Ein paar Fragen zu „Amtsgericht-bestraft-Helfer“

595772_web_R_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deIn den letzten Tagen war wieder einmal ein gehetztes Borstentier im medialen Dorf unterwegs.

Ich beziehe mich auf den Artikel von Tim Höhn in der Stuttgarter Zeitung (StZ) vom 12. März 2016. Der Journalist berichtet einigermaßen sicher über den Sachverhalt; seine Bewertung macht aber aus professioneller Sicht ein paar Anmerkungen notwendig.

Zunächst einmal:
Es geht hier nicht um Notwehr, sondern um Nothilfe. Aber das ist eigentlich nicht entscheidend.

Das dem Fall zugrunde liegende Problem ist ein Klassiker: Es stellt sich die Frage nach der „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs. Diese Voraussetzung muß sowohl bei der Notwehr (§ 32 Abs.2 Var.1 StGB), als auch bei der Nothilfe (§ 32 Abs.2 Var.2 StGB) gegeben sein.

Nur wenn der rechtswidrige Angriff noch andauert, kann eine Notwehr-/Nothilfe-Tat gerechtfertigt und damit straflos sein.

Die Richterin stand also vor dem Problem, das Gewusel des Vorfalls auseinander dröseln zu müssen. Nach einer wohl umfangreichen (und – so wie es sich liest – nicht emotionslosen) Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen:

Es hat eine Zäsur stattgefunden.
Der eigentliche Angriff, bei dem der Angeklagte helfen wollte, war – für die Richterin – beendet. Damit dauerte – aus Sicht der Richterin – der Angriff nicht mehr an, er war nicht mehr gegenwärtig und damit lagen die Voraussetzungen des § 34 StGB nicht mehr vor. Aus die Maus.

All diejenigen, die jetzt darüber diskutieren, waren in der Gerichtsverhandlung nicht anwesend und konnten sich kein Bild von den (glaubhaften?) Aussagen der (glaubwürdigen?) Zeugen machen. Auch die notwendigen Aktenkenntnisse fehlen.

  • Sollte man sich dann nicht mit einer Bewertung dieser Entscheidung zurückhalten?

Und noch eine sehr schwierige Frage stellt sich:
Darf eine Richterin – die unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen ist, Art. 97 GG – sich von den gesellschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung beeinflussen lassen? Das von diesem Urteil ausgehende Signal ist für einen couragierten Nothelfer ganz bestimmt nicht hilfreich.

  • Also lieber gegen das Gesetz entscheiden, wenn Volkes Seele sonst das Kochen anfängt?

Der Fall hat aber noch weitere Besonderheiten.
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben und dem „Helfer“ darin eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Am Ende der Beweisaufnahme beantragt der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde einen Freispruch. Das ist ganz sicher nicht die Regel. Tim Höhn beschreibt das Phänomen in seinem Artikel vom 11. Februar 2016 in der StZ so:

Dass ein Gericht eine Strafe verhängt, nachdem die Staatsanwaltschaft Freispruch gefordert hat, ist eine Seltenheit. Wie es überhaupt selten vorkommt, dass die Anklagebehörde sich derart weit von der Anklage distanziert – weil damit immer das Eingeständnis verbunden ist, dass bei den Ermittlungen Fehler gemacht wurden.

Das ist erstens richtig und zweitens falsch.
Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Freispruch hat eher den Charakter einer totalen Sonnenfinsternis auf dem Kreuzberg; zutreffend, das kommt nur alle 375 Jahre mal vor.

Aber ein Fehlereingeständnis?
Nein, einfach nur eine am Gesetz (§ 160 Abs. 2 StPO) orientierte Entscheidung. Wenn sich vor Gericht der Verdacht(!), der der Anklage zugrunde liegt, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, muß auch der bissigste Terrier der Staatsanwaltschaft den Freispruch beantragen.

