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Ein ganz starker Staat

An Händen und Füßen gefesselt, vorher zur Kontrolle nackt ausgezogen, erst dann soll sie der Meute zum Fraß vorgeworfen und in das Gericht geführt werden. Der (bayerische) Rechtsstaat muß Stärke zeigen! Wenigstens jetzt noch.

Es bestehe „Fluchtgefahr“. Deswegen sei die martialische Vorführung in dieser Form notwendig. Liest man derzeit in den aufgescheuchten Medien.

Ich sehe mit Grausen dem entgegen, was die bayerischen Richter da noch alles veranstalten, um zu zeigen, daß sie zu einem souveränen Verfahren gegen eine mutmaßliche Straftäterin nicht geeignet, sondern eher hoffnungslos überfordert sind. Das ist doch armselig, was dort mit der Frau passieren soll, die seit dem 8. November 2011 isoliert in Untersuchungshaft sitzt.

Wovor haben die Richter eigentlich noch Angst?

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Höllenengel in allen Himmelsrichtungen

Die Berichterstattung aus dem Hause Springer ist nicht unbedingt ein leuchtendes Beispiel für Qualität im Bereich der Printmedien. Ich rede jetzt nicht nur von dem mit übergroßen Lettern und Brüsten bedruckten Papier aus der Rudi-Dutschke-Straße. Auch die anderen Blätter aus dieser Ecke scheinen es nicht so ernst zu nehmen mit dem Anspruch an saubere Berichterstattung.

Schauen wir uns mal ein Beispiel aus der Berliner Morgenpost vom 2. Mai 2013 an.

Der 1. Mai lieferte den Krawallmachern aus Kreuzberg kein Material; also den Reportern, meine ich. Dann müssen sie eben an anderer Stelle suchen, um das Blatt zwischen der Werbung voll zu kriegen.

Die starke Polizeikonzentration auf Grund der vielen Demonstrationen am 1. Mai haben Rocker der Hells Angels und Red Devils zu einer Demonstration der Stärke ausgenutzt.

[…]

Die Rocker haben es offenbar ausgenutzt, dass Tausende Polizisten bei den großen Demos in Schöneweide und Kreuzberg waren

Könnte es sein, daß der arbeitsfreie Tag von den Motorradfahrern offenbar genutzt wurde, um eine gemeinsame Ausfahrt zu machen? Nein, kann es nicht; denn dann könnte man ja darüber nicht berichten.

Die etwa 70 Rocker waren bei ihrer Ausfahrt auf schweren Harley-Maschinen sowie in teuren Autos und Vans unterwegs.

Kommt hier etwa der Neid eines freien Journalisten zum Ausdruck, der sich von seinem schmalen Zeilenhonorar lediglich eine Zwiebacksäge wie die Peugeot 103 oder das vierrädrige Modell 105 aus dem selben Hause leisten kann? Ja, Harleys sind schwer, es sind ja auch keine Sportmaschinen. Welchen Informationsgehalt hat dieser Satz sonst noch?

Ein starker Verband von Hells Angels und Mitgliedern von Unterstützer-Klubs hatte sich am Maifeiertag von 12.45 Uhr im Zehlendorfer Ortsteil Nikolassee auf der Spinnerbrücke getroffen.

Nun, an einem sonnigen Feiertag treffen sich an der Spinnerbrücke in aller Regel mehrere Hundert Zweiradfahrer, auf schweren Harley-Maschinen, auf leichten Supersportlern und manchmal auch auf Zwiebacksägen. Ein paar davon tragen Kutten, andere Schleifpads an den Knie und ein paar wenige auch Badelatschen (der Wannsee ist in der Nähe!).

Der Überschrift des Artikels ist zu entnehmen, daß der Haupteingang nach Berlin komplett dicht war:

Hells-Angels-Rocker blockieren die Berliner Avus

Der Unsinn wird allerdings im Text korrigiert:

Nach Angaben von Augenzeugen blockierten die Rocker dabei die Avus-Zufahrt Spanische Allee.

Es handelt sich also nicht um die komplette Autobahn, sondern schlicht um die Auffahrt, die an sonnigen Feiertagen (s.o.) von den Besuchern der ehemaligen Pommesbude auf „der Brücke“ genutzt wird.

Rocker ignorierten sämtliche Verkehrsregeln …

Das muß jetzt nicht weiter kommentiert werden, oder?

… wobei andere Verkehrsteilnehmer behindert und besonders auf der Avus stadteinwärts zum Teil genötigt wurden.

