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Gericht
Die Mühlen der (Jugendstraf-)Justiz
Mal wieder eine Jugendstrafsache. Und wieder die Frage: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor oder nicht.
Mein Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger lehnt der Jugendrichter – reflexartig? – ab. Damit war zu rechnen, wenn man die Praxis der Jugendrichter kennt.
Dagegen gibt es – reflexartig! – das Rechtsmittel der Beschwerde. Und dann schaut sich das Landgericht die Sache genauer an. In den meisten Fällen gibt es auf diesem Wege etwas später die Bestätigung, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch. Denn der Beschluß des Landgerichts muß ja noch bekannt gemacht werden. Auch dem Verteidiger. Das passierte in dem Fall, über den ich hier berichte, dann auch.
Manchmal dauert es eben, bis der Beschluß dann beim Verteidiger landet.
Im vorliegenden Fall sind nun noch etwas mehr als 2 Wochen bis zum Termin. Bis ich Akteneinsicht erhalten und den Inhalt der Akte mit der Mandantin (und den besorgten Eltern) erörtert habe, dauert es ein paar Tage. Solange wird sich der Richter gedulden müssen, bis er seine Frage nach dem Umfang der Beweisaufnahme beantwortet bekommt. Aber spätestens am Terminstag wird er wissen, daß er sorgsamer mit den Ressourcen der Justiz umgehen sollte.
Übrigens: An irgendeiner westdeutschen Uni hat man herausgefunden, daß die frühzeitige Bestellung eines Pflichtverteidigers die Verfahren beschleunigt. Und damit billiger macht. Aber wen kümmert das schon …
Lehrstück für Jugendliche
An einem drastischen Beispiel dafür, wie es die Justiz schafft, daß zwei junge Menschen jegliches Vertrauen zum Rechtsstaat verlieren, durfte ich in dieser Woche in Moabit teilnehmen.
Ich war gerade dabei, mich mit einem kleinen Schwätzchen bei der Mitarbeiterin im Anwaltszimmer zu verabschieden, als wir von einem richterlichen Anruf unterbrochen wurden: Die Richterin braucht sofort einen Verteidiger und ob ich Zeit hätte. Den Hut und den Mantel habe ich wieder in die Garderobe gehängt, Robe über die Schulter geworfen und ab in den Gerichtssaal. Dort verhandelte das Jugendschöffengericht über den Vorwurf eines schweren Raubes. Ohne Verteidiger.
Der Kundige weiß, daß der schwere Raub ein Verbrechen ist und daß dies ein Fall der notwendigen Verteidigung darstellt. Also: Ohne Verteidiger geht da gar nichts, § 140 I StPO. Eigentlich.
Das ist der Richterin dann auch aufgefallen, nachdem die Anklage bereits verlesen wurde. Warum das bei Anklageerhebung dem Staatsanwalt und im Zwischenverfahren oder bei der Vorbereitung dem Gericht nicht aufgefallen ist, vermute ich, sage ich hier aber nicht. Nichts ist unmöglich, wenn es um die Rechte eines jugendlichen Angeklagten geht.
Ich stand nun da, ohne jegliche Aktenkenntnis. Und nur weil die Richterin meinte, es könne auf einen Freispruch hinauslaufen, habe ich mich mit Bauchschmerzen zur Verteidigung bereit erklärt.
Erste Maßnahme: Dem Mandanten, einem 17-jährigen Gymnasiasten, habe ich zur Verteidigung durch Schweigen geraten. Ein Risiko weniger.
Dann begann die Beweisaufnahme. Geschädigter war ein etwa 25-jähriger Türke, der an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet (sagt man das so?). Der Staatsanwalt polterte noch ungefragt, auch ein so Behinderter könne ein tauglicher Zeuge sein.
Der Dolmetscher war super. Er konnte den Zeugen verstehen und so übersetzen, daß er auch alles verstehen konnte. Es war schwierig, funktionierte aber. Ich habe keine Fragen gestellt und ins Protokoll diktiert, daß ich dies mangels Aktenkenntnis nicht könne.
