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Gericht
Übersetzung? Zu teuer!
Der Angeschuldigte ist Franzose. Franzosen sprechen französisch und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vielleicht auch ‚mal eine andere Sprache. ;-) Der Angeschuldigte ist kein solcher Ausnahmefall.
Im Zwischenverfahren änderte sich die Sach- und Rechtslage. Damit war dem alten Haftbefehl die Grundlage entzogen. Er wurde aufgehoben und ein neuer Haftbefehl verkündet. Vier lange Seiten, zwei weitere enthalten die Rechtsmittelbelehrung; alles sehr eng beschrieben, also richtig viel Zeug. Die Dolmetscherin brauchte lange Zeit, um bei der Haftbefehlsverkündung den Text vollständig zu übersetzen.
Eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls, damit der Angeschuldigte sich das Ganze noch einmal in Ruhe durchlesen kann? Bekommt er nicht, sagte die Vorsitzende Richterin, das sehe das Gesetz nicht vor. Und außderdem: Wer soll denn das alles bezahlen?!
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) scheint der Richterin nicht bekannt zu sein. Noch nicht.
Friß oder stirb
Es war eine relativ umfangreiche Wirtschaftsstrafsache. 34 Fälle von Betrug und 5 Fälle von Untreue waren angeklagt. Die Staatswältin bot nach Anklageerhebung an: Insgesamt drei Jahre Freiheitsstrafe gegen einen Geständnis. Damit war der Mandant nicht einverstanden.
Nach neun Hauptverhandlungsterminen stand fest: In drei Fällen lag übereinstimmend kein Betrug vor. Die fünf Fälle von angeblicher Untreue wurden eingestellt (nach § 154 Abs. 2 StPO). Der Mandant hat den entstandenen Schaden vollständig ausgeglichen, die Voraussetzungen für einen Täter-Ofer-Ausgleich (§ 46a StPO) mit der Folge einer Strafminderung waren gegeben.
Und was beantragt die Staatsanwaltschaft nach dem Schluß der Beweisaufnahme? Richtig: Drei Jahre und sechs Monate. Das passiert also, wenn man das Deal-Angebot einer Staatsanwältin nicht ohne Zögern annimmt.
Glücklicherweise hat das Gericht Augenmaß bewahrt und folgte im Wesentlichen dem Antrag der Verteidigung: Ein Jahr und neun Monate, ausgesetzt zur Bewährung.
Geldwegnahme zur Gefahrenanbwehr
Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden soll, zum Zweck der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte (Urteil vom 28.02.2008; Az.: VG 1 A 137.06).
Quelle: beck-blog
Was wir haben, behalten wir. Basta! Erstmal im Strafprozess beschlagnahmen, und dann hinterher aus angeblichen Gründen der Gefahrenabwehr nicht wieder herausgeben.
In dem zitierten Beitrag heißt es weiter:
Die Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe.
Das deutsche Betäubungsmittelrecht samt seiner buckligen Verwandtschaft würde auch einer verfassungslosen Bananenrepublik gut zu Gesicht stehen.
Das Warten geht weiter
Das Bereitschaftsgericht hat sich herabgelassen, dem Schöffengericht mit einer Urkunsbeamtin auszuhelfen. In 45 Minuten; jetzt ist es 17:45 Uhr.
Zwei Schöffen, zwei Berufsrichter, ein Staatsanwalt, ein Verteidiger, zwei Wachtmeister, ein Angeklagter, zwei Eltern und drei Zuschauer warten weiter. Weil die Protokollführerin nicht warten wollte.
Das ist öffentlicher Dienst pur.
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Das Warten hat ein Ende
Für die Protokollführerin. Die ist nämlich schlicht gegangen. Und ohne eine Urkundsbeamtin läuft in der Hauptverhandlung nichts mehr, § 226 StPO. Auch keine Urteilsverkündung. Und schon gar keine Haftentlassung.
Der Angeklagte ist nicht gerade amüsiert.
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Einer der letzten …
Die Dortmunder Staatsanwaltschaft will noch diese Woche Anklage gegen einen mutmaßlichen NS-Kriegsverbrecher erheben. Der 86-jährige Heinrich B., dessen Nationalität nicht einwandfrei geklärt ist, soll zwischen Juli und September 1944 drei Niederländer erschossen haben, berichtete gestern Oberstaatsanwalt Ulrich Maaß. Er leitet die „Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen“.
Quelle: taz vom 14.04.2008
Einmal abgesehen von der Beweislage – Zeugen gibt es bis auf einen keine mehr – stellt der Artikel auch die Frage nach Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten. Die Antwort soll das Gericht geben, meint die Staatsanwaltschaft:
Dabei wird auch die gesundheitliche Verfassung des mutmaßlichen NS-Verbrechers eine Rolle spielen. Der Mann lebt mittlerweile in einem Altenheim am Rande der Eifel.
Ich denke darüber nach, ob es wirklich sein muß, einen Menschen in diesem Alter noch einem Verfahren vor dem Schwurgericht auszusetzen. Sicherlich: Wenn der Vorwurf zutrifft, ist das Verhalten des Alten vor 64 jahren sicherlich nicht entschuldbar und müßte eigentlich uneingeschränkt sanktioniert werden. Aber stünde es einem Rechtsstaat nicht auch ganz gut, auf die Verfolgung eines Greises zu verzichten?
Ich kann diese Frage nicht beantworten.
Berliner Gefahr
Monika M. saß 888 Tage unschuldig verurteilt als Vatermörderin in Haft, bevor sie freigesprochen wurde. Ein wesentlicher Grund für die ursprüngliche Verurteilung war ein fehlerhaftes Brandgutachten.
