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Verteidigung
Liegevermerk
Tausende Akten blieben beim LKA (Landeskriminalamt) liegen. Im Dezember waren 4745 Vorgänge länger als drei Monate nicht bearbeitet worden.
berichtet die Berliner Morgenpost.
Bleiben die Akten drei Monate lang unbearbeitet, muß ein sogenannter „Liegevermerk“ gefertigt werden, in dem der Grund des Liegenlassens anzugeben ist.
Weiter heißt es in der Morgenpost:
Die liegen gebliebenen Akten haben auch direkt Auswirkungen auf die Erfolgsbilanz der Polizei. Denn in die polizeiliche Kriminalitätsstatistik werden nur diejenigen Fälle aufgenommen, die abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Deswegen hatte in den vergangenen Jahren die Gewerkschaft der Polizei wiederholt auf die Problematik der Liegevermerke und der Polizeistatistik aufmerksam gemacht.
Das ist natürlich ein ganz besonders wichtiger Grund, die Akten zu bearbeiten. Schließlich soll die Polizei doch nach außen gut darstehen.
An die Beschuldigten der liegenden Akten denkt man – wenn überhaupt – nur an zweiter Stelle. Offene Strafverfahren sind für die Beschuldigten keine angenehme Veranstaltungen, erst recht nicht, wenn Computer, sonstige wichtige Unterlagen oder Bankguthaben sichergestellt wurden.
Deswegen ist die überlange Verfahrensdauer auch ein Grund, im Falle der Verurteilung die Strafe zu mildern. Darauf muß der Verteidiger achten.
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Konkrete Anfrage
Moin, ich war zu schnell, wie sonst immer, aber diesmal bin ich geblitzt worden; was kommt auf mich zu? Kann ich mich mit Erfolgsaussicht wehren?
Tja, und nun? Was soll ich dem Anfragenden raten? Irgendwelche Vorschläge? Unser Selbstverteidigungskurs wird ihn vielleicht überfordern, oder?
Achso, der Beruf des Herrn könnte noch von Interesse sein: Rechtsanwalt.
Zur Fortbildung …
Seit gestern Vormittag versuche ich eine Mitarbeiterin des Finanzamts zu erreichen. Für Ihren Telefonapparat habe ich sogar die Durchwahl (-122) bekommen. Zahllose Versuche auf der Durchwahl und über die Zentrale (-0) blieben bis heute erfolglos. Auch die von der Verwaltung vorgesehene Vertreterin (-127) ist telefonisch nicht erreichbar. Es eilt aber!
Ich habe daher begonnen, die Nummern der Reihe nach durchzuprobieren; schließlich kann ja nicht die gesamte Abteilung unerreichbar sein. Erster Versuch auf der -123: negativ. Zweiter Versuch auf der -124: negativ. Dritter Versuch auf der -125: Hurra, es hebt jemand ab!
Jaaaa, die Frau Müller ist heute nicht erreichbar. Neeee, gestern war sie auch nicht hier. Die sind doch seit Montag auf die (sic!) Fortbildung. Versuchen Sie es doch morgen nochmal, dann müßte sie eigentlich wieder da sein.
Eigentlich.
Daß man sowas auch der Zentrale mitteilen kann. Eine Anrufweiterschaltung dürfte alternativ doch auch möglich sein. Oder wengistens ein Anrufbeantworter. Mann-O-Mann.
Mal eben …
Eigentlich hatte ich für den Besuch des Mandanten in der Haftanstalt nur ein paar Minuten eingeplant. Mehr war auch nicht nötig für die kurze Absprache.
Ich melde mich an, bitte die Wachtmeisterin, den Mandanten in die „Besprechungszelle“ zu ordern und warte auf sein Kommen.
… dann schrillten die Alarmglocken. Irgend ein Dödel muß sich daneben benommen haben. Jetzt geht gar nichts mehr. Kein Reinkommen, kein Rauskommen und ich darf die Besprechungszelle auch nicht verlassen. Bis die roten Lampen wieder erlöschen.
50 Minuten später kommt der Mandant, aus den geplanten 15 Minuten sind dann mehr als 60 geworden. Der Tag hat nicht gut angefangen.
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Einmal mit, einmal ohne Verteidiger
Die Mandantin, 46 Jahre, wurde angeklagt. Gerfährliche Körperverletzung in drei Fällen. Sie sollte mit einem Stock einen 14- und zwei 18-Jährige geschlagen haben, die ihren 10-jährigen Sohn gemobbt und geschlagen hatten. In der ersten Instanz wurde sie vom Amtsgericht deswegen zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt. Sie hatte damals noch keinen Verteidiger.
