Das Warten hat ein Ende

Für die Protokollführerin. Die ist nämlich schlicht gegangen. Und ohne eine Urkundsbeamtin läuft in der Hauptverhandlung nichts mehr, § 226 StPO. Auch keine Urteilsverkündung. Und schon gar keine Haftentlassung.

Der Angeklagte ist nicht gerade amüsiert.

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