal an einer richtig großen Strafsache zu sitzen. Vielleicht hat sie sich aber auch nur treiben lassen von einem Staatsanwalt mit vergleichbaren Ambitionen. Jedenfalls hat sie die Anklage zugelassen. Dem Angeklagten wurde ein (in Worten: 1) Fall des versuchten Betruges vorgeworfen.
Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt war mir bestens bekannt.
Unter anderem aus zwei anderen Verfahren.
- In der einen Sache gibt es eine Anklage zum erweiterten Schöffengericht hier in Berlin. Angeklagt sind dort etwa 184 Fälle. Formuliert auf 17 Seiten.
- Bei der anderen Sache, die vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln verhandelt werden soll, waren es round about 355 Fälle. Die Anklageschrift umfaßt 28 Seiten.
Berlin und Köln sind aber noch nicht soweit, daß dort verhandelt werden kann.
Zunächst noch einmal der Hinweis:
Sowohl in Sinzig, als auch in Berlin wie ebenfalls in Köln geht es grundlegend um den selben (nicht: den gleichen!) Sachverhalt. Der Unterschied besteht ausschließlich in den verschiedenen (vermeintlich) Geschädigten.
Was macht der kluge Staatsanwalt in so einem Fall also?
- Richtig! Er stellt den einen Fall nach § 154 I StPO ein.
Was macht der Staatsanwalt in Sinzig?
- Richtig! Er beantragt und bekommt den Erlaß eines Strafbefehls
Meine Versuche (PLUUURAL!), dann wenigstens die Richterin davon zu überzeugen, daß es nicht sinnvoll ist, den Fall zu verhandeln, waren nicht erfolgreich. Sie wollte ebenfalls unbedingt da durch. Um vielleicht – gemeinsam mit dem Staatsanwalt – Rechtsgeschichte zu schreiben?
Ich habe für den Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil eine Verurteilung in Sinzig – wenn auch „nur“ im Strafbefehlsverfahren – quasi eine präjudizierende Wirkung auf die Verfahren in Köln und Berlin hätten.
Dem duo infernale schreckte es nicht, daß sich mit diesem Fall bereits
- eine Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht,
- ein Senat beim Oberlandesgericht und dann auch noch
- der Fischersenat beim Bundesgerichtshof
beschäftigt haben.
Also habe ich mich auf die Hauptverhandlung bei der Strafrichterin genauso vorbereitet, wie ein Strafverteidiger das macht, der eine streitige Verhandlung einer Anklage, die eine hochspezialisierte Staatsanwaltschaft geschrieben hat, vor einer mit qualifizierten und erfahrenen Richtern einer Wirtschaftsstrafkammer auf seinen Mandanten zukommen sieht.
Und das habe ich auch dem Amtsgericht mitgeteilt (böse Zungen sprechen: „angedroht“).
Um es für den Laien mal ein wenig greifbarer zu machen, worin die Unterschiede bestehen:
Für den Termin beim Strafrichter sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgersetz 165,00 Euro vor. Bei der Strafkammer sind es 530 Euro.
Es ging also los.
Mit einer Orgie der Terminierung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sinzig.
1. Termin

Kein Schreibfehler: das war wirklich 2014! Da der Termin aber nicht mit mir abgestimmt und ich an dem 29.04.2014 verhindert war, habe ich sofort Terminsverlegung beantragt. Das Gericht reagierte auch recht flott und machte einen neuen Termin, ein paar Tage früher:
2. Termin

Weil ich an dem Tag aber anderweitig als Strafverteidiger unterwegs war (und die Richterin mal wieder nicht nachgefragt hatte), passierte dieses:
Aufhebung

Dann kam überraschend das:
3. Termin

Das wurde mir nun alles ein wenig viel. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage habe ich dann am 23.06.2014 einen Antrag auf meine Bestellung zum Pflichtverteidiger (§ 140 II StPO) gestellt. Erwartungsgemäß lehnte die Richterin diesen Antrag am 27.06.2014 ab – war ja alles ganz einfach.
Ich habe da eine andere Ansicht vertreten und mich in einer Beschwerde gegen die Ablehnung
- auf das AG Berlin,
- auf das LG Köln,
- auf das OLG Köln und
- auf den BGH bezogen,
mit denen ich die Probleme des Falls bereits ausgiebig erörtet hatte. Und ich habe am 29.06.2014 beantragt, den Temin am 1.7.2014 aufzuheben, damit das LG Koblenz über die Frage – schwierig oder nicht schwierig – beraten und entscheiden konnte, bevor es in Sinzig losgeht.
Die Richterin machte es richtig – der Termin mußte aufgehoben werden:
Aufhebung

Das Landgericht Koblenz entschied dann am 17.07.2014 in einem vierseitigen Beschluß:

