Buchtip: Auf Bewährung – Mein Jahr als Staatsanwalt

Die Justizschelte eines Insiders, der sich anschließend das Zimmer eines gemütliches Amtsgericht für Zivilsachen verkrochen hat.
 

 

Ich habe (am 20.11.2011) ein paar Artikel aus dem Tagesspiegel, die das Buch vorstellen und zu dessen Inhalt Stellung nehmen, auf meiner Seite bei Google+ verlinkt.

Der arme Autor des Buchs, Richter am Amtsgericht Robert Pragst, bekommt es von allen Seiten um die Ohren. Allein deswegen sollte man sich seinen Erlebnisaufsatz einmal anschauen. Die Justiz mag keine Nestbeschmutzer.

 

3 Kommentare

Kostengemecker

Zur anwaltlichen Fortbildung gehören nicht nur Seminare zum Thema „Beweisanträge und Durchsetzung von Beweisverwertungsverboten“ wie das vom RAV am morgigen Samstag. Die „Waffen der Verteidigung“ müssen auch irgendwie finanziert werden.

Diesen (Kosten-)Fragen ging gestern die Kollegin Gesine Reisert, Fachanwältin für Strafrecht, in einer Fortbildungsveranstaltung der Berliner Strafverteidiger zum Thema „Gebührenrecht für Strafverteidiger“ nach.

Frau Reisert ist nicht nur eine erfahrene Strafverteidigerin, sondern (unter vielem anderen) auch noch stellvertretende Vorsitzende der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Berlin (RAK Berlin).

Schwerpunkt des Seminars war die Bestimmung der Gebühren des Strafverteidigers nach den Kriterien des § 14 RVG. Auch nach den langen Jahren der Praxiserfahrung und nach unzähligen Abrechnungen,  die Nadine Gabel und ich hinter uns haben, konnte Frau Rechtsanwältin Reisert uns und den andern Teilnehmern reichlich viel Neues beibringen.

Völlig überraschend war allerdings ein Internum, über das die Dozentin berichtete. In ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied der RAK Berlin erstattet sie die so genannten Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 S. 1 RVG, die vom Gericht eingeholt werden, wenn in einem Gebührenprozeß die Angemessenheit von Rahmengebühren streitig und zu beurteilen ist. In diesen Verfahren geht es um die Frage, ob das, was der Anwalt seinem (ehemaligen) Mandanten berechnet hat, dem entspricht, was er für seinen (ehemaligen) Mandanten gearbeitet hat.

Über 80 solcher Gebührengutachten berichtete Gesine Reisert in ihrem Vortrag. 78 davon hatten eine Honorarabrechnung zum Gegenstand, bei denen das Gebührenrecht nicht optimal angewandt wurde. Optimal aus der Sicht des Betriebswirts: In diesen 78 Fällen wäre es zulässig gewesen, höhere Honorare abzurechnen als von den Anwälten tatsächlich abgerechnet wurden.

Übersetzt heißt dies:  78 von 80 Rechtsanwälten, die per Klage ihrem Geld hinterher laufen mußten, haben zu niedrige Kostenrechnungen gestellt. Aus welchen Gründen auch immer.

Danach jedenfalls wäre das Gemecker über die Höhe des anwaltlichen Honorars also gar nicht berechtigt. Und wenn trotzdem genörgelt wird, bedeutet dies, wir Anwälte müssen unseren Mandanten besser erklären, warum die Vergütung, die wir von ihnen erbitten, der Leistung entspricht, die wir für sie erbringen. Auch das gehört zu einer vollständigen anwaltlichen Beratung.

Nadine Gabel und ich werden uns die Kostennoten unserer Kanzlei insbesondere unter diesem von Frau Reisert vorgetragenen Gesichtspunkt künftig noch genauer anschauen. Nicht um höher abzurechnen, sondern um verständlicher zu erläutern, warum wir genau so abrechnen und nicht anders. Damit unsere (gute) Arbeit nicht durch Gemecker über die Kosten abgewertet wird.

Update:
Hier gibt es unter anderem eine FAQ zu den Anwältsgebühren.

 

9 Kommentare

Beschwerde und Strafanzeige des Dr. Haeger

Herr Dr. Welf Haeger, seines Zeichens Clown und Rechtsanwalt, war – wie über 1.000 andere (Nur-)Rechtsanwälte auch – Teilnehmer der Mailing-Liste der Rechtsanwälte. Die Moderatoren der Liste vertraten die Ansicht, der Herr Dr. Welf Haeger nutze die Liste nicht so, wie es zwischen den anderen 1.000 Kollegen der Brauch ist. Deswegen haben sie Herrn Dr. Haeger aus der Liste ausgeschlossen.

