Verteidigung

Schmerzhaftes Warten

Die auswärtigen Kollegen hatten mich gebeten, für sie einen Termin am Amtsgericht Mitte zu vertreten. Es ging um einen Verkehrsunfall. Die Kollegin der Gegenseite und ich haben uns ein, zwei Minuten vor unserem Termin vor dem Saal begrüßt.

Drinnen ging es recht bewegt zu; die vor unserer terminierte Sache war noch in der so genannten „Güteverhandlung“. Gute Güte, dachte ich mir, als ich den Saal betrat; es schien um Leben und Tod zu gehen.

Ein Pfarrer und seine Ehefrau vom Typ „grün-alternative alt-68er Vegetarier“ waren Mieter einer Wohnung irgendwo in Mitte. Sie wollten untervermieten, weil der Herr Pfarrer einen befristeten Job in Johannisburg bekommen hatte. Ihre Rechtsanwältin war körperlich anwesend.

Auf der Gegenseite saßen die Beklagten, die die Ansicht vertraten, dieser Untervermietung müßten sie nicht zustimmen. Er war pensionierter Lehrer und ließ sich von seiner Ehefrau begleiten. Ja, ich meine, auch einen Rechtsanwalt gesehen zu haben.

Geschlagene 30 Minuten habe ich mir das Theater zwischen den beiden Paaren anhören müssen. Ich war allein vom Zuschauen völlig fertig. Und erst der arme Richter, der immer wieder – vergeblich – versuchte, den Herrschaften die Rechtslage zu erklären. Die Verhandlungsführung hatte er jedenfalls nicht.

Meine Kollegin und ich nutzten die Gelegenheit, als der Herr Lehrer kurz mal unterbrechen wollte, um sich mit seiner Ehefrau (der Rechtsanwalt dackelte hinterher) zur Beratung zurückzuziehen.

Drei Minuten später war unsere Sache beendet und ich konnte mich freuen, wieder ins Strafgericht zu fahren, um dort eine schwere räuberische Erpressung zu verteidigen zu dürfen – die reinste Entspannungsübung im Verhältnis zu dieser mietrechtlichen Auseinandersetzung.

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Tank und Günther – Eine Subsumtion?

Liebe Juristen, ich hätte da gern mal ein Problem. Das bekomme ich nicht allein in den Griff.

Es gibt da zwei Kollegen, die derzeit mal wieder die Runde durch die Blogs und die konventionellen Medien machen: Frau Katja Günther und Herr Olaf Tank. Beiden ist gemeinsam, daß sie sich tierisch unbeliebt machen, indem Sie Forderungen im Auftrag ihrer Mandanten durchzusetzen versuchen.

Blogautoren und Medien reklamieren unisono:

Verbraucherschützer warnen seit Jahren, Staatsanwaltschaft und Polizei ermittelten, sind aber machtlos.

Jetzt frage ich einfach mal in die kompetente Runde: Gegen welche Vorschriften sollen die beiden verstoßen und wie könnten sie sich strafbar gemacht haben?

Mir fällt auch nach weit über 10 Jahren Strafrechtspraxis nichts dazu ein. Vielleicht hilft mir jemand aus berufenem Munde weiter.

Nur ganz nebenbei: Auf Artikel 6 EMRK, insbesondere dort auf den zweiten Absatz, weise ich hin. Bisher – soweit mir bekannt ist – gibt es zu diesem Themenkreis ausschließlich Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO.

Danke an Andreas J. für die Idee zu dieser Frage.

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Sich aufstellende Fußnägel

Aus einem Vernehmungsprotokoll in einer Strafsache, die ein Millionen-Publikum hat:

Die Belehrung habe ich vollständig verstanden. Von der Verständigung eines Rechtsanwalts nehme ich Abstand, weil ich mir keiner Schuld bewußt bin.

