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Verteidigung
Ganz schwieriger Fall
Der Mandant wurde im August verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nun bekommt er eine Anklage zugestellt, die ihm eine weitere Tat zur Last legt, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht.
Wenn der Mandant nun auch wegen der zweiten Tat verurteilt würde, müßte eine Gesamtstrafe aus der neuen und der alten Verurteilung gebildet werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Dauer der Strafe nicht zwei Jahre übersteigt. Der Spielraum in dieser Sache liegt also bei zwei Monaten. Das ist mehr als nur knapp.
Ich bin gespannt, ob das Gericht und die Staatsanwaltschaft mit sich reden lassen. Der Mandant spricht kein Deutsch, die 36 Zeugen der neuen Anklageschrift auch nicht. Zudem liegen die Wohnorte der Zeugen etwa 2.000 km von Berlin entfernt. Verhandlungsmasse ist also vorhanden.
Honorar
Das Wort zum Wochenende:
Ein Strafverteidiger muß immer auf’s Honorar schauen, damit er nicht immer auf’s Honorar schauen muß.
Rechtsanwalt Werner Leitner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, im Anwaltsblatt 11/2007
Eine Straftat des Staatsanwalts
Gegen meinen Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Ich weiß, wie und wo ich meinem Mandanten erreichen kann. Das weiß die Staatsanwaltschaft nicht. Deswegen ruft der Staatsanwalt bei uns an und befragt zunächst eine Mitarbeiterin nach seiner Adresse.
Gut ausgebildete und erfahrene Mitarbeiterinnen wissen, was sie auf so eine Anfrage des Staatsanwalts mitteilen: Nichts.
Deswegen versucht es der Ermittler bei mir („Dann geben Sie mir eben Ihren Chef!“ [Nein, ich habe nicht vergessen, ein „bitte“ zu zitieren.]).
Ich habe dem Jäger mit einer Gegenfrage geantwortet: Ob er wisse, daß es nun nur noch von mir abhängt, ob er sich strafbar macht oder nicht. Wenn ich die Frage nach den Daten meines Mandanten beantworte, begehe ich einen Geheimnisverrat, der gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Dazu hätte er mich angestiftet. Die Anstiftung ist nach § 26 StGB strafbar.
Der Staatsanwalt hat seine Frage nicht noch einmal wiederholt. Ich bin mir sehr sicher, sowas wird er künftig auch bei keinem anderen Verteidiger versuchen. So eine Vorstrafe wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat hinterläßt keinen guten Eindruck in der Personalakte.
Ende gut?
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im März 2005 einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und dabei betrunken gewesen zu sein. Das wäre ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB gewesen.
Noch bevor die Ermittlungen abgeschlossen wurden, erlitt der Mandant einen Schlaganfall, von dem er sich bis heute nicht erholt hat. Dies hatte ich seinerzeit dem Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt. Das interessierte den Strafverfolger allerdings herzlich wenig: Er beantragte gnadenlos den Erlaß eines Strafbefehls gegen den kranken Mann, der noch nicht einmal Gelegenheit hatte, sich zu dem Tatvorwurf oder zur Höhe seines Einkommens zu äußern.
Auch beim Gericht von Rücksichtnahme keine Spur: Es entsprach diesem Antrag und verurteilt den Mandanten zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis, verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung, ohne daß er jemals sein Recht auf Gehör wahrnehmen und sich zur Sache einlassen konnte.
Ich habe in seinem Namen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und seit 2005 regelmäßig Atteste und Arztberichte an das Gericht übermittelt, in denen bestätigt wurde, daß der Mandant weiterhin verhandlungsunfähig sei.
Im November 2006 habe ich dann die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und die Herausgabe des Führerscheins verlangt und durchgesetzt. Auch wenn der Mandant kein Auto mehr fahren können wird, war dies für ihn eine psychologisch notwenige Maßnahme.
Nun, nach Ablauf eines weiteren Jahres, habe ich mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine das Verfahren beendende Abrede getroffen. Das Verfahren wird gem. § 153 StPO eingestellt, der Mandant verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Dauer der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Letzteres stellte kein Problem für ihn dar, da er wegen seiner Erkrankung ohnehin nicht hätte fahren können.
Das Gericht kann nun endlich die Akte schließen, der Mandant bleibt unbestraft und muß auch keine Zahlung an die Justizkasse leisten.
Alles gut?
