Strafrecht

Freispruch nach 26 Jahren – nicht bedauerlich!

Freispruch03Ein klassischer Freispruch, weil es dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war, den Anklagevorwurf zu bestätigen.

Dem Mandanten der Strafverteidiger Alexander Richter und Tobias Glienke hatte die Anklage vorgeworfen, am 20.11.1989 aus Habgier einen Menschen getötet zu haben. Das hat sich im Rahmen einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Freispruch01Die Medienmeute – allen voran die Gerichtsreporterin des Springerboulevards – war nach der Verhaftung des Beschuldigten und bei Prozeßbeginn natürlich begeistert.

Moderne DNA-Untersuchungen seien zum Einsatz gekommen. Und ein genetischer Fingerabdruck sollte den Tatnachweis bringen. Auch noch nach einem Vierteljahrhundert. Doch von Anfang an verteidigte sich der Angeklagte mit professioneller Unterstützung seiner beiden Verteidiger gegen den Vorwurf.

Dennoch fabulierte die Journaille:

Das, was die tote, alte Dame vor einem Vierteljahrhundert unter ihren Nägeln hatte, ist mit verbesserten Methoden neu untersucht worden. Der genetische Fingerabdruck gehört dem Familienvater – die DNA lügt nicht.

und macht – wie oft in Unkenntnis der entscheidenden Tatsachen – Stimmung gegen den Familienvater, der acht lange Monate unschuldig in Untersuchungshaft gesessen hat.

Anklageschrift

Die Rechtsanwälte Tobias Glienke und Alexander Richter, beides erfahrene Fachanwälte für Strafrecht, haben im Prozess unter vielem anderem zutreffend dargestellt, daß eine übereinstimmende DNA allein nicht ausreicht, um einen Tatnachweis zu erbringen. Der genetische Fingerabdruck ist eben auch nur eine Spur, die bewertet werden muß, wie jedes andere Beweismittel auch.

Es steckte viel Kleinarbeit in der Verteidigung, die durch eigene Ermittlungen und auch mit engagierter Unterstützung von Angehörigen und Freunden des Angeklagten schlußendlich zu diesem erfreulichen Ergebnis führten.

Enttäuschend – jedenfalls für das fachkundige Publikum – ist allerdings das unprofessionelle Verhalten des Vorsitzenden Richters Schweckendieck, der es sich – aus Gesichtswahrungsgründen? – nicht verkneifen konnte, sein Bedauern über dieses von ihm zu verkündende Ergebnis deutlich zu machen.

Was will der Richter mit dem Satz in der mündlichen Urteilsbegründung „Sollten Sie es doch gewesen sein, müssen Sie das mit ihrem Gewissen abmachen.“ mitteilen!? Richter haben das Ergebnis der Beweisaufnahme zu bewerten. Nicht mehr, nicht weniger. Sie haben festzustellen, ob die Anklagebehauptung …

MordAnklage

… am Ende zutrifft oder nicht.

In diesem Fall konnte diese Feststellung nicht zweifelsfrei getroffen werden, weil die Beweise dazu nicht vorlagen. Also ist ein Freispruch zwingend. Und zwar ohne Ausdruck des Bedauerns, weil es (leider?) nicht gelungen war, einen mutmaßlichen Täter zu überführen.

Die Rechtsanwälte Alexander Richter und Tobias Glienke werden nun ihren Mandanten und seine Familie dabei unterstützen, den Scherbenhaufen zu beseitigen, den schlampige Ermittlungen und voreingenommene Ermittler da hinterlassen haben.

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Mohamed und der besserwissende Investigativist

Es geht um den Fall „Mohamed“, das getötete Flüchtlingskind. Die Ermittlungen der Mordkommission, eine hochqualifizierte Ermittlertruppe des Berliner Landeskriminalamts, führten zur Festnahme und wenig später zu Geständnissen eines Beschuldigten.

Und dann gibt es diesen Peter Rossberg (@PRossberg), ein BILD-„Zeitungs“-Reporter, Ressort Investigative Recherche, der „alles mit Kriminalität“ macht – so sein Twitter-Profil.

Dieses Mitglied des größten Fußballvereins in der Stadt Offenbach (wo liegt’n das Nest eigentlich?) zieht nun die Ermittlungen an sich, weil: Die ausgebildeten und teils studierten Kriminalisten aus der Keithstraße schaffen das nicht ohne ihn.