Darf die das?
Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben den Freispruch beantragt. Darf die Richterin dann trotzdem verurteilen? Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, und zwar in dasselbe, das einem Richter hilft, sich gegen das gesunde Volksempfinden zu stellen: Art. 97 Abs. 1 GG und § 261 StPO. Wäre auch noch schöner, wenn das Gericht nach der Pfeife der Staatsanwaltschaft tanzen müßte. ;-)

Schwer verständlich,
aber zulässig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft dann in der Woche nach dem Urteil. Obwohl der in der Beweisaufnahme anwesende Staatsanwalt den Freispruch wollte, legt seine Behörde – also derjenige, der auf der Hühnerleiter weiter oben sitzt – ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Und zwar mit dem Ziel, den Verurteilten noch härter zu bestrafen.

Auf den Punkt gebracht
Um eine solche Konstellation einem strafrechtlich unbedarften Mandanten zu verständlich zu machen, braucht ein Strafverteidiger Engelszungen:

  • Die Staatsanwaltschaft beantragt Freispruch,
  • das Gericht verurteilt dennoch wegen einer fahrlässigen Körperverletzung,
  • die Staatsanwaltschaft geht ins Rechtsmittel und
  • strebt die Verurteilung wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung.

Also:
Das Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg ist unter reichlich Gesichtspunkten eine hoch spannende Geschichte. Wenn da nur nicht ein Mensch beteiligt wäre, der deswegen bereits in Untersuchungshaft gesessen hat und dessen gesamte wirtschaftliche Existenz vom Ausgang dieses Strafverfahrens abhängt. Aber er muß eben Opfer bringen, damit die Strafjustiz auch in außergewöhnlichen Fällen ihre Funktionsfähigkeit unter Beweis stellen kann. Nicht wahr? Oder??

Conclusio

    Eingehüllt in feuchte Tücher,
    prüft man die Gesetzesbücher
    und ist alsobald im klaren:
    Strafrecht ist ganz schön verfahren.

Aber das bisschen Strafrecht macht man ja gern mal nebenher.

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Gedicht frei nach Christian Morgenstern .

Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

Besten Dank an Maximilian G. für den Anstupser zu diesem Beitrag.

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Der Nachtrunk und die Begleitstoffanalyse

735871_web_R_B_by_günther gumhold_pixelio.deDem Mandanten hat es doppelt geschmerzt: Er hat er sein Mopped verbogen und dann hat man ihm auch noch die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Als Zugabe bekam er einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe, die Entziehung der und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzte.

Er hat Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, mit seiner Beratung und Verteidigung beauftragt. Hier nun der Bericht über die erfreulichen Folgen dieses Auftrags.

Aus dem Urteil, das das Amtsgericht Tiergarten nach drei (!) Verhandlungstagen gesprochen hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte ihm zur Last gelegt:

Er befuhr [um 05.00 Uhr], fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille zurzeit der Blutentnahme um 08.45 Uhr, mit dem Krad, amtliches Kennzeichen B-* die Straße nach F*, wo er in einer Rechtskurve alkoholbedingt von der Fahrbahn abkam und am Waldrand gegen einen Baum stieß. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte er bei gehöriger Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.

Nach entsprechender Vorbereitung ging es dann in die Verteidigung gegen diesen Vorwurf. Das Gericht stellte am Ende dann folgendes fest

Der Angeklagte selbst gab an, dass er gegen 04.00 Uhr mit seinem Krad auf dem Heimweg gewesen sei und dann plötzlich mit dem Hinterrad weggerutscht und in den Wald gerutscht sei.

Dann hätte ihn eine unbekannt gebliebene Person mitgenommen zum Bahnhof R* und dort hätte er auf dem Bahnhof zwei Flaschen Wodka zu 0,2 ml, die er in der Jackentasche mit sich führte, ausgetrunken. Als Grund hierfür gab er an, dass er nach dem Unfall sehr geschockt gewesen sei.

Der Zeuge K* fand das Krad des Angeklagten gegen 06.00 Uhr im Wald liegen und stellte fest, dass der Motor noch warm war. Er rief dann die Polizei, die ca. 15 bis 20 Minuten später kam.