Dann folgen drei eng beschriebene Seiten, auf denen sich der Beschuldigte quasi selbst an’s Kreuz nagelt. Und jetzt soll ich es wieder reparieren …

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Denunziantenlohn

Der Mandant wird durch drei Zeugen belastet und wohl auch überführt werden. Diesen Zeugen wurde seinerzeit von den Vernehmungsbeamten der § 31 BtMG in epischer Breite vorgetragen und erläutert: Wenn sie die Hintermänner verraten, gibt es Rabatt beim Strafmaß. Diese (vermeidliche) Gelegenheit wollten sich alle drei Zeugen nicht entgehen lassen; sie haben ganze Arien gesungen. Und sich dafür dann am Ende Freiheitsstrafen gefangen, die nicht mehr bewährungsfähig sind.

In der Begründung des Urteils gegen die drei Zeugen finden sich reichtlich Vorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz; nur den § 31 BtMG, den findet man nicht. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern, zwingend ist das aber nicht.

Verraten haben sie einen Freund, vertraut haben sie den Polizeibeamten. Genützt hat es nichts. Wie in den meisten anderen Fällen, die ich kenne, auch.

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Gestehen Sie endlich!

So überschreibt Sabine Rückert ihr Dossier in der Zeit vom 23.4.09. Einleitend heißt es in der „Reise hinter die Kulissen der Strafverfolgung“ weiter:

Wer eines Verbrechens verdächtigt wird, muß die Nerven bewahren – besonders, wenn er es begangen hat. Die besten Chance davon zu kommen hat, wer schweigen kann. Wer kaltblütig jeder Falle ausweicht, die ihm Polizisten stellen. Wer zu keiner Vernehmung freiwillig erscheint und nach dem Klingeln nicht zur Tür geht. Wer sich sofort einen Anwalt nimmt – am besten einen aggressiven.

Dem ist an dieser Stelle nichts hinzuzufügen.

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Verbrüderung mit der Staatsanwältin

Der Gegner ist verärgert, weil der Mandant nicht gezahlt hat. Deswegen verklagt er ihn und bekommt ein Urteil, in dem steht, daß mein Mandant zahlen muß. Trotzdem zahlt er nicht, weil er nicht zahlen kann.

Es ist ein klassischer Fall aus dem Baustellenrecht: Der Subunternehmer wird von seinem Auftraggeber nicht bezahlt, deswegen kann er die SubSubunternehmer nicht bezahlen, die dann wieder die SubSubSubunternehmer nicht zahlen können.

Der Gegner findet heraus, daß der Mandant bereits die Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daran hängt er sich auf und schreibt eine Strafanzeige: Falsche Angaben soll der Mandant gemacht haben. Entgegen seiner Angaben sei er doch der Eigentümer des Grundstücks – schließlich wohnt er ja dort. Und außerdem sei er politisch für die SPD tätig, habe also – wie jeder Politiker – Nebeneinkünfte.

Das hat erst einmal gereicht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die jetzt zuständige Staatsanwältin, die die Akte nun zu bearbeiten hat, war genauso wenig von dem Zeug begeistert wie der Mandant.

Sie bittet mich darum, ihr dabei zu helfen, die Sache wieder vom Tisch zu bekommen. Ich solle ihr doch die Argumente liefern, um die Einstellung des Verfahrens wasserdicht und beschwerdefest machen zu können.

Dabei unterstütze ich sie doch gern: Eigentümer des Grundstücks ist seit 15 Jahren der Bruder des Mandanten. Und seine Kandidatur zum Dorfparlament ist an den Wählerstimmen gescheitert; er ist nie Parteimitglied gewesen.

So macht selbst die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Freude. Jetzt muß ich nur noch versuchen, den Mandanten davon abzuhalten, den Gegner branchenüblich an einem Baugerüst aufzuhängen.

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Kampf um die Terminsverlegung

Obwohl ich darum gebeten hatte, den Hauptverhandlungstermin „zur Meidung von Kollisionen mit unserer Kanzlei telefonisch abzustimmen“, setzt der Richter am Amtsgericht den ohne Rücksprache fest. Wie zu erwarten war, bin ich an diesem Tag in einer anderen Sache an einer Strafkammer unterwegs. Freundlich beantrage ich die Verlegung des Termins. Und erhalte die Absage:

… läßt der Terminstand des Vorsitzenden und anstehender Erziehungsurlaub eine Verlegung des Termins nicht zu.