Rossberg

Da fällt mir ein bekannter Kolumnist der Zeit ein, der am 22.09.2015 diesem (und anderen) selbsternannten Investigativisten ins Gesangbuch schrieb:

Daher gehen der heute üblich gewordene „Empörungs-Journalismus“ vielfach an der Sache vorbei. Nicht weil er die (Straf-)Justiz wegen ihrer manchmal bornierten Blindheit gegenüber Fehlerquellen kritisiert, die zweifellos vorhanden sind. Sondern weil er ebenso oft mit einer Attitüde der Besserwisserei auftritt, die durch nichts nicht gerechtfertigt ist. Vor wenigen Tagen erst traf der Kolumnist bei einer Podiumsdiskussion über Fehlurteile im Strafrecht auf einen bekannten Journalisten, der mit empörter Gewissheit von zahllosen Fehlurteilen zu berichten wusste, deren „Falschheit“ sich allein ihm enthüllt hatte: Nach geheimen Regeln und Kriterien, oder, besonders beeindruckend, nach „gesundem Menschenverstand“. Das gilt als „kritisch“, ist es aber nicht. Denn anders als der Schimpf-Mainstream meint, setzt Kritik nicht ein laienhaftes Sich-Empören, sondern vertieftes Verständnis voraus. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet Journalisten wissen, was die Wahrheit und was ein „Fehlurteil“ ist, ist ähnlich groß wie die, dass ein Sozialpädagoge die im Einzelfall beste Methode der Krebstherapie kennt.

Die Arroganz dieser BILD-„Zeitungs“-Proleten und deren Produkte sind für ein funktionierendes Rechtssystem entbehrlich. Gibt es für diese Leute nicht Sinnvolleres? Fußballgucken bei Bier und Chips zum Beispiel?

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Kinox.to beim Landgericht Leipzig

Am heutigen Freitag startete im sächsischen Leipzig der erste Prozess gegen einen mutmaßlichen Mitbetreiber von Kinox.to.

Kinox.to

Themen der Anklage, die von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführt wird, sind:

Nicht angeklagt ist eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB); dieser Tatvorwurf spielte auch eher nur für das Ermittlungsverfahren eine tragende Rolle, weil sich daraus einige bedeutsame „Bequemlichkeiten“ für die Strafverfolger ergeben haben. Für das Strafmaß im Falle einer Verurteilung kommt es darauf eher weniger an.

Bemerkenswert ist, daß das Streaming-Portal noch immer am Netz ist, weil den Strafverfolgungsbehörde die Zugangsdaten nachhaltig vorenthalten werden (und sie keine kompetenten Hacker kennt, die sich mal bei dem Server anmelden, um dort für Recht und Ordnung zu sorgen – gibt es hier vielleicht Freiwillige? 8-) ).

Und von den beiden Jungs, die die GenStA – wie den aktuell vor der Strafkammer des Landgerichts Leipzig Angeklagten – zum inneren Kreis der Betreiber von kinox.to zählt, fehlt immer noch eine verfolgbare Spur.

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Hit the DroidJack

DroidJackEs ist mal wieder soweit. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – ergatterte eine Liste mit den Daten von Käufern einer Software. Woher die Liste stammt, wird „aus ermittlungstaktischen Gründen“ nicht verraten.

Der An- und Verkauf des Programms mit dem klingenden Namen DroidJack ist völlig legal und unterliegt nach deutschem Recht keinerlei Beschränkungen. Dennoch: Die Strafverfolger beantragen den Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen, die zuständige Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main dann auch erläßt.

Begründet wird der Durchsuchungsbeschluß mit der (grundätzlichen) Eignung des Android Remote-Administration-Tool’s,

  • den Datenverkehr auf Android-Systemen zu überwachen,
  • Telefongespräche und Umgebungsgespräche heimlich abzuhören sowie
  • mit der Smartphone-Kamera heimlich Bildaufnahmen anzufertigen.

Und weil sie dazu geeignet ist, sei das Programm eine Schadsoftware, die ausschließlich dazu diene, kriminelle Handlungen zu begehen. Ausschließlich. Aha!