Der Polizeibeamte PK W* gab an, dass er vom Zeugen K* gerufen Schmutz auf der Fahrbahn feststellte und Unfallspuren und das Krad ohne Aufbruchsspuren im Wald vorfand. Auch bei seinem Eintreffen war der Motor noch warm. Eine Halterabfrage ergab, dass die Mutter des Angeklagten angab, dass sich der Angeklagte bei Freunden in R* befinden würde. Später tauchte der Angeklagte dann bei seiner Mutter auf. Die ihm entnommene Blutprobe ergab um 08.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille.

Das Gericht ordnete dann eine Begleitstoffanalyse an, die ergab, dass der vom Angeklagten vorgetragene Nachtrunk von 2 Flaschen Wodka zu 200 ml bei ca. 37,5 bis 40 Volumenprozent und einem angenommenen Gewicht des Angeklagten von 75 Kilo bei 21 Jahren Lebensalter erklärbar war.

Lediglich der Wert für Methanol entsprach nicht dem angegebenen Nachtrunk. Dieser wäre bei 0,17 bis 1,31 mg/kg erwartbar gewesen und hatte tatsächlich einen Wert von 2,41 mg/kg. Der Sachverständige Dr. B* vom B* Institut für Rechtsmedizin, dem sich das Gericht noch aus eigener Sachkunde anschloss gab hierzu an, dass der Methanolabbau erst unterhalb einer Ethanolblutkonzentration von etwa 0,4 mg/g einsetzt und deshalb eventuell später abgebaut wurde, da noch Vortrunk im Blut hätte gewesen sein können.

Dieser Vortrunk war jedoch mit wissenschaftlichen Mitteln nicht exakt bezifferbar. Der Sachverständige erklärte, dass diese erhöhten Methanolwerte auch ein Indiz dafür sein könnten, dass der Angeklagte sich auf einer längeren Trinktour befunden hätte bzw. Alkoholmissbrauch betrieben hätte.

Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er sich zur Tatzeit in einem alkoholischen Zustand befand. Nach dem Grundsatz in dubeo pro reo war der Angeklagte insofern freizusprechen.

Diese Art der Verteidigung setzt profunde rechtsmedizinische Kenntnisse voraus. Denn einerseits muß der Verteidiger wissen, daß in den meisten Fällen mit einer Begleitstoffanalyse recht gut die Art des Getränks nachweisen läßt. Bier, beispielsweise, hinterläßt ganz verräterische Spuren im Blut. Vodka nicht.

Bekannt sein sollte auch, welche Wechselwirkungen zwischen Alkoholmengen und Bodymaßindex bestehen, wenn Trinkmenge und die gemessene Blutalkoholkonzentration zueinander passen sollen.

In diesem Fall war daher das Ergebnis – der Freispruch – gut vorhersehbar. Nur deswegen konnte der Mandant die umfangreiche Beweisaufnahme riskieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Bild: © günther gumhold / pixelio.de

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Die Postkutsche der Staatsanwaltschaft

382499_web_R_by_Rouven Weidenauer_pixelio.deIch hatte der Staatsanwältin versprochen, mich mit einer Stellungnahme zu den Tatvorwürfen zu äußern, die gegen meinen Mandanten erhoben wurden. Da diese nicht in der vorgesehenen Frist erfolgen konnte, habe ich um Fristverlängerung zur Stellungnahmen um weitere 2 Wochen gebeten.

Bevor diese Frist abgelaufen war, konnte ich am Morgen des 3. März der Staatsanwaltschaft an die Faxnummer 9014-3310 mitteilen, daß mein Mandant nichts mitzuteilen gedenke und sich durch Schweigen verteidigen werde.

Am späten Nachmittag des 7. März, also rund 3 Tage später meldet sich die Staatsanwältin und nahm Bezug auf meine Fristverlängerungsbitte. Per eMail! Ich konnte ihr ein paar Minuten später antworten, daß sich das mit der Frist erledigt hätte und habe auf mein Fax vom 3. März verwiesen.

Die Reaktion der Staatsanwältin ein paar weitere Minuten später:

Fax an die StA

Also, ich halte mal fest:

  • Die größte deutsche Ermittlungsbehörde ist nur dann via eMail erreichbar, wenn die Dezernenten bereit sind, dieses elektrische Zeug zu empfangen und zu nutzen. Wenn nicht, dann eben nicht.
  • Diese größte deutsche Ermittlungsbehörde verfügt grundsätzlich nur über ein Zentralfax und nicht über Faxgeräte auf den Geschäftsstellen.
  • Bei der größten deutschen Ermittlungsbehörde dauert es länger als 3 Tage, bis ein Fax von der Zentrale auf dem Tisch des zuständigen Sachbearbeiters liegt.

