Macht man das so?

wannenmarkeIm Lawblog war zu lesen von dem gescheiterten Versuch, ein paar Gramm Betäubungsmittel in den Knast zu schicken.

Die Partnerin eines Knackis schickte ihm ein paar Gramm Heroin in den Knast. Per Briefpost. Dabei schrieb sie als Absender den Verteidiger ihres Partners auf den Umschlag. Der Brief war unterfrankiert, deswegen ging er „zurück“ an die Anwaltskanzlei.

Und was macht der Verteidiger? Statt den Brief zu versiegeln und in den Tresor zu legen?

Die Juristen informierten die Polizei, um selbst keinen Ärger zu bekommen.

Die Ermittler untersuchten den Brief, fanden so die Absenderin und am Ende steht eine Verurteilung der Frau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.

Als ich den Sachverhalt gelesen habe, stellte sich mir genau die Frage aus der Überschrift.

Ich glaube nicht, daß ich das Briefchen der Polizei übergeben hätte. Dazu bin ich als Verteidiger des Empfängers auch gar nicht verpflichtet. Unter weiter – vielleicht ein wenig um die Ecke gedacht – darf ich das überhaupt? Schade ich vielleicht meinem eigenen Mandanten damit?

Nebenbei:
Unsere Verteidigerpost ist nahezu fälschungssicher. Durch unsere Briefmarken! 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

38 Antworten auf Macht man das so?

  1. 1
    Kaffee am Morgen says:

    Gar nicht schlecht. Die 55ct. Briefmarke hätte ich hier auch gepostet.

    Mandantentest?

    ;-)

    • Ne, das war jetzt gar keine Absicht; den Gag erkenne ich erst jetzt. :-) Die abgebildete Marke haben wir 2010 anfertigen lassen, unsere aktuellen Marken haben auch den aktuell korrekten Wert. crh
  2. 2
    Felix Berger says:

    Klar macht man das so. oder wollen Sie sich strafbar machen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln? Ich hätte schon die Polizei informiert.

  3. 3
    Dieter says:

    @Felix… warum? Wer zwingt Dich dazu? Wer wusste denn von den BTMs bis zu dem Zeitpunkt der Petzerei? Manchmal ist Schweigen einfach die beste Wahl.

  4. 4
    Denny Crane says:

    Ja, das macht man so. Das „Behalten“ des Heroinbriefchens ist jedenfalls unerlaubter Besitz von BTM. Ob das herauskommt oder herauskommen kann, ändert doch nichts an der Strafbarkeit. Die meisten Straftäter gehen davon aus, daß ihre Straftat nicht aufgedeckt wird.

    Aus der Verteidigerstellung des Anwalts ergibt sich nichts anderes. Zum einen ist er nicht der Anwalt der dämlichen Frau, hat also dieser gegenüber keine Treuepflichten, zum anderen stammt der Brief nicht von dem Mandanten (und selbst wenn er es wäre, würde ich den Mandanten, der es wagt, mir Heroin zu schicken, anzeigen, da gibt es keine Treuepflicht).

    Hinsichtlich der Frau ist zumindest an Urkundenfälschung zu denken, wenn sie meinen Kanzleinamen als angeblichen Absender mißbraucht. Jedenfalls eine grandiose Unverschämtheit. Die Frau würde ich aber so etwas von anzeigen. Mandatsverhältnis zum Ehemann hin oder her.

  5. 5
    Miraculix says:

    Offensichtlich gibt es gute Gründe bei der Auswahl seines Verteidigers gut aufzupassen. Einen Verteidiger der die eigene Mandantschaft ans Messer liefert braucht wirklich kein Mensch.

  6. 6
    Knoffel says:

    Unsinn, man kann nicht versehentlich Heroin besitzen. Ich hätte den Brief entsorgt. Daran ist überhaupt nichts strafbar.

  7. 7
    Der wahre T1000 says:

    Man überlege sich nur der Brief wäre zugestellt worden und beim Empfänger hätte man Droge plus Briefumschlag gefunden. Was dann wohl passiert wäre?

    Das wäre für den Anwalt gar nicht witzig gewesen.

  8. 8
    Denny Crane says:

    @Miraculix

    Die Lebensgefährtin – offenbar nicht einmal die Ehefrau – ist aber keine Mandantin des Anwalts. Insofern liefert man nicht die eigene Mandanten „ans Messer“. Man muß und darf sich als Anwalt nicht gefallen lassen, in illegale Machenschaften des Mandanten oder seines Umfelds hineingezogen zu werden.