DroidJack 4

Daß es auch

  • Entwickler oder Coder, die z.B. Software zur Abwehr von Angriffen durch DroidJack programmieren, oder
  • einfach irgendwelche Spielfritzen, die sich – im Rahmen des Erlaubten – fortbilden möchten, oder
  • Penetration-Tester, also Hacker, die im Kundenauftrag deren eigene Systeme anzugreifen,

gibt, kommt offenbar weder dem ermittelnden Oberstaatsanwalt, noch dem Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main in den Sinn.

Das erinnert mich die Verhaftung eines Mannes wegen des Verdachts einer Vergewaltigung. Schließlich hat er ja das Werkzeug dazu.

Im vorliegenden Fall geht es um das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB). Deswegen hat es heute in Wohnungen von 13 Verdächtigen in mehreren Bundesländern, sowie auch in Großbritannien, Frankreich, Belgien und der Schweiz Razzien gegeben. Alles, was hinten ein Kabel hat, wurde sichergestellt bzw. beschlagnahmt, um in Ruhe (in Berlin dauert sowas regelmäßig 18 Monate) die Speichermedien analysieren zu können. Mit welchem Ergebnis, steht in den Sternen.

Der Berliner Rechtsanwalt Andreas Jede stellt in einem Blogbeitrag zu den DroidJack-Durchsuchungen den Zusammenhang zwischen diesem Frankfurter Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und dem Fall Edathy her. Über letzteren hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss am 15.08.2014 (2 BvR 969/14) bereits entschieden, daß es nicht ausreiche, einen Anfangsverdacht zu begründen, nur weil die Möglichkeit bestehe, daß jemand eine Straftat begehen könne.

HessenDie Frankfurter Ermittlungsbehörden stehen auf ganz dünnem Eis. Und wie sich das langfristig auswirkt, hat der Große Vorsitzende des 2. Strafsenats beim Bundesgerichtgshof mal schön geschrieben:

Verheerender als die praktische Sinnlosigkeit einer solchen Strafverfolgung ist der Verlust ihrer Legitimität.

Die rechtfertigende Pressemitteilung der GenStA vom 28.10.2015 gibt es u.a. hier (als Datei im PDF).

Hier dann noch der passende Song zum Thema:

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BVerfG: Veröffentlichungspflicht auch bereits vor Rechtskraft?

Ein Zeitungsverlag war mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Es ging um die Zusendung der Kopie eines Urteils, das noch nicht rechtskräftig war bzw. ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 29. Oktober 2015 die Pressemitteilung Nr. 78/2015 veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe lassen eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen.

Der kompletten Text der Pressemitteilung ist hier veröffentlicht.

Eine abschließende Entscheidung ist damit noch nicht getroffen worden. Das Verfassungsgericht reklamierte, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung „Besonderheiten“ nicht hinreichend beachtet habe. Es sei anerkannt,

dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut.

Ob der presserechtliche Auskunftsanspruch der klagenden Medienvertreter in diesem konkreten Fall die Interessen der Strafrechtspflege überwiegt, muß nun das Oberverwaltungsgericht in einem zweiten Durchgang entscheiden. Wenn allerdings

konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen.

müssen die Journalisten auf die Rechtskraft der Entscheidung eben warten.

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Kritische Nebenbeschäftigung eines Polizisten

Captain HUK zitiert einen Artikel aus dem Oberbayerisches Volksblatt, in dem über die Nebentätigkeit eine Kriminalbeamten aus Rosenheim berichtet wird.

In einer kleinen Unfallsache tauchte plötzlich ein Zeuge – eben dieser Kriminalhauptkommissar – auf, der Angaben zum Unfallhergang machen konnte. Dieser Zeuge soll nach Angaben des geschädigten Klägers aber gar nicht vor Ort gewesen sein. Das Zivilgericht schenkte dem Bericht des Zeugen – trotz seines Status‘ als Polizeibeamter – keinen Glauben und folgte im Wesentlichen den Ausführungen eines Unfallrekontruktionsgutachtens.

Bemerkenswert an dieser Beweisaufnahme war das Ergebnis der Nachforschungen des Klägers: Der Kriminalhauptkommissar arbeitete nebenberuflich bei der HUK, dem verklagten Versicherer.

Wenn ich jetzt nur die Details aus dem OVB-Online-Artikel zugrunde legen würde, könnte dieses kleine Zivilverfahren noch gewichtige Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis des Herrn Kommissars bekommen. Es kann aber auch sein, daß es im bayerischen Rosenheim ganz anders zugeht.