Es stellten sich massive Widersprüche heraus, zwischen dem, was in der Akte stand (die „Protokolle“ der „Vernehmung“ des Zeugen durch die Polizei) und dem, was wir im Gericht hörten. Penny-Parkplatz oder Park mit Bäumen? Ein Täter, oder zwei, oder drei? Weiße Kleidung oder schwarze? Undundund … Bereits damit war der Ausgang klar: Im Zweifel für den Angeklagten.
Die beiden Polizeibeamten, die „ermittelt“ hatten, wurden dann noch gehört. Der eine war vor Ort und hat die Anzeige des Zeugen entgegen genommen. Und ist dann mit dem Zeugen und seiner Schwester im Auto auf Tätersuche gegangen. Der Angeklagte war damals zufällig in der Nähe, stand dort rum, als der Polizeibeamte den Zeugen (türkisch, Down-Syndrom) fragte: Ist der das? Der Zeuge bejaht. Der Angeklagte wird ans Auto herangeholt und nochmal gefragt: Ist der das? Die Schwester hat das alles „übersetzt“. Damit war der Fall geklärt.
Dann kam der zweite Polizist ins Spiel. Er hat den Zeugen zur Nachvernehmung auf’s Revier geladen. Als Dolmetscherin fungierte wieder die Schwester. Man könne ja nicht bei jeder Vernehmung eines Ausländers einen vereidigten Dolmetscher heran holen. Kostet doch! Und die Schwester tut’s doch auch. Es wurde ein Foto des Angeklagten gezeigt: Der war es! Die Schwester übersetzt dann noch den Tathergang …
Ja, das war es dann wirklich.
Der Zeuge, der ohnehin stets ängstlich unterwegs war, mußte nun erleben, wie er mit einem Messer bedroht und seines Handys beraubt wurde, und derjenige, den er als Täter wieder erkannt hatte, wurde freigesprochen. Der wird die Welt jetzt noch weniger verstehen wie vorher.
Es war im Rahmen der Beweisaufnahme ziemlich deutlich geworden, daß es der Angeklagte sehr wahrscheinlich nicht war; jedenfalls war davon auch der Staatsanwalt am Ende überzeugt. Hätte dort ein anderer Jugendlicher gestanden, auf den (erste) Polizeibeamte gezeigt hat, wäre es eben der andere „geworden“.
Der Gymnasiast, hat erlebt, wie schlampig die Polizeibeamten arbeiten, wie leicht man einer schweren Straftat falsch verdächtigt werden kann, welche Fehler Staatsanwälte bei den Ermittlungen machen und wie ein Gericht mit den Rechten eines Angeschuldigten umgeht. Auch das wird einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Hoffentlich ist es mir gelungen, dem Jungen die Funktion eines Strafverteidigers zu vermitteln.
Ich bin nach Schluß der Sitzung zur Protokollführerin gegangen, um mich nach dem Aktenzeichen des Verfahrens zu erkundigen. Und nach dem Nachnamen meines Mandanten.
Ein feste Burg
Es gibt schönere Gerichte im Land.
Sehr löblich sind allerdings die Steckdosen unter den Tischen, an denen die Verteidiger sitzen. In vielen anderen Neubauten fehlen die Stromversorger.
Ziel einer effektiven Strafverteidigung
Aus der Begründung eines Urteils in einer Strafsache, die vom Boulevard in gewohnter und abstoßender Inkompetenz kommentiert wurde:
Innerhalb des Strafrahmens war das von Reue und Scham geprägte Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Es sprach für den Angeklagten, dass er sich in der Verhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und hierbei deutlich seine Scham überwinden musste. Ferner ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er bei der Tat aufgrund des Alkoholkonsum deutlich enthemmt war. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte versucht, sich von der rechten Gesinnung zu lösen und seit der letzten Verurteilung auch unter dem Eindruck der Untersuchungshaft nach den Feststellungen des Sachverständigen deutlich gereift ist.