    @Knoffel

    Wer erkennt, daß ihm ein Heroinbriefchen übersandt wurde, hat es zwar nicht illegal erworben, aber nunmehr illegal im Besitz. Das ist strafbar, auch wenn man es „entsorgt“. Die Entsorgung ist ja auch ein Zueignungsakt. Außerdem: weshalb sollte ich der dämlichen Partnerin des Mandanten, die meinen Namen für Straftaten mißbraucht, diesen Gefallen tun?

    Der Verteidiger ist doch nicht der Hanswurst des Mandanten oder seiner dämlichen Herzdame.

    • Es gibt ein Problem, das nicht unbeachtet bleiben darf. Durch die Abgabe des Briefes an die Ermittlungsbehörde wird auch ein Verfahren gegen den eigenen Mandanten – mindestens zur Vorprüfung – eingeleitet (denkbar wäre ein „versuchter Erwerb“). Und ganz bestimmt wird dem Mandanten die Hütte auseinander genommen, nicht unwahrscheinlich sind dann auch Streichungen etwaiger Lockerungen und Vergünstigungen. Das alles muß der Verteidiger auf jeden Fall *vorher* berücksichtigen. Die von mir eingangs gestellte Frage ist so einfach nicht zu beantworten. crh
  9. 9
    ct says:

    Denkanstoß: Zwar liefert man den Mandanten nicht „unmittelbar“ ans Messer, da der das Briefchen ja nicht erhalten und somit niemals besessen hat. Aber durch die Aufdeckung des Vorganges dürfte sich zumindest ein Anfangsverdacht gegen den Mandanten wegen früherer BTM-Delikte ergeben. Hätte der zuvor kein Heroin genommen, wäre die Lebensgefährtin schließlich kaum auf die Idee gekommen…

    Die These, in der Entsorgung läge ein Zueignungsakt, der eine Strafbarkeit wegen BTM-Besitzes begründen würde, halte ich freundlich formuliert für gewagt. In dieser Logik würde ja auch das Polizei-Verständigen nicht helfen, da man das Heroin auch dann ja bis zur Übergabe an die Polizei weiterhin besitzt. Richtigerweise löst keine der beiden Varianten eine Strafbarkeit des RA wegen BTM-Delikten aus. Die Einschaltung der Polizei liegt aber zumindest gefährlich nah am Geheimnisverrat.

    Unterm Strich würde ich mich wohl auch für die Vernichtung entscheiden und Gedanken zu einer ggf. strafbaren Sachbeschädigung oder Unterschlagung getrost ignorieren…

  10. 10
    meine5cent says:

    Stimme Danny Crane zu.
    Als Anwalt hat man außerdem das Risiko, dass sich Mandant/Lebensgefährtin irgendwann aus irgendeinem Grund, sei es, um sich irgendwo eine Strafmilderung zu verschaffen, die Briefgeschichte verpetzen.. Oder gar behaupten, der Anwalt selbst habe mal geliefert..
    Da macht es sich nicht ganz so gut, wenn der Brief im Tresor bei der Kanzleidurchsuchung gefunden wird oder auch nur der Drogenspürhund Laut gibt.
    Schon zur Eigensicherung vor ggf. irgendwann rachsüchtigen oder wankelmütigen Mandanten – und welcher Mandant dreht sein Fähnchen mehr im Wind als ein Drogenabhängiger ? – sollte das Briefchen an die Polizei gehen.

  11. 11
    K75 S says:

    Ist man als Strafverteidiger denn automatisch auch Fachmann für Drogen?
    Anders gefragt: Hätte der Empfänger der Sendung, deren Inhalt identifizieren müssen?

    Ich meine, ich hätte die Drogen vermutlich nicht einmal als solche erkannt und bestenfalls dem Reinigungspersonal überlassen.. Mache ich mich dann etwa auch strafbar?

  12. 12
    Denny Crane says:

    @ ct

    Eine Strafbarkeit des Anwalts nach § 203 StGB setzt zum einen ein „fremdes Geheimnis“ voraus. Dies müßte dem Anwalt „anvertraut oder sonst bekannt“ geworden sein. Ferner müßte er es „unbefugt offenbaren“. Das alles sehe ich nicht, wenn sich ein Trottel von seiner Trottelfreundin unter der Anschrift des Verteidigers versucht, Heroin in den Knast zu schicken und das Zeug auf meinem Schreibtisch landet. Das „Entsorgen“ von Heroin ist m.E. ein Zugeignungsakt, das Verständigen der Polizei gerade nicht, weil der Anwalt damit bekundet, einen Besitz nicht begründen zu wollen (was man ihm durch das Entsorgen zugunsten seines Mandanten jedoch durchaus unterstellen könnte, von Strafvereitelung einmal abgesehen, weil das Entsorgen von Heroin nun wirklich nicht zum Kernbereich der Strafverteidigertätigkeit gehört).

