Vollmacht: Kein Laufbursche der Amtsanwaltschaft

Ich hatte Akteneinsicht bei der Amtsanwaltschaft beantragt. Die Amtsanwältin ruft in der Kanzlei an und teilt mit: Die Zusendung der Ermittlungsakte an unsere Kanzlei sei nur dann möglich, wenn wir ihr eine schriftliche Vollmacht zur Akte übersenden, aus der sich meine Bevollmächtigung ergibt. Komme ich dieser Aufforderung nicht nach, soll ich mir die Akte gefälligst selber abholen.

Es ist schon spannend, auf welche Ideen die Herrschaften in Moabit kommen, um an das Stück Papier mit der Unterschrift meiner Mandantschaft kommen. (Warum kommt mir eigentlich gerade der Gedanke an den Nötigungstatbestand in den Kopf?)

Ich habe reagiert. Mit einem Fax, in dem ich noch einmal höflich um Übersendung der Ermittlungsakte bitte. Beigefügt habe ich die Kopien einer Auseinandersetzung, die ich mit der Generalstaatsanwaltschaft zu diesem Thema geführt hatte. Die Senatsverwaltung für Jusitz hatte seinerzeit die GenStA angewiesen, mir die Akteneinsicht auch ohne Vorlage der Vollmacht zu gewähren. Die Lektüre jener Korrespondenz umfaßt insgesamt 23 Seiten.

Auf die Reaktion der Frau Amtsanwältin bin ich gespannt.

Weiteres und Hintergründe zur Frage der Vollmachts-Vorlage gibt es bei den Vier Strafverteidigern

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Vollmacht veröffentlicht.

3 Antworten auf Vollmacht: Kein Laufbursche der Amtsanwaltschaft

  1. 1
    stud. says:

    hach schade. und ich dachte schon, man könne auch mal einen blick auf die 23 seitige korrespondenz werfen.

  2. 2
    /me says:

    hoerr hoenig belieben sich eine bald 3 jaehrige frist zur beantwortung des telefonats zo noehmen?

    skandaloes … immer diese winkeladvokaten.

    „nehme ich bezug auf ….. vom 27.november 2004“ ?!?!?

  3. 3
    doppelfish says:

    Drei Jahre und einen Tag, um genau zu sein. Oder ein Tippfehler.