Mit diesem Urteil kam sie zu uns. Ich habe gegen das Urteil (Sprung-)Revision eingelegt. Das Kammergericht folgte meiner Ansicht, daß dies ein Fall notwendiger Verteidiger war und hob das Urteil des Amtsgericht auf. Darüber hatte ich bereits im Januar berichtet.
Heute wurde erneut verhandelt. Zwei der drei Fälle wurden eingestellt. Der verbliebene Fall war ein minder schwerer. Heraus kam dann eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Kann es sein, daß es manchmal sehr sinnvoll ist, der geballten Macht von Staatsanwaltschaft und Gericht einen Verteidiger entgegen zu setzen, der kontrolliert und steuert, was in der Verhandlung so gemacht wird?
Zielgruppe für Anwalts-Werbung
Dieser Strafverteidiger aus/in Köln hat wohl die Radfahrer im Auge:

Ob das allerdings die optimale Zielgruppe für einen Strafverteidiger ist?
Nebenbei: Die hinter diesem Fahrradständer liegende Gaststätte bietet außerordentlich leckere belegte Brötchen an. Vorsicht aber: Statt Kaffee (sic!) bestelle man sich dort lieber ein Glas Mineralwasser. ;-)
Huch, verwechselt!
Im Prozess gegen einen Polizisten, der im Abschiebegefängnis Köpenick einen gebürtigen Ghanaer geschlagen haben soll, wird die Wahrheitsfindung zur Farce. Richter verwechselt Opfer mit Täter. Das Verfahren gegen den Polizeibeamten Oliver Fritz. R, der im Abschiebegefängnis in Köpenick den gebürtigen Ghanaer Peter Kwasi Gyimah geschlagen haben soll, ist bis auf weiteres ausgesetzt. Die Rechtsanwältin von Gyimah hat einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt. Denn Freudsche Fehlleistung hin oder her, als der Richter den gebürtigen Ghanaer, während seiner Zeugenbefragung als „der Angeklagte“ bezeichnete, war eine Grenze überschritten. “ ‚Angeklagter‘ sagen Sie“, rief die Rechtsanwältin Beate Böhler, die Gyimah vertritt, „der Angeklagte sitzt da drüben!“ Sie zeigte auf Oliver Fritz R., einen 40-jährigen Polizisten, der trotz der Klage gegen ihn weiterhin im Abschiebegefängnis in Köpenick arbeitet.
Quelle: taz
Wer die Kollegin Beate Böhler kennt und erlebt hat, möchte nun nicht in der Haut des Richters stecken. ;-)
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Ablehnungsgesuch
Aus der Begründung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter K. in einer Bußgeldsache:
In dem Hauptverhandlungstermin am 22. Januar 2008 hat der Verteidiger nach den Angaben des Betroffenen zu seiner Person um das Wort gebeten, um einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen, und dazu auch Gelegenheit erhalten.
Der Verteidiger hat daraufhin das Original seiner Antragsschrift auf den Richtertisch gelegt und begonnen, den Antrag von der ihm verbliebenen Abschrift vorzulesen. Weiter als bis zum ersten Absatz ist er aber nicht gekommen, weil der abgelehnte Richter dem Verteidiger das Wort entzog und sogleich ankündigte, die Hauptverhandlung auszusetzen, was dann auch sofort geschah.
Sodann bot der abgelehnte Richter dem Verteidiger in Anwesenheit des Betroffenen, der Protokollführerin und der Öffentlichkeit eine Wette an:
„Wollen wir wetten, daß wir uns hier wiedersehen?“
fragte er den Verteidiger (sinngemäß, aber fast genau so). Der Verteidiger hat das Wettangebot selbstverständlich nicht angenommen.
Der abgelehnte Richter war sich also sicher, daß das Ablehnungsgesuch abgelehnt werden wird, ohne es überhaupt zu kennen und ohne sich mit den Ablehnungsgründen auseinander gesetzt zu haben. Statt dessen freute er sich darüber, die Hauptverhandlung schnell wieder schließen zu können, um damit eine Verzögerung, die in den vorangegangenen Terminen entstanden war, wieder aufholen zu können. Er hat sich geweigert, das Anliegen des Betroffenen überhaupt zur Kenntnis und diesen ernst zu nehmen.
Auch in dem Ablehnungsverfahren nimmt er keine Stellung zu den umfangreichen Gründen für die Besorgnis seiner Befangenheit – jedenfalls für den Betroffenen und die Verteidigung nicht erkennbar.