Ihr Schwager Rudolf Jursic hat sich in mehreren offenen Briefen an Politiker und Juristen gewandt, um auf Mißstände in der berliner Brand-Sachverständigen-Szene aufmerksam zu machen. Die Briefe finden sich unter www.rudimarion.de im Netz. „Berliner Gefahr“ überschreibt Jursic die Seite.
In einer Linkliste hat Rudolf Jursic brandtechnische Einzelheiten und Dokumente veröffentlicht, die für all die interessant sein können, die sich ebenfalls mit Brandgutachten beschäftigen müssen.
Keine Hilfe vom Gericht
Der Mandant wurde von der großen Strafkammer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Er ist sowohl schwerst abhängig von Betäubungsmitteln und zudem auch noch spielsüchtig. Dies hat ein kompetenter Sachverständiger in dem Prozeß sauber herausgearbeitet.
Wegen dieser Doppeldiagnose wurde der Mandant für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Dies hatten der Sachverständige angeregt und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragt.
Denn ohne sozialarbeiterische Hilfe wäre der Mandant nicht imstande, die anderen Auflagen – denen er zugestimmt hat – zu erfüllen. Nämlich sich einer Entziehungskur und einer Psychotherapie zu unterziehen, um die Süchte in den Griff zu bekommen.
Das war am 23. Juli 2007. Bis zum heutigen Tage hat sich bei dem Mandanten noch kein Bewährungshelfer gemeldet, noch hat er sonstwie Unterstützung seitens der Gerichtshilfe erhalten.
Ist so eine Bewährungsauflage nicht auch ein Versprechen des Gerichts, dem Verurteilten zu helfen? Und welche Konsequenzen hat der Bruch dieses Versprechens?
Terminsverplanung
In einer Strafsache geht es um Betrug in 39 Fällen. Der Richter legt den Verhandlungsbeginn auf 9:15 Uhr. Und läd die Beteiligten. Für 9:15 Uhr sind natürlich Staatsanwalt und Verteidiger geladen, der Angeklagte soll auch um die Zeit erscheinen. Danach werden nacheinander 16 Zeugen geladen, der letzte für 14:30 Uhr.
In der Regel beginnt ein solches Verfahren schon nicht pünktlich, weil verschiedene Absprachen zwischen den Beteiligten noch getroffen werden. Dann wird der Angeklagte nach seinen Daten (Name, Alter, Beruf …) gefragt. Und es kommt zur Verlesung der Anklageschrift, die in diesem Fall 26 Seiten umfaßt; 10 davon werden vorgelesen – mit den detaillierten Daten aller 39 Fälle.
Im Anschluß daran erhält der Angeklagte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies kann in einem Schweigen bestehen, oder eben aber in einem ausführlichen Vortrag zu allen 39 Fällen und dem Sinn des Lebens.
Ich frage mich nun, was den Vorsitzenden Richter dazu bewegt hat, den ersten Zeugen gleich um 9:15 Uhr zu laden? Vor 10:30 Uhr wird er sicherlich nicht aussagen können. Ich fürchte, das wird zu einer Mitternachtssitzung. Und ich bedauere die Zeugen … so schön sind unsere Gerichtsflure nicht, als daß ich mich darin mehrere Stunden aufhalten möchte.
Und: Die armen Raucher. ;-)
Notwendige Verteidung wegen erforderlicher Akteneinsicht
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn ohne die Kenntnis der Akten eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 2007, Aktenzeichen: (2) 1 Ss 438/07 (33/07)
(Leitsatz des Verfassers)
Die türkische Angeklagte, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, wurde durch die Aussagen von drei arabischen Jugendlichen im Alter von 14 und 18 Jahren belastet. Sie soll eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in zwei Fällen begangen haben. Sie hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten.
Ich hatte mich als ihr Verteidiger gemeldet und meine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, meine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Ich habe die Angeklagte instruiert, sie dann aber nicht in der Hauptverhandlung verteidigt. Sie wurde verurteilt und ich habe gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich (Sprung)Revision erhoben.
Das Kammergericht gab der Revision aus mehreren Gründen statt.
Die türkische Angeklagte stand völlig allein einer ihr feindlich gesonnenen Gruppe von Jugendlichen gegenüber; unbeteiligte Zeugen gab es nicht. Zur Verteidigung war es unabdingbar erforderlich, die in den Akten niedergelegten Bekundungen der Zeugen in ihren Einzelheiten zu kennen, um gegebenenfalls Widersprüche herauszuarbeiten. Das ist nur nach Akteneinsicht möglich, die nur dem Verteidiger zusteht (§ 147 Abs. 1 StPO).
Ich habe die Entscheidung des Kammergerichts hier vollständig veröffentlicht. Sie ist nicht nur zur Verdeutlichung des Leitsatzes lesenswert. Denn obwohl die formelle Rüge bereits durchgriff, ging das Revisionsgericht noch auf die Sachrüge ein und deckte ganz erhebliche Schwachstellen der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Bei mir ist (nicht erst nach diesem Beschluß) der Verdacht aufgekommen, daß es sich manche Richter am Amtsgericht oft sehr einfach machen, wenn die Angeklagten nicht verteidigt werden. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht wohl nicht damit gerechnet, daß ich doch noch eine ernst gemeinte Revision schreibe, nachdem meine Bestellung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde. Und entsprechend nachlässig wurde gearbeitet.
Die mehr als zweiseitige „Anmerkung“ des Kammergerichts zu der Qualität der Arbeit des Richters am Amtsgericht spricht eine recht deutliche Sprache.