- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Verteidigung
Kosten der Übersetzung
Der Pflichtverteidiger kann Ersatz für die durch die Übersetzung von Aktenbestandteilen entstandene Auslagen nur verlangen, wenn deren Verständnis oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Das ist für die Übersetzung von polizeilichen Vernehmungen (1) sowie eines in der Akte enthaltenen Glaubwürdigkeitsgutachtens i.d.R. nicht der Fall (2) .
Quelle: Joachim Volpert in StRR 2008, S. 295
Ich muß schon sagen, das hat mich überrascht. Gerade in den polizeilichen Vernehmungen von (Belastungs-)Zeugen steckt oft viel Material, was für die Vorbereitung der Beweisaufnahme von enormer Bedeutung sein kann. Gleiches gilt auch für die genannten Gutachten. Wenn es auf die Kenntnis der Vernehmungen und der schriftlichen Vorgutachten nicht ankommt, dann könnte man sich ja auch gleich die ganze Akteneinsicht sparen. Und dann sind wir genau dort, wo sich der Bankprokurist Josef K. seinerzeit befunden hat.
Fußnoten:
1. vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 223 [OLG Hamm 18.12.2000 – 2 Ws 221/00] = JurBüro 2001, 248)
2. vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158 [OLG Hamm 16.02.1999 – 2 Ws 595/98] = StraFo 1999, 177 = AGS 1999, 90
Kommentare deaktiviert für Kosten der Übersetzung
Weitere deutliche Worte ins Wohnzimmer
Über den Herrn „Kollegen“, der in der Haftanstalt die Mandanten anderer Verteidiger anbaggert, habe ich bereits in einem offenen Brief berichtet. Welche Katastrophen ein übertriebener Instinkt bei der Jagd auf neue Mandanten anrichten kann, war hier auch schon zu lesen. Dazu (zu dem Fall, nicht zu meinen Beiträgen) hat sich dann auch das Gericht bereits geäußert.
Nun bekommt der Hobbyist noch einen gerichtlichen Nachschlag. Er hatte meine Entpflichtung als Verteidiger beantragt. Dieser Antrag wurde vom Gericht in einem Beschluß zurückgewiesen.
Denn entgegen der Auffassung des Wahlverteidigers J** wäre bei Niederlegung des Wahlmandats nicht er zum Pflichtverteidiger zu bestellen, sondern Rechtsanwalt Hoenig. Dies würde jedoch zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung zwingen, wenn Rechtsanwalt Hoenig bis dahin nicht an dieser mitgewirkt hätte. Das könnte wiederum zu erheblichen negativen Folgen für den Angeklagten V führen.
Nach dem bisher gezeigten Verteidigungsverhalten muss das Gericht aber zudem befürchten, dass Rechtsanwalt J** darauf keine Rücksicht nehmen würde. Es war bislang fast ausschließlich auf die Frage der Entpflichtung des Rechtsanwalts Hoenig konzentriert, obwohl diese für den inhaftierten Angeklagten V nicht vorrangig gewesen sein dürfte.
Der Angeklagte hätte durch das Auftreten von zwei Verteidigern im Hauptverhandlungstermin am 3.7.2008 und eine dortige Entscheidung zur Frage, ob eine Entpflichtung erfolgt, keine erkennbaren Nachteile gehabt. Infolge des von seinem Wahlverteidiger vor der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrags, der sich aus der Frage der Entpflichtung entwickelt hat, musste er aber in der Zeit vom 3.7.2008 bis zum 28.7.2008 in Untersuchungshaft bleiben. Und dies obwohl der Antrag, wie im dazu ergangenen Beschluss ausgeführt ist, selbst bei fehlerhafter Behandlung der Frage der Entpflichtung durch das Gericht keinen Erfolg haben konnte!
Ich bin auf den Hauptverhandlungstermin gespannt, zu dem der Herr Rechtsanwalt J** sicherlich dann auch erscheinen wird. Und auf seine Verteidigungsstrategie. Ich schließe nicht aus, daß er dem Mandanten zu einem Geständnis rät, während ich auf einen Freispruch hinaus möchte.