Ladung per Postkarte
Ich hatte – vor einigen Jahren – einem meiner Mandanten geschrieben, daß er unbedingt zum Gerichtstermin erscheinen müsse, anderenfalls müsse er mit seiner Verhaftung und/oder Vorführung rechnen. Diesen Brief hat er natürlich erst nach dem Termin zur Kenntnis genommen. Der Mitverteidiger kritisierte mich seinerzeit berechtigt:
„Die Mandanten sind nicht dazu ausgebildet, unsere Briefe zu lesen!“ warf er mir vor.
Nachdem nun ein anderer Mandant weder auf unsere Briefpost (geschrieben auf rotem Papier), noch auf eMails oder auf SMS reagiert, habe ich es heute mit einer Postkarte versucht:

Bitte rufen Sie mich an!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
76 Euro für einen Tag Haft
Bei einem Banküberfall im Jahre 1991 hatte eine automatische Überwachungskamera mehrere Lichtbilder des Täters gefertigt, die später zur Festnahme des Klägers führten.
Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte als Sachverständiger beauftragt, ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu erstellen. Dabei waren die von der automatischen Überwachungskamera der Bank angefertigten Fotos sowie von dem Sachverständigen angefertigte Vergleichsbilder von dem Kläger auf ihre Übereinstimmung zu untersuchen.
Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ mit der Person auf den Täterbildern identisch sei. In der Strafverhandlung hatte er sich sogar dahingehend geäußert, dass für ihn an der Täterschaft des Klägers keinerlei Zweifel bestünden. Nach seiner Berufserfahrung sei es unvorstellbar, dass eine andere Person als Täter in Betracht komme. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Kläger wegen des Überfalls auf die Sparkasse zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Kurz nach seiner Haftentlassung wurde die Tat jedoch von dem wirklichen Täter gestanden, der mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt worden ist.
Quelle: Pressemeldung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Insgesamt hat der Mann 1973 lange Tage unschuldig im Knast verbracht, das sind rund 280 Wochen, 65 Monate oder deutlich über fünf Jahre. Dafür hält das OLG 150.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen.
Ich glaube, da wird auch der (ehemalige) Verteidiger des Verurteilten nachdenklich werden, ob ihm da nicht ein paar Fehler unterlaufen sein könnten. Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben im Rahmen einer Verteidigung, ein Gericht davon zu überzeugen, daß ein Sachverständigengutachten falsch ist und nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden darf. Es ist für ein Gericht sehr bequem, sich in den Gründen für eine Verurteilung auf die „überzeugenden“ Ausführungen des Sachverständigen zu beziehen. Oftmals hatte ich den Eindruck, nicht das Gericht entscheidet das Verfahren, sondern der Gutachter. Es ist zu hoffen, daß sich der Verteidiger darüber Gedanken gemacht hat.
Und wie wird sich nun das Gericht fühlen, das den Mann unschuldig in den Knast geschickt hat? Warum hat das Gericht nicht erkannt,
dass das Gutachten grob fahrlässig fehlerhaft erstattet wurde. Zwar sei das schriftliche Gutachten noch nicht grob fehlerhaft. Eine grob fahrlässige Fehlerhaftigkeit der Begutachtung folge jedoch aus den Äußerungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, weil er dort nicht mehr nur eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Täterschaft, sondern das Bild einer von Restzweifeln befreiten Sicherheit vermittelt habe.
Die Darstellung seines Identifikationsergebnisses in der Hauptverhandlung habe die erforderliche Differenzierung und Erläuterung der Wahrscheinlichkeitsprädikate vermissen lassen und die Darstellung gegebener Zweifel zu Ausschlussmerkmalen verabsäumt. Wenn aber Zweifel angezeigt seien, müsse der Gutachter diese Zweifel auch deutlich machen. Stattdessen habe der Sachverständige jegliche Zurückhaltung aufgegeben und eine nahezu 100%ige Wahrscheinlichkeit der Täteridentität assistiert. Der Beklagte habe somit naheliegende und von dem wissenschaftlichen Standard gebotene Überlegungen nicht beachtet. Dieser Fehlerhaftigkeit komme objektiv ein besonderes Gewicht zu, da vom Ergebnis des Vergleichsgutachtens entscheidend abhing, ob der Kläger eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Es sei eine wichtige Aufgabe des Sachverständigen, die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich zu machen.
Schadenersatz auch von den Richtern, die den Mann verurteilt hat?
Update:
Bei Wikipedia gibt es ergänzende Informationen.
Und die Hessenschau berichtet auch über den Fall.
Straffreies Leben
Die Staatsanwältin richtet sich in ihrem Schlußvortrag direkt an die Angeklagten:
Sie haben bisher ein normales, straffreies Leben geführt, ebenso wie die Richterin und ich …
Ich frage mich, warum sie die beiden Verteidiger nicht erwähnt hat. ;-)