OK, erstes Ziel erreicht. Aber da war ja noch was. Ach ja, die Terminierung der Hauptverhandlung.
4. Termin

Wenn man mich vorher mal gefragt hätte, wäre das Folgende nicht nötig gewesen:
5. Termin

Aber wenn’s einmal läuft, dann läuft’s. Nicht wahr? Na, wenigstens war ich es diesmal nicht, der keine Zeit hatte für dieses Umfangsverfahren.
6. Termin

Ok, der 25.08.2015 liegt in den Berliner Sommerferien. Und ich wollte an diesem Tag auf dem Sattel meines Fahrrads sitzen und von Sur-En zur Uina-Schlucht hochkurbeln. Man hätte mich ja mal fragen können. Also:

Ohne Murren und Knurren wird also einmal mehr umterminiert:
7. Termin

Nachdem nun mehrfach der Strafverteidiger verhindert war und einmal ein Zeuge nicht erscheinen konnte, war ja langsam mal ein anderer an der Reihe. Diesmal wohl das Gericht:
8. Termin

Netter Versuch. Allerdings, ohne den Termin mit mir abzustimmen.
Ehrlich, ich schwöre! Ich war wieder verhindert, nicht privat, sondern hatte als Strafverteidiger in Berlin einen Kokslieferanten zu verteidigen, was ich mit dem Vorsitzenden Monate vorher verabredet hatte. Es war nicht zu ändern! Warum greift man in Sinzig nicht einfach mal zum Telefon?! Aber jetzt:
9. Termin

Der 08.12.2015 war endlich abgestimmt. Er steht seit Anfang September in meinem Terminkalender. In knackigem Rot. Mit einer Erinnerung am 03.12.2015, damit ich auch nicht vergesse, mir rechtzeitig einen Stuhl bei der Lufthansa zu reservieren. Den Donnerstag Nachmittag hatte ich mir freigehalten, um für die Hauptverhandlung die Erklärungen und Beweisanträge vorzubereiten. Am Freitag trundelte dann mit der Sackpost das folgende Schreiben ein:
Aufhebung

