Verjährt wegen Blanko-Vollmacht

Der Kollege Bert Handschumacher hat in einer Bußgeldsache eine Einstellung des Verfahrens erreicht. Die seinem Mandanten zu Last gelegte Tat war verjährt. Der Bußgeldbescheid wurde nicht wirksam zugestellt, deswegen konnte er den Ablauf der Verjährung nicht unterbrechen.

Aus den Gründen:

Zugestellt worden ist der Bußgeldbescheid am 20.09.2012 an Herrn Rechtsanwalt B.H. von der Kanzlei HL GBR.

Auf der der Behörde vorliegenden Zustellungsvollmacht wurde jedoch ein Bevollmächtigter nicht ausdrücklich benannt, sondern nur die Anschrift der Kanzlei im Kopf des Schreibens angeführt. Der Vordruck ist an der dafür vorgesehen Stelle nicht ausgefüllt.

Eine derartige „Blankovollmacht“ ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten (BGHSt 41,303,304). Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten selbst einwandfrei ergeben.

Den Voraussetzungen des § 145a Abs. l StPO genügt auch nicht, dass sich ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft. Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.

Der Bußgeldbehörde ist zuzumuten, eine Vollmachtsurkunde auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Ist eine Vollmacht unvollständig, muß die Behörde entweder eine Nachbesserung fordern oder den Bußgeldbescheid an den Betroffenen und nicht an seinen Verteidiger zustellen.

Amtgericht Neuruppin, Beschluß vom 18.03.2013, 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12)

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht, Vollmacht veröffentlicht.

25 Antworten auf Verjährt wegen Blanko-Vollmacht

  1. 1
    Frank-Walter says:

    Naja, neu sind diese Vollmachtstricks weißgott nicht.

    Man fragt sich nur noch, warum Verteidiger sich darüber wundern, dass sie bei Behörden und Gerichten so extrem unbeliebt sind.

  2. 2
    le D says:

    „Trick“?

    Das ist für die Bußgeldbehörde eine binäre Entscheidung: liegt ein ordnungsgemäßer Vollmachtsnachweis vor oder nicht.

    Das ist nicht schwer – und einen Verstoß der Behörde gegen geltendes Recht als „Trick“ des Verteidigers darzustellen zeugt von einer ordentlichen Verschiebung der Wahrnehmung.

  3. 3
    Wilfried says:

    Es gibt Anwälte, die legen im Interesse der Gesamtheit ihrer Mandanten Wert darauf, mit ihren Schriftsätzen und Plädoyers von den anderen Verfahrensbeteiligten ernst genommen zu werden. Anderen wiederum ist das ersichtlich egal, sie verspielen ihren Ruf als seriöser Gesprächspartner mit billigen Tricks um kurzfristiger kleiner Erfolge zugunsten einzelner Mandanten willen. Als (zukünftiger) Mandant von Rechtsanwalt Bert H. würde ich das vor der Mandatierung in Betracht ziehen.

    (@ le D: Natürlich ist es ein billiger Trick, eine nur teilweise ausgefüllte Vollmachtsurkunde einzureichen und sich im Begleitschreiben auf diese zu beziehen, in de Hoffnung, dass ein nicht juristisch ausgebildeter Sachbearbeiter das nicht merkt. Und wenn die Behörde statt dessen an den Mandanten zugestellt hätte, hätte der Verteidiger natürlich genauso selbstverständlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht gepocht.)

  4. 4
    alfred says:

    …und ich Schaf bin immer ganz leutselig und verlange keine Vollmacht, wenn der RA sich „in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten“ Widerspruch erhebt und „anwaltlich versichert“, dass Vollmacht vorliegt. Schließlich ist er ja Organ der Rechtspflege und dieses Nachfragen nervt, kostetet Geld und verzögert das Verfahren.

  5. 5
    alfred says:

    meldet… sich meldet…
    @Wilfried (hätte der Verteidiger natürlich genauso selbstverständlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht gepocht) Das hätte in dem Fall aber nichts genutzt, denn es lag ja keine Vollmacht vor…

  6. 6
    RA Bert Handschumacher says:

    Es soll ja aber auch immer noch Bußgeldbehörden geben, die verlangen von den Organen der Rechtspflege die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, obwohl das Thema ausgekaut ist. Und machen die Akteneinsicht von der Vollmachtsvorlage abhängig.
    Da soll es dann auch den ein oder anderen Verteidiger geben, der sich in dieser Situation denkt: „Ok, wenn Ihr so darum bettelt….“

  7. 7
    le D says:

    Ein ein nicht juristisch ausgebildeter Sachbearbeiter der zuständigen Behörde soll die Sache auf den Schreibtisch bekommen? Ich bitte Dich!