Herausgekommen ist eine angemessene Sanktion; die Strafkammer hat sich von dem Lynchmob, angeführt durch die Blut- und Busenpresse, nicht beeinflussen lassen. Auch das muß Ziel einer effektiven Strafverteidigung sein.
Kommentare deaktiviert für Ziel einer effektiven Strafverteidigung
Verzicht gegen Rabatt
Das Gericht übermittelte uns meine Ladung zum Hauptverhandlungstermin, der gut zwei Wochen später stattfinden sollte. Die Ladung enthält einen
Zusatz :
Nach Mitteilung des EMA Hamburg, soll der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift: H****str. 157 in 22*** Hamburg wohnhaft sein. Um Mitteilung der dort bekannten ggf. neuen Anschrift wird höflichst gebeten.
Ich glaube nicht, daß ein ernsthafter Verteidiger dieser höflichsten Bitte, einen Parteiverrat zu begehen, entsprechen wird und dem Gericht einfach so mal eben die neue Anschrift mitteilt. Zumal sich in diesem Fall der Mandant, ordentlich wie er ist, nach seinem Umzug umgemeldet hat. Ich frage mich, was in den Köpfen mancher Richter abgeht.
Mal sehen, ob ich den Mandanten zum Termin mitbringe und dort dann die nicht erfolgte ordnungsgemäße Ladung irgendwie verwursten kann: Beispielsweise einen Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist gegen einen Rabatt beim Strafmaß anbieten.
Nicht notwendig
Es ist einfacher, ein eingeseiftes Schwein am Schwanz zu fassen zu bekommen, als einen Jugendstrafrichter in Moabit dazu zu bringen, einem Jugendlichen „freiwillig“ einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
In diesem Fall ging es um drei jugendliche Angeklagte und zwei Geschädigte. Eine heftige Schlägerei unter Einsatz von „gefährlichen Werkzeugen“; ein Teilgeschehen habe ich bereits beschrieben. Der Richter war nicht davon zu überzeugen, daß hier ein Verteidiger für meine Mandantin „notwendig“ ist.
Da nun die Finanzierung der Verteidigung nicht von der Landeskasse übernommen werden sollte, habe ich die Mandantin nebst Eltern ausführlich instruiert, sie wollten dann – aus Kostengründen – ohne mich zum Gericht.
Parallel habe ich gegen die ablehnende Entscheidung des Jugendrichters vor vielen Wochen schon Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat nun das Landgericht entschieden. Gestern.
Darüber informierte mich soeben der Jugendrichter, telefonisch. Er war ganz verwundert, daß ich nicht zum Termin erschienen war, der vor 20 Minuten hätte beginnen müssen. Schließlich sei ich doch als Pflichtverteidiger bestellt. Ob ich denn den Beschluß des Landgerichts nicht erhalten hätte.
Nö, habe ich nicht. Es hat mich auch niemand per Fax oder Telefon darüber informiert. Deswegen war ich auch nicht vorbereitet. Und jetzt nicht bereit, alles stehen und liegen zu lassen, um nach Moabit zu fahren. Und überhaupt: Ich bin kein Tanzbär, den man am Nasenring durch die Manege führt.
Der Termin wurde ausgesetzt. Drei Angeklagte, ein Staatsanwalt, eine Protokollführerin, reichlich Zeugen, zwei Verteidiger und ein anwaltlicher Nebenklägervertreter, Wachtmeister, Jugendgerichtshilfe und was-weiß-ich-noch-wer konnten unverrichteter Dinge wieder von dannen ziehen.
Dabei hätte man mir gestern einfach nur mal den Beschluß des Landgerichts auf’s Fax legen oder uns anrufen müssen. Auch das hat der Richter nicht für notwendig gehalten.
