Sportlich

Der Mandant fährt zu seiner Arbeitsstelle. Dort bemerkt er – rechtzeitig und unbemerkt, daß Polizeibeamte gerade dabei sind, eben diese Arbeitsstelle leer zu räumen: In drei großen LKW verschwinden Lampen, Bewässerungs-und Klimaanlage sowie reichlich Grünzeug. Statt den Herrschaften der Drogenfahndung beim Aufladen zu helfen, findet er den Weg zum Verteidiger.

Den Leiter der Ermittlungen zu ermitteln, war nicht so schwierig wie erwartet. Irgendwann am frühen Abend hatte ich ihn am Telefon. Er sucht den Gärtner und ich kenne den Mieter der „Arbeitsstelle“. Wir verabreden uns für den nächsten Vormittag, zu dem ich gemeinsam mit dem Mieter zum Amt kommen werde.

Ermittler:

„Dann können wir jetzt davon ausgehen, daß die Wohnung Ihres Mandanten spätestens jetzt sauber und aufgeräumt ist?“

Verteidiger:

„Ich mache meinen Job nicht erst seit gestern.“

Ermittler:

„Ok, dann sparen wir uns den Weg und machen jetzt Feierabend. Bis morgen dann …“

Auch wenn es hier um einen ganz erheblichen Tatvorwurf geht – der Ermittler nimmt es sportlich. Diese professionelle Art der Arbeit hebt die Stimmung.

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Verteidigung veröffentlicht.

10 Antworten auf Sportlich

  1. 1
    Malte S. says:

    Sportsgeist und die Einsicht, auch mal nicht erfolgreich zu sein, sind leider viel zu selten. Schöne Geschichte.

  2. 2
    Strafverfolger says:

    Es gibt da ein schönes neues Buch, das heißt „Strafvereitelung durch Strafverteidiger“, von Detlef Burhoff und Michael Stephan, erschienen Dezember 2007. Das sollten Sie echt mal lesen. Vielleicht kann man ja auch der StA Berlin mit einem Screenshot dieser Seite auf die Sprünge helfen.

  3. 3
    Rotkäppchen says:

    die Aussage, der Verfasser sei schon längere Zeit als Strafverteidiger aktiv ist schon Strafvereitelung? Wahnsinn.

  4. 4

    So sind’se, die verfolgungswütigen Strafverfolger.

    Der Literaturhinweis von ihm ist nicht schlecht, der Rest des Kommentars ist jedoch von Dummheit Unkenntnis geprägt.

  5. 5
    doppelfish says:

    Unkenntnis worüber? Über die Fähigkeiten der StA Berlin, einen Screenshot anzufertigen? :D

  6. 6
    Strafverfolger says:

    Oh oh – Hochmut kommt vor dem Fall, würde ich sagen (letzte Woche ist oben in Rostock auch ein RA verhaftet worden, der dachte, er sei immun oder sowas …).

    O.k., Sie werden es vielleicht nicht besser wissen, aber Herr Hoenig sollte als ehemals studierter Jurist doch wenigstens imstande sein, sich in einer gutsortierten Gerichtsbibliothek mal einen Schönke-Schröder (zu § 258 Rn 20) oder einer Karlsruher Kommentar (Vorbem. zu § 137 Rn 7) zu nehmen und sich was zu Verdunkelungshandlungen durch Strafverteidiger durchzulesen.

    Und die Interpretation seines stolzen Postings hier ist dann halt Tatfrage, wie man das so schön nennt. (Ist doch überhaupt toll – da liefern einem die bloggenden Anwälte frei Haus das Anschauungsmaterial, wes Geistes Kind sie sind. Der gute alte Dahs würde sich im Grabe umdrehen …)

  7. 7

    Tut es eine gutsortierte Kanzlei-Bibliothek auch? ;-)

    Ich zitiere mal aus der angegebenen Fundstelle (Sch-Sch):

    Wohl darf er [der Verteidiger] ihn [den Mandanten] allgemein über erfahrungsgemäß zu erwartende Ermittlungshandlungen unterrichten (AG Köln, StV 88, 256).

    Sie sollten hier nicht versuchen, einem Samurai auf die Klinge zu scheißen, Sie Strafverfolger, Sie! ;-)

    Wenn Sie meinen, ein Verteidiger sei der Büttel der Staatsanwaltschaft und dürfte seine Erfahrungen, die er in zahlreichen anderen Verfahren gemacht hat, nicht zugunsten seiner Mandanten verwerten, dann wünsche ich Ihnen mal ein heftiges Ermittlungsverfahren an den Hals und dann einen solchen, von Ihnen gezeichneten Verteidiger.

    Danach werden Sie praktische Kompetenz zu schätzen wissen. Staubtrockene Bibliotheken sind eine Geschichte, ein gewisses Gespür für das Verhalten des Gegners ist eine andere. Aber das lernen die alleswissenden Jurastudenten und Referendare auch irgendwann mal … hoffentlich.

    Update:
    Ich habe dann auch mal in den Dahs (Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers) geschaut:

    … der Mandant stellt dann häufig die Frage, was jetzt alles auf ihn zukommen könne. Der Verteidiger ist dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, über alle denkbaren gesetzlichen Schritte der Staatsanwaltschaft (Durchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl, Oberservation, Telefonüberwachung), ihre Voraussetzungen […], ihren möglichen Umfang (Geschäfts- Privaträume […]) Auskünfte zu erteilen, auch wenn nach seiner Beurteilung derartige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft unmittelbar bevorstehen können.

    Quell: Dahs, 7. Auflage 2005, Rdz. 60 / Seite 44

    Haben Sie noch einen Literaturhinweis, den ich hier dazu gebrauchen kann, um Ihren Unsinn zu widerlegen? Ich hätte da noch einen: Dieter Nuhr.

  8. 8
    Bert says:

    Es könnte auch heissen, man sollte nicht versuchen, einem Biker in den Tank zu pinkeln. ;-)

  9. 9
    Axel Brodehl says:

    Dürfte ich den Herren vielleicht eine Mediation ans Herz legen? In Berlin gibt es einige erfahrene Kollegen … ;-)

  10. 10

    Mediation im Strafrecht? Mit (mindestens) einem Strafverteidiger??

    Sie trauen sich echt eine ganze Menge zu. ;-)