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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de

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Eindeutige Festlegungen und Parallelen

Der AngriffVor ein paar Tagen hatte ich via Twitter einen kurzen Austausch mit dem von mir fachlich sehr geschätzten Kollegen Ralf Höcker, Medienanwalt und Professor aus Köln. Herr Höcker hatte in einem Gespräch mit Dirk Müller beim Deutschlandfunk über die Galgen auf der Pegida-Demonstration knackig formuliert:

Ich lege mich selten fest, aber in diesem Fall lege ich mich fest. Strafbar ist das Ganze eindeutig nicht.

Ich teile die Ansicht des Kollegen nicht, jedenfalls nicht in dieser Entschiedenheit, und habe polemisch (mit Schreibfehler, Pardon.) dagegen gehalten:

Tweet mit Rechtschreibefehler

Die strafrechlichen Vorschriften §§ 111, 126 und 241 StGB lassen weite Beurteilungsspielräume zu. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben zudem auch die Aufgabe, einzelne – vielleicht zivilrechtlich zulässige – Äußerungen in einen größeren Kontext zu stellen, um daraus dann doch zur Strafbarkeit solcher als Meinungsäußerung getarnter öffentlichen Aufforderungen zu bzw. Androhungen von Straftaten zu kommen.

Woraus der Zusammenhang bestehen kann, hat der aus Görlitz stammende Berliner Autor Michael Bittner sehr treffend in einem Vergleich zwischen der PEGIDA und der NSDAP beschrieben. Michael Bittner schließt seinen Beitrag mit den Worten:

Von Hannah Arendt stammt auch die Beobachtung, dass man faschistische Führer beim Wort nehmen muss, denn sie verschweigen ihre Pläne nicht, sondern sprechen sie offen aus, um zu erschrecken und zu beeindrucken. Wenn Lutz Bachmann also ankündigt, kein „Volksverräter“ werde „ungeschoren“ davonkommen, jeder die „Quittung für seinen Vaterlandsverrat“ erhalten, wie es dann auch ein symbolischer Galgen bei der Montagsdemonstration bezeugt – dann sollte man diese Worte und Gesten sehr ernst nehmen.

Was soll mit diesem Galgen in Dresden, der angeblich von einem Werkzeughändler aus dem Erzgebirge gebastelt wurde, anderes geäußert öffentlich angedroht werden als Gewalt gegen Personen? Welche zielorientierte Aufforderung steht hinter dem Galgen, der in der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft in Möckern in Sachsen-Anhalt aufgestellt wurde, wenn nicht die, als ein paar der Flüchtlinge daran aufzuhängen?

Ok, man kann nun das Argument der Einheit der Rechtsordnung zitieren: Was in „Höckers Zivilrecht“ erlaubt sein soll, kann in „Hoenigs Strafrecht“ nicnt verboten sein. Ich bin kein Äußerungsrechtler, deswegen traue ich mich auch nicht, die Galgen zivilrechtlich zu bewerten. Aber daß der 39-jährige Erzgebirgler (wenn er denn der Galgenbastler und -träger war) sich strafbar gemacht haben könnte, halte ich für sehr gut wahrscheinlich. Und was strafbar ist, kann zivilrechtlich nicht erlaubt sein.

(Nicht nur) nebenbei:
Wem es zu mühsam ist, den Text von Michael Bittner durchzulesen, kann sich dieses 2 1/2 Minuten lange Video mit einem Zusammenschnitt zweier Redner – der Geschichtslehrer und AfD-Fraktionsvorsitzender Björn Höcke einerseits und der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Leiter der Reichskulturkammer Joseph Goebbels andererseits – mal zu Gemüte führen.

Um dann vielleicht doch noch was dazu zu lesen: Georg Restle vertritt wie ich die Ansicht, der Galgen diene dazu, dieses Land in Aufruhr zu bringen. Und das halte ich für zumindest strafwürdig; ob es auch strafbar ist, mögen am Ende kompetente Strafjuristen entscheiden – und die heißen weder Höcker noch Hoenig.

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Bild: Wikimedia Commons via Wikipedia

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Beobachtungen zu § 46 II StGB

Der „Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V.“ (VBRG) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt. Ziel des Verbands ist der Aufbau eines flächendeckenden Beratungsangebots, die Qualifizierung von Beratern sowie die sichtbare Unterstützung von Betroffenen rechter Gewalt.