    Die Klärung der Frage: „wer ist Empfänger meiner Zustellung“ ist eine reine Formalfrage. Ich glaube in diesem Staat ja an vieles, aber sicherlich nicht daran, dass der für die Verfolgung zuständige SB nicht juristisch ausgebildet wurde. Und selbst wenn dem so sein sollte, hält sich mein Mitleid in geringsten Grenzen: von den Bürgern wird erwartet, dass er das geltende Recht beachtet und auch die Auslegung der Rechtsprechung zu Zweifelsfragen kennt (und wenn er es nicht kennt halt einen Anwalt befragt).

    Wenn der Staat mit diesem Anspruch seinen Bürgern gegenübertritt, dann ist es nur billig, wenn ähnliche Ansprüche auch an ihn und seine Handelnden gestellt werden. Die ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken ist doch kein Hochreck der Jurisprudenz. Soll das Unvermögen des Staates/seiner Bediensteten etwa zu Lasten der Bürger gehen?

    Und was ist bei Zweifelsfragen denn so schwierig, beiden zuzustellen?

  8. 8
    Wilfried says:

    @ le D: Ich stimme Ihnen vollkommen zu, dass dem handelnden Sachbearbeiter, jedenfalls aber der Behördenleitung durchaus ein Vorwurf daraus zu machen ist, sich nicht auf bewusst arglistig handelnde Verteidiger eingestellt zu haben und entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben, schließlich reißt das ja immer mehr ein. Langfristig sollte (und darf) sich das aber nicht auszahlen, weder für den betreffenden Verteidiger noch für seine Mandanten.

  9. 9
    le D says:

    Soso, es ist also „Arglist“, wenn ein Anwalt keine ordnungsgemäß ausgefüllte Vollmacht zu den Akten reicht, sondern in der Urkunde zum Vollmachtsnachweis kein Bevollmächtigter genannt wurde…

    Das Gesetz sagt: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.“

    Und alles, was vor der Zustellung überprüft werden muss, ist die Frage: befindet sich ein ordnungsgemäßer Vollmachtsnachweis in der Akte oder nicht. Wenn ja, Zustellung an Verteidiger, wenn nein, Zustellung an „den Delinquenten“. Als Behördenleiter würde ich dann noch die Order ausgeben: „Wenn der Sachbearbeiter Zweifel hat, wird an beide zugestellt.“. Der Verteidiger ist Verteidiger und hat nicht die Aufgabe, der Behörde die Zustellung zu ermöglichen und auch sonst die Arbeit möglichst einfach und angenehm zu gestalten.

  10. 10
    Wilfried says:

    @ le D: Ja, wenn „ein Rechtsanwalt,
    der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft“ (Zitat Urteilsgründe), dann ist das arglistig.

  11. 11
    le D says:

    Das ist nicht arglistig, sondern diese Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich aus dem, was der Gesetzgeber normiert hat.

    Wenn das nicht passen sollte, dann ist angezeigt, dass das Gesetz novelliert wird; vorher – bei einer seit langem „ausgelutschten Konstellation“ – mit dem Argument zu kommen: „Aber das ist doch arglistig!“, erscheint mir überflüssig wie ein Kropf: Soll die zuständige Stelle halt sorgfältig arbeiten und sich an das halten, was sich aus dem Gesetz ergibt. Und damit reduziert sich die Gesamte Diskussion auf die Prüfung der Frage: gibt es einen ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweis in der Akte oder nicht. Und die Antwort auf diese Frage setzt kein Jura-Studium oder vertieftes Wissen voraus. Das ist Abhaken einer Checkliste.

  12. 12
    alter Jakob says:

    Ich find’s im Gegenteil sehr raffiniert, wie das Problem gelöst wurde. Die Behörde verlangt ohne Rechtsgrundlage eine Vollmacht für die Akteneinsicht des RA. Der wiederum gibt der Behörde vermeintlich, was sie will, damit man ohne Stress und zügig Akteneinsicht bekommt.

