Obiter dictum: Der Fachanwalts-Ausschluß bei der RAK Berlin

SchlafmützeDer Beitrag über den neuen Fachanwaltstitel unseres Kollegen Thomas Kümmerle hat ein Obiter Dictum verdient.

Zu den hohen Hürden, die ein Aspirant auf den Fachanwaltstitel zu überwinden hat, gehört auch das Vergabe-Verfahren. Die Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer (RAK), also die, die in diesem Fachanwaltsausschuß sitzen, prüfen, ob ein Anwalt die Voraussetzungen für den Titel erfüllt hat. Das ist ja auch erstmal gut so und in aller Regel sind das ja auch ganz proppere Mädels und Jungs.

Im Fall von Thomas Kümmerle aber haben diese Herr- und Frauschaften, jedenfalls einer von ihnen, es geschafft, fast acht (in Worten: 8) Monate über seinem Antrag zu brüten. Nicht, daß da irgendwas Außergewöhnliches dran gewesen wäre. Alles so, wie die Bedienungsanleitung (pdf) es vorschreibt. Schließlich haben wir in unserer Kanzlei diese Art von Listen schon dreimal abgearbeitet. Und wir sind – zumindest dem Vorsitzenden des Ausschusses – dafür bekannt, daß wir hier nicht rummauscheln.

Deswegen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Ihr es nicht schafft, Euch um diese Aufgaben in der Kammer zu kümmern, die ihr übernommen habt: Sagt doch einfach Bescheid, wenn Ihr statt des spröden Aktenstudiums lieber Bier trinken oder Party machen wollt. Ist doch nicht schlimm. Ich komme dann mit.

Übrigens:
Wir lassen uns gern mal einladen. So als kleine Entschädigung, dachten wir, vielleicht? Ja?

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Bild: © Petra Schmidt / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Rechtsanwälte, Strafrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf Obiter dictum: Der Fachanwalts-Ausschluß bei der RAK Berlin

  1. 1
    Bolle says:

    Das weiß man als ehrenamtlich Tätiger ja besonders zu schätzen: Wenn sich diejenigen, die nie etwas für die Allgemeinheit tun, auch noch beschweren, weil es ihnen nicht schnell genug geht.

    • Ich bin nicht der Ansicht, daß ein Ehrenamt nachlässig geführt werden darf, nur weil es ehrenamtlich geführt wird.

      Bitte berücksichtigen Sie auch:

      Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zur Fachanwaltschaft beträgt 400,- €.

      Quelle: RAK Berlin

      Und schließlich: Das „Ehrenamt“ stellt die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit dar, das in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift.

      Es könnte so einfach, isses aber nich. crh