Geprüfte Sauberkeit beim Amtsgericht
Ich frage mich, was passiert, nachdem geprüft und festgestellt wurde, daß der Raum unsauber ist. Gibt es dafür ein neues Formular?
Haftbefehlsverkündung
Die Verkündung eines Haftbefehls ist meist eine recht flotte Sache. Ich plane für den Termin beim Haftrichter meist nicht mehr wie zwanzig Minuten ein.
15 Uhr, wir waren gut in der Zeit. Der (Berliner) Richter begann, den Haftbefehl aus einer Mittelstadt in Brandenburg zu verlesen. Auf Seite 3 (von 7) war’s dann vorbei. Das Brandenburger Gericht hatte diese Seite am Vormittag nicht durchs Fax bekommen.
Kein Problem, dachte sich der Richter. Man ruft einfach beim Gericht in Brandenburg an, dort legt man das Original aufs Fax und gut is. Doch ein Problem, meint der Verteidiger, der schon häufiger mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Brandenburg zu tun hatte.
Und genau so kam es. Geschlagene 90 Minuten hat es gedauert, bis die richtige Stelle in Brandenburg („… ich bin dafür nicht zuständig, das macht Frau Brause; die ist aber schon im Feierabend …“) endlich gefunden und die richtige Stelle das Faxgerät gefunden („dann muß ich aber jetzt erstmal rüber gehen und den Schlüssel holen“) und angeworfen hat.
Zeit genug für Richter, Mitarbeiterin der Geschäftsstelle und Verteidiger für small talk, Höflichkeiten und Geschichtchen aus dem prallen Leben. Während die Mandantin in einer zwei (!) Quadratmeter großen fensterlosen Vorführzelle unter künstlichem Licht auf einer Steinbank sitzt und wartet.
Geburtstag, Bandscheibenschaden, Hotelzimmer
Der ehemalige Gegner meines Mandanten schreibt eine laaaaange Strafanzeige. Gegen den Mandanten wird ermittelt, das Verfahren dann eingestellt. Der Gegner schreibt eine noch viel lääääääängere Beschwerde, reklamiert alles Übel dieser Welt und überhaupt. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, Anklage erhoben und der Hauptverhandlungstermin festgesetzt.
Dazu soll natürlich auch der Gegner aus Mönchengladbach als Zeuge nach Berlin kommen. Der will aber nicht, jedenfalls nicht einfach so, und schreibt ans Gericht
lhre Ladung v.19.04.2008 für den 15.07.2008 halle ich erhalten. Ich habe aber genau an diesem Tag Geburtstag (Geb.Dat. 15.07.1946) und hin hierfür außerhalb zur Feier eingeladen. Ich bitte Sie daher mich zu einem früheren /späteren Termin zu laden.
Weiterhin habe ich ein Bandscheibenschaden, der es nicht zulässt, das ich längere Strecken mit der Bahn in der zweiten Klasse zu fahren. Ich bitte daher vorab um Zustimmung für eine Bahnfahrt mit der 1. Klasse. Desweiteren bitte ich um Mitteilung, welches Hotel ich in der Nähe bekomme kann.
Naklar, der Staatsanwalt holt den Zeugen mit der Sänfte vom Bahnhof ab und trägt ihn anschließend vorsichtig ins Adlon.
Messerstecher verurteilt
Die Kammer unter Vorsitz von Richter Miczajka zeigte sich erschrocken über den offenbar nicht unter wenigen Jugendlichen verbreiteten hohen Alkoholkonsum und den Irrglauben, ein Messer sei ein probates Mittel der Gefahrenabwehr.
schreibt Barbara Keller auf Berlin Kriminell über das Ende des Verfahrens um die Messerstecherei in der Diskothek „Dix“.
Der Alkohol und das Messer waren die „conditio sine qua non“ für den versuchten Totschlag. Ohne den Alk und ohne das (in der Disko ohnehin verbotene) Messer wäre es wahrscheinlich bei ein paar blauen Flecken geblieben.