    @Hoenig

    Wirklich nicht mein Problem als Rechtsanwalt. Ich muß mich bei aller Treuepflicht gegenüber dem Mandanten wirklich nicht in dessen Strafbarkeitssumpf hineinziehen lassen. Es gibt auch Grenzen. Neulich hat ein Mandant, den ich wegen Betruges verteidigte, unser Kanzleikonto mißbraucht, um seine Taten auf unsere Kosten fortzusetzen. Den habe ich achtkantig aus der Kanzlei geworfen (Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens durchaus billigend in Kauf nehmend).

    Ich erwarte von einem Mandanten und ggf. auch von seinen Angehörigen, die mich nerv… beauftragen, daß er sich zumindest im Mandatsverhältnis straffrei führt. Ich bin doch nicht der Lollo des Mandanten, der auch noch den Mist, den er im Zweifel auf meine Kosten verzapft, deckt.

    Nr. 7 (T-1000) hat Recht. Was wäre denn gewesen, wenn der Brief der JVA zugestellt und dort das Heroin aus der vermeintlichen Verteidigerpost gerieselt wäre? Dann wäre der Anwalt in Erklärungsnot bzw. dürfte nach dem Besuch eines Rollkommandos erst einmal seine Kanzlei aufräumen. Ich bewundere ja soviel Aufopferungsbereitschaft für den Mandanten. Aber für so einen Sch… werde ich nicht bezahlt und das mache ich auch nicht mit.

  13. 13
    jj preston says:

    Ich denke da noch verschlagener. Was mache ich, wenn ich einem Rechtsanwalt eine reinwürgen will? Ich schicke seinem Mandanten was Verbotenes und sorge dafür, dass es per Rückläufer in der Kanzlei landet. Dann kriegt irgendein Junkie noch 200 Euro und das Bild des Anwalts gezeigt…

  14. 14
    Schlauer Fuchs says:

    Wenn man also den CRH als Anwaltskonkurrenz loswerden will, ist jetzt eine einfache Methode gefunden.

  15. 15
    Knoffel says:

    Mit der Entsorgung zeigt man doch an, dass man ebendiese unwissentlich und unwillentlich erlangte Herrschaft aufgeben möchte:

    Eine Zuneigung zum Zwecke der Entsorgung sehe ich nur, wenn man sich deswegen Besitz verschafft.

    Hier ist das gerade nicht der Fall, denn die Entsorgung erfolgt, um gerade das zu vermeiden.

    Ich tue mir daher schwer dabei, das als strafbare Zuneigung zu klassifizieren, weil damit eine Rechtspflicht zur Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden entstünde, die sonst nicht gegeben wäre.

    Evt. kann sich hier ein Strafrechtlicher zu Wort melden.

  16. 16

    @Danny Crane:

    Ich will Ihnen einen Kommentar nicht vorenthalten, den Herr Friedemann Mahler auf Google+ zu Ihrer Stellungnahme verfaßt hat:

    Interessant der Kommentar, indem ein scheinbarer Anwalt erklärt, die Frau wäre ja noch nicht mal Frau, sondern nur Partnerin gewesen. Der Kerl hätte in jedem Fall wohl gehandelt wie ein Staatsanwalt……

    Tja. Da scheinen wir beide uns zu unterscheiden. ;-)

  17. 17
  18. 18
    BrainBug2 says:

    @Knoffel: Selbstverständlich ist die Entsorgung Zueignungshandlung, da man mit der Entsorgung über die Sache entscheidet wie es ein Besitzer tun kann. Man maßt sich dabei zumindest für eine juristische Sekunde die Eigentümerstellung an („Aneignung“) und entzieht sie dem echten Eigentümer dauerhaft. Also ein echter Fall der klassischen Zueignung.

    PS: Ich habe mir zuerst dieselbe Frage gestellt wie CRH, hätte es dann aber absolut so wie Denny Crane gemacht.

  19. 19
    Knoffel says:

    Ich bin mir da nach wie vor nicht so sicher.

    1)

    Zunächst würde sich demnach eine Mutter wegen Drogenbesitzes strafbar machen, die die Drogen ihres Sohnes entsorgt, die er sich am Vortag heimlich besorgt hat, um anschließend mit ihm zu schimpfen.

