Einmal mit, einmal ohne Verteidiger

Die Mandantin, 46 Jahre, wurde angeklagt. Gerfährliche Körperverletzung in drei Fällen. Sie sollte mit einem Stock einen 14- und zwei 18-Jährige geschlagen haben, die ihren 10-jährigen Sohn gemobbt und geschlagen hatten. In der ersten Instanz wurde sie vom Amtsgericht deswegen zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt. Sie hatte damals noch keinen Verteidiger.

Mit diesem Urteil kam sie zu uns. Ich habe gegen das Urteil (Sprung-)Revision eingelegt. Das Kammergericht folgte meiner Ansicht, daß dies ein Fall notwendiger Verteidiger war und hob das Urteil des Amtsgericht auf. Darüber hatte ich bereits im Januar berichtet.

Heute wurde erneut verhandelt. Zwei der drei Fälle wurden eingestellt. Der verbliebene Fall war ein minder schwerer. Heraus kam dann eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Kann es sein, daß es manchmal sehr sinnvoll ist, der geballten Macht von Staatsanwaltschaft und Gericht einen Verteidiger entgegen zu setzen, der kontrolliert und steuert, was in der Verhandlung so gemacht wird?

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung veröffentlicht.

5 Antworten auf Einmal mit, einmal ohne Verteidiger

  1. 1
    RA Munzinger says:

    Um ihre Frage zu beantworten:

    Ja, ja und nochmals JA !

  2. 2
    Tilman says:

    Ist die Geldstrafe für die Dame finanziell nicht schlechter als eine „kostenlose“ Bewährungsstrafe? Oder kam es ihr darauf an, keinen „Eintrag“ zu bekommen?

    Ist das Urteil rechtskräftig, d.h. akzeptiert die Mandantin es? Vom Lesen des PDF aus dem vorherigen Blog-Eintrag hatte ich damals den Eindruck, dass die drei Opfer/Zeugen ziemliche Früchtchen sind, um es mal vorsichtig zu formulieren.

  3. 3

    90 Tagessätze erscheinen in keinem Führungszeugnis. Darauf kommt es den meisten Angeklagten an.

    Und: 2 Jahre mit einer offenen Freiheitsstrafe herumzulaufen, die, wenn’s dumm kommt, dann vollstreckt werden kann, ist sicherlich nicht vorzugswürdig.

    Die Entscheidung ist rechtskräftig. Auch wenn die Zeugen „Früchtchen“ sind, heißt das noch lange nicht, daß das Gericht ihnen nicht doch noch glaubt.

  4. 4
    Sebastian says:

    In keinem „Führungszeugnis“, nicht ganz.
    Im BZR-Auszug für bestimmte Behörden wird wohl auch das stehen.

  5. 5

    @ Sebastian:

    Auch nicht so ganz: § 32 Absatz 2 Ziffer 5 Buchstabe a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Das ist das, was z.B. beim (potentiellen) Arbeitgeber zählt.

    Was Sie meinen, steht in §§ 41 ff BZRG. Das beunruhigt die meisten aber weniger.

    Ich räume aber ein, daß das BZRG recht unübersichtlich ist.