Den Flug habe ich storniert – es bleiben Stornokosten von rund 200 Euro. Das Mietauto konnte ich kostenlos abbestellen.
Man glaubt’s wirklich nicht!
Zusammen mit den Terminsverlegungsanträgen habe ich immer mal wieder versucht, das Gericht und die Staatsanwaltschaft zur Einstellung dieses Verfahrens zu bewegen. Nix zu machen! Die Herrschaften bleiben stur. Das kann ich – gebürtiger Siegerländer – besser!
Aber vielleicht gibt der klügere Richter, der jetzt wohl das Dezernat „Versuchter Betrug in minderschweren Fällen“ übernommen hat, ja jetzt endlich nach. Denn sonst wird die Reihe fortgesetzt.
tl;dr
Und jetzt stelle ich die verbotene Frage dann doch noch:
Habt Ihr da unten in Sinzig eigentlich nichts Besseres zu tun?
„Kidslove” und der kinderpornographische Kühlschrank
Die Polizei be- und durchsuchte heute 28 Berliner Wohnungen und Geschäftsräume. Sechs Stunden lang waren rund 100 Beamte unterwegs. Die Staatsanwaltschaft hatte mal wieder ein paar IP-Adressen, Protokolldateien und/oder Bezahlkarten-Daten bekommen, die im Zusammenhang mit kinderpornographische Schriften (§ 184b StGB) stehen sollen.
Was wurde gesucht?
Etwas um die 360.000 Bilddateien seien auf einem Server gefunden worden, auf den 45.000 Nutzer Zugriff gehabt haben sollen. 27 dieser Nutzer haben eine Meldeadresse in Berlin. Und die hatten heute Vormittag keine Langeweile.
Was droht?
Der Besitz von Kinderpornographie (oder Jugendpornographie, § 184c StGB) ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei (bei Jugendpornos bis zu zwei) Jahren Freiheitsstrafe führen kann. Vom Strafmaß her also irgendwas zwischen Schwarzfahren (§ 265a StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB).
In den allermeisten Fällen, die wir in der Kanzlei verteidigt haben, endeten die Verfahren mit einer Geldstrafe oder mit einer zarten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Schlagzeilen der Proletenblätter übertreiben mal wieder maßlos.
Wie geht’s nun weiter?
Was passiert sonst noch nach dieser vom Boulevard enthusiastisch gefeierten „Großrazzia“ mit dem Codenamen „Kidslove“? Die Durchsuchten bekommen in ein paar Wochen die „Gelegenheit zur Stellungnahme“, § 163a StPO.
Das heißt: Wenn sie sich nicht schon im Zusammenhang mit der Durchsuchung um Kopf und Kragen geredet haben, dann haben die Beschuldigten noch einmal die Chance dazu. Es sei denn, sie beachten die goldene Spielregel: Schnauze halten, Strafverteidiger anrufen! (Über die weiteren Einzelheiten zu dieser Regel informieren Sie unsere Sofortmaßnahmen.)
Nebenbei: Verhaftet und einem Haftrichter vorgeführt wurde heute niemand. Was bei dem zu erwartenden geringem Strafmaß auch nicht überrascht.
Was tut weh?
Schmerzlich ist allerdings das Beiwerk eines solchen Ermittlungsverfahrens. Jedenfalls erst einmal. Denn wenn wegen eines solchen Vorwurfs die Wohnung durchsucht wird, dann nimmt die Polizei auch alles mit, was irgendwie nach Internet und Datenspeicher aussieht.
Im heutigen Fall waren das Medienberichten zufolge 47 PCs und Notebooks, 49 externe Festplatten, ein Server, drei internetfähige Spielkonsolen, rund 3300 CDs und DVDs sowie USB-Sticks, Speicherkarten, Ausdrucke und Videokassetten. Unbestätigten Gerüchten zufolge scheiterte die Sicherstellung eines internetfähigen Kühlschranks nur knapp an den nicht vorhandenen Transportmöglichkeiten der Polizei.
Was auf den Datenspeichern herumliegt, ist noch nicht bekannt. Manchmal ist es auch nur ein einziges Bildchen in der Browserchronik, das auf der Drei-Terabyte-Platte gespeichert ist.
Was kann man tun?
Es stehen sich nun gegenüber:
- In der roten Ecke
Unmengen an sichergestellten Speichermedien, die neben anderen noch größeren Unmengen an Speichermedien aus den letzten anderhalb Jahren gestapelt werden - In blauen Ecke
Geringe Mengen an qualifiziertem Personal in der Kriminaltechnik (KT), die in diesen Speichermedien absaufen.
Wenn man die KT nun vor sich hinwurschteln läßt, kann man damit rechnen, die sichergestellten Rechner und Speichermedien zurück zu bekommen, nachdem Windows 10 nur noch im Antiquariat zu kaufen ist. Wenn überhaupt.
Es sei denn, man engagiert sich etwas und hilft den überlasteten Ermittlungsbehörden dabei, ihre Arbeit zu machen. Das wiederum hilft der Verteidigung: Meist gelingt es einigermaßen flott zumindest wieder an die – nicht bemakelten – Daten zu kommen. Mit ein wenig gutem Zureden bekommt man zumindest eine Spiegelung bzw. ein Image der Partitionen, auf denen gespeicherte KiPo auszuschließen ist. In Einzelfällen gibt es auch den ganzen Rechner zurück – mit oder ohne Festplatte. Nur abwarten, was auf einen zukommt, ist nicht hilfreich, wenn man noch ein Interesse an seinen (legalen) Daten (und anderenorts kein Backup) hat.
Und die Folgen?
Auch was das Strafmaß angeht: Mit einer an den Vorwurf und an die Beweislage angepaßten Verteidigung kann man eigentlich recht akzeptable Ergebnisse erzielen. Einstellung, kleine Geldstrafe oder kurze Bewährungsstrafe, es ist grundsätzlich alles möglich.
Alles in Allem
Ein Sturm im Wasserglas, der durchaus zu handhaben ist. Wenn man weiß, in welche Richtung man segeln muß.
Übrigens
Der Hinweis auf das Angebot des Universitätsklinikums Charité Campus Mitte gehört im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen diese Art der Vorwürfe zu unserer Standardberatung, wenn es eine Strafmaßverteidigung werden soll.
