Undank

Da hat sich jemand richtig Mühe gemacht, ein schönes Formular ausgefüllt und unter den Wischer geklemmt:

Und wie dankt es ihm der Fahrzeughalter? Läßt den armen Zettel schlicht verrotten. Einfach respektlos.

 

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Döner, Mörder und die Kronzeugenregelung

Schwurgerichtsverfahren sind scheinbar eine einfache Sache, wenn es um das Strafmaß geht. Jedenfalls dann, wenn der Vorwurf „Mord“ lautet. § 211 Absatz 1 StGB schreibt vor:

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Punkt.

Nehmen wir nun mal an, es sei nicht nur ein einsamer Fall, sondern zehn Fälle des Mordes. Vielleicht noch den einen oder anderen Banküberfall und/oder Sprengstoffanschlag zusätzlich. Was kommt heraus? Maximal lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr geht nicht, jedenfalls in diesem unserem Lande.

Aber geht weniger?

Also für das Gesamtpaket – sagen wir mal – nur zehn Jahre statt lebenslang?

„Nu klar!“, würde der Sachse sagen.

Zehn Jahre für zehn Morde (§ 211 StGB), ein paar Fälle des Raubs (§§ 249, 250, 251 StGB) und ein paar Explosionen (§ 308 StGB); das Ganze verpackt in eine terroristische Vereinigung (§ 129a StGB)?

Geht! Nicht ganz problemlos, aber das Gesetz ermöglicht es. Und zwar so:

Über lange Jahre gelingt es den Strafverfolgungsbehörden – also Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz mit ihren bezahlten Spitzeln – nicht, das oben beschriebene Paket zu erkennen und die darin enthaltenen Taten aufzuklären. Und das, obwohl ansonsten die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten bei nahe 100 Prozent liegt.

Durch einen dummen Kommissar Zufall wird nun zumindest im Groben ein Zusammenhang entdeckt. Und es gibt jemanden – nennen wir sie mal „Felix“ -, die an den Taten beteiligt war und die man erst einmal vorläufig in eine Einzel-Zelle einsperrt. Ein Paar der anderen Beteiligten hat es bereits hinter sich, weitere laufen noch frei in ihrer Terror-Zelle herum.

Wenn Felix sich nun bereit erklärt, den (vermeintlichen) Profis zu zeigen, was sie im Laufe der Jahre alles verpaßt haben. Wenn Felix der versumpften Truppe hilft, das zu tun, wofür sie bezahlt wurden, nämlich Straftaten aufzuklären. Wenn Felix also „Aufklärungshilfe“ leistet. Ja, dann gibt es Rabatt auf die lebenslange Freiheitsstrafe, bis runter auf zehn Jahre.

Das sagt jedenfalls § 46b Absatz 1 StGB:

Wenn der Täter einer Straftat, die […] mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung [dort sind u.a. auch Mord und Totschlag genannt. crh] aufgedeckt werden konnte, […] kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt.

Im Ergebnis bedeutet das: Ein rechtsradikaler Terrorist, der einer unfähigen Ermittlungstruppe unter die Arme greift, nachdem er zehn Menschen unter die Erde gebracht hat, bekommt zehn Jahre Freiheitsstrafe. Und wenn er sich im Knast gut mit den Wachteln versteht, kann er sich nach Halb- oder Zweidrittelstrafe in fünf bis sieben Jahren wieder einen Döner kaufen gehen.

An diesem Fall wird deutlich, welchen Irrsinn der Gesetzgeber – gegen die Stimmen der meisten Praktiker, den Deutschen Richterbund und die Strafverteidiger-Vereinigungen eingeschlossen – da mit der Kronzeugenregelung des § 46b StGB fabriziert hat.

 
In diesem Zusammenhang:

Einen unbedingt lesenswerten Artikel hat Christian Bommarius am 26.11.2011 in der Berliner Zeitung geschrieben. „Mit Mördern dealen?“ fragt der Journalist.

Herr Bommarius schließt seinen Kommentar optimistisch:

Harald Range, der neue Generalbundesanwalt, scheint das [den Irrsinn. crh] erkannt zu haben. Er beteuert, mit Beate Zschäpe keinen Deal machen zu wollen. Die Begründung seines Zögerns kann sich hören lassen: „Bei zehn Morden tue ich mich furchtbar schwer, mit jemandem ernsthaft in Verhandlungen zu treten.“ Es sollte allerdings nicht erst einer Mordserie bedürfen, um die Verantwortlichen darüber grübeln zu lassen, ob ein Deal mit Schwerstverbrechern eventuell des Staates unwürdig ist.

Der Journalist verkennt dabei allerdings, dass nach dieser Vorschrift gar nicht darauf ankommt, ob ein GBA Harald Range dealen will oder nicht.

Wenn Felix aussagt und ihre Komplizen verrät, wird am Ende, ganz am Ende, ein Richter entscheiden, ob sie für ihre Taten zehn Jahre oder „LL“ bekommt.

Dafür braucht es keinen Deal mit der Staatsanwaltschaft. Sondern „nur“ ein Urteil, in dem das Gesetz – der § 46b StGB – angewandt werden MUSS!