Ich bin sehr dankbar, daß die größte deutsche Ermittlungsbehörde das Zeitalter der Postkutsche in Kürze erfolgreich abschließen können wird. Hoffentlich. Vielleicht.

Nur nebenbei:
Es geht um den Vorwurf des § 202b StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts, daß irgendwelche Daten abgefangen worden sein sollen (übersetzt in das Zeitalter, in dem sich die StA Berlin bewegt: Mein Mandant soll eine Postkutsche angehalten haben.)

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Bild: © Rouven Weidenauer / pixelio.de

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Die Sachsen sind nicht gut zu Vögeln

SeidgutzuvögelnEin paar Spaßvögel haben Nahrungsmittel verschenkt. An andere Vögel, die richtigen. Also Vogelfutter.

Das gefiel den sächsischen Ordnungshütern nicht. Sie kennen das aus dem Zoo: Füttern verboten!

Aber den Beamten ging es nicht ums Vögeln, die nicht gefüttert werden sollen, sondern um das Vogelfutter. Das bestand aus ein paar Samen. Nagut, es waren Samen der Cannabispflanze.

Das hat man in Berlin auch schon gesehen. Also das Füttern der Vögel. Am Kottbusser Tor. Weil die sich sonst nur von Fast Food und damit ungesund ernähren. Und wie es der Zufall wollte, blieben ein paar Samen auf den Grünflächen liegen. Und dort machten sie (die Samen kollusiv mit der Erde) das, was ihnen die Evolution (wahlweise: der liebe Gott) beigebracht hat: Die Samen keimten und gediehen prächtig. Bis ein paar Grüne (also Uniformierte) das Grünzeug gerodet haben. Eine Marihuana-Plantage am Kotti – geht ja gar nich!

Vergleichbares wollten die Sachsen frühestmöglich unterbinden. Und zwar nachhaltig. Die Fütterung der Vögel wurde unterbunden und das restliche Vogelfutter via Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aus dem Verkehr (Wortspiel!) gezogen.

Das hätte es gewesen sein können. Aber nicht so in Sachsen (das ist das Bundesland, das gleich neben Bayern liegt).

Es gibt ein Ermittlungsverfahren, ein Angebot, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage wieder einzustellen, ein Mittelfinger der Vogelfreunde und nun zwei Strafbefehle. Das weckt jetzt aber den Raubvogel in den Strafbefehlsverweigerern.

Was jetzt folgt, ist ein öffentliches Strafgerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob das Verteilen von als Vogelfutter deklarierte Cannabissamen (mit anderen Worten: das Samenspenden) nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden muß.

Weitere Informationen und Hintergründe zum Sachverhalt und zum Verfahren können auf der Website gebtdasvogelfutterfrei.de und in einem Blogbeitrag des Piraten und Vogelfütterers Mark Neis nachlesen.

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Bild: © Piraten-Onlineshop (wo dieser Aufkleber und weitere nette Gimmicks bestellt werden können.

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Leivtec XV3 – das neue Spielzeug der Rennleitung

Die Sachsen rüsten auf. Medienberichten zufolge wird die sächsische Polizei mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 ausgerüstet, die Weiterentwicklung des LEIVTEC XV2.

BlitzerAuch das neue Messgerät ist mit einer Kamera ausgestattet, um die digitale Messung zu dokumentieren. Und zwar nahezu unmerkbar durch den Fahrer. Irgendwann flattert ihm die Anhörung ins Haus und dann hat er sich eigentlich nichts vorzuwerfen. Muß er ja auch nicht. Das macht die Behörde ja schon.

Die neue Technik kann (und darf!) auch an problematischen Straßenlagen, wie Kurven, Baustellen und unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden. Der blitzlose Blitzer steht wahlweise auf einem Stativ am Fahrbahnrand, im Innenraum des Polizeiautos oder der Polizist schießt mißt aus der Hüfte.

