Verteidigung

Sarrazin – find‘ ich gut

Die Amtsanwaltschaft hatte dem Gericht vorgeschlagen, das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 153 a Abs. 2 StPO einzustellen, wenn er bereit ist, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Das ist für den Mandanten grundsätzlich akzeptabel, nur: Er hat keine Zeit zum gemeinnützigen Arbeiten und würde lieber zahlen. Deswegen habe ich heute an das Gericht geschrieben:

Ich schlage daher vor, die Einstellung von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 Euro abhängig zu machen. Bei der Höhe der Auflage habe ich einerseits den Vorschlag der Amtsanwaltschaft (30 Stunden) und andererseits den Vorschlag unseres Herrn Finanzsenators Sarrazin (er würde für 5 Euro arbeiten) zugrunde gelegt.

Ich bin auf die Reaktion gespannt.

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Englischkurs für Strafverteidiger

Die Rechtsanwaltskammer Berlin bietet im September erstmals einen Englischkurs an. Dieser Kurs unter der Leitung des amerikanischen Rechtsanwalts Dr. William Bondar ist zugeschnitten auf Strafverteidiger, die ihre englischen Sprachkenntnisse für ihre berufliche Tätigkeit entwickeln und verbessern möchten.

Quelle: Newsletter Nr.05-06/08 der RAK Berlin

Weitere Infos dazu gibt es hier.

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Hahnenkampf in der Disko

Barbara Keller berichtet auf Berlin Kriminell über eine Auseinandersetzung in einer Diskothek, die mit lebensgefährlichen Verletzungen endete. Vor dem Landgericht Berlin wird nun darüber verhandelt, welche Konsequenzen der wegen versuchten Totschlags (§ 212 StGB) Angeklagte zu tragen hat.

Das (von unserer Kanzlei vertretene) Opfer dieser Tat hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und hofft unter anderem, auf diesem Wege Hintergründe dieser Tat zu erfahren, die er sich bislang nicht erklären kann.

Am ersten Prozeßtag hatte der Angeklagte das Wort, der Geschädigte wird am kommenden Mittwoch seine Sicht der Dinge schildern. Ich hoffe, daß die Staatsanwaltschaft wenigstens an dieser Stelle des Verfahrens sauber arbeitet. In Bezug auf den Mitangeklagten war deren Vorstellung mehr als dürftig.

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Mit dem Treten begonnen

In dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen, dessen Muttersprache nicht die deutsche ist und der erkennbar nicht fehlerfrei Deutsch spricht, heißt es: Der Täter hat damit begonnen, den am Boden liegenden (bereits lebensgefährlich von einem anderen verletzten) Geschädigten zu treten.

Das reichte der Staatsanwaltschaft für die Anklage des Täters. Wegen Körperverletzung. Vor der großen Strafkammer des Landgerichts.

Bereits nach den ersten paar Sätzen in der gerichtlichen Vernehmung desselben Zeugen stellt sich heraus, daß der Täter gar nicht getreten hat, sondern der Zeuge den Eindruck gewonnen hatte, der Täter wolle gleich lostreten. Eine Bewegung mit dem Bein oder dem Fuß des „Täters“ habe er nicht gesehen. Aber habe den Eindruck gehabt, als wenn es gleich losginge mit den Tritten …

Der Verteidiger führte zutreffend aus, daß der Anklagevorwurf also nicht zutreffe. Der Staatsanwalt hielt aber daran fest und räumte nach einiger Diskussion widerwillig ein, es sei aber zumindest eine versuchte Körperverletzung. Wenn der „Täter“ einräume, daß er versucht habe, den Geschädigten zu treten, könne man über die Einstellung des Verfahrens einmal nachdenken.

Ich meine, wenn man Fehler macht (und die machen wir alle ‚mal), sollte man sich dazu bekennen. Und nicht auf Biegen und Brechen sowie auf Kosten anderer versuchen, eine einmal vorgefaßte Ansicht als unumstößlich und richtig durchzusetzen. Hoffentlich bleiben der Verteidiger und sein Mandant standhaft und setzen den Freispruch durch.

Anmerkung: Ich vertrete den Geschädigten.

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Moppeds abgefackelt

Am Romanshorner Weg in Reinickendorf stand auf dem Gehweg ein Motorrad BMW 650 in Flammen. Bereits eine Nacht zuvor hatten in der Nähe, an der Zermatter Straße, zwei Motorräder und zwei Mopeds auf einem Parkplatz gebrannt. „Ein Zusammenhang der beiden Anschläge ist aufgrund der örtlichen Nähe und auch der zeitlichen Parallele wahrscheinlich und wird geprüft“, so ein Polizeisprecher.

Quelle: Berliner Morgenpost

Daß Autos der Luxusklasse von irgendwelchen Gestörten angezündet werden … daran haben wir ja nun schon gewöhnt; aber daß die Idioten nun an Motorräder herangehen, ist ja nun überhaupt nicht akzeptabel.

Ich hoffe nur, daß nicht irgendwann mal einer von den Kerlen erwischt wird und er sich dann bei uns meldet, um sich von mir verteidigen zu lassen. Das geht ja nun gar nicht. ;-)

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Übersetzung? Zu teuer!

Der Angeschuldigte ist Franzose. Franzosen sprechen französisch und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vielleicht auch ‚mal eine andere Sprache. ;-) Der Angeschuldigte ist kein solcher Ausnahmefall.

