Gericht

Schreibfaule Richter

Immer mal wieder bekommen wir schriftliche Urteile, in denen die Auszüge aus dem Vorstrafenregister schlicht hineinkopiert wurden. Bei einem umfangreichen Register möchte sich das Gericht damit eine Menge Schreibarbeit sparen. Daß das beim Verurteilten nicht gut angekommt, kann ich nachvollziehen. Zeigt dies doch, daß der Richter eigentlich keine oder zumindest wenig Lust hat, sich mit der Sache auseinander zu setzen.

Das Oberlandesgericht Hamm meinte nun auch, so geht das nicht. Und urteilte:

Der Senat weist erneut darauf hin, dass die zunehmende Praxis, Ausdrucke aus dem Bundeszentralregister in die Urteilsgründe einzukopieren, den Begründungsanforderungen nicht genügt. Sie ist abzulehnen und „belastet die Justiz in nicht zumutbarer Weise“, da die blosse Aufzählung der Vorverurteilungen wenig sagt und der Eindruck entstehen kann, das Gericht habe sich mit der Eigenart der Vorverurteilungen nicht genügend auseinandergesetzt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.05.2007, Az.: 4 SS 159/07

Ein bisschen Mühe sollte sich ein Gericht also schon machen, wenn es jemanden im Namen des Volkes verurteilt hat.

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Ende gut?

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im März 2005 einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und dabei betrunken gewesen zu sein. Das wäre ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB gewesen.

Noch bevor die Ermittlungen abgeschlossen wurden, erlitt der Mandant einen Schlaganfall, von dem er sich bis heute nicht erholt hat. Dies hatte ich seinerzeit dem Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt. Das interessierte den Strafverfolger allerdings herzlich wenig: Er beantragte gnadenlos den Erlaß eines Strafbefehls gegen den kranken Mann, der noch nicht einmal Gelegenheit hatte, sich zu dem Tatvorwurf oder zur Höhe seines Einkommens zu äußern.

Auch beim Gericht von Rücksichtnahme keine Spur: Es entsprach diesem Antrag und verurteilt den Mandanten zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis, verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung, ohne daß er jemals sein Recht auf Gehör wahrnehmen und sich zur Sache einlassen konnte.

Ich habe in seinem Namen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und seit 2005 regelmäßig Atteste und Arztberichte an das Gericht übermittelt, in denen bestätigt wurde, daß der Mandant weiterhin verhandlungsunfähig sei.

Im November 2006 habe ich dann die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und die Herausgabe des Führerscheins verlangt und durchgesetzt. Auch wenn der Mandant kein Auto mehr fahren können wird, war dies für ihn eine psychologisch notwenige Maßnahme.

Nun, nach Ablauf eines weiteren Jahres, habe ich mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine das Verfahren beendende Abrede getroffen. Das Verfahren wird gem. § 153 StPO eingestellt, der Mandant verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Dauer der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Letzteres stellte kein Problem für ihn dar, da er wegen seiner Erkrankung ohnehin nicht hätte fahren können.

Das Gericht kann nun endlich die Akte schließen, der Mandant bleibt unbestraft und muß auch keine Zahlung an die Justizkasse leisten.

Alles gut?

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Ein Richter schläft nicht

Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zu besonderer Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung. Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. Juli 2007 (5 B 84.06)

Beim 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sitzen offenbar Schlafmützen Richter, die sich mit den beschriebenen Zuständen bestens auskennen. Jedenfalls benötigte man dort keine Gutachten, sondern konnte offenbar aufgrund eigener Erfahrung urteilen.

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Mißhandelt

Der Angeklagte reklamierte, daß er von den Polizeibeamten zu hart angefaßt wurde. Er habe Schläge und Tritte bekommen. Das wollte und mußte der Richter natürlich aufklären. Er fragt jeden der beteiligten Polizisten (wörtlich):

Haben Sie den Angeklagten mißhandelt?

Ich habe die Frage nicht beanstandet. Mein Mandant war der Nebenkläger.

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76 Euro für einen Tag Haft

Bei einem Banküberfall im Jahre 1991 hatte eine automatische Überwachungskamera mehrere Lichtbilder des Täters gefertigt, die später zur Festnahme des Klägers führten.

Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte als Sachverständiger beauftragt, ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu erstellen. Dabei waren die von der automatischen Überwachungskamera der Bank angefertigten Fotos sowie von dem Sachverständigen angefertigte Vergleichsbilder von dem Kläger auf ihre Übereinstimmung zu untersuchen.

Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ mit der Person auf den Täterbildern identisch sei. In der Strafverhandlung hatte er sich sogar dahingehend geäußert, dass für ihn an der Täterschaft des Klägers keinerlei Zweifel bestünden. Nach seiner Berufserfahrung sei es unvorstellbar, dass eine andere Person als Täter in Betracht komme. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Kläger wegen des Überfalls auf die Sparkasse zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Kurz nach seiner Haftentlassung wurde die Tat jedoch von dem wirklichen Täter gestanden, der mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt worden ist.

Quelle: Pressemeldung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Insgesamt hat der Mann 1973 lange Tage unschuldig im Knast verbracht, das sind rund 280 Wochen, 65 Monate oder deutlich über fünf Jahre. Dafür hält das OLG 150.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen.

Ich glaube, da wird auch der (ehemalige) Verteidiger des Verurteilten nachdenklich werden, ob ihm da nicht ein paar Fehler unterlaufen sein könnten. Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben im Rahmen einer Verteidigung, ein Gericht davon zu überzeugen, daß ein Sachverständigengutachten falsch ist und nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden darf. Es ist für ein Gericht sehr bequem, sich in den Gründen für eine Verurteilung auf die „überzeugenden“ Ausführungen des Sachverständigen zu beziehen. Oftmals hatte ich den Eindruck, nicht das Gericht entscheidet das Verfahren, sondern der Gutachter. Es ist zu hoffen, daß sich der Verteidiger darüber Gedanken gemacht hat.

Und wie wird sich nun das Gericht fühlen, das den Mann unschuldig in den Knast geschickt hat? Warum hat das Gericht nicht erkannt,

dass das Gutachten grob fahrlässig fehlerhaft erstattet wurde. Zwar sei das schriftliche Gutachten noch nicht grob fehlerhaft. Eine grob fahrlässige Fehlerhaftigkeit der Begutachtung folge jedoch aus den Äußerungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, weil er dort nicht mehr nur eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Täterschaft, sondern das Bild einer von Restzweifeln befreiten Sicherheit vermittelt habe.

Die Darstellung seines Identifikationsergebnisses in der Hauptverhandlung habe die erforderliche Differenzierung und Erläuterung der Wahrscheinlichkeitsprädikate vermissen lassen und die Darstellung gegebener Zweifel zu Ausschlussmerkmalen verabsäumt. Wenn aber Zweifel angezeigt seien, müsse der Gutachter diese Zweifel auch deutlich machen. Stattdessen habe der Sachverständige jegliche Zurückhaltung aufgegeben und eine nahezu 100%ige Wahrscheinlichkeit der Täteridentität assistiert. Der Beklagte habe somit naheliegende und von dem wissenschaftlichen Standard gebotene Überlegungen nicht beachtet. Dieser Fehlerhaftigkeit komme objektiv ein besonderes Gewicht zu, da vom Ergebnis des Vergleichsgutachtens entscheidend abhing, ob der Kläger eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Es sei eine wichtige Aufgabe des Sachverständigen, die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich zu machen.

Schadenersatz auch von den Richtern, die den Mann verurteilt hat?

Update:
Bei Wikipedia gibt es ergänzende Informationen.
Und die Hessenschau berichtet auch über den Fall.

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Überdacht

Wir kämpfen seit Mitte des Jahres gegen den Vorwurf der Bußgeldbehörde, die meint, unser Mandant sei zu schnell gefahren und deswegen müsse er nun 1 Monat laufen oder Bus bzw. Fahrrad fahren.

Dazu haben wir bereits umfangreich bei der Bußgeldstelle vorgetragen, Beweisanträge gestellt und in Eigenregie ein Gutachten eingeholt. Unser Sachverständiger bestätigt, daß die Geschwindigkeitsmessung nicht sauber durchgeführt wurde. Wir haben bereits die Frage nach der Verwertbarkeit der Messung wegen Fehlbedienung des Gerätes durch die Polizeibeamten gestellt.

Nun bekommen wir die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht. Damit haben wir gerechnet. Der Mandant bekommt auch eine Ladung. Auf dieser Ladung gibt der Richter unserem Mandanten einen Hinweis:

ueberdacht.jpg

Da der Richter die Akte kennt, wird er wissen, daß wir uns eine ganze Menge Gedanken gemacht haben. Da der Richter unsere Kanzlei kennt, wird er wissen, daß wir wissen, was wir tun, wenn wir einen Einspruch einlegen und Beweisanträge stellen.

Ich überlege daher, was er mit dem Hinweis auf die Überdachung meinen könnte.

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