    Das kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein und eine Anzeigepflicht besteht nicht, die damit aber faktisch geschaffen würde.

    2)

    Wenn eine Sache nur zum Zwecke ihrer Zerstörung angeeignet wird, liegt keine Zuneigungsabsicht vor:

    »[…] Bei der Prüfung der Zueignungsabsicht ist stets zwischen der Aneignungskomponente
    und der Enteignungskomponente zu unterscheiden. Bzgl. der Aneignung ist
    Absicht erforderlich im Sinne eines zielgerichteten Willens; bei der Enteignung
    genügt Eventualvorsatz. Im Rahmen der Aneignungsabsicht ist der Diebstahl als
    Zueignungsdelikt von der Sachbeschädigung abzugrenzen: Nur wenn der Täter
    die Sache zumindest vorübergehend nutzt, hat er die Absicht sie sich anzueignen;
    nimmt er dagegen z.B. die Sache nur weg, um sie an einen Ort zu transportieren,
    an dem er sie ungestört zerstören kann, liegt lediglich eine Sachbeschädigung vor.
    Davon zu unterscheiden ist die Zerstörung der Sache, nachdem der Täter sie sich
    angeeignet hat; hier liegt auch noch eine Sachbeschädigung vor, die jedoch im
    Wege der Konkurrenz als mitbestrafte Nachtat hinter den Diebstahl zurücktritt.
    Vgl. zur Zueignungsabsicht Küper, Definitionen zum BT, 7. Aufl. (2008), S. 476
    ff. (Stichwort: Zueignung, Absicht).«

  20. 20
    RA JM says:

    @BrainBug2 sagt:

    „Selbstverständlich ist die Entsorgung Zueignungshandlung“? Selbstverständlich ist das praxisferner lehrbuchtheoretischer Unfug, jedenfalls hier im erörterten Fall.

  21. 21
    Engywuck says:

    nehemn wir an, die Sache mit dem Brief und dass er an den Anwalt zurückging kommt raus – und der Anwalt hat den Inhalt entsorgt. Wie soll er eine solche Entsorgung nachweisen – er könnte ja auch weiterveräußert haben (Eigengebrauch sollte ja potentiell nachweisbar sein). Wen als Zeugen nehmen? (Die Sekretärin ist ja in einem Abhängigkeitsverhältnis).
    Auch wenn er nicht verurteilt wird – ein Gschmäckle würde bleiben.

  22. 22
    Killerkürbis says:

    Nach dem Sachverhalt war der Absender / die Absenderin doch gar nicht bekannt, sondern wurde erst aufgrund der Anzeige ermittelt.
    Woher sollte der Verteidiger denn wissen, wer dahinter steckt?
    Nach den Kommentaren hier im Blog scheint sogar nicht ausgeschlossen, dass sogar ein Kollege auf die Idee eines „Test“ eines unliebigen Kollegen kommen könnten…

  23. 23
    HugoHabicht says:

    Der Anwalt im Fall hat mit der Vorwärtsverteidigung das einzig richtige gemacht. Zwar ist es Unsinn, von einer Strafbarkeit des Anwalts auszugehen, wenn er das Zeug vernichtet, denn durch diesen Akt wird strafrechtlicher Besitz gerade nicht begründet. Wer Kriegswaffen, Drogen oder illegale Pornographie findet, muss nicht zur Polizei, er kann das Zeug auch so loswerden, wenn es endgültig ist.

    ABER: Die Frau wird es sicher nochmal auf dem Weg versuchen, ihrem Knastschnucki Stoff zu schicken. Und wenn das dann klappt nochmal usw. usf. Irgendwann kommt die Anstaltsleitung dahinter und der Anwalt hat ein Mordsproblem. Wenn dann noch zehn Umschläge mit Anhaftungen im Altpapier gefunden werden – prost Mahlzeit. Selbst wenn er da strafrechtlich rauskommt, weil die Beweislage eher dünn ist und es viele potentielle Täter gibt (neben Brieffälschern z.B. auch Kanzleiangehörige), wird er zukünftig ein Problem haben, weil jeder seiner Anwaltsbriefe in den Knast erstmal dem Drogenhund zum Schnüffeln gegeben werden wird und im Zweifel dann halt doch aufgerissen.

    Verteidigen ist das eine, zum Komplizen machen lassen was ganz anderes.

  24. 24
    Andreas says:

    @ Denny Crane:

    Ihre rechtlichen Erwägungen zum Besitz gehen leider fehl.

