In den letzten Tagen war wieder einmal ein gehetztes Borstentier im medialen Dorf unterwegs.
Ich beziehe mich auf den Artikel von Tim Höhn in der Stuttgarter Zeitung (StZ) vom 12. März 2016. Der Journalist berichtet einigermaßen sicher über den Sachverhalt; seine Bewertung macht aber aus professioneller Sicht ein paar Anmerkungen notwendig.
Zunächst einmal:
Es geht hier nicht um Notwehr, sondern um Nothilfe. Aber das ist eigentlich nicht entscheidend.
Das dem Fall zugrunde liegende Problem ist ein Klassiker: Es stellt sich die Frage nach der „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs. Diese Voraussetzung muß sowohl bei der Notwehr (§ 32 Abs.2 Var.1 StGB), als auch bei der Nothilfe (§ 32 Abs.2 Var.2 StGB) gegeben sein.
Nur wenn der rechtswidrige Angriff noch andauert, kann eine Notwehr-/Nothilfe-Tat gerechtfertigt und damit straflos sein.
Die Richterin stand also vor dem Problem, das Gewusel des Vorfalls auseinander dröseln zu müssen. Nach einer wohl umfangreichen (und – so wie es sich liest – nicht emotionslosen) Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen:
Es hat eine Zäsur stattgefunden.
Der eigentliche Angriff, bei dem der Angeklagte helfen wollte, war – für die Richterin – beendet. Damit dauerte – aus Sicht der Richterin – der Angriff nicht mehr an, er war nicht mehr gegenwärtig und damit lagen die Voraussetzungen des § 34 StGB nicht mehr vor. Aus die Maus.
All diejenigen, die jetzt darüber diskutieren, waren in der Gerichtsverhandlung nicht anwesend und konnten sich kein Bild von den (glaubhaften?) Aussagen der (glaubwürdigen?) Zeugen machen. Auch die notwendigen Aktenkenntnisse fehlen.
- Sollte man sich dann nicht mit einer Bewertung dieser Entscheidung zurückhalten?
Und noch eine sehr schwierige Frage stellt sich:
Darf eine Richterin – die unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen ist, Art. 97 GG – sich von den gesellschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung beeinflussen lassen? Das von diesem Urteil ausgehende Signal ist für einen couragierten Nothelfer ganz bestimmt nicht hilfreich.
- Also lieber gegen das Gesetz entscheiden, wenn Volkes Seele sonst das Kochen anfängt?
Der Fall hat aber noch weitere Besonderheiten.
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben und dem „Helfer“ darin eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Am Ende der Beweisaufnahme beantragt der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde einen Freispruch. Das ist ganz sicher nicht die Regel. Tim Höhn beschreibt das Phänomen in seinem Artikel vom 11. Februar 2016 in der StZ so:
Dass ein Gericht eine Strafe verhängt, nachdem die Staatsanwaltschaft Freispruch gefordert hat, ist eine Seltenheit. Wie es überhaupt selten vorkommt, dass die Anklagebehörde sich derart weit von der Anklage distanziert – weil damit immer das Eingeständnis verbunden ist, dass bei den Ermittlungen Fehler gemacht wurden.
Das ist erstens richtig und zweitens falsch.
Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Freispruch hat eher den Charakter einer totalen Sonnenfinsternis auf dem Kreuzberg; zutreffend, das kommt nur alle 375 Jahre mal vor.
Aber ein Fehlereingeständnis?
Nein, einfach nur eine am Gesetz (§ 160 Abs. 2 StPO) orientierte Entscheidung. Wenn sich vor Gericht der Verdacht(!), der der Anklage zugrunde liegt, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, muß auch der bissigste Terrier der Staatsanwaltschaft den Freispruch beantragen.
Darf die das?
Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben den Freispruch beantragt. Darf die Richterin dann trotzdem verurteilen? Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, und zwar in dasselbe, das einem Richter hilft, sich gegen das gesunde Volksempfinden zu stellen: Art. 97 Abs. 1 GG und § 261 StPO. Wäre auch noch schöner, wenn das Gericht nach der Pfeife der Staatsanwaltschaft tanzen müßte. ;-)
Schwer verständlich,
aber zulässig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft dann in der Woche nach dem Urteil. Obwohl der in der Beweisaufnahme anwesende Staatsanwalt den Freispruch wollte, legt seine Behörde – also derjenige, der auf der Hühnerleiter weiter oben sitzt – ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Und zwar mit dem Ziel, den Verurteilten noch härter zu bestrafen.
Auf den Punkt gebracht
Um eine solche Konstellation einem strafrechtlich unbedarften Mandanten zu verständlich zu machen, braucht ein Strafverteidiger Engelszungen:
- Die Staatsanwaltschaft beantragt Freispruch,
- das Gericht verurteilt dennoch wegen einer fahrlässigen Körperverletzung,
- die Staatsanwaltschaft geht ins Rechtsmittel und
- strebt die Verurteilung wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung.
Also:
Das Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg ist unter reichlich Gesichtspunkten eine hoch spannende Geschichte. Wenn da nur nicht ein Mensch beteiligt wäre, der deswegen bereits in Untersuchungshaft gesessen hat und dessen gesamte wirtschaftliche Existenz vom Ausgang dieses Strafverfahrens abhängt. Aber er muß eben Opfer bringen, damit die Strafjustiz auch in außergewöhnlichen Fällen ihre Funktionsfähigkeit unter Beweis stellen kann. Nicht wahr? Oder??
Conclusio
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Eingehüllt in feuchte Tücher,
prüft man die Gesetzesbücher
und ist alsobald im klaren:
Strafrecht ist ganz schön verfahren.
Aber das bisschen Strafrecht macht man ja gern mal nebenher.
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Gedicht frei nach Christian Morgenstern .
Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Besten Dank an Maximilian G. für den Anstupser zu diesem Beitrag.