So hoch gelobt das Ding auch wird: Wo Technik ist, da sind auch Fehler. Deswegen sollte man die Möglichkeit nutzen, die der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer gegeben hat.

Ein Großteil der Bußgeldbescheide leidet unter Formfehlern. Eine erhebliche Zahl der Messungen ist gar nicht brauchbar, trotzdem werden Bußgeldverfahren eingeleitet. Mehr als die Hälfte der Messungen sollen Fehler aufweisen, wird berichtet.

Dies gilt auch für das neue Leivtec XV3. Und das prüft am besten ein spezialisierter Verteidiger.

  • Alle Männer sind per se verdächtig, Maschinen in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu lesen. Das gilt auch hier. Halten sich die Meßbeamten nicht an die Anleitung, ist die Verwertbarkeit der Messung zumindest zweifelhaft. Also sollte der Verteidiger die Meßprotokolle mit der Gebrauchsanleitung abgleichen.
  • Und bevor überhaupt gemessen wird, muß getestet werden. Auch der Ablauf der Testreihen ist vor- und muß aufgeschrieben werden. Fehlt’s an den Test oder sind die Probemessungen nicht korrekt (nach der Bedienungsanleitung, s.o.) durchgeführt worden, ist meist die Messung unverwertbar.
  • Nicht jeder Polizist darf messen, sondern nur einer, der das auch gelernt hat. Hat der Meßbeamte einen Schulungsnachweis? Das ergibt sich aus der Akte oder der Verteidiger fragt nach.
  • Auch das Leivtec XV3 muß geeicht werden. Und nicht nur das: Die Eichung muß dokumentiert sein. Ob der Eichschein vorliegt, prüft der Rechtsanwalt. Fehlt der Eichnachweis oder ist er ungültig, gibt es zumindest Abschläge bis runter auf Null.
  • Hat der Beamte auch das richtige Auto oder Motorrad gemessen? Das ist immer dann zweifelhaft, wenn mehrere Fahrzeuge im Bild, d.h. in dem abgebildeten Meßrahmen, sind. Dann wird der Anwalt prüfen, ob die Zuordnung der Messung in Ordnung ist.
  • Nachts ist’s dunkel. Aber auch dann darf mit dem Leivtec XV3 gemessen werden. Wie das funktioniert, steht in der Bedienungsanleitung (s.o.).

463994_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deSoweit die Ansätze für die Verteidigung gegen die Technik. Darüber hinaus stellt sich oft die Frage nach der Fahreridentität: Ist der Empfänger des Bußgeldbescheides auch der abgelichtete Fahrer? Ist das sicher?

Weitere Möglichkeiten, sich erfolgreich verteidigen zu lassen, gibt es in Bezug auf ein mögliches Fahrverbot. Nicht in jedem Fall, in dem der Bußgeldkatalog auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad verweist, muß diese Folge auch eintreten.

Wer alles akzeptiert, was ihm die Behörden vorsetzen und auf die Möglichkeiten verzichtet, die das Gesetz vermittelt, muß sich darum nicht kümmern. Alle anderen sollten überlegen, nicht ob, sondern nur welchen Strafverteidiger sie mit ihrer Verteidigung beauftragen.

Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © Leiftec und Thorben Wengert / pixelio.de

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Eigenartige Begründung

In dem Frauenarzt-Prozeß vor dem Landgericht Dortmung hat der Angeklagte über seine Verteidiger den Sachverständigen aus Besorgnis dessen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat dem Ablehnungsgesuch stattgegeben.

Soweit ich die Medienberichterstattung verfolgt habe, war die Entscheidung des Gerichts korrekt. Mir stößt allerdings die Begründung auf, aus der Martin von Braunschweig in der WAZ das Gericht wohl wörtlich zitiert:

Der Gutachter sah seine Aufgabe offenbar darin, belastende Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen. Damit hat er seine Aufgabe gründlich missverstanden. Er sah sich offenbar in der Rolle eines Staatsanwalts oder Richters und nicht in der eines unabhängigen Gutachters.