    Durch sofortiges Vernichten von aufgefunden Betäubungsmitteln wird nach ganz h.M. gerade kein Besitz begründet (siehe Patzak, in: Körner, BtMG, 7. Auflage 2012, § 29 Rn. 46 m.w.N.).

    Komplizierter ist hingegen die Frage, ob ein Ansichnehmen zum Transport zur Polizei (oder zu einer Apotheke zum Zwecke der Vernichtung) Besitz begründet. Hier ist streitig, ob Besitz schon auf Tatbestandsebene ausscheidet oder die Tat nach § 34 StGB gerechtfertigt ist (siehe Patzak, in: Körner, BtMG, 7. Auflage 2012, § 29 Rn. 46 m.w.N.).

    Auch wenn es sicherlich eine Unverschämtheit ist, wenn eine Person unter dem Namen eines Strafverteidigers versucht, Drogen in eine JVA zu schmuggeln, wird man wohl als im BtMG-Strafrecht verteidigender Anwalt mit einer gewissen Sensibilität an die Sache herangehen müssen. Ein belehrender Hinweis an den Mandanten verbunden mit der Androhung, das Mandat ggf. niederzulegen, wenn sich so etwas wiederholt, wäre vielleicht der bessere Weg.

  25. 25
    Kerstin says:

    @Andreas: Als Apotheker dürfte ich legal in meiner Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1e BtMG nicht verkehrsfähige BTMs – auch nach Liste 1 –
    zur Vernichtung entgegennehmen. Da wir auch nach § 203 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sehe ich da zunächst wenig Probleme für einen Anwalt, der ungewollt in den Besitz von nicht verkehrsfähigen BTMs gelangt ist.

    Wo ich mir als Apotheker aber unsicher bin, ist die Frage, ob ich diesen Erwerb ans BfArM melden muss. Ich glaube, dass ich das in diesem Fall nicht muss, bin mir aber nicht sicher. Normalerweise behält bei einer Großhandelslieferung eines BTMs der Großhändler den von mir unterzeichneten Lieferschein, eine Kopie verbleibt für drei Jahre in der Apotheke und die dritte Kopie geht ans BfArM.
    Außerdem muss ich die Vernichtung dokumentieren. Die gesamte BTM-Dokumentation wird alle paar Jahre regelmäßig vom Gesundheitsamt überprüft. Welchen meldetechnischen Pflichten dieser Mitarbeiter unterliegt, weiß ich nicht.

    Falls dieser Fall auftreten sollte, müsste man die Vorgehensweise erst mal intern (evtl. unter Einbeziehung eines Anwalts) abklären, um hier exakt im Sinne des BTM-Gesezes zu handeln. Ich würde mir auf jeden Fall den Erwerb – zum Zwecke der Vernichtung – schriftlich dokumentieren lassen.

    Aber da wir in der Apotheke ab und wann ja auch selbst legale Betäubungsmittel vernichten, frage ich mich, ob der Anwalt nicht § 16 BtMG analog anwenden könnte: Vernichtung in der Kanzlei in Gegenwart von zweier Zeugen (Mitarbeiter) mit anschließender Dokumentation, welche drei Jahre aufbewahrt wird.

    • Gute Gedanken, besten Dank. An diese Varianten hatte ich noch gar nicht gedacht. crh
  26. 26
    Denny Crane says:

    @Andreas

    Sie glauben doch nicht ernsthaft, daß die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter ohne weiteres von einem fehlenden Besitzwillen zugunsten des Verteidigers ausgingen, wenn sie von dem Sachverhalt (oder einer Variante/eines Bruchstücks) des Sachverhalts erführen? Im Zweifel stünde erst einmal die Polizei in ihrer Kanzleitür. Die „h.M.“ und materiellrechtliche Problemchen zählen im Ermittlungsverfahren, zumal dann, wenn der Verdacht bestünde, ein Anwalt könnte versucht haben, Drogen in eine JVA einzuschleusen, wenig.

    Einmal abgesehen von der Frage, daß es wahrscheinlich niemand erfahren hätte (das betrifft die meisten Straftaten, sie bleiben trotzdem strafbar), bin ich erstaunt darüber, wie viele Kommentaren hier davon ausgehen, der Rechtsanwalt sei gehalten, diesen Sachverhalt unter der Decke zu halten und die Drogen zu vernichten, um der Lebensgefährtin des Mandanten oder diesem einen Gefallen zu tun – unter Inkaufnahme eigener rechtlicher Risiken.

