Geldwegnahme zur Gefahrenanbwehr

Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden soll, zum Zweck der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte (Urteil vom 28.02.2008; Az.: VG 1 A 137.06).

Quelle: beck-blog

Was wir haben, behalten wir. Basta! Erstmal im Strafprozess beschlagnahmen, und dann hinterher aus angeblichen Gründen der Gefahrenabwehr nicht wieder herausgeben.

In dem zitierten Beitrag heißt es weiter:

Die Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe.

Das deutsche Betäubungsmittelrecht samt seiner buckligen Verwandtschaft würde auch einer verfassungslosen Bananenrepublik gut zu Gesicht stehen.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Geldwegnahme zur Gefahrenanbwehr

  1. 1
    doppelfish says:

    Bargeld, die neue Tatvorvorbereitungswaffe für potentielle, bisher noch nicht geplante Straftaten. Ist ja eigentlich jeder, der Geld hat, ein potentieller Dealer.

  2. 2
    corax says:

    Ich glaub ich werde langsam paranoid. Aber ich seh da langsam Methode hinter Bargeld und anderes tragbares Vermögen schrittweise zu kriminalisieren. Neulich erst die großangelegte bundesweite Edelmetallrazzia. Weil der Staat da keine unmittelbare Kontrolle drauf hat. Sämtliche Konten sind gläsern, jetzt muß man es nur schaffen, dass größere Bargeldmengen oder Goldbestände mit sich führen, eine Straftat oder OWI wird. Kann (oder will) man die Herkunft nicht offenlegen wird es eingezogen.

  3. 3
    Sicherheitsberater says:

    Ich zitiere mal aus dem (im Internet ohne großen Aufwand frei zugänglichen) Gerichtsbeschluss:

    „Im Rahmen eines im Jahre 2004 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Drogenhandels geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei in einer Wohnung, in der sich der Mann zeitweise aufhielt, knapp 100.000,- Euro Bargeld in kleiner Stückelung gefunden und zusammen mit mehreren Kilogramm Marihuana nach strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmt. Die Polizei war dem einschlägig vorbestraften Mann nach dem Fund größerer Mengen von Ecstasy-Tabletten in einer anderen Wohnung auf die Spur gekommen.“

  4. 4
    harl3quin says:

    Ok, keine Verurteilung wegen rechtswidrig erlangten Beweisen. Aber mit dem – rechtskräftigen – Freispruch ist seine Unschuld juristisch als wahr anzusehen.
    Mal ganz davon abgesehen: Das Geld darf zwar nicht als Beweis verwendet werden, aber weil ja jeder Polizist weiß, dass es zum Drogenkauf verwendet werden sollte (das Urteil sagt da zwar was anderes, aber egal), kann mans ja auch gleich wieder einziehen…
    Sry, es stände der dt. Rechtslandschaft ganz gut, strengere Beweis- und Folgebeweisverwertungsverbote zu etablieren.

  5. 5
    Sicherheitsberater says:

    Es täte aber auch Kommentatoren gut, Entscheidungen, die man kritisiert, vorher erstmal zu lesen. Hier ist (!) das vorläufig beschlagnahmte Geld nach Rechtskrfat des Freispruchs doch gerade wieder zurückgegeben worden!

  6. 6

    Er wendet sich allerdings gegen die Sicherstellung, die unmittelbar im Anschluss an die Beschlagnahme der StA erfolgte. Die spätere Auszahlung eines (Groß)Teils tut der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Sicherstellung keinen Abbruch. Schließlich wendet er sich ja auch nicht mit einer (wohl ursprünglichen) Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung, sondern mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Rechtmäßigkeit der nun beendeten Sicherstellung.
    Diese war seiner Ansicht nach rechtswidrig. Das VG erklärt dazu, dass die Sicherstellung an sich rechtmäßig gewesen ist, weil die Sicherstellung nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert wäre. Schließlich sei die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und nicht die Verurteilung des Klägers Ziel der Maßnahme.

    Es entsteht bei einer solchen Konstellation meines Erachtens nach wirklich eine nur im Wege der Abwägung zu lösende Kollision zwischen dem Beweisverwertungsverbot und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Problematisch ist hier, dass ein Freispruch juristisch auch die Unschuld des Täters als wahr postuliert und nach Rechtskraft konstituiert. Die erfolgte Gefahrenprognose mag zwar tatsächlich wahr gewesen sein, ist aber kraft Urteil falsch. Insgesamt halte ich die Argumentation des VG zwar für vertretbar, sie muss aber auf jeden Fall kritisch betrachtet werden.