Wenn man sich vergegenwärtigt, was sonntags Nachmittags stadteinwärts auf der AVUS abgeht, braucht man keinen einzigen Rocker, um von „Behinderungen“ und „Nötigungen“ zu sprechen. Bei Lichte betrachtet sieht es doch so aus, daß ein paar Moppedfahrer nach einem Imbiss auf die Autobahn gefahren sind und ein paar Autofahrer kurzzeitig den rechten Fuß lupfen mußten, um sich anschließend ungehindert (?) weiter im zähflüssigen Verkehr in die Stadt hinein zu quälen.

Das Finale der AVUS, es naht der Ku’damm:

Im Konvoi verließen die Hells Angels aus Berlin und Potsdam die Autobahn am Funkturm und fuhren über Halensee auf den Kurfürstendamm. Dort missachteten die Rocker nicht nur massiv rote Ampeln.

Wir haben in unserer Kanzlei jedes Jahr eine hohe zweistellige Anzahl von Autofahrern, denen man einen massiven Rotlichtverstoß vorwirft. Das sind alles keine Verbrecher, sondern oftmals gut situierte Schlipsträger, teils mit Kutte (vulgo: Weste eines Dreiteilers) und gar nicht so wenige Journalisten, die mal eben schnell noch bei Dunkelgelb über die Fußgängerampel …

Eine im Amtsdeutsch genannte Verbundfahrt wäre anmeldepflichtig gewesen.

Eine spontane Fahrt von „der Brücke“ in die Stadt ist selbstverständlich nicht anmeldepflichtig, aber an sich – auch wenn es so wäre – auch nicht der Rede wert. Wenn es denn ein werthaltiger Bericht werden soll.

zudem sei das Tragen der sogenannten Rockerkutten eine Ordnungswidrigkeit.

Zum Thema „Wert“ noch eine Anmerkung: Wenn man keine Ahnung hat … Mir ist jedenfalls keine Vorschrift bekannt, nach der das Tragen einer Kutte verboten oder erlaubnispflichtig wäre. Von verbotenen Abzeichnen oder Colors („Berlin City“) berichtet hier niemand.

Erst eilig herbei gerufenen Polizeikräften gelang es, den Aufmarsch der Rocker in Schöneberg zu stoppen. Um sich beabsichtigten Kontrollen der Polizei zu entziehen, rasten die Höllenengel in alle Himmelsrichtungen davon.

Na, wenigsten ein bisschen Sprachwitz hat der Springer-Schreiber. :-)

Ich kann mir die Situation gut vorstellen. Da fahren ein paar Harleys – sagen wir mal zehn oder so – die Grunewaldstraße entlang, als die zufällig vorbeifahrende Besatzung eines Opel Corsa zur Kelle greift. Ein Teil der Kradler biegt nach links, ein anderer Teil nach rechts in die Martin-Luther-Straße ab, der Rest tuckert weiter in Richtung Kurfürstenstraße. Harleys und rasen? Also, nahörensiemal!

Dann endlich, ganz zum Schluß (genau wie in den alten Filmen mit Bud Spencer und Terence Hill) kommt es doch noch zu einer Keilerei:

An der Kurfürstenstraße wurden drei der Rocker gestoppt, wobei es zu einem Angriff auf einen Beamten kam. Ein Rocker leistete Widerstand und versetzte einem Beamten einen Kopfstoß, der dadurch leicht verletzt wurde. Der Angreifer konnte überwältigt, gefesselt und festgenommen werden.

Die Qualität der Berichterstattung bis hierher deutet darauf hin, daß man über diese Situation vielleicht auch anders berichten könnte. Wenn sie sich eben anders ereignet hat. Das wissen wir aber nicht, lieber Zeilenhonorarempfänger.

Nein, ich widerstehe nun der Versuchung, am Ende dieses Beitrags über einen Polizeiübergriff mit Quarzhandschuhen und Pfefferspray zu berichten. Ich will mir ja nicht nachsagen lassen, ich würde tendenziös und ohne jeden Sachverstand berichten.

Zusammenfassung:
Also was ist eigentlich am 1. Mai passiert? Ein Journalist hat einen Bericht geschrieben.

Danke an die Donnerkatze für den Hinweis auf diesen Bericht. crh

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Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren

Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.

Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.

Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04

Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.

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Das Auge der Vorsehung im Knast

Es gibt immer wieder etwas, das es noch nicht gegeben hat.

Im Bereich der Untersuchungshaftanstalt, die für die Besprechungen der Gefangenen mit ihren Verteidiger vorgesehen ist, warte ich auf meinen Mandanten. Die Anklage ist zugestellt, ich habe am Vortag die Termine für die Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden Richter abgesprochen.

