Gericht

Solidargemeinschaften

„Das hat mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun“, sagte Richter Manfred Steinhoff, als er die Freisprüche begründen musste. „Wir hatten nicht die Chance auf ein rechtsstaatliches Verfahren, auf die Aufklärung des Sachverhalts.“ Das Verfahren sei „gescheitert“ an der „Schlamperei“ und den „Falschaussagen der Beamten“.

Quelle: Dietmar Hipp auf SPON über das Strafverfahren gegen zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt mit Todesfolge.

Es kommt in dem Beitrag auch ein „Polizeiwissenschaftler“ zu Wort:

Es ist eine fragwürdige Solidarität unter Polizisten, die entweder schweigen oder ihre Aussagen untereinander abstimmen. „Solche Fälle lassen sich immer wieder auf bestimmte Muster zurückführen“, sagt der Hamburger Polizeiwissenschaftler Rafael Behr. Die „Obstruktionsmechanismen“ reichten vom „Sich-nicht-erinnern-Können“ über das Zurückhalten von Aussagen wider besseres Wissen bis zur Falschaussage. Motiv bei diesem „Gefahrgemeinschaftssyndrom“ sei vor allem der „Schutz des kollegialen Nahraums“: „Selbst wenn der Kollege etwas falsch gemacht hat, wir halten zusammen, wir liefern den nicht aus.“ Oft genug seien die Beamten aber auch heimlich davon überzeugt, dass das Opfer die Behandlung verdient habe.

Solche Strukturen sind auch aus anderen Solidargemeinschaften bekannt. Nur dort werden sie von den Ermittlungsbehörden, also auch von Polizeibeamten, verurteilt.

Link gefunden in der Handakte.

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Fröhliche Weihnachten, yeah!

Ich hatte der Strafkammer meinen Anruf angekündigt, um meiner Beschwerde gegen den Haftbefehl ein paar warme Worte hinzuzufügen. Der Berichterstatter der Kammer ließ mir gestern ausrichten, ich möge von einem Anruf absehen.

Eine mangelnde Gesprächsbereitschaft widerspricht meinem Verständnis von einem modernen Strafprozeß, deswegen war ich durchaus ein wenig angefressen.

Heute bin ich wieder versöhnt: Meiner Beschwerde (immerhin lockere 60 Seiten insgesamt) wurde stattgegeben und der Haftbefehl aufgehoben.

Das wird meinen Mandanten und – noch mehr – die Familie freuen.

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Irr-Glauben

Warum sollten diese langjährig am 1. Mai tätigen Polizisten lügen oder sich dermaßen irren, da sie doch eine Verwechslung ausschließen?

wird die Richterin in dem Prozeß gegen die beiden Waldorfschüler Yunus K. und Rigo B. von der taz zitiert.

Eine ähnliche Frage habe ich auch schon häufiger von Richtern gehört:

Wem soll ich denn glauben, wenn nicht dem Polizeibeamten? Etwa dem Angeklagten?

So sieht er aus, der Alltag in gerichtlichen Beweisaufnahmen, wenn die Aussagen von Polizeibeamten auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden müssen. Nicht ganz einfach.

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Fristsetzung

Unsere Klage stammt vom 30.6.2009. Das Landgericht stellt die Klage dem Gegner zu und lädt zum Termin am 3.2.2010.

Der Beklagte erwidert am 24.9.2009 auf die Klage. Das Landgericht schickt uns am 6.10.2009 die Klageerwiderung und fordert uns auf, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Würden wir die Frist einhalten, läge unsere Stellungnahme ein gutes Vierteljahr auf der Geschäftsstelle des Landgerichts und würde Patina ansetzen.

Ich frage mich, warum es das Gericht so eilig hat. Eigentlich sollte es doch ausreichen, wenn unser Schriftsatz im Laufe der ersten Januarhälfte beim Gericht eintrudelt. Mir kann doch keiner erzählen, daß sich das Gericht unsere Stellungnahme noch im Oktober anschaut, um im Januar darüber zu verhandelt.

Die Wege eines Zivilgerichts sind unergründlich.

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Ganz was Neues

Zusammen mit der gesetzlichen Regelung der Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) hat der Gesetzgeber ein paar weitere Rechtsnormen erlassen, die diese Regelung begleiten bzw. deren Umsetzung vorbereiten sollen. Dazu gehört auch der neue § 202a StPO.

Davon habe ich nun erstmalig in einer Umfangstrafsache Gebrauch gemacht. Ich wollte bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung mit allen anderen Verfahrensbeteiligten reden. Auch über den möglichen § 31 BtMG, um zu verhindern, daß es hier – trotz der neuen Regelung des § 46b Abs. 3 StGB – doch noch zu einem „Wettrennen“ zwischen den Angeschuldigten kommt.

Auch ist es ganz interessant zu wissen, was sich die Staatsanwaltschaft für den Fall vorstellt, daß sich die Anklagevorwürfe bestätigen sollten. § 202a StPO schreibt dann vor, daß diese Vorstellung ins Protokoll kommt, so daß es im weiteren Verlauf des Verfahrens für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft schwieriger werden dürfte, plötzlich auf ganz neue Gedanken zu kommen.

Auch im übrigen halte ich es für sinnvoll (nicht nur, weil es modern ist), wenn Richter, Staatsanwalt und Verteidiger miteinander reden, statt sich in der Hauptverhandlung eine Show für die Galerie zu liefern.

