Reaktion auf das Ablehnungsgesuch

Über den Dilettantismus des Hobby-Strafverteidigers, nämlich sein Ablehnungsgesuch, mit dem er meine Entpflichtung und seine Bestellung als Pflichtverteidiger durchzusetzen versuchte, hatte ich bereits berichtet. Der Mandant sitzt immer noch in Haft, obwohl er bereits am 3. Juli 2008 hätte entlassen werden können, wenn der Blödsinn dieses Mandats-Abjägers nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hätte.

Nun reagiert das Amtsgericht auf das Ablehnungsgesuch. Der Antrag auf Ablösung des Richters wurde abgelehnt, weil dieser eben nicht befangen erscheint. Aus den Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 27.8.2001 – 4 Ws 130/01 – m. w. N.) ist eine Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der Angeklagte zwar einen anderen Verteidiger bevollmächtigt, jedoch zu befürchten ist, dass dieser Wahlverteidiger sein Mandat alsbald niederlegen wird, um den bisherigen Pflichtverteidiger rechtsmissbräuchlich aus seinem Amt zu drängen.

Deutliche Worte, nicht nur von mir.

Nebenbei: Der abgelehnte Richter wird in dem von mir (!) beantragten Haftprüfungstermin am Montag den Haftbefehl zumindest außer Vollzug setzen. Damit kommt der geschundene Mandant endlich aus der Haft, nachdem der Richter nach Abschluß dieses unsäglichen Ablehnungsverfahrens endlich wieder seinen Job machen durfte: Nämlich die Fehler eines unerfahrenen Hobby-Verteidigers korrigieren.

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5 Antworten auf Reaktion auf das Ablehnungsgesuch

  1. 1
    RA says:

    Tja, ich habe gerade das umgekehrte Problem. Ich bin Wahlverteidiger. Ich besuche den Mandant in der JVA, regele alles und habe den Richter dazu bewogen den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Der Pflichtverteidiger macht nichts. Mandant beantragt Entpflichtung, ich, obwohl ich das sonst nie mache, auch, Pflichtverteidiger will auch entpflichtet werden…das Gericht macht…nichts!

    Mandant lebt hier, Gerichtsstand ist 100 km weit weg, Pflichtverteidiger vor Ort…da der Mandant keine Kohle hat, werde ich wohl auf der Rechnung sitzen bleiben, der Pflichtverteidiger wird bezahlt und hat nichts gemacht…

    Einen Versuch starte ich noch und beantrage meine Beiordnung. Werde ich nicht beigeordnet, muss der Mandant mit dem Pflichtverteidiger zu HV, ich fahre für Umme bestimmt keine 100 km.

  2. 2

    Wie kann ein Wahlverteidiger durch die Mandatsniederlegung den Pflichtverteidiger seines Mandanten aus dem Amt drängen?

    Verstehe den Satz auch nach dem 3. Mal lesen nicht…

  3. 3
    rhabarber says:

    @2:

    Folgender Vorgang:

    1. Pflichtverteidiger wird entpflichtet
    2. Wahlverteidiger legt danach sein Mandat nieder
    3. Der Angeklagte hat nun keinen Verteidiger und beantragt
    die Verpflichtung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger
    4. Ergebnis: Staat zahlt für den bisherigen Wahlverteidiger

  4. 4
    RA JM says:

    5. … aber i.d.R. nur das geringere Pflichtverteidigerhonorar unter Abzug der bereits an den ersten PflV gezahlten Beträge.

  5. 5
    RA says:

    man drängt den pflichtverteidiger nicht durch mandatsniederlegung aus dem mandat, sondern dadurch, dass man sich als wahlverteidiger bestellt. dann ist der pflichtverteidiger zu entpflichten.

    es sei denn es steht halt zu befürchten, dass der wahlverteidiger sich anschl. beiordnen lassen will…denn das ist pfui pfui…