    Der Beruf heißt „Rechts“anwalt und nicht „Mandant“anwalt. Das Treueverhältnis zum Mandanten (oder seiner „Lieben“) ist immer durch das Recht begrenzt, dem ich mich mehr verpflichtet fühle. Im „Handbuch des Strafverteidigers“ von Hans Dahs, 6. Auflage, gibt es ein kluges Kapitel mit der Überschrift „Autorität und Distanz“ Ich bin weder Kumpel noch Mama des Mandanten. Wer jemanden sucht, den er in der Hauptverhandlung duzen kann, darf gerne eine andere Kanzlei aufsuchen.

  27. 27
    ct says:

    Das Missverständnis zur „Aneignung“ durch Entsorgung kommt wahrscheinlich aus dem Lehrbuch zum Diebstahl. Dort liegt die erforderliche „Zueignungsabsicht“ natürlich vor, wenn jemand eine fremde Sache wegnimmt, um sie zu vernichten (auch wenn das in der Praxis wahrscheinlich nicht so häufig vorkommt).

    Beim BtM-Besitz gehts ja aber gerade um den Besitz und nicht um die Zueignung. Subjektiv ist ein Besitzwillen erforderlich. Wer unwillentlich BtM erhält und sich dieser auf dem schnellsten Wege wieder entledigt (z.B. durch Vernichtung), zeigt doch gerade, dass er keinen Besitzwillen hat.

    Aber das wurde ja jetzt durch Literaturbelege bereits geklärt.

    Was den § 203 StGB bei Einschaltung der Polizei betrifft: „Fremdes Geheimnis“ wäre „Mandant ist BtM-Konstument“. Das dürfte dem RA auch in seine Eigenschaft als Verteidiger „sonst bekannt“ geworden sein (wäre er nicht der Verteidiger, hätte er es nicht erfahren). Und wenn die MItteilung von den eigenen Mandanten belastenden Informationen an die Polizei keine „unbefugte Offenbarung“ ist, dann weiß ich auch nicht.

    So zumindest spekuliert der Zivilist :).

  28. 28
    BV says:

    @ HugoHabicht, # 23:

    Zumindest für Kriegswaffen stimmt das so nicht. Wer sie findet, muss das anzeigen, § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffG. Macht er das nicht, begeht er zumindest eine Ordnungswidrigkeit, übt er die tatsächliche Gewalt aus, ist es sogar eine Straftat (Verbrechenstatbestand).

  29. 29
    RA Ullrich says:

    Rechtlich befand sich der Anwalt wirklich in einer verzwickten Situation. Es ist hier gar nicht so einfach, eine Alternativlösung zu finden, nach der er sich tatsächlich nicht strafbar macht (und nicht nur das Entdeckungsrisiko weitgehend vermeidet). Die kommentarlose Entsorgung der ungewollt erhaltenen BtM dürfte zwar in der Tat keine Strafbarkeit nach BtmG begründen (Erwerb alleine zur sofortigen nicht bestimmungsgemäßen Vernichtung ist richtigerweise keine Aneignung, wie einige Vorredner bereits zutreffend angemerkt haben), die Beseitigung des Beweismittels gegen die Partnerin stellt aber m.E. eine Strafvereitelung dar, die auch nicht ohne weiteres als sozialadäquate berufliche Handlung gerechtfertigt ist, da zu einen gegenüber der Frau kein Mandatsverhältnis besteht und im Übrigen tatkräftige Hilfe beim Beseitigen von Beweismitteln sicher nicht sozialadäquate Anwaltstätigkeit ist, auch nicht auf ausdrücklichen Auftrag eines Mandanten.

    Die von Kollege Hoenig vorgeschlagene Alternative, das Zeug einfach in den Tresor zu legen, scheidet m.E. auch aus, denn wenn ich das Zeug bewusst auf unbestimmte Zeit sicher verwahre, wird wohl strafrechtlich relevanter Besitz vorliegen (mindestens aber käme ich in erhebliche Erklärungsnot, falls das Zeug bei einer Kanzleidurchsuchung gefunden würde.

    Die von dem Kollegen gewählte Variante ist m.E. eine der wenigen Möglichkeiten, sich hier nicht strafbar zu machen (wenn man vielleicht auch über den Tatbestand des Geheimnisverrats hier juristisch streiten kann, m.E. handelt es sich aber nicht um eine Tatsache, die dem Anwalt „im Rahmen des Mandatsverhältnisses sonst bekannt geworden“ ist, da die Fälschung des Kanzleiabsenders durch eine Dritte und die dadurch unbewusst verursachte Kenntnisnahme nicht zu der anwaltlichen Tätigkeit in innerem Bezug steht).