Die Erste Strafkammer des Landgerichts Berlin hat sich wohl meinen Gedanken angeschlossen und zum Gespräch geladen.

einladung zu 202a

Angesichts der Tatvorwürfe wird diese neue Regelung hier eine ganz besondere Bedeutung bekommen. Ich bin gespannt.

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Geladen

In der Beweisaufnahme vor einem Brandenburger Amtsgericht stellte sich heraus, daß ein Ehepaar als Zeugen benötigt wurden. Der Vorsitzende verfügte die Ladung des Herrn Ehemann und die Ladung der Frau Ehefrau. Die Geschäftsstelle erledigte die Verfügung und die beiden Ladungen gingen in den Postlauf des Gerichts. Richter und Geschäftsstellenmitarbeiterin versicherten glaubhaft, daß der Job erledigt war.

Zum Termin erschienen war die Ehefrau, nicht aber der Ehemann. Die Ehefrau wunderte sich, daß nur sie geladen war, aber nicht ihr Ehemann. Der habe keine Ladung erhalten und sich deswegen auch nicht frei nehmen können. Sie wiederum hatte einen Tag Urlaub genommen und den Weg von knapp 100 km hinter sich gebracht.

Ihre Vernehmung machte jedoch keinen Sinn, wenn man den Ehemann nicht vorher vernommen hat. Also: In zwei Wochen darf muß die Ehefrau noch einmal kommen, und: Sie soll ihren Ehemann mitbringen. Auch wenn ihm die neue Ladung wieder nicht zugehen sollte.

Das Gericht kommentierte das Ganze: Der Postlauf im Gericht sei in dem letzten halben Jahr schon mehrfach durch Unzuverlässigkeit aufgefallen. Es sei nicht das erste Mal, daß Ladungen und sonstige Zustellungen nicht oder zu spät beim Empfänger ankamen.

Ja, meine Güte; warum behebt man den Fehler eigentlich nicht, wenn man ihn seit 6 Monaten kennt?!

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Abofallen sind kein Betrug

Angebote im Internet, deren Kostenpflichtigkeit verschwiegen oder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, mögen zwar zivil- oder wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Einen einen (versuchten) Betrug oder ein anderes strafrechts-relevantes Verhalten stellen diese so genannten Abofallen jedoch nicht dar.

Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main so mit Beschluß vom 5.3.2009, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.4.2008 auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

Hier gibt es die spannende Entscheidung im Volltext: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08

Nach Information aus der gewöhnlich gut unterrichteten Gerüchteküche hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß (Nichtzulassung-)Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben.

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Richterliches Augenmaß

Tatzeit war November 2004. Die Anklageschrift stammte aus 2007. Die Aktendeckel waren bereits mit einer dicken Patina überzogen.

Der Sachverhalt war der jugendtypische Raub: Abziehen zweier Handys. Mindestens vier Täter, zwei Geschädigte und ein paar weitere Zeugen. Frisch verhandelt hätte man daraus schon ein mittelgroßes Kino machen können. Aber nach 4 1/2 Jahren …

Endlich hatte sich ein Richter der Sache mal wieder erbarmt und einen Verhandlungstermin vor dem Jugendschöffengericht anberaumt.

Vier Angeklagte waren geladen. Und drei Zeugen. Zwei Angeklagte sind auch erschienen, und einer der zwei Zeugen. Das Ding drohte erneut zu platzen.

Der Vorsitzende Richter hatte bereits mein Wehklagen hier im Blog gelesen. Einen weiteren Blogbeitrag Hauptverhandlungstermin wollte er nicht riskieren.

Kurze Rücksprache mit den vier Verteidigern und der Jugendgerichtshilfe. Anstandshalber wurde auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gefragt. Dann erfolgte die Einstellung. Alles andere wäre sicherlich grober Unfug gewesen, zulasten der mittlerweile erwachsenen Angeklagten und zulasten der Justizkasse.

Schade um die schönen Beweisanträge, die ich vorbereitet hatte. ;-)

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Wartezeit

ag-neuruppin

Warten auf den Beginn der Hauptverhandlung. Gedacht war 9:00 Uhr. Geladen war für 9:15 Uhr.

Und wenn man nichts zu tun hat, spielt man eben mit den Funktelefonfotoapparat herum.

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Datenschutz beim Strafgericht

In einer Strafsache, in der ich einen von mehreren Angeklagten verteidige, habe ich Akteneinsicht beantragt und erhalten. Es ist keine Frage, daß mir die Akte vollständig zur Verfügung gestellt werden muß, auch wenn sich darin Dokumente befinden, die (teilweise ausschließlich) die Mitangeklagten und die Anzeigenerstatter bzw. Geschädigten betreffen. Als Verteidiger darf und muß ich diese Akten grundsätzlich vollständig in Kopie meinem Mandanten zum Lesen geben. Mit entsprechender Belehrung selbstverständlich.

Aber immer wieder kommt es vor, daß mir auch die Auszüge aus dem Strafregister der Mitangeklagten übermittelt werden. Wir packen diese Zeugnisse unkopiert dann wieder zurück in die Akte und gut is‘.

Nun jedoch habe ich so meine Bedenken, als mir auch noch ein medizinisches, psychiatrisches Sachverständigengutachten, das eine Mitangeklagte betrifft, zur Einsicht gegeben wird, ob das so einfach hingenommen werden kann. Ich werde da wohl ‚mal vorsichtig nachfragen müssen …

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