Das gefiel Herrn Dr. Haeger nun aber nicht. Er brachte sein Mißfallen dann in einer hübschen Presseerklärung zum Ausdruck und in die Weltöffentlichkeit.

Teil dieser Öffentlichkeit scheine – aus Sicht des Herrn Dr. Haeger – auch ich zu sein. Jedenfalls ist unsere Kanzlei-eMail-Adresse offenbar in seinem Presseverteiler. So versorgte der Ex-Listige mich mit dem Wortlaut seiner Stellungnahme.

Die Auseinandersetzung, die Herr Dr. Haeger mit der Anwalts-Liste vom Zaun zu brechen begann, hat hohen Unterhaltungswert; seine Schreiben an die vorgesetzten Stellen kündigten jedenfalls ganz großes Kino an.

Daher habe mich auch ganz artig bei ihm bedankt.

Ich werde mir nun einen Vorrat an Popcorn besorgen und mit Interesse zuschauen, wie sich die Sache, ggf. bis zu Ihrer Einweisung, weiter entwickeln wird. Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden.

Offenbar hat der Comedian das in den völlig falschen Hals bekommen. Statt sich nun über meine Aufmerksamkeit zu freuen, schickt er mir einen bösen Brief.

Er meint, meine „Frechheiten“ müsse er sich nicht gefallen lassen und und kündigte an, sich über mich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschweren.

Wahrscheinlich werde ich auch Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten.

Whow. Der große Saal im Filmpalast!

Und wirklich, Herr Dr. Haeger ist kein Mann der leeren Worte. Heute morgen erreicht unsere Kanzlei eine Word-Datei:

Darin informiert Herr Dr. Haeger die Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer über seine Auffassung,

dass Hoenig seinen Kollegen für „einweisungsreif in eine Irrenanstalt und damit geisteskrank“ hält.

Nach dortiger Rechtsauffassung eindeutig sei das eine Beleidigung nach § 185 „Straf-Gesetzbuch“. Und das verstoße dann auch noch gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO.

„Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft“ will er auch „erstattet“ haben.

Und dabei habe ich es ihm wirklich gegönnt … seine gerichtliche Einweisung in die Anwaltsliste. Ich verstehe gar nicht, wie er meine Fanpost so falsch verstehen konnte.

 

40 Kommentare

Akteneinsicht im Mittelalter

In einer kleinen Bußgeldsache haben wir uns mit einem Akteneinsichtsgesuch an das Ordnungsamt einer ostdeutschen Kleinstadt gewandt. Offenbar hat man dort bereits schlechte Erfahrungen gemacht mit Strafverteidigern. Deswegen verlangt man dort Vorkasse.

Daß man unsere Kanzlei mit diesen unzuverlässigen Anwälten auf eine Stufe stellt, nehme ich hin; man kennt uns eben nicht. Auch daß der Name unserer Kanzlei irgendwie nicht richtig wieder gegeben wird, ist völlig Wurscht.

Aber daß wir wegen dieser Herrschaften da oben in diesem Meck-Pomm wieder Scheckvordrucke besorgen, ausfüllen und versenden, nur weil bei denen sich alles ein halbes Jahrhundert später entwickelt als im Rest der  Welt … das werden die dort wohl nicht ernsthaft erwarten.
 

24 Kommentare

Lawblog – nicht vertrauenswürdig??

Bei meiner morgendlichen Blogrundschau warnte mich heute der feurige Fuchs vor Udo Vetter:

Ich kenne das Risiko

Es war eben schon immer riskant, sich mit bloggenden Strafverteidigern abzugeben. ;-)

 

6 Kommentare

Ende der Strafverteidigung – Sofortrente für Strafverteidiger

Das Strafgesetzbuch (StGB) wird zu Beginn des Jahres 2012 außer Kraft treten.

berichtete das Nachrichtenblatt Der Postillon bereits am vergangenen Mittwoch.

Aus gut unterrichteten Kreise wird berichtet, daß Strafverteidiger ab dem Datum des Außerkrafttretens des StGB bis zum jeweiligen Lebensende eine monatliche Rente in der Höhe erhalten, die den Kosten entspricht, die nach der Entlassung der nicht erfolgreich verteidigten Mandanten aus der Strafhaft eingespart werden.