    Will man die Lebensgefährtin des Mandanten nicht in die Pfanne hauen, könnte man den Sachverhalt und den Anteil des Mandanten an der Sache zunächst in einem vertraulichen Gespräch mit diesem erörtern und dann – nachdem man nunmehr auch vom Mandanten weiß, dass er seine LGef. ersucht hat, ihm das Zeug zu schicken, die Sache im Auftrag des Mandanten bei der Polizei mit dem Hinweis abgeben, die BtM stammten aus dem Besitz eines Mandanten, der sie dem Anwalt zum Zwecke der legalen Entledigung überlassen habe und dessen Namen man aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht nicht preisgeben dürfe.

  30. 30
    Andreas says:

    Nach Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung muss ich meine Einschätzung ändern und mich der Auffassung von Denny Crane anschließen, allerdings nur im Ergebnis.

    Dass es sich bei dem Vernichten von Betäubungsmitteln um eine Zueignungshandlung handelt, dürfte abwegig sein, aber – wie von RA Ullrich angeführt – dürfte in der Tat eine Begünstigung nach § 258 im Raum stehen (so OLG Jena, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 1 Ss 36/10BeckRS 2012, 24537).

    Anders als im vorgenannten Fall, wo der RA die Drogen vom Mandanten hat übergeben bekommen, dürfte hier allerdings kein Fall des § 203 StGB vorliegen, weil die Kenntnis vom Inhalt des Umschlags nicht in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit geschah sondern die Kenntnisnahme nur deshalb erfolgte, weil der Umschlag an den den RA als nicht intendierten Empfänger gelangte.

    Ein Fall, der schön aufzeigt, in welchem Spannungsverhältnis der Strafverteidiger häufig steckt…

    @ ct: Beim Diebstahl reicht der bloße Vernichtungswille nicht für die Zueignungsabsicht. Siehe nur BGH, NStZ 2011, 699, 701:

    „An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören”, „zu vernichten”, „preiszugeben”, „wegzuwerfen”, „beiseitezuschaffen” oder „zu beschädigen” (BGH Urt. v. 10. 5. 1977 – 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; und v. 26. 9. 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 jew. mwN). „

  31. 31
    Ein juristischer Laie says:

    Augenscheinlich steht man (auch) als Anwalt jeden Tag mit einem Bein im Knast. Nicht ausschließlich für Mandantenbesuche.

    Andere Sache. Passiert mir o.g. als privater Empfänger (Postretoure mit fürchterlich komischem Inhalt):

    Wie teuer wird das erkennbar nicht vordergründige und nicht mangelhafte Gutachten eines Fachjuristen, das mir sagt, was ich damit machen soll?

    Wird es fertig, bevor ich an der jeweiligen Sache Besitz erlange oder kann ich das Zeug bei meinem Anwalt zwischenlagern, ohne dass er sich strafbar macht? Beim Nachbarn in den Briefkasten schmeißen kommt ja eher nicht in Betracht. Ich mag meine Nachbarn.

    Und womit wischt man Fingerabdrücke von Briefumschlägen ab, wenn er – wie RA Ullrich – zu dem Ergebnis kommt, den Kram unter der anwaltlichen Schweigepflicht anonym bei der Polizei abzugeben?

    Fragen über Fragen.

  32. 32
    Mitleser says:

    @Laie
    Merke: Die Post immer mit Handschuhen behandeln, bis man den Inhalt als unbedenklich identifiziert hat.
    Stelle ich mir insbesondere für Strafverteidiger und andere Ziele privaten (Nachbarn) oder öffentlichen (zu Linke/Rechte, SJW-Opfer und -Täter, …) Unmuts als Voraussetzung vor, um auf eingehender Post keine Spuren zu vernichten bzw. keine Eigenen zu hinterlassen und somit die Aufklärung zu behindern (Bsp. Drohungen, Ehrverletzungen).

  33. 33
    Knoffel says:

    Vielen Dank für die vielen Beiträge.

    Ich sehe das Ganze aber viel unkritischer als manche hier – denn man kann auch wieder den Vergleich zur Mutter ziehen, die sich demnach womöglich der Strafvereitelung strafbar machen würde, wenn sie die im Zimmer gefundenen Drogen des Sohnes entsorgt. Das halte ich für weit hergeholt, zumindest verstehe ich unter Strafvereitelung etwas völlig anderes. Die Angst vor einer möglichen Strafbarkeit der Strafvereitelung darf nicht zur Entstehung einer im Gesetz nicht vorgegebenen Anzeigepflicht stehen, hier sind enge Grenzen zu ziehen.

