Strafrecht

Durchsuchungen bei Bild-Journaloiden

658891_web_R_K_B_by_Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM)_pixelio.deGegen die penetranten Paparazzi, die Herbert Grönemeyer Ende 2014 (leider nicht!) ordentlich vermöbelt hat, hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es steht im Raum, daß die Vögel dem Sänger eine Falle gestellt haben, um eben genau diese – gefilmte und an die Gosse verhökerte – Reaktion zu provozieren.

Die nun beschuldigten Reporter hatten vorgetragen, der Sänger habe den einen von beiden mit seiner Tasche geschlagen und ihn dabei verletzt. Selbstverständlich war es die BILD-„Zeitung“, die ein Video verbreitete, das diese – nun sich als falsch erweisende – Behauptung bestätigen sollte.

Etwa zwei Wochen nach diesem Gerangel zeigten die Reporter den Sänger wegen Körperverletzung an.

Grönemeyer wurde der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt. Im Rahmen seiner Verteidigung wies der Künstler mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens des Fotografie-Professor Michael Jostmeier nach, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einer Berührung des angeblich verprügelten Knipser mit der Tasche gekommen sein kann. Gestützt wird das Ergebnis durch ein weiteres, ein rechtsmedizinisches Gutachten, in dem „erhebliche Zweifel an der vorgetragenen Entstehungsgeschichte der Verletzungen“ attestiert wurden.

Die Journalisten haben aller Wahrscheinlichkeit nach nicht alle Fotos vorgelegt, insbesondere nicht die, die Grönemeyer entlastet und damit die rechtswidrigen und zur Notwehr berechtigenden Versuche, die Freundin von Grönemeyer und deren Sohn abzulichten, aufgedeckt hätten. Zudem war das Video – vermutlich von der BILD – wohl manipuliert.

Nach diesen Fotos und Belegen für die Manipulation der Beweismittel in dem Verfahren gegen Grönemeyer suchte die Staatsanwaltschaft am vergangenen Dienstag in den Wohnungen der beiden Journalisten. Ein erheblicher Eingriff in die Pressefreiheit, der nur dann geboten ist, wenn es einen erheblichen Verdacht gibt, daß die beiden Kerle eine massive Straftat begangen haben könnten. Das scheint hier der Fall zu sein: Auf das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Mit ein bisschen Glück(*) kommt sogar noch eine Falschaussage am Ende dabei heraus; das gibt dann mindestens drei Monate Knast, § 153 StGB.

Einmal mehr zeigt sich, mit welchen rechtsbrecherischen und widerwärtigen Methoden die Leute aus dem und für das Haus Springer arbeiten. Mit Journalismus hat das Gebaren dieser Leute längst nichts mehr zu tun.

„Diese Zeitung ist ein Organ der Niedertracht. Es ist falsch, sie zu lesen. Jemand, der zu dieser Zeitung beiträgt, ist gesellschaftlich absolut inakzeptabel. Es wäre verfehlt, zu einem ihrer Redakteure freundlich oder auch nur höflich zu sein. Man muß so unfreundlich zu ihnen sein, wie es das Gesetz gerade noch zuläßt. Es sind schlechte Menschen, die Falsches tun.“ Max Goldt über die BILD-„Zeitung“.

(*): … und wenn die beiden Durchsuchten als Zeugen vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen […] zuständigen Stelle als Zeuge […] uneidlich falsch ausgesagt haben,
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Bild: © Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de

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Drei-Zwei-Eins: Strafbefehl

Unsere Mandanten bekommen den Strafbefehl vom Gericht zugestellt. Ob sie wollen oder nicht.

Offenbar gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, an einen Strafbefehl zu kommen:

ebay-Strafbefehl

Vielleicht sollte man dem Bundesjustizminister mal einen Vorschlag für die Reformierung der §§ 407 ff StPO und des Strafbefehlsverfahrens unterbreiten.

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Gefährlicher Hinweis vor Blatt 1

Der Mandant hatte mich mit der Verteidigung in einer scheinbar kleinen Sache beauftragt. Es ging um ein paar Schwarzfahrten mit und in der Berliner U-Bahn – also um das Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB.

Was mich bei der Mandatserteilung stutzig machte, war die sofortige Akzeptanz meines Vergütungsvorschlags. Denn: Die Höhe meines Honorars überstieg die Geldstrafe, die per Strafbefehl verhängt wurde. Den Grund dafür fand ich in der Ermittlungsakte, noch vor Blatt 1; nämlich diesen gefährlichen Hinweis:

Gefährlicher Hinweis

Der junge Mann hatte also noch einen offenen Deckel. Es ging ihm also weniger darum, die recht moderate Geldstrafe noch weiter zu reduzieren. Sondern zu verhindern, daß die offene Bewährung widerrufen wird.

Vielleicht hatte der Mandant keinen ernst zu nehmenden Ratgeber nach seiner letzten Verurteilung. Meine Mandanten bekommen in den geeigneten Fällen von mir folgenden Abwägungsvorschlag mit in die Bewährungszeit gegeben:

Überlegen Sie es sich gut, bevor Sie ohne Ticket in die U-Bahn steigen. Sie riskieren eine Freiheitsstrafe, um den Betrag in Höhe von 2,70 Euro zu sparen. Das lohnt sich einfach nicht, das ist es nicht wert.