    Das die Zustellung an den RA dann wirkungslos ist, ist ja nicht der Fehler des RAs oder seiner Arglist zuzuschreiben, sondern allein der Hybris des Sachbearbeiters. Denn der kann überhaupt keine Vollmacht verlangen (kann natürlich schon, aber hat kein Recht auch eine zu bekommen). So hat nur die grundlose Anforderung einer Vollmacht die ungültige Vollmacht ins Spiel gebracht. Und nur deshalb hat die Behörde dann aus Bequemlichkeit dem Verteidiger zugestellt und nicht dem Beschuldigten. Da hat sich die Behörde schön selbst ins Knie geschossen und das vollkommen zurecht. Wenn der Sachbearbeiter also aus seinen Fehlern lernt, dann verzichtet er in Zukunft auf das Vollmachtsspielchen…

    • Genau das ist das treffende Argument! Und möglicherweise die Erklärung für das Verhalten des Verteidigers, der auf recht hohem Niveau und mit schlichten Mitteln die Interessen seines Mandanten erfolgreich vertreten hat. crh
  13. 13
    RA JM says:

    @ Wilfried:

    Sie sind nicht zufällig Behördenmitarbeiter? Was soll dieses polemische Eingedresche auf einen Kollegen, der nur seinen Job gemacht hat?

    Abgesehen davon, dass ich grundsätzlich gar keine Vollmacht vorlege, ist es ja wohl lächerlich, einen offensichtlichen Fehler eines (juristisch vorgebildeten oder nicht, hier beides gleich schlimm) Mitarbeiters der Bußgeldstelle zum Anlass zu nehmen, einem Anwalt mangelnde Seriosität zu unterstellen.

    Im Übrigen ist ein Anwalt m.E. verpflichtet, alle legalen Möglichkeiten zur Verteidigung seines Mandanten auszunutzen, unseriös wäre es hingegen, dieses nicht zu tun und sich ggf. zum Büttel von „Vollmachtsverlangern“ zu machen.

  14. 14
    Wilfried says:

    Richtig, der Betrogene und hinters Licht Geführte ist so gut wie immer auch selbst schuld, dass er nicht aufgepasst hat, und muss sich deshalb Vorwürfe gefallen lassen – zumal wenn es eine Behörde ist, die sich hat hereinlegen lassen (habe ich unter #8 schon geschrieben). Aber wenn ich mir in einer ernsten Sache einen Anwalt suchen müsste, dann würde ich einen nehmen, von dem ich erwarten kann, dass seine Argumente Gehör bei Gericht finden, und nicht einen, der sich durch arglistiges Verhalten einen soliden Ruf als unseriöser Zeitgenosse erarbeitet hat. Dass der Anwalt, wie „RA JM“ zu meinen scheint, geradezu verpflichtet sei, zu derartigen Täuschungshandlungen zu greifen, ist absurd.

  15. 15
    Zwerg says:

    Na ja, einfach immer nur an den Betroffenen zustellen und nur Benachrichtigung an den Anwalt. Wer meint, dass er tricksen muss, wird schon sehen, was er dauf Dauer davon hat.

  16. 16
    Hans says:

    Also wie man allen Ernstes abstreiten kann, daß es ein Trick (oder böser noch: eine gemeine Falle) ist, wenn man darauf spekuliert daß die Behörde den absichtlichen Fehler übersieht, ist mir unverständlich.

    „Le D“ scheint es wohl für akzeptables Verhalten zu halten, andere über den Tisch ziehen zu wollen.

    Mein Vertrauen in gewisse Organe der Rechtspflege leidet jedenfalls bei solch Geschichten die auch noch voller Stolz verbreitet werden.

  17. 17
    Klaus says:

    Ich sehe das ziemlich ähnlich wie Wilfried, habe aber vielleicht den falschen Blickwinkel.
    Wenn die Vollmacht nur verschickt wird, weil die Gegenseite es verlangt und der Verteidiger kein Interesse daran hat an Stelle des Mandanten Bußgeldbescheide etc. zugestellt zu bekommen, kann ich die Sicht der hier schreibenden RAs besser verstehen.
    Der Kommentar von „alter Jakob“ hat hier bei mir sehr viel zur Aufklärung beigetragen. Danke.

  18. 18
    Lexus says:

    Vor allem muss man eine andere Situation mal sehen…

    Was passiert wenn die Behörde solch eine „unvollständige Vollmacht“ erst einmal zur Kenntnis nimmt und wenn es dann hart auf hart kommt behauptet, dass eine wirksame Vollmacht gar nicht schriftlich vorgelegt wurde, weil der Verteidiger vergessen hat eine Stelle auszufüllen?

    Dann würde man sich darüber aufregen, wie die Behörde doch mit fiesen Tricks arbeitet, weil sie den Verteidiger darauf nicht hingewiesen hat, sondern drauf spekuliert hat.

  19. 19
    alter Jakob says:

    Ne Lexus, dann haette man dem Sachbearbeiter erklaeren muessen, dass man fuer die Akteneinsicht keine Vollmacht einreichen muss. Das dauert halt laenger, und deshalb kann ich den Schachzug von RA BH verstehen.