Der Betroffene muß dieses Verhalten als Arroganz des abgelehnten Richters empfinden, der sich über die Besorgnis des Betroffenen hinwegsetzt, statt sich ihr zu stellen und sich zu bemühen, dieses Sorgen zu zerstreuen.
Das Angebot des Richters an den Verteidiger, eine Wette über den Ausgang des Ablehnungsverfahren abzuschließen, stellt für den Betroffenen einen frechen Affront dar; das gehört sich für einen unbefangenen, gewissenhaft arbeitenden und ergebnisoffenen Richter nicht!
Das Ablehnungsgesuch stützt der Betroffenen daher auch auf dieses Verhalten des abgelehnten Richters.
Die Wette war ein Grund von mehreren für die Besorgnis der Befangenheit des Strafrichters, über die weiteren wird an anderer Stelle zu berichten sein.
Notwendige Verteidung wegen erforderlicher Akteneinsicht
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn ohne die Kenntnis der Akten eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 2007, Aktenzeichen: (2) 1 Ss 438/07 (33/07)
(Leitsatz des Verfassers)
Die türkische Angeklagte, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, wurde durch die Aussagen von drei arabischen Jugendlichen im Alter von 14 und 18 Jahren belastet. Sie soll eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in zwei Fällen begangen haben. Sie hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten.
Ich hatte mich als ihr Verteidiger gemeldet und meine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, meine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Ich habe die Angeklagte instruiert, sie dann aber nicht in der Hauptverhandlung verteidigt. Sie wurde verurteilt und ich habe gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich (Sprung)Revision erhoben.
Das Kammergericht gab der Revision aus mehreren Gründen statt.
Die türkische Angeklagte stand völlig allein einer ihr feindlich gesonnenen Gruppe von Jugendlichen gegenüber; unbeteiligte Zeugen gab es nicht. Zur Verteidigung war es unabdingbar erforderlich, die in den Akten niedergelegten Bekundungen der Zeugen in ihren Einzelheiten zu kennen, um gegebenenfalls Widersprüche herauszuarbeiten. Das ist nur nach Akteneinsicht möglich, die nur dem Verteidiger zusteht (§ 147 Abs. 1 StPO).
Ich habe die Entscheidung des Kammergerichts hier vollständig veröffentlicht. Sie ist nicht nur zur Verdeutlichung des Leitsatzes lesenswert. Denn obwohl die formelle Rüge bereits durchgriff, ging das Revisionsgericht noch auf die Sachrüge ein und deckte ganz erhebliche Schwachstellen der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Bei mir ist (nicht erst nach diesem Beschluß) der Verdacht aufgekommen, daß es sich manche Richter am Amtsgericht oft sehr einfach machen, wenn die Angeklagten nicht verteidigt werden. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht wohl nicht damit gerechnet, daß ich doch noch eine ernst gemeinte Revision schreibe, nachdem meine Bestellung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde. Und entsprechend nachlässig wurde gearbeitet.
Die mehr als zweiseitige „Anmerkung“ des Kammergerichts zu der Qualität der Arbeit des Richters am Amtsgericht spricht eine recht deutliche Sprache.
Vollmacht: Kein Laufbursche der Amtsanwaltschaft
Ich hatte Akteneinsicht bei der Amtsanwaltschaft beantragt. Die Amtsanwältin ruft in der Kanzlei an und teilt mit: Die Zusendung der Ermittlungsakte an unsere Kanzlei sei nur dann möglich, wenn wir ihr eine schriftliche Vollmacht zur Akte übersenden, aus der sich meine Bevollmächtigung ergibt. Komme ich dieser Aufforderung nicht nach, soll ich mir die Akte gefälligst selber abholen.
Es ist schon spannend, auf welche Ideen die Herrschaften in Moabit kommen, um an das Stück Papier mit der Unterschrift meiner Mandantschaft kommen. (Warum kommt mir eigentlich gerade der Gedanke an den Nötigungstatbestand in den Kopf?)
Ich habe reagiert. Mit einem Fax, in dem ich noch einmal höflich um Übersendung der Ermittlungsakte bitte. Beigefügt habe ich die Kopien einer Auseinandersetzung, die ich mit der Generalstaatsanwaltschaft zu diesem Thema geführt hatte. Die Senatsverwaltung für Jusitz hatte seinerzeit die GenStA angewiesen, mir die Akteneinsicht auch ohne Vorlage der Vollmacht zu gewähren. Die Lektüre jener Korrespondenz umfaßt insgesamt 23 Seiten.
Auf die Reaktion der Frau Amtsanwältin bin ich gespannt.
Weiteres und Hintergründe zur Frage der Vollmachts-Vorlage gibt es bei den Vier Strafverteidigern