Kanzlei Hoenig Info

Heute im Programm: Fortbildung und Unterhaltung

Ich kenne das noch gut aus früheren Zeiten: Neugier und Freude sind die besten Voraussetzungen dafür, daß man was lernt. Und wenn dann noch ein wenig Sensationslust hinzukommt, dürfte sich ein nachhaltiger Lerneffekt einstellen.

Die Arbeitsgemeinschaft für Streitkultur im Strafprozess (ASS) ist schon lange nicht nur ein Geheimtipp mehr, sondern ein Juwel unter den strafrechtlichen Seminaranbietern.

Mit großer Neugier freue ich mich auf die heutigen sensationellen Themen:

  • Stimmenvergleiche
  • Bayernjustiz
  • Ein unbekanntes Wesen
  • Niederträchtige Heimtückemerkmale

Ich hoffe nicht, daß ich Zeit dazu haben werde, zwischendurch mal ein wenig zu berichten. ;-)

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Frisch aus dem Gesetzgebungsorgan: BbgJVollzG

Gesetz-und_Verordnungsblatt_Brandenburg_Teil-I_2013_14Wer am Wochenende noch nichts geplant hat und es sich mit guter Literatur auf der Couch bequem machen möchte, kann sich ja mal mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg auseinander setzen.

Hier ein Appetithäppchen aus dem BbgJVollzG:

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

Am Mittwoch noch im Potsdamer Landtag, heute schon hier im Blog.

Danke an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.

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Struktur in die Betäubungsmittel

Wir haben durchweg positive Resonanz auf unsere strukturierte Darstellung des Rechts der Nebenklage unter www.nebenklage-online.de bekommen. Wir haben wir uns bemüht, eine für die juristisch interessierten Laien verständliche Darstellung zu erarbeiten. Das ist uns offenbar ganz gut gelungen. Besten Dank an die Resonanzkörper!

Die zahlreichen freundlichen Rückmeldungen haben uns motiviert. Ich werde mich nun daran machen, etwas Vergleichbares für die Verteidigung in Betäubungsmittel-Verfahren zu entwickeln. Wer sich anschaut, welche bitterbösen Überraschungen der Gesetzgeber da in ein verwaltungsrechtliches(!) Gesetz hineingepackt hat, wundert sich nicht, wenn unseren Mandanten regelmäßig die Kinnlade herunter fällt, wenn sie (erst) in der Untersuchungshaftanstalt von dem Strafmaß erfahren, das sie erwartet.

Beispielsweise mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe für einen Rucksack, in dem sich ein Teleskopstock befindet, wenn der Rucksack in einem Zimmer steht, in dem auch eine Tüte mit 100 Gramm Marihuana herum liegt. Für einen Totschlag gibt es manchmal weniger als für den Sack voll Gras.

Struktur ist also angesagt, wenn der gemeine Drogenkonsument vorher wissen soll, was ihn hinterher erwartet, sofern er es nicht lassen kann. Und was er unbedingt wissen muß, was er besser nicht in Rucksäcke packen sollte.

Patzak BtM Und weil es für eine solche Darstellung immer ganz hilfreich sein kann, wenn man beim Gegner spickt, habe ich mir als Zubehör zur Standardlektüre noch ein kleines Büchlein besorgt, an dem auch ein spezialisierter Drogenkenner der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat.

Die Kritiken an dem Buch von Jörn Patzak und Wolfgang Bohnen sind seit der ersten Auflage gut, wohl auch deswegen, weil die beiden es recht einfach halten, das BtMG ist ja schon kompliziert genug.

Ich freue mich auf die fruchtbare Diskussion mit Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak, der sich dafür stark macht, „der vielfachen Verharmlosung des Betäubungsmittelkonsums entgegenzuwirken„. Er nutzt seine Mittel als Strafverfolger dazu, ich greife auf die Möglichkeiten eines Strafverteidigers zurück. Vielleicht kommt ja am Ende etwas heraus, das wir beide für gut befinden können; den Rest klären wir dann bei einer Tasse leckeren italienischen Caffè in unserer Kanzlei. ;-)

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NSU-Nebenkläger: Sachwalter der Allgemeinheit?

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2013 zum Beschluss vom 24. April 2013 – 2 BvR 872/13.

Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist.

Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mir scheint, da hat ein Nebenklägervertreter es einfach mit links versucht, mal eben eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

Der eine oder andere Jurastudent, der sich noch mit dem Grundstudium herumschlägt, wird mir zustimmen, daß der Inhalt der Entscheidung zwischen den Zeilen einen Hinweis auf eine Beratung der Kammer über die Mißbrauchsgebühr, die dem Autor der Verfassungsbeschwerde auferlegt werden sollte, enthalten könnte.

(Hervorhebung durch den Blogger)

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Optimale Durchlaufzeiten in der Schadenbearbeitung

Damit werben nicht wir, sondern eine Versicherung. Eine von den Großen.

