Zugangsdaten von KinoX.to gesucht

Die Generalstaatsanwaltschaft in Dresden ermittelt. Zum einem immer noch gegen die Betreiber von kino.to. Aber auch das Nachfolge-Ermittlungsverfahren ist genauso noch nicht abgeschlossen, wie der Betrieb von

kinox_to

Der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden, Wolfgang Klein, bedauert:

Wir konnten es nicht abschalten, weil wir die Zugangscodes nicht haben.

Nicht abgeschlossen ist außerdem die Fahndung nach den beiden 22 und 25 Jahre alten Brüdern aus Lübeck, denen vorgeworfen wird, die Betreiber des Streaming-Portals Kinox.to zu sein. Die bisherigen Hinweise auf den Aufenthaltsort seien bisher „nicht zielführend“ gewesen, heißt es in einer Agenturmeldung.

Nun, die Ermittler haben ja auch noch reichlich Zeit. Die Straftaten, um die es hier geht, verjähren nach 5 Jahren (§ 78 III 4 StGB iVm. § 108a UrhG). Wegen des noch laufenden Betriebs könnte man hier auch auf den Gedanken kommen, daß die Frist noch gar nicht begonnen hat (§ 78a StGB). Aber die Strafverfolgungsbehörden werden ohnehin den § 78c StGB lesen und anwenden können; dann sind die beiden Jungs bereits in ihren Mittdreißigern, bevor sie sich wieder frei bewegen können.

Vielleicht wäre eine Selbststellung daher eine Alternative: Bei der Verurteilung zur Höchststrafe, die bei entsprechendem Coaching völlig entspannt und nur zu Zweidritteln abzusitzen wäre, könnte der jüngere der beiden seinen 26. Geburtstag ganz offiziell wieder in einem Dresdner oder Lübecker Club feiern.

Dieser Beitrag wurde unter Cybercrime, Knast, Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Zugangsdaten von KinoX.to gesucht

  1. 1
    Hapi says:

    Dürfte die Polizei/Staatsanwaltschaft überhaupt Daten auf Servern im Ausland verändern, und damit den Betrieb abstellen, wenn sie denn die Zugangscodes hätte aber keine explizite Erlaubnis des jeweiligen Landes?

  2. 2

    Immerhin weiss man nun, dass man bei Akrino seine Ruhe hat, wenn man Problematisches hosted.
    Das mit dem Deal war schon bei Version 1 der Seite etwas komisch. 5 Jahre sind die Höchststrafe und mit Deal und Geständnis (Ersttäter) kamen 4.5 raus. Das hätte man sich auch sparen können. Aber vielleicht gings dann auch um die 2/3.

  3. 3

    Free jura. Kreativ ! Das Lahmlegen von Servern im Ausland gilt als ( militärische ) Kampfhandlung, und eine Great Firewall gibt es in Deutschland offiziell noch nicht.

  4. 4
    Ein Ermittlungsrichter says:

    Das mit dem Selbststellen wäre in der Tat erwägenswert, denn so eine Flucht kann ganz schön an die Nieren gehen.

    Ich erinnere mich an einen jungen Mann, der nach anderthalbjähriger Flucht (in Form des Untertauchens in einer deutschen Großstadt) als gebrochener Mann vor mir saß, gut und gerne 15 Jahre älter aussah, als er war, und (nachdem er seinen Rededrang bereits bei der Polizei in Form eines vollumfänglichen Geständnisses gestillt hatte) zu mir nur meinte, er wäre jetzt froh, dass das Verstecken jetzt endlich vorbei sei. Meine Frage, warum er sich dann nicht längst gestellt hat (die Festnahme erfolgte nach langwieriger Zielfahndung), hat er nur mit einem „Das frage ich mich seit gestern abend auch“ beantwortet.

    • Vergleichbare Erfahrungen konnte ich auch machen; das ist auch der Hintergrund meiner obigen Rechnerei.

      Teilweise wurde der Haftbefehl danach dann nicht in einer Untersuchungshaftanstalt vollstreckt, sondern in einem Justizvollzugskrankenhaus, weil die vormals flüchtigen Mandanten „unterwegs“ psychisch erkrankt waren.

      In einigen anderen Fällen ist dann anschließend auch der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden, weil durch die Selbststellung glaubhaft gemacht werden konnte, daß eine Fluchtgefahr nicht mehr besteht. Sowas läßt sich auch im Vorfeld bereits klären und gut organisieren. crh

  5. 5

    […] ab Was ver­die­nen Rich­ter in Deutsch­land, Ös­ter­reich und in der Schweiz? Zu­gangs­da­ten von KinoX.to ge­sucht Gustl Moll­ath be­kommt Hilfe vom Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof für Men­schen­rechte […]

  6. 6
    Bla Bla says:

    Sie haben vergessen, dass den Beschuldigten auch § 306 StGB vorgeworfen wird.

    • Wenn das zutreffen sollte, verdoppelt sich die Verjährungsfrist auf 2 x 10 Jahre. crh