    Interessant finde ich die Tatsachenverdrehung der Sachbearbeiterfraktion: Die Vollmacht wird vom Sachbearbeiter ja nicht deshalb verlangt, weil sie fuer die Akteneinsicht notwendig waere,sondern damit man an den Verteidiger zustellen kann. Und insofern ist natuerlich der Sachbearbeiter der erste „Trickser“, die falsche Vollmacht aber nur eine u.U. geeignete Abwehrmassnahme. Und wie der Zwerg gesagt hat: Hier hat der Trickser gesehen, was er davon hatte.

    Zusammenfassend: Die Vollmacht wurde nicht vorgelegt, damit dem Verteidiger zugestellt werden kann, sondern damit der Sachbearbeiter nicht mehr rumnervt. Und eine solche geh-mir-nicht-auf-den-Sack-Vollmacht darf natuerlich keine richtige sein, denn das waere fahrlaessig vom Verteidiger.

    Natuerlich hoffe ich, dass Wilfried, Hans und alle anderen, die sich ueber „Verteidigertricks“ aergern, ihrem Anwalt in jedem Verfahren die Weisung geben unverzueglich eine Vollmacht zu den Akten der Behoerde zu reichen. Soll ja schliesslich nur auf die Argumente ankommen…

  20. 20
    Matthias says:

    @ Wilfried
    Es stimmt schon, Bußgeld- und Strafverfolgung geht vor Rechtsstaatlichkeit. Wäre ja auch noch schöner, wenn Anwälte jetzt keine Postdienste mehr für die Behörden übernehmen wollen.
    Falls Sie mal einen seriösen Verteidiger benötigen, finden Sie bestimmt einen auf http://www.gestaendnisbegleiter.de.

  21. 21
    T.H., RiAG says:

    Mögen der Herrgott und das Präsidium immer dafür Sorge tragen, dass ich bei der Geschäftsverteilung niemals überstimmt werde und Ordnungswidrigkeiten fange…. Ich beneide keinen Kollegen, der sich immer wieder mit diesem Vollmachtsgedöns befassen muss und unzähligen Entscheidungen zum Trotz immer wieder uneinsichtigen und/oder schlampigen Behörden begegnet. Zum o.g. Fall: ich kann verstehen, dass es den einen oder anderen fuchst, wenn es einem Verteidiger gelingt, durch eine solche – sagen wir mal geschickte – Vorgehensweise die eigentlich angezeigte Ahndung zu vermeiden, nur: wenn die Behörde nicht vernünftig prüft, an wen sie zuzustellen hat, spricht doch nichts dagegen, das auszunutzen. Wenn das Finanzamt zuwenig Steuern berechnet dürften auch die wenigsten von sich aus dort einen Scheck vorbeibringen.

    Und wenn ich ganz ehrlich bin: wenn ich mal in eigener Sache einen Anwalt bräuchte und der mich durch ein solches Vorgehen vor ein paar Wochen oder Monaten Bus fahren bewahrt, würde ich den Mann meinen besten Freunden weiterempfehlen.

  22. 22
    Lexus says:

    @alter Jakob: Es gibt jedoch Situationen in denen eine Vertretungsvollmacht in schriftlicher Form vorgelegt werden muss, zum Beispiel im Falle des § 234 StPO.

    Der trickreiche Strafverteidiger stellt sich diese selbst aus und wenn dann solch ein „Formfehler“ passiert, wäre es ein Unding, wenn der Richter es kommentarlos hinnimmt und später sagt, dass die Vollmacht gar nicht wirksam war.

  23. 23
    ui-ui-ui says:

    Das ist Rechtsstaat, Freunde. Der Staat hat sich an die demokratisch aufgestellten Regeln zu halten (Art. 1 III, 20 III GG) und wenn er das nicht tut, muss das Konsequenzen haben. Das fordere ich seit langem schon für alles staatlicherseits rechtswidrig Erlangte (Beweisverwertungsverbot, fruit of the poisonous tree).

  24. 24

    […] Eintritt der Verjährung wegen Vorlage einer bloßen “Blankovollmacht” – mit interessanten […]

  25. 25

    Ich freue mich, dass auch ein Richter in dieser Diskussion die im Rechtsstaat einzig richtige Partei ergreift. Denn der Verteidiger hat bestmöglich zu verteidigen, das ist ausdrückliche Rechtsprechung des BGH.
    Und daher ist es mE völlig legitim und Aufgabe eines Verteidigers, der Radarfalle mit der Vollmachtsfalle zu begegnen.
    Freut mich für den Kollegen Handschumacher und seinen Mandanten. Es funktioniert halt immer wieder mal :-)