… und der arme Angeklagte ist der am Ende Gekniffene …
Reaktion auf das Ablehnungsgesuch
Über den Dilettantismus des Hobby-Strafverteidigers, nämlich sein Ablehnungsgesuch, mit dem er meine Entpflichtung und seine Bestellung als Pflichtverteidiger durchzusetzen versuchte, hatte ich bereits berichtet. Der Mandant sitzt immer noch in Haft, obwohl er bereits am 3. Juli 2008 hätte entlassen werden können, wenn der Blödsinn dieses Mandats-Abjägers nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hätte.
Nun reagiert das Amtsgericht auf das Ablehnungsgesuch. Der Antrag auf Ablösung des Richters wurde abgelehnt, weil dieser eben nicht befangen erscheint. Aus den Gründen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 27.8.2001 – 4 Ws 130/01 – m. w. N.) ist eine Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der Angeklagte zwar einen anderen Verteidiger bevollmächtigt, jedoch zu befürchten ist, dass dieser Wahlverteidiger sein Mandat alsbald niederlegen wird, um den bisherigen Pflichtverteidiger rechtsmissbräuchlich aus seinem Amt zu drängen.
Deutliche Worte, nicht nur von mir.
Nebenbei: Der abgelehnte Richter wird in dem von mir (!) beantragten Haftprüfungstermin am Montag den Haftbefehl zumindest außer Vollzug setzen. Damit kommt der geschundene Mandant endlich aus der Haft, nachdem der Richter nach Abschluß dieses unsäglichen Ablehnungsverfahrens endlich wieder seinen Job machen durfte: Nämlich die Fehler eines unerfahrenen Hobby-Verteidigers korrigieren.
Engagierte Bewährungshilfe
Eine Verteidigung außerhalb Berlins auf dem „platten Land“ bringt immer einmal wieder interessante Einblicke, wie es auch anders laufen kann. Während in Berlin sich Bewährungshelfer oftmals so gut wie nicht um ihre Klienten kümmern, gibt es anderenort echtes Engagement.
Es geht um einen schwerst alkoholkranken Menschen, der – trotz entsprechender Bewährungsauflage – nur sehr unregelmäßig den Kontakt zur Bewährungshilfe hält. Aus einem Bericht an das Gericht:
Ich werde natürlich weiter versuchen, den Kontakt zu Herrn Wilhelm Brause wieder herzustellen. Allerdings möchte ich in hiesiger Sache einen Anhörungstermin anregen, da sich der Proband nach meinem Dafürhalten nur ungenügend um die Erfüllung seiner Bewährungsauflagen bemüht. Ich denke, bei diesem Probanden wäre ein richerliches Gespräch hilfreich, um ihn von der Notwendigkeit der Auflagenerfüllung zu überzeugen. Eine neuerliche Aufklärung über möglichen Konsequenzen im Falle einer Mißachtung dieser wäre sicher hilfreich, um ihn wieder auf „den Weg der Tugend“ zu führen.
Die Frau macht Hausbesuche und spricht gegenüber dem Gericht von dem Mangel einer Vereinbarungsfähigkeit des „Probanten“. Das macht die Arbeit als Verteidiger in der Anhörung wesentlich einfacher. Ganz großes Lob von hier aus.
Dilettantischer geht’s eigentlich nicht
Kein großer Film. Eine Auseinandersetzung auf dem Vorplatz eines Männerwohnheims. Um zwei Plastiktüten mit Parfüm. Der Geschädigte wird einmal geschlagen, ohne feststellbare Folgen. Eine Tüte wechselt den Besitzer. Einen der Täter will der Geschädigte wiedererkannt haben. Dieser wiederum belastet einen Dritten und der wiederum kennt meinen Mandanten. Vier Beteiligte, drei Nationen und komsumierter Alkohol, der für einen ganzen Männergesangsverein ausgereicht hätte.
Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, die in der Anklage formulierten Vorwürfe gegen meinen Mandanten ließen sich nicht aufrecht erhalten. Die Staatsanwaltschaft erzwingt die Zulassung der Anklage auf dem Beschwerdewege. Murrend terminiert der Vorsitzende.
Es wäre ein Rein-Raus-Spiel gewesen: Rein in die Verhandlung, Verteidigung durch Schweigen und raus mit dem Freispruch unterm Arm an die frische Luft. Selbst, wenn es zur Verurteilung gekommen wäre, hätte es nicht zu einer Freiheitsstrafe gereicht.
Allerdings: Der Mandant war weder für mich, noch für das Gericht erreichbar – er erschien nicht zum Termin (übrigens auch der polnische Geschädigte nicht). Die Standardreaktion war der Erlaß eines Haftbefehls gem. § 230 StPO.
Monate später wurde der Mandant verhaftet, saß nun drei Monate in Haft und wartete auf den neuen Termin. Der war dann in der vergangenen Woche.
Zwischenzeitlich hatte sich aber der Herr Kollege aus dem Wohnzimmer dazwischen gemogelt und meine Entpflichtung als Pflichtverteidiger beantragt. Diesem Antrag wollte der Richter nicht entsprechen. Deswegen meinte der Wohnzimmerbetreiber, den Richter am Terminstag ablehnen zu müssen, weil er ihn für befangen hält.
Der Versuch des Richters, ihn zugunsten des inhaftierten Angeklagten zur Rücknahme des Antrag zu bewegen, war ohne Erfolg.
Einen schlimmeren Blödsinn kann man als Verteidiger eigentlich nicht machen.
Zum einen: Der Haftbefehl wäre zwingend aufzuheben gewesen, nachdem die Verhandlung stattgefunden hat.
Zum anderen: Mit einem neuen Termin vor dem Schöffengericht ist nun nicht vor drei bis vier Monaten zu rechnen. Solange bleibt der Haftbefehl bestehen.
Und schließlich: Ich habe das Ablehnungsgesuch noch nicht gelesen; aber wenn es nur halb so schlecht geschrieben wurde, wie es das bisherige Verhalten des Hobby-Strafverteidigers befürchten läßt, dürfte es keine Aussicht auf Erfolg haben.
Warum können manche Anwälte nicht einfach mal die Finger von solchen Sachen lassen, von denen sie auch nicht den blassesten Schimmer einer Ahnung haben?! Ich mache ja auch kein Insolvenzrecht.
Lieber Herr Kollege,
seit 1996 bin ich regelmäßig in der Untersuchungshaftanstalt, um meine Mandanten dort zu besuchen. Gar nicht so selten empfehlen meine Mandanten unsere Kanzlei an Mithäftlinge. Offenbar sind diese Mandanten mit unserer Arbeit zufrieden. Wenn ich mir die „Bilanz“ unseres kleines Unternehmens anschaue, scheinen wir mit unserer Arbeit erfolgreich zu sein.
Ich werde aber auch des öfteren gebeten, den Mandanten eines anderen Kollegen zu besuchen. In diesen Fällen gibt es keine zufriedene Gesichter; der andere Kollege bzw. dessen Arbeit scheint seinem Mandanten nicht mehr zu gefallen. Deswegen strebt er einen Verteidigerwechsel an. Auch diesen Häftling besuche ich. Und frage nach, woran es liegt, daß er mit seinem Anwalt unzufrieden ist.
Nach Möglichkeit unterrichte ich den Kollegen dann und gebe die Kritik weiter. Das hilft in aller Regel dem Häftling mehr als ein Austausch des Verteidigers. Man sollte während des Rennens nicht das Pferd wechseln, ist mein Standardspruch in diesem Zusammenhang.