Ich möchte hier einen Aufruf veröffentlichen, den Robert Kusche, Dresden, für die VBRG an Rechtsanwälte, insbesondere Strafverteidiger, gerichtet hat:

Liebe Anwältinnen und Anwälte,

in Folge der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschuss hinsichtlich der Verfolgung rechter Straftaten ist nun das neue „Hasskriminalitätsgesetz“ in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz ist der Katalog der Strafzumessungsumstände (§ 46 Abs. 2 StGB) um die Formulierung „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ ergänzt und soll künftig dazu beitragen rechte Tatmotive bei der Strafzumessung besser zu berücksichtigen. Bereits im Vorfeld haben sich die ostdeutschen Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt in einer gemeinsamen Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben kritisch geäußert. Wir befürchten, dass der Merkmalskatalog in seiner jetzigen Form zu unbestimmt ist. Darüber hinaus fordern wir dringend ausdrückliche Ermittlungs- und Dokumentationspflichten in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu verankern, die die Ermittlungsbehörden verpflichten, bei Verdachtsfällen rechten Tathintergründen nachzugehen und diese gegebenenfalls aktiv auszuschließen.

Daher wollen wir das jetzige Gesetz kritisch begleiten. Bis Mitte 2016 wollen wir verfolgen, wie sich diese Gesetzesänderung auf die juristische Praxis in den Gerichtsverfahren auswirkt. Dazu laden wir Sie/ Euch ein uns über Ihre/Eure Erfahrungen mit dem geänderten Gesetz zu berichten. Im Frühjahr 2016 planen wir zudem eine kleine Umfrage, um zu erfahren ob sich die Gesetzesänderung auf Urteile gegen rechte Straftäter positiv ausgewirkt hat.

Wir danken im Voraus Ihre/Eure Unterstützung.

Bitte informiert uns unter info@verband-brg.de über Urteile und Prozesse, in denen der geänderte § 46 Abs. 2 zur Anwendung bzw. zur nicht Anwendung gekommen ist.

Robert Kusche, Dresden

An diese Stelle möchte ich noch einmal hinweisen auf die Ausführungen des VRiBGH Thomas Fischer, die ich hier aus dem österreichischen Standard abgeschrieben habe.

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VRiBGH Fischer: „Legalize it!“

Der österreichische Standard stellt die richtigen Fragen, Thomas Fischer gibt richtige Antworten:

STANDARD:
Wenn ich Sie frage, was derzeit strafrechtlich verboten ist, aber legalisiert werden sollte – was antworten Sie?

Fischer:
Ich halte die strafrechtliche Drogenbekämpfung für vollkommen gescheitert. Das Recht sollte hier weitgehend liberalisiert werden.

STANDARD:
Auch etwa bei Heroin?

Fischer:
Ja. Dieser War on Drugs verschlingt Abermilliarden und führt nur dazu, dass gigantische Kartelle massiven Gewinn machen. Suchtbekämpfung ist keine Aufgabe des Strafrechts.

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Voll schuldfähige Erschießung eines Finanzbeamten

Der Bundesgerichtshof teilt über seine Pressestelle in der Mitteilung Nr. 174/2015 vom 13.10.2015 lapidar mit:

Verurteilung wegen Mordes im Finanzamt Rendsburg rechtskräftig

Beschluss vom 30. September 2015 – 5 StR 347/15

Das Landgericht Kiel hat einen Steuerberater wegen Mordes an einem Finanzbeamten im Finanzamt Rendsburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der voll schuldfähige Angeklagte am 1. September 2014 heimtückisch den Beamten in seinem Büro.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist damit rechtskräftig.

Landgericht Kiel – Urteil vom 7. April 2015 – 8 Ks 1/15 (598 Js 40394/14)

Bemerkenswert an dieser Mitteilung ist der ausdrückliche Hinweis des Gerichts, daß der (wohl ehemalige) Steuerberater im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, als er den Finanzbeamten erschossen hat. Mich treibt das Steuerrecht regelmäßig in den Wahnsinn.

In der LTO vom 07.04.2015 findet man einen Bericht über die erstinstanzliche Entscheidung des LG Kiel.

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