Welche Rolle hat ein Staatsanwalt oder ein Richter eigentlich? Ist es deren Aufgabe Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen? Oder geht es vielmehr um Belastendes und Entlastendes bzw. um die Erforschung der Wahrheit (§§ 160 II, 244 II StPO), wenn Staatsanwälte und/oder Richter unterwegs sind?

Es steigt da so ein eigenartiges Gefühl in mir auf, als wenn das Gericht (und die Staatsanwaltschaft) da etwas Grundlegendes völlig falsch verstanden hätten.

Nur gut, daß der Angeklagte kompetent von seinen Verteidigern Clemens Louis und Oliver Allesch vertreten wird, die den üblen Fehltritt dieses Sachverständigen für ihren Mandanten reklamiert hatten.

Einen gewissen Charme hätte es ja gehabt, wenn der Angeklagte den Vorsitzenden wegen dieser verräterischen Begründung nun auch noch abgelehnt hätte. Aber hätte selbst ich mir in dieser Situation wohl eher verkniffen. ;-)

Update, Ergänzung und Korrektur:
Mir liegt nun der Wortlaut des Beschlusses vor, mit dem das Gericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Darin heißt es:

Die angegriffene Äußerung des Sachverständigen „Ich habe versucht, eine Grundlage zu finden für eine Anklage der Staatsanwaltschaft. Dies war ja mein Auftrag“, …

Der Auftrag der Staatsanwaltschaft lautete jedoch anders, ist in dem Beschluß zu lesen:

Die Ermittlungsbehörde bat um Auswertung des Videomaterials und um die Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob die auf den Videoaufnahmen festgehaltenen Handlungen gynäkologischen Standards entsprechen und medizinisch indiziert waren. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wurde gebeten, die Abweichungen auszuführen.

An dieser offenen Formulierung gibt es nichts Handfestes auszusetzen. Die Äußerung des Sachverständigen zeigt, daß er seinen Auftrag gründlich mißverstanden hat.

Die Passage in dem Artikel von Martin von Braunschweig in der WAZ, die mir Anlaß gegeben hat zu diesem Blogbeitrag, ist ein zumindest ungenaues Zitat. In dem Beschluß heißt es wörtlich:

… so lässt [die Formulierung] doch erkennen, dass sich der Sachverständige in der Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes sieht. Denn die Überprüfung strafrechtlicher Konsequenzen obliegt allein den staatlichen Behörden und nicht dem Sachverständigen, der lediglich die ihm aufgetragenen Fragestellung aus fachlicher Sicht beantworten sollte.

Das ist in Bezug auf meine Empfindlichkeit ein wenig mißverständlich. Die „Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes“ ist zunächst Aufklärung und Untersuchung. Danach erfolgt die Überprüfung. Und dann die Entscheidung.

Wenn ich aber mit etwas Wohlwollen an diesen Satz herangehe, dann erkenne ich die korrekte Intention des Gerichts, den Sachverständigen als Unterstützer bei der Aufklärung und Untersuchung sehen zu wollen. Das ist völlig in Ordnung und gibt keinen Anlaß zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Gerichts.

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Das ursprüngliche Bild (Holzstempel) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs informiert in ihrer Mitteilung Nr. 050/2016 vom 07.03.2016 das interessierte Publikum über einen Ausnahmefall:

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Ein äußerst seltener Fall, weil die Voraussetzungen für die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung sehr oft nicht nachweisbar sind. In den ganz wenigen Fällen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren und in den noch wenigeren Fälle der Erhebung einer Anklage führten, fehlt es an dem Rechtsbeugungsvorsatz. Die Hürden, die in diesen Fällen für den Nachweis vorsätzlichen Handelns überwunden werden müssen, sind außerordentlich hoch. Ein bedingter Vorsatz, wie zum Beispiel bei einem Tötungs- oder Betrugsdelikt, ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.

In diesem Verfahren ist also etwas ganz Außergewöhnliches passiert, was nun zu dieser recht heftigen Entscheidung geführt hat, obwohl hier auch „nur“ eine billigende Inkaufnahme vorgelegen haben soll. Nun ja, da scheint sich jemand unbeliebt gemacht zu haben.