Vielleicht ist auch der faire Umgang mit den Kollegen ein Grund dafür, daß unser kleines Unternehmen seit 1996 ganz gut läuft. Ich freue mich jedenfalls, wenn ich im Krimialgericht von den Kollegen freundschaftlich gegrüßt werde.
Sie, Herr „Kollege“, bevorzugen ein anderes Vorgehen. Auch Sie besuchen Mandanten anderer Verteidiger, wenn es dort zu Mißstimmung gekommen ist und Sie deswegen „eingeladen“ werden. Aber dann diktieren Sie dem – meinem (zukünftigen Ex-) – Mandanten einen Auftrag zur Mandatskündigung in die Feder, melden sich bei mir schriftlich mit der Kündigung des Mandat und fordern mich auf, einen Antrag auf meine Entpflichtung als Pflichtverteidiger beim Gericht zu stellen.
Soweit geht meine Liebe zu den Kollegen – zu Ihnen – nun aber auch nicht. Deswegen haben Sie selbst den Antrag auf meine Entpflichtung gestellt. Und als der Richter Ihrem Antrag nicht entsprechen wollte, werfen Sie ihm vor, daß er an mir festhält, weil er bei mir als seinem Lieblingsverteidiger eine Schmusekurs-Verteidigung erwarten kann. Das ist ganz niedriges Niveau, ganz niedrig.
Ich habe während meines Studiums in der Stahlindustrie als Hilfsarbeiter gejobbt. Und dort den Umgang der Arbeiter miteinander kennengelernt. Manches Mal ging es echt hart zu Sache, aber meistens fair. Und wer sich unfair gegenüber den anderen verhielt, wurde als Kollegenschwein geächtet.
Soweit geht mein Ärger Ihnen gegenüber nicht, als daß ich Sie so bezeichnen möchte. Aber eine gewisse Schadenfreude über den „Erfolg“ Ihrer Wohnzimmer-Kanzlei können Sie mir nicht übelnehmen.
So, wie Sie sich benehmen, wird das nichts mit Ihnen. Hoffentlich. Aber vielleicht denken Sie ja mal nach …
Mit einem fröhlichen Gruß aus Kreuzberg an alle fairen Kollegen.
Carsten R. Hoenig
Freudloser Freispruch
Das schriftliche Vor-Gutachten der Psychiaterin war eindeutig, eindeutiger hätte es nicht sein können: Der Mandant (ÖPNV-Schwarzfahren, Beleidigung, Falschaussage) war krankheitsbedingt nicht imstande, das Unrecht seiner Taten einzusehen: Schuldunfähig. Nach dem Vorgutachten bereits stand also bereits fest, das gibt einen Freispruch. Nur die Frage nach der Einweisung in die Psychiatrie (§ 63 StGB) war noch im Termin zu klären, zu befürchten war das anhand der Deliktstruktur aber nicht.
Das von der Sachverständigen mündlich vorgetragene Gutachten trieb den Schöffen aber dann doch das Wasser in die Augen. Oder es war die beklagenswerte Gestalt des teilnahmslos wirkenden Angeklagten. Oder beides.
Hebephrene Schizophrenie lautete die Diagnose. Nach Auskunft der Psychiaterin im vorliegenden Fall in einer Stärke, denen die bisher bekannten Medikamente nicht gewachsen sind. Nicht heilbar, nicht wirklich behandelbar. Eine zwanzig-jähriger Mensch mit einer versandenden Persönlichkeit.
Freispruch, keine Einweisung in den Meßregelvollzug. Ein trauriger Erfolg.
Aber am Ende ein herzliches Dankeschön des Angeklagten. Das dem Verteidiger das Wasser in die Augen treibt.
Ich hol Dich da raus
Der Mandant war stationärer Patient in der psychiatrischen Abteilung einer sehr großen Klink. Nach erfolgreicher Therapie wurde er entlassen. Große Freude, aber eingetrübt, weil die neu gewonnene Freundin noch Behandlungsbedarf hatte und eben noch nicht entlassen wurde.