Bisher hat dieser Rat stets weitergeholfen.

Wenn – wie hier – dann doch mal der Ernstfall eingetreten ist, wird die Vorlage einer abonnierten Monatsmarke im Gerichtstermin zum entscheidenden Verteidigungsmittel.

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Briefpost an den Staatsanwalt

Ich frage mich, was passiert, wenn ein Strafverteidiger aus der Schweiz seine Stellungnahme zum Tatvorwurf an einen Staatsanwalt schickt und den Briefumschlag mit dieser „Sondermarke für spezielle Anlässe“ frankiert:

Marsupilami

Es gibt Briefmarken, die die Korrespondenz per eMail oder Fax vergessen lassen können.

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Presseerklärung – Und ein neues Verteidigungsziel?

Die drei „alten“ Verteidiger von Beate Zschäpe erklären in gebotener Kürze, was zu erklären ist:

Presseerklärung

Ich rechne nicht damit, daß die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen die drei Kollegen einleiten wird. Denn das bedeutete die Rote Karte für die Strafverteidiger, den damit verbundenen Platzverweis und den Reset des gesamten Verfahrens.

Im Anschluß an eine Aussetzung des Verfahrens würde sich nämlich sofort auch die Frage nach der Haftfortdauer stellen, §§ 121, 122 StPO. Und die wäre auch nicht so einfach ex aermelo zu beantworten.

Ist das das Ziel des „neuen“ Verteidigers? Das wird man ja mal noch spekulieren dürfen …

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Aufmerksam machender Staatsanwalt

Es gibt Staatsanwälte, die haben auf der Universität etwas gelernt. Besonders gute Staatsanwälte haben das Erlernte auch behalten und setzen es dann in der Praxis um. Und dann gibt es noch solche Kandidaten, die sowas hier verzapfen:

Straftat

Der Student im ersten Semester lernt, daß neben dem Tatbestand (hier also der Besitz von Betäubungsmitteln) auch noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld gegeben sein müssen. Erst dann, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, folgt der Schlußsatz: Brause hat sich gem. Paragraph Irgendeinenummer BtMG strafbar gemacht.

Und wer spricht dieses Satz in der Praxis? Richtig: Ein Richter. Am Schluß einer Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme.

Wenn nun ein Staatsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren ohne weitere vorherige Feststellungen (z.B. zur Schuldfähigkeit) so einen Satz schreibt:

Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß Sie eine Straftat begangen haben.

Was ist von dem Mann, der sich hemdsärmelig (oder sollte ich sagen: „sich selbst überschätzend“) über klassische Grundlagen des Strafrechts hinwegsetzt, dann sonst noch zu erwarten?

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Verschlüsselte Einstellung

Ich hatte im Juni einen Blick in unser unverzichtbares Verteidigerwerkzeug geworfen. Damit war ich für eine zuverlässige Vorhersage ausgestattet, daß das mit der Entschlüsselung einer TrueCrypt-System-Partion eher schlecht aussieht.

Nun kam nicht nur die Ankündigung, daß man die System-Partition nebst Festplatte und Rechner wieder an den Mandanten herausgeben wird. Darüberhinaus wurde gleich der rote Deckel zugemacht:

Einstellungsgründe

Einmal abgesehen davon, daß auf dem Rechner ohnehin nichts drauf war, das den Anfangsverdacht hätte vertiefen können: Es gibt viele weitere Gründe, die dafür sprechen, seine Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Festplattenverschlüsselung mit geeigneten Mitteln ist dazu eine ziemlich sichere Möglichkeit.

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Alles Lüge? (Teil 1)

726208_web_R_by_Dr. Stephan Barth_pixelio.de Vergangenes Wochenende habe ich über einen Verdacht berichtet, der sich gegen Polizeibeamte richtet: Sie sollen als Zeugen vor Gericht gelogen haben, berichtete Katrin Bischoff in der Berliner Zeitung. Ich frage mich nun, was ich von der folgenden Geschichte halten soll.

Es ist ein wenig schwierig, das Geschehen in der gebotenen Kürze für einen Blogbeitrag nachvollziehbar darzustellen. Deswegen heute nur die Vorgeschichte, morgen dann das eigentliche Thema.

Teil 1 – die Vorgeschichte.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts habe ich farblos und unbestimmt „Rechtsmittel“ eingelegt. Ganz bewußt habe ich offen gelassen, ob es sich dabei um eine (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) oder um eine Berufung (§ 312 StPO) handelt. Dem Urteil war eine sehr streitige Hauptverhandlung vorausgegangen und ich war (bin) der Ansicht, der Richter habe grobe Fehler gemacht. Was angesichts der Rechtsmaterie nicht so schwierig ist – es ging um einen Verstoß gegen das Arzeneimittelgesetz (AMG). Für die Jurastudenten und Tour-de-France-Teilnehmer unter den Lesern: § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG iVm. § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG.