Nun wollte ich dem Mandanten ein paar „Hausaufgaben“ stellen, mit denen er die Verteidigung unterstützen sollte. Auch die weitere Strategie – Schweigen? Einlassung? … – wollte ich mit ihm absprechen. Dazu hatte ich ihm auch den kompletten Kopiesatz der Ermittlungsakten mitgebracht und ein paar Ordnungsmittel (Heftlinge, Textmarker …).

Bei meinem letzten Besuch, etwa 14 Tage zuvor, hatten wir vorbesprochen, wie wir uns vor der Strafkammer aufstellen wollen. Zu dieser Zeit war der Mandant zwar auch nicht gerade fröhlich. Aber immer hatte ich den Eindruck, er ist motiviert.

200px-ChristianEyeOfProvidence.svgIch sah ihm sofort an, daß er sich total verändert hatte in den gut zwei Wochen. Er hatte massiv abgenommen und sah ziemlich zerzaust aus.

Mit einem völlig wirren Blick schaute er mich an, verlangte wortlos nach einem Stift und Papier, auf das er sehr unbeholfen das „Auge der Vorsehung“ aufmalte. Er forderte mich auf, mir seine Stirn anzusehen, auf der dieses Auge zu sehen sei.

„Ich brauche keinen Verteidiger!“ waren seine einzigen Worte, die er zu mir sprach. Dann verließ er die Besprechungszelle und ließ mich da sitzen.

Bei einer Straferwartung, die in diesem Falle durchaus zweistellig ausfallen könnte, sehe ich das mit der Notwendigkeit eines Verteidigers eher anders.

Und deswegen habe ich nun ein Problem, das hatte ich noch nicht.

Grafik: Wikipedia

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Strafbefreiter Gossenjournalismus?

OLYMPUS DIGITAL CAMERAStellt sich eigentlich niemand die Frage, wie Kayhan Özgenc und Olaf Wilke in den Besitz eines Sachverständigengutachtens gelangt sind, das ein Psychiater im Auftrag eines Oberlandesgerichts zur Vorbereitung einer (künftigen) Hauptverhandlung erstellt hat?

Gibt es eine Rechtfertigung dafür, daß diese beiden, die sich als Investigativ-Journalisten preisen lassen, Material verwursten, das möglicherweise durch die Begehung von Straftaten bemakelt ist?

Ist der Begriff „Investigativ-Journalismus“, den diese beiden Bildreporter zu verkörpern suchen, ein Freibrief dafür, Straf- und Persönlichkeitsrechte zu verletzen?

Die Gosse ist ursprünglich die gemauerte, gemuldete Abwasserrinne in der Straßenmitte von mittelalterlichen Städten. Mittels der Gosse wurden alle Formen von Abwasser aus der Stadt herausgespült. Diese Abwasser verursachten Geruchsbelästigungen. Mit dem Aufkommen von unterirdischen Kanalisationen (Anfang des 20. Jahrhunderts) wurden die Gossen entfernt.

Quelle: Wikipedia

Kann es sein, daß man irgendwas (Anfang des 20. Jahrhunderts) bei der Entfernung vergessen hat?

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Gibt es ein Recht auf Nachbesichtigung?

Gern wird in Unfallsachen nachdem für den Geschädigten ein Gutachten über die Schadenkalkulation vorgelegt wurde und fiktiv abgerechnet wird, seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung an dem Gutachten rumgemäkelt. Entweder es wird ein „Prüfbericht“ übersandt, in dem ein um vieles geringerer Reparaturaufwand kalkuliert und auf eine ganz leicht erreichbare, mehrfach ausgezeichnete und zertifizierte und überhaupt unglaublich tolle freie Werkstatt verwiesen wird, oder aber die Versicherung möchte von ihrem Recht auf Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen Gebrauch machen. Dazu wird der Geschädigte auch gern unter Umgehung des eigenen Rechtsanwaltes angeschrieben. Es stellt sich die Frage, darf die Versicherung das? Klare Antwort, versuchen kann man es ja mal, ein Recht darauf besteht nicht.

In Anlehnung an BGH, Az: IV ZR 334/88, NJW 89, 3009 und zfs 89, 299, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, stellte das LG Kleve, Az: 3 O 317/98, zfs 89, 239, in seinem Urteil vom 29. Dezember 1998 klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.

Zum vermeintlichen Nachbesichtigungsrecht hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, ebenfalls deutlich Stellung genommen:

(…) Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten (…).

Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten (…) ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)”. Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers – selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.a. – noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. (…)

LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, mitgeteilt und erstritten von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin.

Wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten also keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden, geschweige denn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind, besteht kein Grund, der Versicherung eine Nachbesichtigung zu erlauben.

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… von Gesundheit bis Mode, Immobilien bis Natur, Esoterik bis Prickelndes, oder Kultur bis Internet.