In einem später gefundenen Brief versprach er seinem Mädel, daß er sie da raus holen werde.
Die Idee, die der Mandant hatte, war gar nicht sooo dumm. Vordergründig jedenfalls. Er rief in der Zentrale der Klinik an, teilte dort mit, daß zwei Stunden später eine Bombe explodieren werde und regte die umgehende Räumung der gesamten psychiatrischen Abteilung an.
Weniger geschickt war, daß er den Leiter des Wohnheims, in dem er nach seiner Entlassung lebte, darum bat, schon einmal ein Zimmer für seine „Verlobte“ zu reservieren, weil sie ja gleich eine neue Unterkunft brauche …
Vergehen der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, strafbar gemäß § 126 StGB.
steht in der Anklageschrift.
Unfallflucht
Eine nette Geschichte von einer – vorläufig – geglückten Unfallflucht erzählt der Polizeiticker:
Ein Verkehrsunfall löste heute früh einen größeren Polizeieinsatz in Blankenfelde aus.
Ein unbekannt gebliebener Fahrer eines „Nissan“ befuhr gegen 3 Uhr die Blankenfelder Chaussee in Richtung Schildower Straße. Ersten Ermittlungen zu Folge ist er im Bereich einer Straßenbaustelle mit dem linken Fahrzeugspiegel gegen mehrere Absperrbaken gestoßen, danach nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum gefahren. Nach dem Anstoß an dem Baum überschlug sich der „Nissan“ und blieb dann im rechten Fahrstreifen auf dem Dach liegen. Als die ersten alarmierten Polizeibeamten vor Ort eintrafen, war der Fahrer des Autos und auch eventuelle Insassen nicht mehr da. Da an dem Unfallort ein unübersichtliches Gelände angrenzt und es nicht auszuschließen war, dass die Fahrzeuginsassen dort hineingelaufen sein könnten, wurden Unterstützungskräfte zur Absuche angefordert. An der Absuche, die negativ verlief, war auch der Polizeihubschrauber beteiligt.
Gegen den noch unbekannten Fahrer wird wegen Verkehrsunfallflucht ermittelt.
Der beschädigte Baum musste von Einsatzkräften der Feuerwehr gefällt werden.
Quelle: Pressemeldung der Polizei Berlin
Da wird die Polizei recht zügig an der Wohnanschrift Halter des verunfallten Autos erschienen sein. Je nachdem, ob er zuhause war, wie er aussah, ob und wie er sich dann gegenüber der Polizei verhalten hat, fällt die Entscheidung über seine Fahrererlaubnis dann aus.
Eigentlich ist es ganz einfach, welches Verhalten aus Verteidigersicht das richtige ist.
Enttäuschter Strafverfolger
Der Staatsanwalt fühlte sich beleidigt. Sein Kollege hatte ihm berichtet, ein Verteidiger habe öffentlich böse Worte über ihn gesprochen. Und weil er ein sensibler Mensch ist, stellte er einen Strafantrag gegen den Verteidiger.
Zum Gerichtstermin erschien der Staatsanwalt als grinsender Zuschauer. Es wollte dabei zusehen, wie der Verteidiger öffentlich hingerichtet verurteilt wird. Das Grinsen verschwand aus seinem Gesicht, als der Verteidiger beantragte, den Staatsanwalt aus dem Saal zu komplimentieren, weil er später noch als Zeuge in Betracht kommen könnte. Enttäuscht mußte er den Saal verlassen.
Er wird die knapp drei Stunden auf dem Flur vor dem Saal gewartet haben. Er wurde als Zeuge nicht gebraucht und hätte ohne Zustimmung seines Dienstherren ohnehin nicht aussagen dürfen.
Dann bei der Urteilsverkündung war er plötzlich wieder da. Die Verurteilung wollte er sich dann doch nicht entgehen lassen.
Im Namen des Volkes:
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Tja. Da hat der Staatsanwalt dann auch nicht mehr gegrinst.
Vendetta interrupta. ;-)