    Hier wird lediglich nichts getan, außer die Drogen konsequenterweise zu vernichten, weil keine Pflicht zur Anzeige besteht. Würde das ein Gericht oder Staatsanwalt als Strafvereitelung auslegen, kämen wir hier eindeutig in den Bereich der Rechtsbeugung. Zwar dürfte es für die Behörden ärgerlich sein, aber der Amtsermittlungsgrundsatz gehört nicht in den Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts und erst recht nicht zur Kindesmutter.

    Praktisch bleibt es natürlich dem Anwalt selbst vorbehalten, wie er widerfährt. Womöglich hätte ich, wegen Missbrauch meines Namens, Strafanzeige erstattet. Ich halte beide Reaktionen für moralisch absolut unproblematisch und vor allem nicht strafbar, solange die Vernichtung – wie einige angemerkt haben – sicherheitshalber durch Zeugen dokumentiert wird.

  34. 34
    RA Ullrich says:

    @ Ein juristischer Laie:
    In der von mir vorgeschlagenen Lösungsvariante übergibt der Anwalt natürlich nicht den Originalbriefumschlag (Auf dem steht ja der Adressat), sondern füllt das BtM zuvor um und behält den Briefumschlag, wobei er diesen natürlich sorgfältig von jeglichen BtM-Rückständen reinigt

    Wenn Sie als Nichtjurist auf ähnliche Weise eine Postretoure mit strafbarem Inhalt erhalten sollten, empfehlen sich als legale Lösungen grundsätzlich entweder die sofortige Anzeige bei der Polizei (erst anrufen und Fund melden, nicht unangekündigt das Zeug vorbeibringen, wie’s der Teufel will werden Sie womöglich unterwegs kontrolliert) oder tatsächlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der anonymen Abgabe. Die letztere Variante empfiehlt sich vor allem dann, wenn sie Zweifel haben, ob Sie die Umstände, unter denen Sie das verbotene Zeug völlig unschuldig und gegen Ihren Willen untergejubelt bekommen haben, gegenüber der Polizei hinreichend plausibel darlegen und belegen zu können, um nicht doch Gefahr zu laufen, sich durch das Melden des Besitzes der Strafverfolgung auszusetzen.

  35. 35
    Andreas says:

    @ Knoffel

    Der feine Unterschied, wenn die Kindesmutter Drogen zur Vernichtung an sich nimmt: § 258 Abs. 6 StGB.

    Bitte nicht immer gleich das böse R-Wort in den Mund nehmen…

  36. 36
    Alan Shore says:

    @Andreas

    Lustigerweise ist die h.M. aber der Ansicht, daß auch illegale Gegenstände einschließlich BtM „fremd“ im Sinne der §§ 242, 303 StGB. Selbst man der Auffassung ist, die Vernichtung der Drogen begründe keinen Besitzwillen und keine Zueignungsabsicht, somit keinen BtM-Besitz im Sinne des BtMG, kann es sich tatbestandlich um Sachbeschädigung handeln.

    Auch illegale Sachen können somit Gegenstand von Eigentumsdelikten sein. Wer oder was berechtigt den Anwalt, die fremden Drogen zu vernichten? Mutmaßliche Einwilligung seines Gaunermandanten und dessen herziger Partnerin? Solche Leute bringen es in ihrer Blödheit auch noch fertig, den eigenen Anwalt wegen Sachbeschädigung anzuzeigen, wenn sie erfahren, daß dieser die Drogen vernichtet hat.

    Es bleibt dabei: als Anwalt keine eigenen rechtlichen Risiken eingehen, um kriminellen Volltrotteln einen vermeintlichen Gefallen zu tun. Das ist nicht Aufgabe des Anwalts.

  37. 37
    Knoffel says:

    @Andreas:

    Danke für den Hinweis.

    Für mich ist eine Qualifikation aber nach § 258 StGB erst gar nicht gegeben. Man kann die Kindesmutter auch mit einem Sozialarbeiter ersetzen, soweit man diesen nicht als Angehörigen ansieht.

    Wenn der Sachverhalt bereits eine Strafvereitelung darstellen würde, würde man eine Anzeigepflicht schaffen, die an sich nicht vorgesehen ist.

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    Knoffel says:

    Die Lösung dürfte wohl in dem Artikel „Was tun mit »verbotenen Gegenständen«? – Strafrechtliche Risiken der Besitzaufgabe an Drogen, Waffen, Pornographie“ von Sascha Ziemann / Jörg Ziethen zu finden sein.

    http://www.degruyter.com/view/j/juru.2011.2011.issue-2/juru.2011.65/juru.2011.65.xml