Der Fall Zschäpe macht nur unmissverständlich klar, dass Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit bei der Kronzeugenregelung auf der Strecke bleiben.

Diesem letzten Satz von Herrn Bommarius möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.

 

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Wie damals …

Irgendwie erinnert mich das Plakat an meine Zeit in Marburg, Anfang der achtziger Jahre.

Aber auch damals schon habe ich die Plakate des Spartakus irgendwo in längst vergangene Zeiten eingeordnet. Naja, es hat sich ja auch nichts geändert seitdem …

Hach.

 

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Photoshop statt Rechtsanwalt

Auf einen Polizei-Einsatz in Kalifornien erfolgte eine bemerkenswerte Reaktion.

Als ein Campus-Polizist in Kalifornien ohne Not sitzende Studenten mit Pfefferspray einnebelte, waren nicht nur Anhänger der Occupy-Bewegung schockiert. Jetzt rächt sich das Web.

berichtet die Welt Online

Irgendjemand hatte die Anwendung des unmittelbaren Zwangs (so nennen wir Juristen die Behandlung von friedlichen Demonstranten mit Pfefferspray) photographisch dokumentiert.

Der Sprayer John Pike im Einsatz

Und nun kommen die derart beamtsbehandelten Studenten auf schlauen Ideen: Sie machen aus dem Polizisten einen Gärtner:

John PIke als Gärtner

In den anderen Montagen wird er unter anderem als Kämpfer gegen französischen Achselschweiß dargestellt. So wird aus dem Polizeibeamten John Pike dann doch noch eine lustige Berühmtheit.

Obiter dictum:
Interessant ist übrigens auch, welche Vorurteile der Autor des Berichts, Matthias Heine, pflegt. Seine Vorstellungen von „Rache“ formuliert er so:

Früher brauchte man, um sich zu rächen, ein Gewehr, einen Zauberspruch oder einen Anwalt, heute genügt es, auf dem Computer Photoshop zu installieren.

Daß die Welt Online das Ganze in die Sparte „/kultur/“ (siehe URL des zitierten Berichts) sortiert, stimmt einen Spitzfinder außerdem nachdenklich.

 

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Peng!

Eine Bombenattrappe an der Strecke nach Gorleben hielt die Polizei am Mittwoch auf Trab. Die Nachbildung wurde bei Routinekontrollen in Quickborn im Landkreis Lüchow-Dannenberg nahe eines Gullydeckels entdeckt, wie ein Polizeisprecher sagte.

Sprengstoffhunde schlugen an und Experten untersuchten die Fundstelle im Ortskern, die weiträumig abgesperrt wurde. Wohnhäuser mussten evakuiert werden. Doch dann die Entwarnung: Nach Angaben eines Polizeisprechers wurde ein Pappkarton mit der Aufschrift „Peng!“ gefunden.

Quelle: dapd/smb via Berliner Morgenpost
 

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Der Trickser lädt

Ein Kollege berichtet über eine Geschichte, die ihm sein Mandant erzählt hat.

Der Mandant wurde als Zeuge geladen. Die Polizei wollte ihn aber als Beschuldigten vernehmen. Bei der Belehrung als Beschuldigter wurde der Mandant stutzig und berief sich auf die Zeugenladung.

Der Polizeibeamte erwiderte: „Na, wenn ich Sie als Beschuldigter geladen hätte, wären sie doch nicht gekommen.

Eine solche Trickserei ist unzulässig, sie bleibt allerdings – jedenfalls für den Polizeibeamten – in aller Regel völlig folgenlos.

Allein deswegen raten Strafverteidiger stets dazu, Ladungen von Polizeibeamten nicht zu folgen. Völlig unabhängig davon, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter geladen wurde. Weder Zeugen und erst Recht nicht Beschuldigte sind verpflichtet, sich in die Löwenhöhle zu begeben.

Danke für die Anregung an den Kollegen.

 

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Legitim, aber illegal?

Darüber spricht man heute im Amtsgericht Tiergarten:

Wenn Deutschland Krieg führt und als Antikriegsaktion Bundeswehrausrüstung abgefackelt wird, dann ist das eine legitime Aktion wie auch Sabotage im Betrieb an Rüstungsgütern, illegale Streikaktionen, Betriebs- und Hausbesetzungen, militante antifaschistische Aktionen, Gegenwehr bei Polizeiattacken.

Dafür soll es eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geben, meint die Staatsanwaltschaft. Wer wissen will, was das Gericht dazu sagt, muß sich „scharfen Kontrollen“ unterziehen, wenn er ins Kriminalgericht will.

 

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Das Protokoll im Sauseschritt

In Strafsachen ist das Rechtsmittel gegen ein (erstinstanzliches) Urteil des Landgerichts die „Revision“. Erhebt der Angeklagte, also der Verurteilte, oder die Staatsanwaltschaft diese Revision, muß der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden. Das Spiel findet also nicht gerade in der Kreisklasse statt, man hat es mit richtigen Profis zu tun. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Spieler.