Im Zwischenverfahren änderte sich die Sach- und Rechtslage. Damit war dem alten Haftbefehl die Grundlage entzogen. Er wurde aufgehoben und ein neuer Haftbefehl verkündet. Vier lange Seiten, zwei weitere enthalten die Rechtsmittelbelehrung; alles sehr eng beschrieben, also richtig viel Zeug. Die Dolmetscherin brauchte lange Zeit, um bei der Haftbefehlsverkündung den Text vollständig zu übersetzen.

Eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls, damit der Angeschuldigte sich das Ganze noch einmal in Ruhe durchlesen kann? Bekommt er nicht, sagte die Vorsitzende Richterin, das sehe das Gesetz nicht vor. Und außderdem: Wer soll denn das alles bezahlen?!

Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) scheint der Richterin nicht bekannt zu sein. Noch nicht.

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Sportlich

Der Mandant fährt zu seiner Arbeitsstelle. Dort bemerkt er – rechtzeitig und unbemerkt, daß Polizeibeamte gerade dabei sind, eben diese Arbeitsstelle leer zu räumen: In drei großen LKW verschwinden Lampen, Bewässerungs-und Klimaanlage sowie reichlich Grünzeug. Statt den Herrschaften der Drogenfahndung beim Aufladen zu helfen, findet er den Weg zum Verteidiger.

Den Leiter der Ermittlungen zu ermitteln, war nicht so schwierig wie erwartet. Irgendwann am frühen Abend hatte ich ihn am Telefon. Er sucht den Gärtner und ich kenne den Mieter der „Arbeitsstelle“. Wir verabreden uns für den nächsten Vormittag, zu dem ich gemeinsam mit dem Mieter zum Amt kommen werde.

Ermittler:

„Dann können wir jetzt davon ausgehen, daß die Wohnung Ihres Mandanten spätestens jetzt sauber und aufgeräumt ist?“

Verteidiger:

„Ich mache meinen Job nicht erst seit gestern.“

Ermittler:

„Ok, dann sparen wir uns den Weg und machen jetzt Feierabend. Bis morgen dann …“

Auch wenn es hier um einen ganz erheblichen Tatvorwurf geht – der Ermittler nimmt es sportlich. Diese professionelle Art der Arbeit hebt die Stimmung.

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Vertrauen

Der Mandant war zu dem Hautpverhandlungstermin vor dem Strafrichter nicht erschienen. In solchen Fällen ist es regelmäßig nicht zu verhindern, daß die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehl beantragt und das Gericht diesem Antrag nach § 230 StPO auch entspricht. So auch in diesem Fall.

Ein paar Tage später erreiche ich den Mandanten endlich und teile ihm mit, daß er ein Problem habe. Er folgt meinem Rat und will sich nun dem Verfahren „freiwillig“ stellen.

Dazu habe ich telefonisch Kontakt zu dem Richter aufgenommen. Er hat auf meine Bitte hin einen Termin anberaumt, zu dem der Mandant erscheinen sollte. Er wollte ihm den Haftbefehl verkünden, ihm die Situation noch einmal eindringlich nahelegen und dann den Haftbefehl außer Vollzug setzen. Mehr haben wir nicht vereinbart und besprochen.

Der Mandant ist – erneut meinem Rat folgend – in die Höhle des Löwen, hat sich den Satz heiße Ohren beim Richter abgeholt und konnte mit einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl das Gericht als relativ freier Mann verlassen.

Vertrauen – das war die Basis der Vereinbarung zwischen Richter und Verteidiger. Das gesprochen Wort gilt! Ohne daß es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. So sollte der Umgang aller Menschen miteinander sein. Dann brauchten wir kaum noch Juristen.

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Friß oder stirb

Es war eine relativ umfangreiche Wirtschaftsstrafsache. 34 Fälle von Betrug und 5 Fälle von Untreue waren angeklagt. Die Staatswältin bot nach Anklageerhebung an: Insgesamt drei Jahre Freiheitsstrafe gegen einen Geständnis. Damit war der Mandant nicht einverstanden.

Nach neun Hauptverhandlungsterminen stand fest: In drei Fällen lag übereinstimmend kein Betrug vor. Die fünf Fälle von angeblicher Untreue wurden eingestellt (nach § 154 Abs. 2 StPO). Der Mandant hat den entstandenen Schaden vollständig ausgeglichen, die Voraussetzungen für einen Täter-Ofer-Ausgleich (§ 46a StPO) mit der Folge einer Strafminderung waren gegeben.

Und was beantragt die Staatsanwaltschaft nach dem Schluß der Beweisaufnahme? Richtig: Drei Jahre und sechs Monate. Das passiert also, wenn man das Deal-Angebot einer Staatsanwältin nicht ohne Zögern annimmt.

Glücklicherweise hat das Gericht Augenmaß bewahrt und folgte im Wesentlichen dem Antrag der Verteidigung: Ein Jahr und neun Monate, ausgesetzt zur Bewährung.

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Berliner Gefahr

Monika M. saß 888 Tage unschuldig verurteilt als Vatermörderin in Haft, bevor sie freigesprochen wurde. Ein wesentlicher Grund für die ursprüngliche Verurteilung war ein fehlerhaftes Brandgutachten.

Ihr Schwager Rudolf Jursic hat sich in mehreren offenen Briefen an Politiker und Juristen gewandt, um auf Mißstände in der berliner Brand-Sachverständigen-Szene aufmerksam zu machen. Die Briefe finden sich unter www.rudimarion.de im Netz. „Berliner Gefahr“ überschreibt Jursic die Seite.

In einer Linkliste hat Rudolf Jursic brandtechnische Einzelheiten und Dokumente veröffentlicht, die für all die interessant sein können, die sich ebenfalls mit Brandgutachten beschäftigen müssen.

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