Heute wollte ich das mal auf die Probe stellen. Nach Bezifferung eines Unfallschadens, hatte die Versicherung zwar recht zügig gezahlt, leider aber auch recht großzügig gekürzt. Es wurde mal wieder eines dieser „Prüfgutachten“ beigefügt, wonach man den Schaden in einer anderen, hoch qualifizierten, bestens ausgestatteten, aber deutlich billigeren Werkstatt reparieren lassen könne.

Am Montag hatte ich der Versicherung daraufhin ein nettes Fax geschickt und unter anderem auf diese Entscheidung hingewiesen.

Heute habe ich dann mal nachgefragt, ob es bei der Kürzung bleibt. Die Sachbearbeiterin meinte schnippisch, dass wir nach nur 4 Tagen wohl noch keine Antwort erwarten. Um Himmels Willen nein. Das ist auch eine schwierige Entscheidung. Die will wohl überlegt sein und Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag gebaut.

Montag geht dann eine Klage auf die Reise zum Amtsgericht Mitte. Wenigstens unsere Durchlaufzeiten bei der Schadenbearbeitung sind optimal.

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Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung …

… ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten zu durchsuchen. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.

Weil aber möglicherweise Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Dolmetscher, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und Sachverständige diese mühsam aufrecht erhaltene Sicherheit und – bayerische – Ordnung gefährden werden könnten, werden sie, nachdem sie sich ausgewiesen haben, durchsucht.

Sie sind durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse, auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens, auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind.

Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur durchzuführen, wenn das Suchgerät anspricht.

Das hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München am 4.3.2013 so verfügt.

Ich hatte über diese waffenschmuggelnden Verteidiger bereits am 15. April 2013 berichtet. Auch Rechtsanwalt Udo Vetter hält die Verteidiger für gefährlich. Und Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., sieht die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts wiedergekommen; er prognostiziert eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Rechtsanwälte – Strafverteidiger ebenso wie Nebenklagevertreter – quasi von Natur aus bombenlegende Terroristen sind.

Einen interessanten Gedanken spricht Udo Vetter aus, über den man mal nachdenken sollte:

Sollte derartiges in so einer krassen Form akzeptiert werden, wäre das ein fatales Signal an andere Gerichte. Strafverteidiger könnten dann offen gedemütigt und diskriminiert werden. Das wäre für mich gegebenenfalls ein Grund, bei so was in dieser Rolle nicht mehr mitzuspielen.

Einmal angenommen, die Verteidiger (und vielleicht auch der eine oder andere solidarische Nebenklagevertreter? – an dieser Stelle ein Gruß aus Kreuzberg nach Hamburg!) lassen sich am ersten Prozeßtag nicht durchsuchen. Dann ist damit zu rechnen, daß der Große Vorsitzende sie nicht in den Gerichtssaal läßt. Da in diesem Verfahren auch vor dem OLG München Verteidiger aber (noch?) notwendig sind, dürfte dieser Termin nach Aufruf ziemlich kurzfristig wieder beendet werden.

Es könnte sein, daß dieses Verfahren das letzte ist, das der Vorsitzende bis zu seiner Pensionierung führen wird, wenn er so weiter macht. Weil das Verfahren bis dahin dauert …

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Hatten wir schonmal …

Quelle: https://twitter.com/HansPeterUhl

… ist zwar schon etwas länger her, aber einige GänzÄltere (+80) und WenigerÄltere (+24) werden sich bestimmt dran erinnern.

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Haftbefehl gegen Hoeneß

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom gestrigen Nachmittag zufolge soll gegen Uli Hoeneß ein Haftbefehl erlassen worden sein. Nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme am 20. März 2013 wurde dieser Haftbefehl angeblich gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 5 Mio. Euro außer Vollzug gesetzt (siehe § 116 Abs. 1 Ziffer 4 StPO) und Hoeneß wieder entlassen.

Die Außervollzugsetzung gegen Kautionszahlung ist meiner Ansicht nach allerdings kein Hinweis darauf, daß Herr Hoeneß mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen muß, wie dies in der SZ zu lesen war.

Voraussetzung für einen solchen Haftbefehl ist zunächst ein dringender Tatverdacht, § 112 StPO. Der ist unproblematisch gegeben, wenn der Beschuldigte sich zuvor selbst angezeigt hat und davon auszugehen ist, daß er keinen Unsinn erzählt. Das möchte ich hier vor dem Hintergrund der Strafbefreiung, die ein Steuerhinterzieher anstrebt, ausschließen.

Eine weitere Voraussetzung ist (im vorliegenden Fall) die Fluchtgefahr als Haftgrund. Und diese kann durch Erfüllung von Auflagen beseitigt werden, eben auch durch die Hinterlegung einer Kaution, die verfallen würde, wenn der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.