Letztlich handelt es sich vorliegend auch um einen einfachen Sachverhalt, der durch einen Terminsvertreter wahrgenommen werden kann.

Ich frage mich:

    Warum hält dieser Richter es nicht für nötig hier mal anzurufen, um den Termin zu abzustimmen?
    Warum muß der Angeklagte und sein Verteidiger auf den Terminsstand des Gerichts Rücksicht nehmen?
    Warum ist der Erziehungsurlaub des Richters höher zu bewerten als der Grund für die Verhinderung des Verteidigers?
    Warum meint der Richter, eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter sei für den psychisch kranken Angeklagte eine einfach Sache?
    Warum meint der Richter, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagten durch einen Terminsvertreter nicht gestört werden könne?

Und schließlich:

    Warum redet dieser Richter von sich selbst als „Vorsitzenden“, ist er doch nur ein einfacher Richter am Amtsgericht?

Diesen Erziehungsurlaub wird sich der Richter wohl verdient haben, wenn der Termins-Konflikt beendet ist.

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Wettbewerbsvorteil

Kerstin Rueber berichtete neulich wieder einmal darüber:

Jeder Strafverteidiger kennt ihn, den alten Richtertrick: einfach mal bei einer Reno nachzufragen, wenn der Angeklagte nicht geladen werden konnte.

Weil die Adresse (oder sonst ein Datum) des Mandanten dem Gericht nicht bekannt ist, fragt der Richter – oder auch der Staatsanwalt, manchmal auch der Polizist – in der Kanzlei des Verteidigers nach.

Jede Mitarbeiterin in einer Anwaltskanzlei kennt den § 203 StGB. Und wird wissen, daß sie diese Fragen nicht beantworten darf.

Sie muß Fragen nach einem Mandanten auch nicht beantworten; dafür steht ihr § 53 StPO zur Seite.

Die Schweigepflicht und das Schweigerecht, das sind zwei wesentliche Vorteile, die dem ratsuchenden Publikum nur ein Rechtsanwalt bieten kann, aber niemals ein Banker, ein Versicherungsvertreter, ein Sachverständiger oder eine Werkstatt.

Besten Dank an Andreas Jede für die Anregung zu diesem Beitrag. crh

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Soziale Exekution

„Das, was da in den vergangenen Monaten gelaufen ist und heute einen neuen Höhepunkt erreicht hat, ist mehr als nur Mobbing“, schreibt Tauss. „Das kann man nicht anders bewerten als den Versuch einer sozialen Exekution“.

Quelle: SPON

Vielleicht hätte sich Herr Tauss besser beraten lassen sollen. Seine Medienauftritte und auch seine Verteidigung waren nicht mehr suboptimal.

Den Auftritt der Staatsanwaltschaft in diesem Theater sollen andere kommentieren.

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Kanzleiabwickler als Verteidiger

Es gibt immer mal wieder mal ein Problem, „das hatten wir noch nicht“.

Dem Angeschuldigten wird sein bisheriger Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens verstirbt dieser Kollege und die Rechtsanwaltskammer setzt gem. § 55 BRAO einen Kanzleiabwickler ein. Dieser Abwickler, natürlich auch ein Rechtsanwalt, soll die bestehenden Mandate weiter bearbeiten. Das ist grundsätzlich eine sinnvolle Einrichtung.

In vorliegenden Fall meldet sich der Kanzleiabwickler (ausschließlich) beim Gericht und beantragt, die Bestellung des verstorbenen Kollegen aufzuheben und nunmehr ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Gericht entspricht – nach Anhörung (ausschließlich) der Staatsanwaltschaft – diesem Antrag und bestellt den Abwickler zum neuen Pflichtverteidiger.

Der Angeschuldigte ist mit dem Neuen nicht einverstanden und möchte einen anderen Rechtsanwalt, den er sich selbst ausgesucht hat, als Pflichtverteidiger haben.

Ich bin gespannt auf die Reaktion des Gerichts, wenn ich nun die Ablösung des Kanzleiabwicklers und meine Bestellung beantrage.

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