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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de
Macht man das so?
Im Lawblog war zu lesen von dem gescheiterten Versuch, ein paar Gramm Betäubungsmittel in den Knast zu schicken.
Die Partnerin eines Knackis schickte ihm ein paar Gramm Heroin in den Knast. Per Briefpost. Dabei schrieb sie als Absender den Verteidiger ihres Partners auf den Umschlag. Der Brief war unterfrankiert, deswegen ging er „zurück“ an die Anwaltskanzlei.
Und was macht der Verteidiger? Statt den Brief zu versiegeln und in den Tresor zu legen?
Die Juristen informierten die Polizei, um selbst keinen Ärger zu bekommen.
Die Ermittler untersuchten den Brief, fanden so die Absenderin und am Ende steht eine Verurteilung der Frau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.
Als ich den Sachverhalt gelesen habe, stellte sich mir genau die Frage aus der Überschrift.
Ich glaube nicht, daß ich das Briefchen der Polizei übergeben hätte. Dazu bin ich als Verteidiger des Empfängers auch gar nicht verpflichtet. Unter weiter – vielleicht ein wenig um die Ecke gedacht – darf ich das überhaupt? Schade ich vielleicht meinem eigenen Mandanten damit?
Nebenbei:
Unsere Verteidigerpost ist nahezu fälschungssicher. Durch unsere Briefmarken! 8-)
Richterlicher Feierabend per Textbaustein
Rückfragen des Landgerichts nach dem Ziel der Berufung sind üblich und sinnvoll. Das ist regelmäßig der erwartete Startschuß zur zweiten Runde. Gericht und Verteidigung klären dann, wie die zweite Tatsacheninstanz gestaltet werden soll. So weit, so gut.
Nun gibt es ja einen Erledigungsdruck auf der Seite des (stets überlasteten) Gerichts. Da lassen sich manche Vorsitzende Richter schon einiges einfallen, um ihr Ziel zu erreichen: Ein Häkchen auf der Zählkarte. Wie das in einem konkreten Fall aussieht, kann man hier mal nachlesen:
Der Mandant ist vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Für diese Schwarzfahrt gab es zwar keine Entschuldigung, aber immerhin eine Erklärung.
Dennoch: Dem Urteil in dieser Verkehrsstrafsache ist ein Hau-Ruck-Verfahren mit Verurteilungsdruck vorausgegangen. Nun, der Mandant ist kein Waisenknabe. Aber verkehrsrechtlich eigentlich nicht mehr als üblich aufgefallen. Passiert ist auch nichts, konkret gefährdet war auch niemand. Und der Mandant kann Auto fahren. Gut sogar. Nur dürfen darf er es nicht (mehr).
Wir haben uns das überlegt: Berufung oder nicht. Die Konsequenzen, Risiken und Chancen gegeneinander abgewogen und uns dafür entschieden. Und zwar ganz bewußt.
Das Urteil des Amtsgericht ist nicht akzeptabel, deswegen wollte der Mandant es überprüfen lassen. Im Vertrauen auf ein faires Verfahren vor dem Landgericht.
Offenbar wird ein abgewägtes Vorgehen der Verteidigung bei dieser Berufungskammer nicht erwartet. Warum sonst entwickelt die Vorsitzende einen Textbaustein, den sie an die Verteidger verschickt, die ihr die Akten auf den Tisch legen.
Es mag sein, daß die Richterin sich damit den einen oder anderen Termin vom Hals hält. Aber – jedenfalls bei mir – mit einem üblen Beigeschmack. Sie kennt die nur die Akte. Nicht den Menschen. Sie kennt keinerlei Details, die nicht in dem flüchtigen Terminsprotokoll der Sitzung vor dem Amtsrichter stehen. Die ganzen Zwischentöne, die Informationen, die „Softskills“, die der Richter und die Protokollführerin schlicht weggefiltert haben, fehlen der Kontrollinstanz. Gleichwohl schreibt sie:
Nach […] Einschätzung auf der Grundlage der Akte […] erscheint das angefochtene Urteil nachvollziehbar und die Strafe nicht unangemessen.
Der Text, den ich bewußt aus diesem Zitat entfernt habe, entstammt im Schwerpunkt der richterlichen Vorsorge, einem Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus dem Weg zu gehen. Angstformulierungen, damit mam den Textbausteinverwender nicht festnageln kann. „Vorläufig“ und „Vorbehaltlich“ sind die Standardvokabeln von Richtern, die nicht zugeben wollen (und/oder dürfen), daß sie sich bereits entschieden, vorverurteilt haben.
Die Hilflosigkeit eines solchen „Ratschlags“ wird deutlich an diesem richterlichen Hinweis:
Gegebenenfalls sollte aus Kostengründen eine Rücknahme erwogen werden.
Mit mehr kann das Berufungsgericht nicht drohen. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann es für den Mandanten am Ende des Verfahrens nicht „schlimmer“ werden. Die Rechtsmittelgerichte dürfen das Ergebnis der ersten Instanz nicht „verbösern“.
Also kommt so ein armseliges Kostenargument, eine vermeintliche Fürsorglichkeit, mit der die Zählkarte verdeckt werden soll. Der Mandant soll dazu bewogen werden, seine Freiheit für lange Monate aufzugeben, seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung zu verlieren sowie die Beziehung zur Frau und Kindern zu risikieren, zumindest massiv zu belasten?!
Was – so frage ich mich – geht in dem Kopf eines derart pensengebeutelten Richters vor, wenn er so einen Textbaustein durch die Gegend schickt? Geht da überhaupt was drin vor, das weiter geht als von der Wand zur Tapete?
Ich beantrage jetzt erstmal Akteneinsicht und dann sehen wir weiter … Denn meine Aufgabe als Strafverteidiger besteht ganz sich nicht darin, für den frühen Feierabend einer Richterin zu sorgen.