Die ehrenwerten Richter am Bundesgerichtshof hören sich aber nun nicht mehr die ganzen Zeugen oder Sachverständigen noch einmal an. Sie beschränken sich auf das Wesentliche. Und das sind zwei Dinge – nämlich das schriftliche Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Mehr braucht und will der BGH nicht.

Wenn nun dem Angeklagten das Urteil des Landgerichts nicht gefällt, das der Vorsitzende Richter am Ende der Verhandlung mündlich verkündet hat, darf er sich exakt eine Woche Zeit nehmen, um dies dem Gericht mitzuteilen. Dazu reicht ein einfacher Satz, etwa: „Gegen das Urteil erhebe ich Revision.“ Wenn diese sechs Worte dann beim Gericht rechtzeitig – also binnen Wochenfrist – ankommen, wissen die Richter, jetzt müssen sie sehr sorgfältig arbeiten.

Das Ergebnis dieser Arbeit ist dann das schriftliche Urteil. Sobald dieses Urteil dem Verurteilten zugestellt wurde, beginnt eine neue Frist zu laufen. Er hat nun einen Monat Zeit, diese Revision zu begründen. Und damit das auch mit der Begründung klappt, braucht der Verteidiger des Verurteilten nicht nur das Urteil, sondern auch noch das Sitzungsprotokoll.

Dieses Protokoll rückt das Gericht aber nicht freiwillig heraus, sondern nur auf Antrag. Stellt der Verteidiger den Antrag auf überlassung einer Protokollabschrift zu spät, läuft ihm die Zeit weg. Die Monatsfrist, innerhalb der er die Revision begründen muß, läßt sich nicht anhalten oder verlängern. Frei nach Wilhelm Busch:

Eins, zwei, drei, im Sauseschritt,
es läuft die Frist, wir laufen mit,

Dann gibt es aber noch einen weiteren Grund, weshalb die Zeit eng werden könnte: Das Gericht trödelt herum. Meist aus Gründen der Überforderung, manchmal (wesentlich seltener!) aber auch aus Böswilligkeit. Dann muß der Verteidiger sich um das Feuer kümmern, das er unter die gerichtlichen Hinterteile legen wird.

Mit ein wenig Routine geht das aber alles in der Regel recht geschmeidig über die Bühne. Insbesondere dann, wenn die Verhandlung nur ein paar Stunden gedauert hat, das Urteil wenige Seiten umfaßt und das Sitzungsprotokoll auf eine Postkarte paßt.

Nun gibt es aber auch Verhandlungen, die ein wenig umfangreicher sind: Über 120 Hauptverhandlungstermine, in denen eine hohe zweistellige Anzahl an Zeugen gehört wurden, zig Anträge gestellt wurden und reichlich Sachverständige kluge Gutachten erstattet haben. Da hat das Urteil schon einmal den Umfang eines Fortsetzungsromans.

Und nicht nur das Urteil, sondern auch das Sitzungsprotokoll wird keine Kurzgeschichte sein. Wenn nun das Gericht mit der Übersendung diese Protokolls zögert – aus welchen Gründen auch immer – dann hat der Revisions-Verteidiger ein Problem. Und das wissen die Vorsitzenden der Strafkammern beim Landgericht.

Ich habe Richter erlebt, die sich quasi nur unter Androhung von Waffengewalt dazu veranlaßt sahen, das Protokoll herauszurücken. Es wird von Verteidigern berichtet, die sich quer vor das Richterzimmer gelegt haben und erst aufstehen wollten, nachdem man ihnen das Protokoll ausgehändigt hat.

Vorbildlich und erwähnenswert ist aber diese Mitteilung eines Strafkammervorsitzenden:

Obwohl das Gericht weiß, daß diese Revision nicht auf einem Ponyhof entschieden wird, gibt man dem Verurteilten und seinem Verteidiger alle Möglichkeiten für eine faire Auseinandersetzung.

Dafür sei dem Vorsitzenden ausdrücklich gedankt – auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt.

 

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Raub gesucht?

Falls jemand ‚mal einen „Raub“ sucht, oder „Gewalt“- die Berliner Zeitung hilft ihm dabei:

Ein visualisierter Polizeireport; nette Spielerei, wenn man auf die Schnelle wissen will, was so los ist im Kiez.

 

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Die Pest

Vor allem bei einer Konstellation Aussage gegen Aussage ist der Deal geradezu darauf angelegt, Fehlurteile zu produzieren. Wurden dem Angeklagten im Mittelalter die Folterwerkzeuge gezeigt, um ihn zum Geständnis zu bewegen, so werden ihm heute die »eigenen Interessen« vor Augen geführt. Geht er nicht darauf ein und bestreitet die Tat, läuft er Gefahr, den Groll des Gerichts auf sich zu ziehen, dem er zumutet, seine Pflicht zu tun. Nur ein sehr tapferer Angeklagter wird da dem Lockruf der Dealer und der Aussicht auf eine milde Strafe widerstehen – selbst dann, wenn er die Tat nicht begangen hat.

Quelle: Zeit Online – Dossier zum Bundesgerichtshof

 

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