Die Macher von „Link-Trends“ wollen auf der Website einer Kanzlei für Strafrecht Werbung machen. Im Gegenzug dafür kann die Kanzlei dann Werbung auf Websites für „Mode“ und „Esoterik“ machen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei unserer Internetrecherche nach interessanten Webseiten sind wir auf Ihre Domain www.kanzlei-hoenig.de aufmerksam geworden.

Gerne würden wir Ihnen eine unverbindliche, kostenlose Linktauschpartnerschaft mit Ihren Domains anbieten. Natürlich nur im 3-Wege-Tausch.

Ich kann Ihnen Links von PR starken Seiten aus 4 verschienden IP-Pools, mit themenrelevanten, redaktionellen Inhalten anbieten.

Sicherlich findet auch Ihr Link, Banner oder Artikel Platz bei uns, von Gesundheit bis Mode, Immobilien bis Natur, Esoterik bis Prickelndes, oder Kultur bis Internet…

Wir freuen uns schon auf eine erfolgreiche und lange Linkpartnerschaft.

Viele Grüße sendet
Eva Block

Ich frage mich, liebe Frau Block, über welche prickelnden Eigenschaften – außer Spamming – Sie und Ihr trendiger Natur-Laden sonst noch verfügen.

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Verjährt wegen Blanko-Vollmacht

Der Kollege Bert Handschumacher hat in einer Bußgeldsache eine Einstellung des Verfahrens erreicht. Die seinem Mandanten zu Last gelegte Tat war verjährt. Der Bußgeldbescheid wurde nicht wirksam zugestellt, deswegen konnte er den Ablauf der Verjährung nicht unterbrechen.

Aus den Gründen:

Zugestellt worden ist der Bußgeldbescheid am 20.09.2012 an Herrn Rechtsanwalt B.H. von der Kanzlei HL GBR.

Auf der der Behörde vorliegenden Zustellungsvollmacht wurde jedoch ein Bevollmächtigter nicht ausdrücklich benannt, sondern nur die Anschrift der Kanzlei im Kopf des Schreibens angeführt. Der Vordruck ist an der dafür vorgesehen Stelle nicht ausgefüllt.

Eine derartige „Blankovollmacht“ ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten (BGHSt 41,303,304). Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten selbst einwandfrei ergeben.

Den Voraussetzungen des § 145a Abs. l StPO genügt auch nicht, dass sich ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft. Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.

Der Bußgeldbehörde ist zuzumuten, eine Vollmachtsurkunde auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Ist eine Vollmacht unvollständig, muß die Behörde entweder eine Nachbesserung fordern oder den Bußgeldbescheid an den Betroffenen und nicht an seinen Verteidiger zustellen.

Amtgericht Neuruppin, Beschluß vom 18.03.2013, 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12)

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… in unserem Laden kein Frühstück

Ein Kollege hatte mir gestern den Tip gegeben, ich solle mir noch einmal die aktuelle Spracherkennungssoftware anschauen. Über Google bin ich dann auf die Seite eines Anbieters für die Dragon-Soft gekommen. Dort wurde ich dann fröhlich von „Hanz“ begrüßt.

Hier der Verlauf unseres „Live-Chats:

Diktatsoftware

Schade, daß es immer noch keine benutzerfreundliche Software gibt. 8-)

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Knapp rechtzeitig fertig geworden

Gerade noch rechtzeitig zum 1. Mai ist es dem Berliner Gesetzgeber am 23. April 2013 gelungen, eine Vorschrift ins Leben zu rufen, die regelt, wer wann ins Fernsehen kommt.

Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen

§ 1

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

    1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder

    2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.

Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Zweck benötigt.

(3) Im Übrigen darf die Polizei Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld nur anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung oder des Aufzuges im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen weder aufgezeichnet noch zur Identifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer genutzt werden. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Kenntnis zu setzen.

Quelle:

Wenn ich mir den Gesetzestext vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen als Strafverteidiger in Verfahren wegen Landfriedensbruch und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz durch den Kopf gehen lasse, fällt mir eigentlich so gut wie kein Fall ein, in dem es den Ordnungsbehörden nicht gelingen sollte, mit nur wenig argumentativen Aufwand Fotos und Filmaufnahmen von Demonstrationen anzufertigen.

Im Prinzip reicht es doch schon aus, wenn ein paar bunte Pubertisten durcheinander laufen und den Stinkefinger zeigen, um für „Unübersichtlichkeit“ zu sorgen, weil am Kottbusser Tor wegen der dortigen Baustelle ein paar Pflastersteine in Griffnähe herum liegen.

Jene Satire scheint auch in diesem Zusammenhang wieder zu treffen.

Erneut ein herzliches Dankeschön Herrn an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.

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