 

4 Kommentare

Robentragenüblichkeitsbeschluß (RTÜB)

Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspflicht für Rechtsanwälte im Kammerbezirk zu „evaluieren“. Der Vorstand der Kammer hat das Ergebnis dieser Ermittlungstätigkeit in einen formvollendeten Beschluß gegossen:

Das Tragen einer Robe sei demnach vor dem

? Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
? Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
? Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
? Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
? Kammergericht
? Landgericht Berlin
? Verwaltungsgericht Berlin
? Sozialgericht Berlin
? Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
? Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee in Familiensachen

üblich.

Ich bedanke mich ausdrücklich für diese hochqualifizierte Fleißarbeit, der konsequenterweise aber auch die Androhung empfindlicher Übel folgen muß:

Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.

Sanktionierung bei „konkreter Gefahr für eine geordnete Rechtspflege“. Aha.

Das habt Ihr wirklich ganz prima gemacht, liebe Kollegen von der Rechtsanwaltskammer. Ich bin echt stolz auf Euch.

Besten Dank an den Kollegen Rolf Jürgen Franke für den Hinweis.
 

17 Kommentare

Neulich, in der Kneipe

Mittagspause, ein Gespräch beim Bezahlen der Rechnung:

Bedienung [höflich, für’s Trinkgeld dankend]:
Und was arbeitet Ihr hier im Kiez? Bestimmt irgendwas am Schreibtisch, oder?

Verteidiger 1: [zurückhaltend, weil Mittagspause]:
Naja, nicht ganz richtig. Wir sind [schüchtern] Rechtsanwälte.

Bedienung:
Ah! Also solche Anwälte, die für ein einziges Schreiben 200 Euro verlangen?!

Verteidiger 2:
Schlimmer, viel schlimmer. Wir schreiben fast gar nichts, schwätzen nur dummes Zeug und sind dafür noch teurer.

Bedienung:
Dann seitd Ihr gar keine echten Rechtsanwälte?

Verteidiger 1 [selbstbewußt]:
Doch, doch, aber ganz besondere. Wir sind Strafverteidiger.

Bedienung [kämpferisch]:
Ah! Also solche, die die Verbrecher wieder aus dem Knast rausholen?!

Verteidiger 1:
Ja genau! Und dafür bekommen wir viel Geld, das wir dann hier in der Kneipe beim Mittagessen der Bedienung geben.

Verteidiger 2 [flüchtend]:
Ciao! Schönen Nachmittach noch …

Gut, daß dieses Gespräch beim Verlassen der Kneipe geführt wurde … wer weiß, was wir serviert bekommen hätten, wir bösen VerbrecherausdemKnastrausholer.

 

10 Kommentare

Der Bundesfinanzhof zur Unschuldsvermutung im Strafrecht

Eine ungewöhnliche Bemerkung des Bundesfinanzhofs (BFH) am Ende einer Entscheidung zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Verteidigerhonoraren:

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO durch das Landgericht X rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1866).

Diese beiden Sätze verdienen das Prädikat

besonders wertvoll„.

Denn wenn jetzt sogar auch schon der BFH die Unschuldsvermutung erkannt hat, dann muß Art. 6 Abs. 2 EMRK ja richtig sein. Das könnte dann künftig auch der gemeine Verwaltungsbeamte oder der einfache Versicherungssachbearbeiter glauben.

Und wenn dann irgendwann wieder einmal ein ahnungsloser Behörden- oder Versicherungsvertreter vorträgt: „Wenn Ihr Mandant unschuldig wäre … warum zahlt dann die Auflage?!“, zitiere ich statt der Menschenrechtskonvention nur noch den Bundesfinanzhof. … hoffentlich nützt das ja was …

 

9 Kommentare

Wenn das jeder machen würde …

Womit sich unsere Polizisten im Alltag beschäftigen (müssen):

Sechserträger

Der „Schaden“ beträgt noch nicht einmal 3,19 Euro (weil das Billigbier nach dem gescheiterten Diebstahlsversuch im Diskounter verblieben ist), die Ermittlungsakte umfaßt über 50 Blatt.

Wegen der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung, ich bin daher – mit allen Kostenfolgen – bereits im Ermittlungsverfahren (!) zum Pflichtverteidiger des verhinderten Diebs bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft wird Anklage erheben und die Verteidigung dann eine psychiatrische Begutachtung beantragen.

Man hätte ihn auch laufen lassen können, mit der Plörre … geschadet hätte das niemandem.

 

15 Kommentare