Die Entscheidung, welches Rechtsmittel es am Ende werden soll, habe ich für den Zeitpunkt nach der Urteilszustellung vorgesehen. Ich wollte schauen, ob der Richter seine Fehler auch fein säuberlich in den Urteilstext schreibt, damit sie revisibel sind. Das war zu erwarten und ist auch genau so eingetroffen.

Für einen (sagen wir es offen: faulen) Richter ist das farblose Rechtsmittel suboptimal: Wenn sein Urteil wegen (blöder) Rechtsfehler oder schlampiger Urteilsbegründung, die allein er zu vertreten hat, vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist das selbstredend keine Auszeichnung. Anders ist es bei einer Berufung – da werden etwaige Fehler nicht so offenkundig thematisiert, weil oft die gesamte Beweisaufnahme wiederholt wird.

Will ein Richter also eine Blamage möglichst verhindern, muß er sich ernsthaft Mühe bei der Abfassung der Urteilsgründe geben. Das macht Arbeit, kostet Zeit und ist frustrierend, wenn dann am Ende dann doch nur eine Strafmaßberufung herauskommt.

Wie immer im richtigen Leben gibt es auch hier ein Gegenmittel, das insbesondere der Typus von Richtern im Auge hat, mit dem ich es hier zu tun hatte. Wenn nämlich die Staatsanwaltschaft eine Berufung gegen das Urteil einlegt, ist der Verteidigung der Weg in die Revision versperrt. Deswegen werden solche Rechtsmittel untechnisch als Sperrberufung bezeichnet.

So kann ein freundlicher Anruf des Richters beim befreundeten Staatsanwalt nach Urteilsverkündung eine Menge unerfreulicher Arbeit ersparen. Ob das in „meinem“ Fall so war, dafür habe ich keine Anhaltspunkte. Die Inhalte von Telefonaten zwischen Freunden werden in aller Regel nicht in der Akte dokumentiert.

Soweit erst einmal die Vorschichte – was danach geschah, bleibt dem zweiten Teil dieses Berichts vorbehalten.

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Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de

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Kurzer Prozeß im Amtsgericht Tiergarten

Es ist gut, wenn die Menschen Vertrauen haben in eine funktionierende Strafjustiz. Und wie die Strafjustiz in der Praxis funktioniert, wird an dieser Terminsrolle* deutlich.

Eilverfahren

In dem Termin um 9:00 Uhr haben Rechtsanwalt Tobias Glienke und ich verteidigt. Auch in dem Termin um 10:30 Uhr hatte der Angeklagte einen Verteidiger.

In den nachfolgenden Terminen – sieben Stück in einer Stunde – wurde ohne Verteidiger verhandelt. Aber mit einer erfahrenen Richterin und einem Staatsanwalt, der in unserem Verfahren Augenmaß zeigte.

Sieben Mal in dieser Vormittagsstunde sitzt also jeweils ein Angeklagter allein vor zwei professionellen Juristen und hofft, daß die beiden wissen, was sie tun – in einem kurzen Prozeß.

Es gibt Richter und Staatsanwälte, da ist das Vertrauen gerechtfertigt. Und es gibt andere. Es gibt Beschuldigte und Angeklagte, die glauben uneingeschränkt an „die Gerechtigkeit„; allen anderen empfehle ich den Gang zum Strafverteidiger.

Denn: Welchen Richter ein Angeklagter bekommt, hängt im Wesentlichen von Glück und Zufall ab (jedenfalls bei Erwachsenen).

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*: Als „Terminsrolle“ wird der Aushang am Eingang zum Gerichtssaal bezeichnet.

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Art. 5 Abs. 5 EMRK: Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft

Killinger,Art5VEMRKGanz neue Perspektiven tun sich da auf, wenn ich an viele Fälle denke, in denen ich meine Mandanten erfolgreich gegen die Vollstreckung der Untersuchungshaft verteidigt habe. Selbst in Fällen, in denen es im Nachhinein zu einer Verurteilung gekommen ist, kann ein Schadensersatzanspruch entstanden sein.

Interessant ist, daß über diesen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht mehr der Strafrichter entscheidet, sondern das Landgericht in Zivilsachen. Und die haben oftmals eine andere Vorstellung von Haftgründen und vom dringenden Tatverdacht.

Insofern war die Fortbildungsveranstaltung am Donnerstagabend in der Humboldt-Uni ein Anlaß für mich, alte Denkstrukturen aufzubrechen und über neue Wege nachzudenken. Dabei lasse ich mich unterstützen von der Referentin, Rechtsanwältin Dr. Iris-Maria Killinger, Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg, die Ihre Promotion in ein Buch gegossen hat:

Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK (*)

Die Kollegin berichtete übrigens auch über (ihre) Fälle, in denen die Justizbehörden quasi auf ersten Zuruf – und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – einen Schadensersatz an ihren Mandanten zahlten. Und sie wies warnend auf mögliche Schadensersatzansprüche hin, die ein Mandant gegen seinen Verteidiger haben kann, weil er es unterlassen hat, die Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend zu machen.

Bestellt! Damit meinen Mandanten und mir das künftig nicht mehr durch die Lappen geht. ;-)

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