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Projekt: Digitalisierter Knast

Auf unseren Seiten über die www.JVA-Moabit.de habe ich einen Beitrag über ein Pilotprojekt (pdf) der Berliner Regierungskoalition geschrieben:

Bekommen die Gefangenen in den Berliner Justizvollzugsanstalten Zugriff auf redube.com Zugang zum Internet?

Dazu macht Rechtsanwalt Jürgen Just, Strafverteidiger aus Hamburg, den folgenden begrüßenswerten Vorschlag:

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Sinnlose Werbung für den Wasserfall

Unser Stromversorger teilte uns mit, daß er die Preise für die Stromlieferungen „anpassen“ will. Ich habe diese Preisanpassung Erhöhung der Tarife, die ich nicht nicht für gerechtfertigt halte, zum Anlaß genommen, die erhöhten Preise mit den Angeboten anderer Stromlieferanten zu vergleichen.

Und siehe da: Wir haben ein Einsparpotential von über 500 Euro entdeckt. Der Wechsel fiel uns nicht schwer, zumal der günstigere Stromanbieter durch seine Größe zumindest in einem überschaubaren Zeitraum die Gewähr bietet, nicht in die Pleite zu rutschen. (Daß ich – wenn auch nur zu einem verschwindend kleinen Anteil – Miteigentümer dieses Unternehmens bin, möchte ich nicht verschweigen.)

Ok, der Wechsel ist in Auftrag gegeben, nun erhalten wir die kopfschüttelintiierende Kündigungsbestätigung:

Unsinnswerbung

Vielleicht schaut sich einer dieser Wassermänner mal den Unsinn an, den man da den unzufriedenen Kunden schickt. Wie können die Werbestrategen auf das schmale Brett kommen, ich würde „Freunden“ empfehlen, den überteuerten Strom aus dem Wasserfall zu beziehen. Und bevor wir in unserer Kanzlei „Energie sparen“, sparen wir erst einmal an der Stromtarifen. Dann sind auch die „Gutscheine“ und „Rabatte“ entbehrlich.

Und: Von dem Ersparten können wir uns dann wieder Vin statt Vatten leisten.

Übrigens: Bei dem Wechsel muß nur aufpassen, daß man mit der Maus nicht abrutscht. Alles andere erledigt der neue Stromlieferant.

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Obiter dictum: Der Fachanwalts-Ausschluß bei der RAK Berlin

SchlafmützeDer Beitrag über den neuen Fachanwaltstitel unseres Kollegen Thomas Kümmerle hat ein Obiter Dictum verdient.

Zu den hohen Hürden, die ein Aspirant auf den Fachanwaltstitel zu überwinden hat, gehört auch das Vergabe-Verfahren. Die Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer (RAK), also die, die in diesem Fachanwaltsausschuß sitzen, prüfen, ob ein Anwalt die Voraussetzungen für den Titel erfüllt hat. Das ist ja auch erstmal gut so und in aller Regel sind das ja auch ganz proppere Mädels und Jungs.

Im Fall von Thomas Kümmerle aber haben diese Herr- und Frauschaften, jedenfalls einer von ihnen, es geschafft, fast acht (in Worten: 8) Monate über seinem Antrag zu brüten. Nicht, daß da irgendwas Außergewöhnliches dran gewesen wäre. Alles so, wie die Bedienungsanleitung (pdf) es vorschreibt. Schließlich haben wir in unserer Kanzlei diese Art von Listen schon dreimal abgearbeitet. Und wir sind – zumindest dem Vorsitzenden des Ausschusses – dafür bekannt, daß wir hier nicht rummauscheln.

Deswegen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Ihr es nicht schafft, Euch um diese Aufgaben in der Kammer zu kümmern, die ihr übernommen habt: Sagt doch einfach Bescheid, wenn Ihr statt des spröden Aktenstudiums lieber Bier trinken oder Party machen wollt. Ist doch nicht schlimm. Ich komme dann mit.

Übrigens:
Wir lassen uns gern mal einladen. So als kleine Entschädigung, dachten wir, vielleicht? Ja?

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Bild: © Petra Schmidt / pixelio.de

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