Selbstverständlich wird nach einer Selbstanzeige erst einmal ein „ganz normales“ Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem den Ermittlern das volle und übliche Instrumentarium zur Verfügung steht. Wenn sich dann am Ende herausstellt, daß Steuern hinterzogen wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbefreiung nach § 371 Abgabenordnung (AO) zu prüfen. Liegen sie vor, wird das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt.

Wenn die Kaution von dem Hinterzieher gezahlt wurde, ist aber sicher davon auszugehen, daß sie auch dann nicht zurückgezahlt wird, wenn Herr Hoeneß die sonstigen Auflagen (soweit vorhanden) erfüllt hat und auch sonst nicht geflohen ist. Es ist damit zu rechnen, daß dann gegen die Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet wird.

Um zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bei dem aktuellen Informationsstand eine Verurteilungswahrscheinlichkeit formulieren zu können, benötigt man ein solches Instrument, das nicht nur unserer Kanzlei, sondern wohl auch den Journalisten der Süddeutschen zur Verfügung steht.

Nebenbei:
Ein kluger Verteidiger wird wissen, wie die Aufrechnung der Justiz- bzw. Landeskasse gegen den Kautions-Rückzahlungsanspruch zu vermeiden ist. 8-)
Es soll aber angeblich auch kluge Haftrichter geben, die das zu verhindern wissen. ;-)

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Nebenklage, eine Aufgabe auch für Strafverteidiger

Die Stellung der Geschädigten in einem Strafprozeß ist in den letzten Jahren zunehmend gestärkt worden. Opfer von Straftaten haben mehr und wirksamere Rechte bekommen, um sich am Strafverfahren aktiv zu beteiligen. Längst sind Verletzte nicht nur Berichterstatter und Zeugen der Beweisaufnahme vor den Strafgerichten.

In vielen Verfahren, an denen die Anwälte unserer Kanzlei als Strafverteidiger beteiligt waren, wurden die Rechte von Geschädigten im Rahmen der Nebenklage wahrgenommen. Seit 2006 waren auch die Verteidiger in Strafprozessen als Nebenklagevertreter engagiert und konnten effektiv dazu beitragen, daß die Opfer von Straftaten nicht „leer“ ausgingen.
Wir haben in einer strukturierten Darstellung die wesentlichen Punkte der Nebenklage herausgearbeitet. Dem juristisch interessierten Laien werden deren Voraussetzungen und Möglichkeiten erklärt.

Für Anregungen, Ergänzungen und Kritik an dieser Mandanten-Information sind wir dankbar.

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Eine sportliche Steuerhinterziehung und das Strafmaß

Einmal eingenommen, jemand hätte ein „Vermögen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro“ und dieses versteckt er auf mehreren Bankkonten in der Schweiz vor dem deutschen Fiskus.

Weiter unterstellt, durch dieses Versteckspiel erzielt der Vermögende jährlich einen Steuervorteil von – sagen wir mal – 1 % des Kapitals. Was käme im Falle einer Entdeckung eigentlich dabei heraus? Ich meine jetzt nicht die Höhe der Verzugszinsen und Säumniszuschläge. Sondern ich rede vom Strafmaß.

Dazu erinnere ich an ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08. Danach kommt bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Um bei meinem Eingangsbeispiel zu bleiben: Bei mehreren 1%er – also mehreren hinterzogenen Millionen – ist eigentlich damit zu rechnen, daß eine Freiheitsstrafe am Ende verhängt wird, die einen gewaltigen Anreiz zur Flucht bietet. Insoweit stütze ich mich auf meine Erfahrungen, die ich in reichlich Verfahren als Verteidiger vor dem Haftrichter gemacht habe.

Und wenn ich jetzt auch noch die bayerische Art der Gesetzesanwendung erinnere, stelle ich mir ernsthaft die Frage, warum ein solcher hypothetische Steuerhinterzieher immer noch frei herum läuft.

Das könnte damit zusammenhängen, daß ein Teil dieses Kapitals in eine solide steuerstrafrechtliche Beratung investiert wurde, die dann in einer so genannten Selbstanzeige mündete. Wenn diese dann am Ende – dank der Steuer-Beratung bis in kleinste Detail – korrekt ist, besteht kein Anlaß dafür, die Urlaubsplanung zu überdenken: Der § 371 der Abgabenordnung ist schon eine feine Sache.

Ach so, bevor ich’s vergesse zu erwähnen:
Ich werde in der kommenden Woche mal wieder einen psychisch angeschlagenen Menschen vor dem Strafrichter verteidigen: Ihm – meinem Mandanten, nicht dem Richter – wirft man vor, einen Sixpack Pils geklaut zu haben. Für ihn steht eine Freiheitsstrafe in Aussicht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Wegen der anderen Sixpacks, die er früher schonmal geklaut hat. Aber das ist ja hier in Berlin, nicht in Bayern.

Update:

Bayerns Ministerpräsident Seehofer gab bei einem Termin in München am Samstag an, Kenntnis von dem Verfahren zu haben.

Nun, dann kann ja nichts mehr schief gehen.

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